Common use of Vertragsbedingungen Clause in Contracts

Vertragsbedingungen. Vertragliche Grundlage für die Anlageberatung sowie die Anlage- und Abschlussvermittlung sind die AGB der Gesell- schaft mit u.a. den folgenden Unterlagen: • Ausführungsgrundsätze (Execution Policy) (Anlage I) • Information über den Umgang mit Interessenkon- flikten (Anlage II) • Offenlegung von Anreizzahlungen / Zuwendungen (Anlage III) • Grundsätze zum Beschwerdemanagement (Anlage IV) • Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und der Gesellschaft (Anlage V) Der Kunde hat die als Anlagen zu diesen vorvertraglichen Informationen beigefügten oder auf der Webseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxxx-xxxxxxxxx.xxx/xxxxx- schutz, verfügbaren Grundsätze und Übersichten zur Für den Vertragsschluss und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Gesellschaft gilt deutsches Recht. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandklausel. Die Gesellschaft ist der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen (EdW), Xxxxxxxxxxxxxxxx 00/00 x, 00000 Xxxxxx, angeschlossen. Die EdW ist die nach dem Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) zuständige Entschädigungs- einrichtung. Das AnlEntG enthält die Bestimmungen zu etwaigen Entschädigungsansprüchen gegen die EdW, wenn ein Institut nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Es regelt auch den Umfang eines etwaigen Ent- schädigungsanspruchs. Nach dem AnlEntG sind Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis zu 90 % ihres Wertes, maximal jedoch jeweils 20.000 Euro pro Gläubiger geschützt. Der Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Gelder nicht auf die Währung eines Staates des EU Mitgliedstaates oder auf Euro lauten. Unter ihn fallen nur solche Verpflichtungen aus Wertpa- piergeschäften, die zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten (Primärleistungspflichten) des Instituts gehören. Ansprüche auf Schadensersatz aus Beratungsfehlern sind z. B. nicht abgedeckt. Nicht geschützt sind bestimmte Anleger, wie beispielswei- se Kreditinstitute und Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen, mittlere und große Kapitalgesellschaften sowie Unter- nehmen der öffentlichen Hand. Soweit die Entschädigungseinrichtung den Entschädigungsanspruch eines Berechtigten erfüllt, gehen dessen Ansprüche gegen das Institut auf sie über. Im Ergebnis greift damit die EdW in Bezug auf die Gesellschaft nur im Ausnahmefall ein, wenn diese in Überschreitung ihrer Erlaubnis Kundengelder selbst entgegennehmen würde, da sie selbst nicht Kundenmittel halten darf. Hinsichtlich der kontenführenden Institute bestehen eigene Entschädigungseinrichtungen und gesetzliche Regelungen. Die Gesellschaft ist nicht befugt, Kundengelder entgegen zu nehmen oder Zugriff auf Kundenvermögen zu haben. Anlagen erfolgen stets über Partnerbanken, Fondsgesellschaften oder Emittenten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Vertragsbedingungen. Vertragliche Grundlage für Die nachfolgenden Vertragsbedingungen regeln die Anlageberatung sowie die Anlage- allgemeinen rechtlichen Grund- lagen des Vertragsverhältnisses zwischen der SBG und Abschlussvermittlung sind die AGB der Gesell- schaft mit u.adem Xxxx, beziehungsweise dem Auftraggeber. 1. den folgenden Unterlagen: • Ausführungsgrundsätze (Execution Policy) (Anlage I) • Information über den Umgang mit Interessenkon- flikten (Anlage II) • Offenlegung von Anreizzahlungen / Zuwendungen (Anlage III) • Grundsätze zum Beschwerdemanagement (Anlage IV) • Grundregeln für die Beziehung Vertragsgrundlagen, Geltung dieser Vertragsbedingungen, Begriffsbezeich- nungen, Vorbehalt zu Bearbeitungsentgelten 1.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen Kunde dem Xxxx, beziehungsweise Auftraggeber und der Gesellschaft (Anlage V) Der Kunde hat die als Anlagen zu diesen vorvertraglichen Informationen beigefügten oder auf der Webseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxxx-xxxxxxxxx.xxx/xxxxx- schutz, verfügbaren Grundsätze SBG findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung und Übersichten zur Für den Vertragsschluss zwar in erster Linie diese Vertragsbedingungen und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Gesellschaft gilt deutsches Recht. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandklauselnachfolgende Badeordnung, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften. 1.2. Die Gesellschaft ist Vertragsbedingungen und die Badeordnung gelten für das Vertragsverhältnis über die Benutzung der Entschädigungseinrichtung CASSIOPEIA THERME mit allen Einrichtungen und Anlagen. Sie gelten außerdem für alle sonstigen, außerhalb der Wertpapierdienstleistungsunternehmen (EdW), Xxxxxxxxxxxxxxxx 00/00 x, 00000 Xxxxxx, angeschlossenTherme von der SBG betriebenen Einrichtungen. 1.3. Die EdW ist Vertragsbedingungen und die nach dem Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) zuständige Entschädigungs- einrichtung. Das AnlEntG enthält die Badeordnung gelten insgesamt oder bezüglich einzelner Bestimmungen zu etwaigen Entschädigungsansprüchen gegen die EdW, wenn ein Institut nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Es regelt auch den Umfang eines etwaigen Ent- schädigungsanspruchs. Nach dem AnlEntG sind Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis zu 90 % ihres Wertes, maximal jedoch jeweils 20.000 Euro pro Gläubiger geschützt. Der Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Gelder nicht auf die Währung eines Staates bei bestimmten Einrichtungen und Dienstleistungen innerhalb der Therme vor oder bei Vertragsschluss darauf hingewiesen wird, dass es sich um Fremd- leistungen handelt. Beisolchen Fremdleistungen kommt ein Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen dem Badegast, bzw. dem Auftraggeber und dem jeweiligen Anbieter der Dienstleis- tung zu Stande. 1.4. Der Begriff „Auftraggeber“ bezeichnet in den nachfolgenden Bedingungen gewerbliche Auftraggeber (Reiseveranstalter, Reisebüros, Omnibusunternehmen, Eventagenturen, Beherbergungsbetriebe und Privatvermieter und sonstige Unternehmen und Institutio- nen), welche mit der SBG in Form des EU Mitgliedstaates Erwerbs von Eintrittskarten, Geldwertkarten und Gutscheinen oder auf Euro lautenim Rahmen sonstiger Kooperationsformen Verträge abschließen. 1.5. Unter ihn fallen nur solche Verpflichtungen aus Wertpa- piergeschäftenIm Verhältnis zu Auftraggebern, die zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten (Primärleistungspflichten) Kaufleute oder juristische Personen des Instituts gehörenöffentlichen oder privaten Rechts sind, gelten die Vertragsbedingungen und die Badeordnung auch für zukünftige Geschäfte. Ansprüche auf Schadensersatz aus Beratungsfehlern sind z. B. Bei Vertragsverhältnissen mit solchen Auftraggebern haben eigene Geschäftsbedingungen der Auftraggeber keine Gültigkeit gegenüber der SBG und zwar auch dann nicht, wenn sie vom Auftraggeber für anwendbar erklärt wurden und die SBG diesen Bedingungen nicht abgedeckt. Nicht geschützt sind bestimmte Anleger, wie beispielswei- se Kreditinstitute und Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen, mittlere und große Kapitalgesellschaften sowie Unter- nehmen der öffentlichen Handwidersprochen hat. 1.6. Soweit die Entschädigungseinrichtung SBG nach Maßgabe dieser Vertragsbestimmungen oder der Grundlage entspre- chender Aushänge und Preislisten in der Therme pauschalierte Bearbeitungsentgelte erhebt, bleibt es den Entschädigungsanspruch eines Berechtigten erfülltBadegästen und Auftraggebern vorbehalten, gehen dessen Ansprüche gegen das Institut auf sie über. Im Ergebnis greift damit der SBG nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringe Aufwendungen, Schäden oder Umsatzausfall entstanden sind, als die EdW in Bezug auf die Gesellschaft nur im Ausnahmefall ein, wenn diese in Überschreitung ihrer Erlaubnis Kundengelder selbst entgegennehmen würde, da sie selbst nicht Kundenmittel halten darf. Hinsichtlich der kontenführenden Institute bestehen eigene Entschädigungseinrichtungen und gesetzliche Regelungen. Die Gesellschaft ist nicht befugt, Kundengelder entgegen zu nehmen oder Zugriff auf Kundenvermögen zu haben. Anlagen erfolgen stets über Partnerbanken, Fondsgesellschaften oder Emittentengeltende gemachte Pauschale.

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Samples: Vertragsbedingungen Und Badeordnung

Vertragsbedingungen. Vertragliche Grundlage für Die nachfolgenden Vertragsbedingungen regeln die Anlageberatung sowie die Anlage- allgemeinen rechtlichen Grundlagen des Vertragsverhältnisses zwischen Solemar und Abschlussvermittlung sind die AGB der Gesell- schaft mit u.adem Xxxx, beziehungsweise dem Auftraggeber. 1. den folgenden Unterlagen: • Ausführungsgrundsätze (Execution Policy) (Anlage I) • Information über den Umgang mit Interessenkon- flikten (Anlage II) • Offenlegung von Anreizzahlungen / Zuwendungen (Anlage III) • Grundsätze zum Beschwerdemanagement (Anlage IV) • Grundregeln für die Beziehung Vertragsgrundlagen, Geltung dieser Vertragsbedingungen, Begriffsbezeichnungen, Vorbehalt zu Bearbeitungsentgelten 1.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen Kunde Xxxx, beziehungsweise Auftraggeber und der Gesellschaft (Anlage V) Der Kunde hat die als Anlagen zu diesen vorvertraglichen Informationen beigefügten oder auf der Webseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxxx-xxxxxxxxx.xxx/xxxxx- schutz, verfügbaren Grundsätze Solemar findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung und Übersichten zur Für den Vertragsschluss zwar in erster Linie diese Vertragsbedingungen und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Gesellschaft gilt deutsches Recht. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandklauselnachfol- gende Badeordnung, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften. 1.2. Die Gesellschaft ist Vertragsbedingungen und die Badeordnung gelten für das Vertragsverhältnis über die Benutzung des Solemars mit allen Einrichtungen und Anlagen. Sie gelten außerdem für alle sonstigen, außerhalb des Solemars von der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen (EdW), Xxxxxxxxxxxxxxxx 00/00 x, 00000 Xxxxxx, angeschlossenKur- und Bäder GmbH Bad Dürrheim betriebenen Einrichtungen. 1.3. Die EdW ist Vertragsbedingungen und die nach dem Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) zuständige Entschädigungs- einrichtung. Das AnlEntG enthält die Badeordnung gelten insgesamt oder bezüglich einzelner Bestimmungen zu etwaigen Entschädigungsansprüchen gegen die EdW, wenn ein Institut nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Es regelt auch den Umfang eines etwaigen Ent- schädigungsanspruchs. Nach dem AnlEntG sind Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis zu 90 % ihres Wertes, maximal jedoch jeweils 20.000 Euro pro Gläubiger geschützt. Der Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Gelder nicht auf die Währung eines Staates bei bestimmten Einrichtungen und Dienstleistungen innerhalb des EU Mitgliedstaates Solemars vor oder auf Euro lautenbei Vertragsschluss darauf hingewiesen wird, dass es sich um Fremdleistungen handelt. Unter ihn fallen nur solche Verpflichtungen aus Wertpa- piergeschäftenBei solchen Fremdleistungen kommt ein Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen dem Badegast, die bzw. dem Auftragge- ber und dem jeweiligen Anbieter der Dienstleistung zu Stande. 1.4. Der Begriff "Auftraggeber" bezeichnet in den vertraglichen Hauptleistungspflichten nachfolgenden Bedingungen gewerbliche Auftraggeber (Primärleistungspflichten) des Instituts gehören. Ansprüche auf Schadensersatz aus Beratungsfehlern sind z. B. nicht abgedeckt. Nicht geschützt sind bestimmte AnlegerReiseveranstalter, wie beispielswei- se Kreditinstitute Reisebüros, Omnibusunternehmen, Eventagenturen, Beher- bergungsbetriebe und Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen, mittlere Privatvermieter und große Kapitalgesellschaften sowie sonstige Unter- nehmen der öffentlichen Hand. Soweit die Entschädigungseinrichtung den Entschädigungsanspruch eines Berechtigten erfülltund Institutionen), gehen dessen Ansprüche gegen das Institut auf sie überwelche mit dem Solemar in Form des Erwerbs von Eintrittskarten, Geldwertkarten und Gutscheinen oder im Rahmen sonstiger Kooperationsformen Verträge abschließen. 1.5. Im Ergebnis greift damit Verhältnis zu Auftraggebern, die EdW in Bezug auf Kaufleute oder juris- tische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind, gelten die Gesellschaft nur im Ausnahmefall einVertragsbedingungen und die Badeordnung auch für zukünftige Geschäfte. Bei Vertragsverhältnissen mit solchen Auftraggebern haben eigene Geschäftsbedingungen der Auftraggeber keine Gültigkeit gegenüber dem Solemar und zwar auch dann nicht, wenn diese sie zum Auftraggeber für anwendbar erklärt wurden und das Solemar diesen Beding- ungen nicht widersprochen hat. 1.6. Soweit das Solemar nach Maßgabe dieser Vertragsbestimm- ungen oder der Grundlage entsprechender Aushänge und Preislisten in Überschreitung ihrer Erlaubnis Kundengelder selbst entgegennehmen würdeder Therme pauschalierte Bearbeitungsentgelte erhebt, da sie selbst nicht Kundenmittel halten darf. Hinsichtlich der kontenführenden Institute bestehen eigene Entschädigungseinrichtungen bleibt es den Badegästen und gesetzliche Regelungen. Die Gesellschaft ist nicht befugtAuftraggebern vor- behalten, Kundengelder entgegen zu nehmen dem Solemar nachzuweisen, dass ihr keine oder Zugriff auf Kundenvermögen zu haben. Anlagen erfolgen stets über Partnerbankenwesentlich geringe Aufwendungen, Fondsgesellschaften Schäden oder EmittentenUmsatz- ausfall entstanden sind, als die geltend gemachte Pauschale.

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Samples: Vertragsbedingungen Und Badeordnung

Vertragsbedingungen. Vertragliche Grundlage Die Vertragsbedingungen sollen für Auftraggeber/Verwerter und der Firma srt & werbeagentur GmbH - nachfolgend als Werbeagentur genannt - die Grund- lage für eine förderliche Zusammenarbeit bilden, die im kreativen, künstlerischen Bereich weit mehr als auf sonstigen geschäftlichen Gebieten Voraussetzung für zufrieden stellende Arbeitsergebnisse ist. Aus diesem Grunde sind Definitionen und Erläuterungen bei jenen berufsspezifischen Zusammenhängen eingefügt, die über den Rahmen allgemeiner kaufmännischer Gepflogenheiten hinausgehen. Das Urheberrecht eines Werks bleibt bei dem, der es geschaffen hat. Übertragen werden können nur die Nutzungsrechte. Dazu räumt die Werbeagentur als Urheber oder Inhaber der Rechte dem Kunden Verwertungs- oder Nutzungsrechte ein. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) der Werbeagentur sind als persön- liche geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Ohne Zustimmung der Werbeagentur dürfen ihre Arbeiten einschließlich der Urhe- berbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig. Die Werke der Werbeagentur dürfen nur für die Anlageberatung vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels aus- drücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des Honorars. Wiederholungsnutzungen (Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z. B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der Werbe- agentur. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Werbeagentur. Über den Umfang der Nutzung steht der Werbeagentur ein Auskunftsanspruch zu. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Wer- beagentur. Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas ande- res vereinbart wird, nach den Stundensätzen der Werbeagentur und nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik Designer und dem Gesamt- verband Deutscher Werbeagenturen (GWA). Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die Werbeagentur Abschlagszahlungen entspre- chend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Ände- rung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u. a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nach- weiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die Anlage- und Abschlussvermittlung sind schriftlich zu erfolgen haben, können auch per Email erfolgen. Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die AGB Wirksamkeit der Gesell- schaft mit u.aübrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. den folgenden Unterlagen: • Ausführungsgrundsätze (Execution Policy) (Anlage I) • Information über den Umgang mit Interessenkon- flikten (Anlage II) • Offenlegung von Anreizzahlungen / Zuwendungen (Anlage III) • Grundsätze zum Beschwerdemanagement (Anlage IV) • Grundregeln Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestim- mung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Beziehung zwischen Kunde und etwa- ige Lücken der Gesellschaft (Anlage V) Der Kunde hat die als Anlagen zu diesen vorvertraglichen Informationen beigefügten oder auf der Webseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxxx-xxxxxxxxx.xxx/xxxxx- schutz, verfügbaren Grundsätze und Übersichten zur Für den Vertragsschluss und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Vereinbarungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden und der Gesellschaft gilt deutsches Rechtwerden nicht Vertragsbestandteil. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandklauselgilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch- land unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Die Gesellschaft Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusam- menhang mit diesem Vertrag ist der Entschädigungseinrichtung Sitz der Wertpapierdienstleistungsunternehmen (EdW), Xxxxxxxxxxxxxxxx 00/00 x, 00000 Xxxxxx, angeschlossen. Die EdW ist die nach dem Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) zuständige Entschädigungs- einrichtung. Das AnlEntG enthält die Bestimmungen zu etwaigen Entschädigungsansprüchen gegen die EdW, wenn ein Institut nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Es regelt auch den Umfang eines etwaigen Ent- schädigungsanspruchs. Nach dem AnlEntG sind Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis zu 90 % ihres Wertes, maximal jedoch jeweils 20.000 Euro pro Gläubiger geschützt. Der Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Gelder nicht auf die Währung eines Staates des EU Mitgliedstaates oder auf Euro lauten. Unter ihn fallen nur solche Verpflichtungen aus Wertpa- piergeschäften, die zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten (Primärleistungspflichten) des Instituts gehören. Ansprüche auf Schadensersatz aus Beratungsfehlern sind z. B. nicht abgedeckt. Nicht geschützt sind bestimmte Anleger, wie beispielswei- se Kreditinstitute und Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen, mittlere und große Kapitalgesellschaften sowie Unter- nehmen der öffentlichen Hand. Soweit die Entschädigungseinrichtung den Entschädigungsanspruch eines Berechtigten erfüllt, gehen dessen Ansprüche gegen das Institut auf sie über. Im Ergebnis greift damit die EdW in Bezug auf die Gesellschaft nur im Ausnahmefall ein, wenn diese in Überschreitung ihrer Erlaubnis Kundengelder selbst entgegennehmen würde, da sie selbst nicht Kundenmittel halten darf. Hinsichtlich der kontenführenden Institute bestehen eigene Entschädigungseinrichtungen und gesetzliche Regelungen. Die Gesellschaft ist nicht befugt, Kundengelder entgegen zu nehmen oder Zugriff auf Kundenvermögen zu haben. Anlagen erfolgen stets über Partnerbanken, Fondsgesellschaften oder Emittenten.srt & werbeagentur GmbH.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsbedingungen. Vertragliche Grundlage für Die nachfolgenden Vertragsbedingungen regeln die Anlageberatung sowie die Anlage- allge- meinen rechtlichen Grundlagen des Vertragsverhältnisses zwischen Solemar und Abschlussvermittlung sind die AGB der Gesell- schaft mit u.adem Xxxx, beziehungsweise dem Auftraggeber. 1. den folgenden Unterlagen: • Ausführungsgrundsätze (Execution Policy) (Anlage I) • Information über den Umgang mit Interessenkon- flikten (Anlage II) • Offenlegung von Anreizzahlungen / Zuwendungen (Anlage III) • Grundsätze zum Beschwerdemanagement (Anlage IV) • Grundregeln für die Beziehung Vertragsgrundlagen, Geltung dieser Vertragsbedingungen, Begriffsbezeichnungen, Vorbehalt zu Bearbeitungsentgelten 1.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen Kunde Xxxx, beziehungsweise Auftraggeber und der Gesellschaft (Anlage V) Der Kunde hat die als Anlagen zu diesen vorvertraglichen Informationen beigefügten oder auf der Webseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxxx-xxxxxxxxx.xxx/xxxxx- schutz, verfügbaren Grundsätze Solemar findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung und Übersichten zur Für den Vertragsschluss zwar in erster Linie diese Vertragsbedingungen und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Gesellschaft gilt deutsches Recht. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandklauselnachfolgende Badeordnung, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften. 1.2. Die Gesellschaft ist Vertragsbedingungen und die Badeordnung gelten für das Vertragsverhältnis über die Benutzung des Solemars mit allen Einrichtungen und Anlagen. Sie gelten außerdem für alle sonstigen, außerhalb des Solemars von der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen (EdW), Xxxxxxxxxxxxxxxx 00/00 x, 00000 Xxxxxx, angeschlossenKur- und Bäder GmbH Bad Dürrheim betriebenen Einrichtungen. 1.3. Die EdW ist Vertragsbedingungen und die nach dem Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) zuständige Entschädigungs- einrichtung. Das AnlEntG enthält die Badeordnung gelten insgesamt oder bezüglich einzelner Bestimmungen zu etwaigen Entschädigungsansprüchen gegen die EdW, wenn ein Institut nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Es regelt auch den Umfang eines etwaigen Ent- schädigungsanspruchs. Nach dem AnlEntG sind Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis zu 90 % ihres Wertes, maximal jedoch jeweils 20.000 Euro pro Gläubiger geschützt. Der Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Gelder nicht auf die Währung eines Staates bei bestimmten Einrichtungen und Dienstleitungen innerhalb des EU Mitgliedstaates Solemars vor oder auf Euro lautenbei Vertragsschluss darauf hingewiesen wird, dass es sich um Fremdleistungen handelt. Unter ihn fallen nur solche Verpflichtungen aus Wertpa- piergeschäftenBei solchen Fremdleistungen kommt ein Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen dem Badegast, die bzw. dem Auftrag- geber und dem jeweiligen Anbieter der Dienstleistung zu Stande. 1.4. Der Begriff "Auftraggeber" bezeichnet in den vertraglichen Hauptleistungspflichten nachfol- genden Bedingungen gewerbliche Auftraggeber (Primärleistungspflichten) Reiseve- ranstalter, Reisebüros, Omnibusunternehmen, Eventagen- turen, Beherbergungsbetriebe und Privatvermieter und sonstige Unternehmen und Institutionen), welche mit dem Solemar in Form des Instituts gehören. Ansprüche auf Schadensersatz aus Beratungsfehlern sind z. B. nicht abgedeckt. Nicht geschützt sind bestimmte AnlegerErwerbs von Eintrittskarten, wie beispielswei- se Kreditinstitute Geldwert- karten und Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen, mittlere und große Kapitalgesellschaften sowie Unter- nehmen der öffentlichen Hand. Soweit die Entschädigungseinrichtung den Entschädigungsanspruch eines Berechtigten erfüllt, gehen dessen Ansprüche gegen das Institut auf sie überGutscheinen oder im Rahmen sonstiger Koopera- tionsformen Verträge abschließen. 1.5. Im Ergebnis greift damit Verhältnis zu Auftraggebern, die EdW in Bezug auf Kaufleute oder juris- tische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind, gelten die Gesellschaft nur im Ausnahmefall einVertragsbedingungen und die Badeordnung auch für zukünftige Geschäfte. Bei Vertragsverhältnissen mit solchen Auftraggebern haben eigene Geschäftsbedingungen der Auftraggeber keine Gültigkeit gegenüber dem Solemar und zwar auch dann nicht, wenn diese sie zum Auftraggeber für anwendbar erklärt wurden und das Solemar diesen Beding- ungen nicht widersprochen hat. 1.6. Soweit das Solemar nach Maßgabe dieser Vertragsbe- stimmungen oder der Grundlage entsprechender Aushänge und Preislisten in Überschreitung ihrer Erlaubnis Kundengelder selbst entgegennehmen würdeder Therme pauschalierte Bearbeitungs- entgelte erhebt, da sie selbst nicht Kundenmittel halten darf. Hinsichtlich der kontenführenden Institute bestehen eigene Entschädigungseinrichtungen bleibt es den Badegästen und gesetzliche Regelungen. Die Gesellschaft ist nicht befugtAuftragge- bern vorbehalten, Kundengelder entgegen zu nehmen dem Solemar nachzuweisen, dass ihr kei- ne oder Zugriff auf Kundenvermögen zu haben. Anlagen erfolgen stets über Partnerbankenwesentlich geringe Aufwendungen, Fondsgesellschaften Schäden oder EmittentenUmsatzausfall entstanden sind, als die geltend gemachte Pauschale.

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Samples: Vertragsbedingungen Und Badeordnung