Common use of Vertragserfüllung Clause in Contracts

Vertragserfüllung. Als Sicherheit für die Vertragserfüllung übergibt der NU dem AG bei Vertragsschluss eine nicht auf erstes Anfordern zahlbare unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft eines den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entsprechenden Kreditinstituts oder Kreditversi- cherers. Der Wortlaut muss mit dem Wortlaut der Anlage „Muster Vertragserfüllungs- bürgschaft (vergleiche § 1 Buchstabe h) NU AGB Eiffage) übereinstimmen. Die Sicher- heit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des NU aus diesem Vertrag bis zur Abnahme, insbesondere auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche (bis zur Ab- nahme, einschl. der bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel – „Abnahmemängel“) und Schadensersatz sowie auf Regress- und Freistellungsansprüche aus diesem Vertrag und auf die Erstattung von Überzahlungen sowie aus Abwicklungsverhältnissen, zum Beispiel bei berechtigter Kündigung der Verträge durch den AG, jeweils einschließlich Zinsen. Umfasst ist ferner auch die Absicherung der Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgelts (§ 14 AEntG) bzw. Mindestlohns (§ 13 MiLoG), bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse (§ 14 AEntG) bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungs- beiträge (§ 28e Abs. 3a-f SGB IV) einschließlich der Beiträge zur Berufsgenossenschaft (§ 150 Abs. III SGB VII). Für die Rückgabe dieser Bürgschaft gilt § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B.

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Vertragserfüllung. Als Sicherheit für die Vertragserfüllung übergibt der NU dem AG AN AVL bei Vertragsschluss eine nicht auf erstes Anfordern zahlbare unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft eines den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entsprechenden Kreditinstituts oder Kreditversi- cherers. Der Wortlaut muss mit dem Wortlaut Kreditversicherers in Höhe von 10 % der Anlage „Muster Vertragserfüllungs- bürgschaft (vergleiche § 1 Buchstabe h) NU AGB Eiffage) übereinstimmenBruttoauftragssumme. Die Sicher- heit Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des NU AN aus diesem Vertrag bis zur Abnahme, insbesondere auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche (bis zur Ab- nahme, einschl. der bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel – „Abnahmemängel“) und Schadensersatz sowie auf Regress- und Freistellungsansprüche aus diesem Vertrag und auf die Erstattung von Überzahlungen sowie aus Abwicklungsverhältnissen, zum Beispiel bei berechtigter Kündigung der Verträge des Vertrages durch den AGAVL, jeweils einschließlich Zinsen. Umfasst ist ferner auch die Absicherung der Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgelts (§ 14 AEntG) bzw. Mindestlohns (§ 13 MiLoG), ) und bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse (§ 14 AEntG) bzw). bei Nichtzahlung Der Bürge muss auf die Einreden der Sozialversicherungs- beiträge (Anfechtbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 28e Abs770, 771 BGB verzichten. 3a-f SGB IV) einschließlich Ferner muss der Beiträge Bürge auf die Aufrechenbarkeit verzichten, es sei denn die Forderung des AN ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Das Recht zur Berufsgenossenschaft (§ 150 AbsHinterlegung muss ausgeschlossen sein. III SGB VII)Die Verjährung der Ansprüche aus der Bürgschaft darf nicht vor der Verjährung der mit der Bürgschaft gesicherten Ansprüche eintreten, spätestens jedoch nach 30 Jahren nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Fälligkeit der Bürgschaft setzt eine schriftliche der Höhe nach bezifferte Inanspruchnahme des Bürgen durch AVL voraus. Für die Rückgabe dieser Bürgschaft gilt § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B.

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Vertragserfüllung. Als Sicherheit für die Vertragserfüllung übergibt der NU dem AG bei Vertragsschluss eine nicht auf erstes Anfordern zahlbare unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft eines den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entsprechenden Kreditinstituts oder Kreditversi- cherersKreditversicherers. Der Wortlaut muss mit dem Wortlaut der Anlage „Muster Vertragserfüllungs- bürgschaft Vertragserfüllungsbürgschaft (vergleiche § 1 Buchstabe h) NU AGB Eiffage) übereinstimmen. Die Sicher- heit Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des NU aus diesem Vertrag bis zur Abnahme, insbesondere auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche (bis zur Ab- nahme, einschl. der bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel – „Abnahmemängel“) und Schadensersatz sowie auf Regress- und Freistellungsansprüche aus diesem Vertrag und auf die Erstattung von Überzahlungen sowie aus Abwicklungsverhältnissen, zum Beispiel bei berechtigter Kündigung der Verträge durch den AG, jeweils einschließlich Zinsen. Umfasst ist ferner auch die Absicherung der Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgelts (§ 14 AEntG) bzw. Mindestlohns (§ 13 MiLoG), bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse (§ 14 AEntG) bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungs- beiträge Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 3a-f SGB IV) einschließlich der Beiträge zur Berufsgenossenschaft (§ 150 Abs. III SGB VII). Für die Rückgabe dieser Bürgschaft gilt § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B.

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