Common use of Vertragserfüllung Clause in Contracts

Vertragserfüllung. 3.1 Die ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung des Vertrages setzt voraus, dass die Produkte (Waren und Dienstleistungen) ordnungsgemäß, vollständig und im Einklang mit dem Vertrag und/oder diesen AEB bereitgestellt und geliefert werden. Die folgenden Bedingungen gelten sowohl für Waren als auch Dienstleistungen, wobei sie auf letztere sinngemäß, entsprechend der Natur der Produkte, anzuwenden sind. Abgesehen von normierten und standardisierten Teilen, die die Standards des Lieferanten erfüllen, hat der Lieferant JCT rechtzeitig über jede beabsichtigte Unterauftragsvergabe hinsichtlich der Produktion oder der Produkte (oder Teile davon) zu informieren und deren Genehmigung schriftlich bzw. per E-Mail oder Fax einzuholen. 3.2 Damit die Erfüllung als ordnungsgemäß gilt, müssen die Produkte unter Berücksichtigung der Grundsätze Effizienz, Zweckmäßigkeit und Wartungsfreundlichkeit sowie der am Erfüllungsort und am finalen Standort geltenden rechtlichen Anforderungen und technischen Normen mindestens dem Stand der Technik entsprechen und sorgfältig geprüft werden. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung ist weiteres, dass die gesamte Dokumentation für Inbetriebnahme, Reparatur, Wartung und Austausch vorhanden ist und bereitgestellt wird, also unter anderem technische Spezifikationen, Aufzeichnungen und Dokumente (z.B.: Lizenzen, CE-Zertifikate (soweit erforderlich), Kennzeichnungen bzw. Beschilderungen, technische und Qualitäts-Prüfungen). Die Dokumentation muss auf Deutsch und Englisch verfasst sein. 3.3 Der Lieferant garantiert die Rechtmäßigkeit der Produkte, unter anderem hinsichtlich des Wettbewerbs- rechts, Markenrechts, Urheberrechts und Verwaltungsrechts. JCT haftet nicht für Verstöße gegen solche Rechte und/oder Rechtsvorschriften. Wird JCT für eine Verletzung dieser Rechte und/oder Rechtsvorschriften haftbar gemacht, so hat der Lieferant JCT vollständig schad- und klaglos zu halten und alle Schäden zu ersetzen, die JCT aufgrund von Ansprüchen Dritter entstehen. 3.4 Der Lieferant muss ohne zusätzliche Kosten für JCT alle für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen (zusätzlichen) Schritte setzen, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Vertrag festgelegt oder vom Lieferanten in seine ursprüngliche Kalkulation einbezogen wurden. 3.5 Handelt es sich bei den Produkten um Maschinen für die Produktionsstätte von JCT, so muss der Lieferant Ersatzteile für eine angemessene Nutzungsdauer der Produkte, die mindestens 10 (zehn) Jahre beträgt, bereitstellen. 3.6 Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen an den Produkten (z. B. Änderungen an technischen Konstruktionen), die (i) nicht der Sphäre von JCT zuzuordnen sind oder (ii) nicht ausdrücklich von JCT angefordert wurden, bedürfen der vorherigen Genehmigung der JCT. Die vorherige Genehmigung ist nicht erforderlich für geringfügige Änderungen bzw. Ergänzungen, die vorgenommen werden, um dem Stand der Technik zu entsprechen, z.B.: wenn sie aufgrund von Änderungen der Verwaltung oder des Rechts notwendig werden und das Interesse von JCT an Effizienz, Zweckmäßigkeit und Wartungs- freundlichkeit nicht beeinträchtigen. Änderungen und Ergänzungen im Sinne dieses Abschnitts begründen keine zusätzlichen Ansprüche des Lieferanten auf Vergütung. 3.7 Zur vollständigen Erfüllung gehört, dass die Produkte in allen Teilen und vollständig entsprechend der Vereinbarung zwischen JCT und dem Lieferanten zusammen mit der gesamten benötigten Dokumen- tation geliefert werden und von JCT gegebenenfalls das Eigentum an den Produkten übertragen wird, sodass JCT die uneingeschränkte Verfügungsgewalt erhält und die Produkte wie vorgesehen in Betrieb nehmen kann. Dies hindert den Lieferanten jedoch nicht daran, geistige Eigentumsrechte (IP) zu behalten, die für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme der Produkte nicht erforderlich sind. 3.8 Ist eine Lieferung in Tranchen oder Teilen vereinbart, gilt die Leistung als erbracht, wenn die letzte Tranche bzw. der letzte Teil ordnungsgemäß und vollständig geliefert wurde. Die Annahme von Teilen durch JCT bedeutet keinen Verzicht auf Rechte aus dem Vertrag und/oder diesen AEB. 3.9 Die gesetzlichen Ansprüche für die Rückgabe von Altgeräten nach der Elektroaltgeräteverordnung, insbesondere die Rückgabeberechtigung nach BGBl. II Nr. 121/2005 idgF, stehen dem Besteller ungekürzt zu.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb), Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)

Vertragserfüllung. 3.1 1. Das Datum oder die Frist für die Lieferung des Vertragsgegenstandes wird im Vertrag bestimmt. Falls sie nicht bestimmt ist, ist der Liefertermin aufgrund der Herstellungsmöglichkeiten des Lieferanten in Bezug auf die Verfügbarkeit der Materiallen und technischer Möglichkeiten der Unterlieferanten bestimmt. Der Lieferant ist berechtigt, ohne Regress in außerordentlichen Fällen und nach der Beachtung des Kunden den im Vertrag bestimmten oder in der Auftragsbestätigung näher spezifizierten Erfüllungstermin zu verlängern. 2. Sofern nicht anders vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab Lager des Lieferanten an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde. 3. Teillieferungen und –leistungen sind zulässig, sofern dies für den Abnehmer nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. 4. Werden Waren mit offensichtlichen Schäden an der Verpackung oder am Inhalt angeliefert, so soll der Abnehmer dies unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte sofort beim Spediteur/Frachtdienst reklamieren und unverzüglich Kontakt aufnehmen, damit diese etwaige Eigenrechte gegenüber dem Spediteur/ Frachtdienst wahren kann. 5. Wird die vom Lieferanten geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. 6. Falls die persönliche Abnahme vom Kunden verabredet ist oder falls es sich um den Leistungsgegenstand handelt, der die Installation und/oder Montage beim Kunden erfordert, wird auch die schriftliche Mitteilung des Lieferanten als die Vertragserfüllung behandelt werden, die angibt, dass der Leistungsgegenstand für die Übernahme vorbereitet ist. Die ordnungsgemäße Nichtübernahme des Leistungsgegenstandes oder die Verhinderung der Montage vom Kunden hat keinen Einfluss auf die ordentliche Terminerfüllung vom Lieferanten. 7. Die Übergabe und vollständige Erfüllung Übernahme des Vertrages setzt vorausVertragsgegenstandes wird vom Abnehmer im Lieferschein oder im Übergabeprotokoll bestätigt. Eventuelle Eingriffe des Abnehmers in den Vertragsgegenstand innerhalb der Vertragsfrist verlängern den Endliefertermin. 8. Irgendwelche Änderungen des Vertragsgegenstandes und die Mehrarbeit sollten im Nachtrag zu bestehendem Vertrag vereinbart werden. Die Parteien vereinigten sich, dass die Produkte (Waren und Dienstleistungen) ordnungsgemäß, vollständig und im Einklang mit dem Vertrag und/Emailkommunikation der zu allen vertraglichen oder diesen AEB bereitgestellt und geliefert werdentechnischen Belangen berechtigten Person auch eine Änderung des schriftlichen Vertrags sein kann. 9. Die folgenden Bedingungen gelten sowohl für Waren als Abmessung der Ware bei der Lieferung verläuft nach den Methoden des Lieferanten. Irgendwelche andere Methoden der Abmessung muss der Abnehmer beim Lieferanten erbitten. Das betrifft auch Dienstleistungen, wobei sie auf letztere sinngemäß, entsprechend die Qualitätswertung. 10. Im Falle der Natur der Produkte, anzuwenden sind. Abgesehen zusätzlichen Beauftragung von normierten und standardisierten Teilen, die die Standards des Lieferanten erfüllen, hat Montageleistungen wird der Lieferant JCT rechtzeitig über jede beabsichtigte Unterauftragsvergabe hinsichtlich der Produktion oder der Produkte (oder Teile davon) zu informieren und deren Genehmigung schriftlich bzw. per E-Mail oder Fax einzuholenberechtigt, Subunternehmer einzusetzen. 3.2 Damit die Erfüllung als ordnungsgemäß gilt, müssen die Produkte unter Berücksichtigung der Grundsätze Effizienz, Zweckmäßigkeit und Wartungsfreundlichkeit sowie der am Erfüllungsort und am finalen Standort geltenden rechtlichen Anforderungen und technischen Normen mindestens dem Stand der Technik entsprechen und sorgfältig geprüft werden. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung ist weiteres, dass die gesamte Dokumentation für Inbetriebnahme, Reparatur, Wartung und Austausch vorhanden ist und bereitgestellt wird, also unter anderem technische Spezifikationen, Aufzeichnungen und Dokumente (z.B.: Lizenzen, CE-Zertifikate (soweit erforderlich), Kennzeichnungen bzw. Beschilderungen, technische und Qualitäts-Prüfungen). Die Dokumentation muss auf Deutsch und Englisch verfasst sein. 3.3 Der Lieferant garantiert die Rechtmäßigkeit der Produkte, unter anderem hinsichtlich des Wettbewerbs- rechts, Markenrechts, Urheberrechts und Verwaltungsrechts. JCT haftet nicht für Verstöße gegen solche Rechte und/oder Rechtsvorschriften. Wird JCT für eine Verletzung dieser Rechte und/oder Rechtsvorschriften haftbar gemacht, so hat der Lieferant JCT vollständig schad- und klaglos zu halten und alle Schäden zu ersetzen, die JCT aufgrund von Ansprüchen Dritter entstehen. 3.4 Der Lieferant muss ohne zusätzliche Kosten für JCT alle für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen (zusätzlichen) Schritte setzen, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Vertrag festgelegt oder vom Lieferanten in seine ursprüngliche Kalkulation einbezogen wurden. 3.5 Handelt es sich bei den Produkten um Maschinen für die Produktionsstätte von JCT, so muss der Lieferant Ersatzteile für eine angemessene Nutzungsdauer der Produkte, die mindestens 10 (zehn) Jahre beträgt, bereitstellen. 3.6 Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen an den Produkten (z. B. Änderungen an technischen Konstruktionen), die (i) nicht der Sphäre von JCT zuzuordnen sind oder (ii) nicht ausdrücklich von JCT angefordert wurden, bedürfen der vorherigen Genehmigung der JCT. Die vorherige Genehmigung ist nicht erforderlich für geringfügige Änderungen bzw. Ergänzungen, die vorgenommen werden, um dem Stand der Technik zu entsprechen, z.B.: wenn sie aufgrund von Änderungen der Verwaltung oder des Rechts notwendig werden und das Interesse von JCT an Effizienz, Zweckmäßigkeit und Wartungs- freundlichkeit nicht beeinträchtigen. Änderungen und Ergänzungen im Sinne dieses Abschnitts begründen keine zusätzlichen Ansprüche des Lieferanten auf Vergütung. 3.7 Zur vollständigen Erfüllung gehört, dass die Produkte in allen Teilen und vollständig entsprechend der Vereinbarung zwischen JCT und dem Lieferanten zusammen mit der gesamten benötigten Dokumen- tation geliefert werden und von JCT gegebenenfalls das Eigentum an den Produkten übertragen wird, sodass JCT die uneingeschränkte Verfügungsgewalt erhält und die Produkte wie vorgesehen in Betrieb nehmen kann. Dies hindert den Lieferanten jedoch nicht daran, geistige Eigentumsrechte (IP) zu behalten, die für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme der Produkte nicht erforderlich sind. 3.8 Ist eine Lieferung in Tranchen oder Teilen vereinbart, gilt die Leistung als erbracht, wenn die letzte Tranche bzw. der letzte Teil ordnungsgemäß und vollständig geliefert wurde. Die Annahme von Teilen durch JCT bedeutet keinen Verzicht auf Rechte aus dem Vertrag und/oder diesen AEB. 3.9 Die gesetzlichen Ansprüche für die Rückgabe von Altgeräten nach der Elektroaltgeräteverordnung, insbesondere die Rückgabeberechtigung nach BGBl. II Nr. 121/2005 idgF, stehen dem Besteller ungekürzt zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragserfüllung. 3.1 Die ordnungsgemäße 10.1 Sie garantieren und vollständige Erfüllung des Vertrages setzt voraussichern zu, dass die Produkte (alle von Ihnen gelieferten Waren und Dienstleistungen) ordnungsgemäß, vollständig und im Einklang mit erbrachten Leistungen dem Vertrag und/oder diesen AEB bereitgestellt und geliefert werden. Die folgenden Bedingungen gelten sowohl für Waren als auch Dienstleistungen, wobei sie auf letztere sinngemäß, entsprechend der Natur der Produkte, anzuwenden sind. Abgesehen von normierten und standardisierten Teilen, die die Standards des Lieferanten erfüllen, hat der Lieferant JCT rechtzeitig über jede beabsichtigte Unterauftragsvergabe hinsichtlich der Produktion oder der Produkte (oder Teile davon) zu informieren und deren Genehmigung schriftlich bzw. per E-Mail oder Fax einzuholen. 3.2 Damit die Erfüllung als ordnungsgemäß gilt, müssen die Produkte unter Berücksichtigung der Grundsätze Effizienz, Zweckmäßigkeit und Wartungsfreundlichkeit sowie der am Erfüllungsort und am finalen Standort geltenden rechtlichen Anforderungen und technischen Normen mindestens dem neuesten Stand der Technik entsprechen - soweit dies nicht den anerkannten Regeln der Technik widerspricht -, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, den Vorschriften, Richtlinien und sorgfältig geprüft werdentechnischen Regeln und Normen der Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbände entsprechen. Voraussetzung für Sie garantieren die ordnungsgemäße Erfüllung ist weiteres, dass die gesamte Dokumentation für Inbetriebnahme, Reparatur, Wartung Qualität und Austausch vorhanden ist und bereitgestellt wird, also unter anderem technische Spezifikationen, Aufzeichnungen und Dokumente (z.B.: Lizenzen, CE-Zertifikate (soweit erforderlich), Kennzeichnungen Dauerhaftigkeit der in unserer Bestellung bzw. Beschilderungen, technische und Qualitäts-Prüfungen). Die Dokumentation muss auf Deutsch und Englisch verfasst sein. 3.3 Der Lieferant garantiert die Rechtmäßigkeit der Produkte, unter anderem hinsichtlich des Wettbewerbs- rechts, Markenrechts, Urheberrechts und Verwaltungsrechts. JCT haftet nicht für Verstöße gegen solche Rechte und/oder Rechtsvorschriften. Wird JCT für eine Verletzung dieser Rechte und/oder Rechtsvorschriften haftbar gemacht, so hat der Lieferant JCT vollständig schad- und klaglos zu halten und alle Schäden zu ersetzen, die JCT aufgrund von Ansprüchen Dritter entstehen. 3.4 Der Lieferant muss ohne zusätzliche Kosten für JCT alle für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen (zusätzlichen) Schritte setzen, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Vertrag festgelegt genannten Leistungsmerkmale bzw. Beschaffenheitsangaben. Sie sind verpflichtet, Rücksprache mit uns zu halten, wenn die Beschaffenheitsangaben oder vom Lieferanten Leistungsmerkmale in seine ursprüngliche Kalkulation einbezogen wurdender Bestellung oder im Vertrag nicht eindeutig angegeben sind oder wenn die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen zu den vereinbarten Lieferterminen nicht in der von uns geforderten Beschaffenheit oder mit den gewünschten Leistungsmerkmalen möglich ist. 3.5 Handelt es sich bei den Produkten um Maschinen für 10.2 Sollten Sie Bedenken gegen die Produktionsstätte von JCTuns gewünschte Art und Weise der Vertragserfüllung haben, so muss der Lieferant Ersatzteile für eine angemessene Nutzungsdauer der Produktesind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Lieferungen/Leistungen, die mindestens 10 (zehn) Jahre beträgt, bereitstellen. 3.6 Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen an den Produkten (z. B. Änderungen an technischen Konstruktionen), die (i) nicht der Sphäre von JCT zuzuordnen sind oder (ii) nicht ausdrücklich von JCT angefordert wurden, bedürfen der vorherigen Genehmigung der JCT. Die vorherige Genehmigung ist nicht erforderlich für geringfügige Änderungen bzw. Ergänzungen, die nach Zeichnungen vorgenommen werden, um dem Stand sind die auf diesen Zeichnungen angegebenen Maße von Ihnen vor Beginn zu prüfen. Maßfehler auf den Zeichnungen, die zu Änderungsbedarf in der Technik bereits laufenden Produktion führen, berechtigen Sie nicht zu entsprechen, z.B.: wenn sie aufgrund Ansprüchen. 10.3 Eine Sichtprüfung Ihrer Lieferungen/Leistungen auf offensichtliche oder leicht erkennbare Mängel wird von Änderungen der Verwaltung oder des Rechts notwendig werden und das Interesse von JCT an Effizienz, Zweckmäßigkeit und Wartungs- freundlichkeit nicht beeinträchtigen. Änderungen und Ergänzungen uns schnellstmöglich im Sinne dieses Abschnitts begründen keine zusätzlichen Ansprüche Rahmen der normalen Auftragsabwicklung durchgeführt und beanstandet. Eine Prüfung auf vollständige Übereinstimmung mit den Anforderungen unserer schriftlichen Bestellung kann jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Versteckte Mängel müssen innerhalb von 3 Jahren nach Erhalt/Übergabe der Waren oder Dienstleistungen auftreten. Versteckte Mängel werden von uns innerhalb von 2 Werktagen nach ihrer Feststellung beanstandet. Für die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche gilt eine Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Lieferanten auf VergütungMangels oder dem Ablauf der oben genannten Dreijahresfrist, innerhalb derer der Mangel auftreten muss. 3.7 Zur vollständigen Erfüllung gehört, dass die Produkte in allen Teilen und vollständig entsprechend der Vereinbarung zwischen JCT und dem Lieferanten zusammen mit der gesamten benötigten Dokumen- tation geliefert werden und von JCT gegebenenfalls das Eigentum an den Produkten übertragen wird, sodass JCT die uneingeschränkte Verfügungsgewalt erhält und die Produkte wie vorgesehen in Betrieb nehmen kann. Dies hindert den Lieferanten jedoch nicht daran, geistige Eigentumsrechte (IP) zu behalten, die für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme der Produkte nicht erforderlich sind. 3.8 Ist eine Lieferung in Tranchen oder Teilen vereinbart, gilt die Leistung als erbracht, wenn die letzte Tranche bzw. der letzte Teil ordnungsgemäß und vollständig geliefert wurde. Die Annahme von Teilen durch JCT bedeutet keinen Verzicht auf Rechte aus dem Vertrag und/oder diesen AEB. 3.9 Die gesetzlichen Ansprüche für die Rückgabe von Altgeräten nach der Elektroaltgeräteverordnung, insbesondere die Rückgabeberechtigung nach BGBl. II Nr. 121/2005 idgF, stehen dem Besteller ungekürzt zu.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen