Vertragserfüllung. In der Haftpflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn es sich um gesetzliche oder vertragliche Ansprüche handelt: • auf Erfüllung von Verträgen, Garantiezusagen, Nacherfüllung, aus Selbst- vornahme, Rücktritt, Minderung auf Xxxxxxxxxxxxx statt der Leistung; • wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; • wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; • auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; • auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; • wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
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Vertragserfüllung. In der Haftpflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn es sich um gesetzliche oder vertragliche Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Ansprüche handelt: • auf Erfüllung von Verträgen, Garantiezusagen, Nacherfüllung, aus Selbst- vornahmeSelbstvornahme, Rücktritt, Minderung Minderung, auf Xxxxxxxxxxxxx Schadensersatz statt der Leistung; • wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; • wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten ErfolgesErfolgs; • auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; • auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; • wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Dies gilt auch, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
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