Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt dem Vertragspartner den im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung. 3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird dem Vertragspartner in der im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassen. Es handelt sich dabei entsprechend der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestellt. Die gebuchte Ausstattung ist eine Sollausstattung. Der Fahrzeuggeber behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedach. 3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat. 3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden. 3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütet. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 Freikilometer. 3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden. 3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen. 3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag, Mietvertrag
Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt Die Business Software GmbH (folgend „BS GmbH“ genannt) räumt dem Vertragspartner den im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp Anwender das nicht ausschließliche, zeitlich befristete Recht ein, die lizenzierte Software nebst Dokumentation während der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird dem Vertragspartner gemäß der nach- folgenden Lizenzbedingungen in der Republik Österreich zu nutzen; im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassenÜbrigen verbleiben alle Rechte an der Software und der Dokumentation bei der BS GmbH und deren Lizenzgebern. Es handelt sich dabei entsprechend der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug Soweit im neuwertigen ZustandRahmen eines indirekten Vertriebsmo- dells ein Vertriebspartner der BS GmbH die Soft- ware von der BS GmbH mietet, werden diesem die obenstehenden Rechte durch die BS GmbH eingeräumt und er ist berechtigt die Software an einen Endanwender weiterzuvermieten. Das Fahrzeug wird zugelassen In die- sem Fall gilt der Vertriebspartner als Anwender im Sinne dieses Vertrages. Der Vertriebspartner ist verpflichtet mit dem Endanwender einen ent- sprechenden Vertrag abzuschließen, der nicht mehr Nutzungsrechte einräumt und verkehrsbereit zur Verfügung gestelltdie Soft- ware und Urheberrechte zumindest genauso vor Missbrauch schützt wie diese Bedingungen. Der Vertriebspartner ist verpflichtet die Leistungen unter diesen Bedingungen unverändert an den Endanwender weiterzureichen, insbesondere darf er bei einem Softwarebundle nicht einzelne Softwaremodule abspalten oder durch Kombina- tion neue Bundles erschaffen. Gegenstand des Vertrags ist die Software in der bei Vertragsschluss allgemein von der BS GmbH herausgegebenen Version. Eine de- taillierte Funktionsbeschreibung der erworbe- nen Software ist auf Anfrage bei der BS GmbH oder im Internet unter www.business-software. at auf den Informationsseiten bezüglich des konkreten Produktes als Bestandteil des Pro- duktdatenblattes erhältlich. Die gebuchte Ausstattung Leistung der BS GmbH beinhaltet keinen Anspruch des Anwen- ders auf Vornahme von Programmerweiterun- gen oder Programmänderungen nach Bereit- stellung der Software, auch nicht, wenn diese aufgrund gesetzlicher Änderungen notwendig werden. Für die Beschaffung derartiger Pro- grammerweiterungen oder Programmänderun- gen, einschließlich Anpassungen der Software an geänderte rechtliche Bestimmungen, ist eine Sollausstattungder Anwender verantwortlich. Der Fahrzeuggeber Die BS GmbH bietet entsprechende Leistungen im Rahmen separa- ter Softwarewartungs- und Supportverträge an, deren Abschluss dem Anwender freisteht. Ferner sind solche Leistungen soweit in der jeweiligen Produktbeschreibung vorgesehen als weitere hinzubuchbare Leistungsmodule erhältlich oder bereits inkludiert. Details hinsichtlich des Leis- tungsumfanges regelt die jeweilige Produktbe- schreibung. Die von der BS GmbH im Rahmen der Leistungserbringung verwendeten techni- schen Standards und Sicherheitsmaßnahmen sind in der Produktbeschreibung aufgeführt. Die BS GmbH behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge die Unterstützung von technischen Standards und Sicherheitsmaßnah- men zu ändern, sofern entweder (i) die Änderung einer Verbesserung der Sicherheit dient oder (ii) rechtlich zwingend vorgeschrieben ist oder (iii) mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefernder Änderung keine erheblichen Einschrän- kungen des vertragsgemäßen Gebrauchs ver- bunden sind. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedach.
3.3 Farbwünsche können bei Die BS GmbH bestimmt im Fall von Fortentwick- lungen nach eigenem Ermessen die Leistungs- fähigkeit der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werdenSoftware in der fortentwickelten Version. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher Anwender hat insbesondere keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassenauf die Aufnahme zusätzlicher Funk- tionalitäten und Programmerweiterungen der Software. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem FahrzeuggeberBS GmbH behält sich Änderungen an bestehenden Funktionalitäten in der fortentwi- ckelten Version vor. Der Fahrzeuggeber Bei einem Wegfall von we- sentlichen Kernfunktionalitäten ist der Anwender zur außerordentlichen Kündigung dieses Nut- zungsvertrages berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur soweit die BS GmbH ihm nicht eine Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie einer Version mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütetdieser Funktionalität ermöglicht. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung unter dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß Ziffer 2 genannten Nutzungs- rechte werden dem Anwender unter den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nachauf- schiebenden Bedingungen erteilt, dass er (a) die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hatfälligen Lizenzgebühren vollständig entrichtet und (b) sich vor der ersten Nutzung der Software gemäß Ziffer 4 dieser Lizenzbedingungen bei der BS GmbH als Endkunde registrieren lässt. Wenn Der Anwender ist selbst für die Nutzung der Leistungen, insbesondere der Software, die ord- nungsgemäße Verarbeitung seiner Daten und die erzielten Ergebnisse verantwortlich. Dies schließt die Erfüllung rechtlicher Anforderungen an die Nutzung, Aufbewahrung und Archivierung der Daten des Anwenders ein. Darüber hinaus bietet die BS GmbH als Teil der Leistung einen Service. Dieser beinhaltet Soft- ware-Wartung und teils auch Hotline-Beratung für die jeweilige Lösung in dem für die jeweiligen Servicevarianten im Einzelfall Produktdatenblatt beschrie- benen Umfang über die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung von der BS GmbH be- kannt gegebenen Telefon- oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die kmInternet-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 FreikilometerAdres- sen.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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Samples: Software License Agreement, Software License Agreement, Software License Agreement
Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt dem Vertragspartner den 4.1 Gegenstand des Vertrages sind die im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur VerfügungVeranstaltungsvertrag bezeichneten Räume, Flächen, Anlagen und Einrichtungen des Gesamtobjekts (fortlaufend Mietgegenstand). Der konkrete Mietgegenstand ergibt sich aus dem Veranstaltungsvertrag und gegebenenfalls beigefügten Fact Sheets.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird 4.2 Die Betreiberin erbringt darüber hinaus weitere mit der Raumvermietung zusammenhängende Dienst- und Sachleistungen, die im Veranstaltungsvertrag und gegebenenfalls beigefügten Miet- und Nutzungstarif geregelt sind. Für die mit der Raumvermietung zusammenhängenden Dienst- und Sachleistungen der Betreiberin kann dieser im eigenen Namen Dritte als Subunternehmer beauftragen (Delegierungsbefugnis).
4.3 Der Mietgegenstand darf lediglich zu dem Vertragspartner in im Veranstaltungsvertrag vereinbarten Zweck genutzt werden. Änderungen des Nutzungszwecks bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Betreiberin. Der Veranstalter verpflichtet sich, die Betreiberin über jede Absicht einer Änderung von Nutzungszwecken unverzüglich schriftlich zu informieren.
4.4 Die zeitliche Zurverfügungstellung sowohl des Mietgegenstandes als auch der Dienst- und Sachleistungen der Betreiberin erfolgt ausschließlich innerhalb der im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassenVeranstaltungsvertrag festgelegten Zeitspanne.
4.5 Der Mietgegenstand wird grundsätzlich in dem Zustand vermietet, in dem er sich derzeit befindet.
4.6 Vor oder bei der Überlassung des Mietgegenstandes an den Veranstalter kann gemeinsam mit dem Veranstalter bzw. Es handelt sich dabei entsprechend einem von ihm benannten Veranstaltungsleiter (vgl. Ziffer 5.6) der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug Mietgegenstand einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege besichtigt und auf die Eignung für die Veranstaltung geprüft werden. Ein Übergabeprotokoll ist zu unterzeichnen. Beim Verzicht auf das Übergabeprotokoll durch die Vertragsparteien ist die Übergabe mit Beginn der Veranstaltung als ordnungsgemäß anerkannt vereinbart. Der Zeitpunkt der Übergabe der Räume wird im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestelltVertrag geregelt. Die gebuchte Ausstattung ist eine Sollausstattung. Der Fahrzeuggeber behält sich vorBetreiberin übernimmt keine Haftung dafür, ohne zusätzliche Kosten dass der Mietgegenstand sowie die technische Einrichtung und weitere überlassene Gegenstände für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedachdie vom Veranstalter beabsichtigte Nutzung geeignet sind, wenn der Veranstalter diese Prüfung unterlässt.
3.3 Farbwünsche können 4.7 Stellt der Veranstalter bzw. ein von ihm benannter Veranstaltungsleiter vor oder bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werdenÜberlassung Mängel oder Beschädigungen an dem Mietgegenstand einschließlich der überlassenen Anlagen und Einrichtungen fest, sind diese schriftlich und fotografisch mit Belegfotos festzuhalten und der Betreiberin unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Der Vertragspartner Andernfalls gehen beide Vertragsparteien davon aus, dass keine erkennbaren Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden sind. Die Betreiberin kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hatEinzelfall ein Übergabeprotokoll verlangen.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. 4.8 Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber Betreiberin ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei während der Auf- und Abbauphase und während einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütet. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 Freikilometer.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle AufwendungenVeranstaltung, die überlassenen Räume/ Flächen jederzeit auch gemeinsam mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen Dritten zu Lasten des Vertragspartnersbetreten.
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Samples: Event Venue Rental Agreement
Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt dem Vertragspartner den im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während Nutzer ist berechtigt, nach Abschluss des Nutzungsvertrages auf xxx.xx00.xx ein ver- kehrs- und betriebssicheres Fahrzeug (PKW) auf einem freien Parkplatz an der Vertragslaufzeit Adresse Dres- dner Straße 90, 1200 Wien, abzustellen; die Parkordnung ist durch Ketten gekennzeichnet, die Autos sind platzsparend abzustellen und ist die auf Schildern angezeichnete Parkordnung ein- zuhalten. Beschränkungen (z.B. Reservierungen oder beschränkte Abstelldauer) sind zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird dem Vertragspartner in der im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassenbe- achten. Es handelt sich dabei entsprechend der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestellt. Die gebuchte Ausstattung ist eine SollausstattungGekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von dazu befugten Personen mit gültigem, gut sichtbarem Ausweis gemäß §29b StVO benützt werden. Der Fahrzeuggeber Betreiber behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten Nutzungsverträge mit Kunden nicht abzuschließen bzw. den Abschluss eines Vertrages abzulehnen. Dies ist im Zuge des Buchungsvorganges für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedach.
3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassenNut- zer ersichtlich. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps Einfahrt ist nur für PKW (einschließlich Kombi) gestattet, die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem FahrzeuggeberBenutzung der Parkplätze ist insbesondere mit den in Pkt. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen6. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit SchneeflockeParkordnung) gekennzeichnet sindgenannten Fahrzeugen nicht gestattet. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz Wi- derrechtlich geparkte Fahrzeuge werden auf Kosten des Fahrzeuggebers Zulassungsbesitzers abgeschleppt. Ein Recht, das Fahrzeug auf einen bestimmten Einstellplatz abzustellen, besteht nur bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner vor- heriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Betreiber. Auf dem Parkplatz gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Nähe seines Wohnorts jeweils gültigen Fassung. Die Nutzer sind angehalten, beim Ein- und Ausfahren im Schritttempo zu fahren. Das Einstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen ist nicht zulässig. Seitens des Betreibers erfolgt keine Verwahrung des Fahrzeugs und keine Bewachung des Parkplatzes bzw.. der Fläche. Der Nutzer erwirbt mit Abschluss des Vertrages auf xxx.xx.00.xx lediglich das Recht, wenn es sich sein Fahrzeug auf einem freien Parkplatz entsprechend der Nutzungsbedingungen abzustellen. Der Nutzer nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Parkfläche Witterungsbedingungen ausgesetzt ist und daher bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagernextremen Wetterbedingungen gar nicht und teilweise nur eingeschränkt benutzbar ist. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte Die Bewachung und Verwahrung von Zubehör am Fahrzeug sowie allfälliger im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag befindlicher Gegenstände findet nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütet. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragenstatt. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzenNutzer ist daher angehalten, es sei dennjedwede Wertsa- chen, der Vertragspartner weist nachaber auch Schlüssel, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wirdAusweise, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt Elektrogeräte nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 Freikilometerabgestellten Fahrzeug zu belas- sen.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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Samples: Nutzungsvertrag
Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt (1) Für die Nutzung der in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen beschriebenen Leistungen ist der Abschluss eines Vertrages über den Ankauf von Forderungen aus Rücklastschriften aus dem Vertragspartner den Online-Lastschriftverfahren (OLV®) mit Abwicklung über easy accounting („easySafe“) zwingende Voraussetzung.
(2) Die Annahme des Vertrages seitens PAYONE, steht unter dem Vorbehalt einer positiven Risikoprüfung durch PAYONE. Im Zusammenhang mit der zuvor genannten Risikoprüfung kann PAYONE ggfs. vor der Annahme des Vertrages Sicherheiten verlangen.
(3) Im Rahmen von OLV®-Acquiring erwirbt PAYONE im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur VerfügungWege des Echten Factorings nach Maßgabe dieses Vertrages Forderungen des Unternehmens gegen deren Kunden (im Folgenden „Karteninhaber“) aus nicht eingelösten Lastschriften (Rücklastschriften) aus unterschriftsgestützten Lastschriftzahlungen mit von deutschen Kreditinstituten ausgegebenen girocard-Karten.
3.2 (4) PAYONE wird im Einvernehmen mit dem Unternehmen sowohl die Transaktionsart OLV® als auch electronic cash am Point of Sale einsetzen, um ein bestmögliches Verfahren aus Kosten und Ausfallrisiko zu erzielen. Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird dem Vertragspartner Unternehmen verpflichtet sich, am Point of Sale zunächst jede Transaktion in der Transaktionsart OLV® ab zu wickeln. Die Transaktionsart electronic cash wird automatisch ausschließlich bei Überschreiten der von PAYONE im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassen. Es handelt sich dabei entsprechend der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug Sinne von Ziffer 6.2 dieser AGB zu definierenden OLV®- Transaktionslimite verwendet werden (im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestelltFolgenden ,,auto-ec-cash-Funktion’’ genannt). Die gebuchte Ausstattung ist eine Sollausstattung. Der Fahrzeuggeber behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge mit manuelle oder systemische Vorauswahl oder auch vorsätzliche Übersteuerung einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedach.
3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung PAYONE im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütetZahlungsautorisierung empfohlenen Transaktionsart electronic cash am Point of Sale durch das Unternehmen ist – mit Ausnahme von Ziffer 1.5 dieser AGB - unzulässig. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vorauto-ec-cash-Funktion und die OLV®-Transaktionslimite sind in Anlage 1 erläutert und definiert. Die Verpflichtung zur Vergütung Möglichkeit, auto- ec-cash einzusetzen, ist mit der Mehrkilometer gemäß bestehenden Terminal- und Kasseninfrastruktur in den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch in diesem Fall fortFilialen des Unternehmens gegeben. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzenBeide Parteien verpflichten sich, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall über die Laufzeit des dieses Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die kmauto-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, kmec-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 Freikilometercash-Fähigkeit beizubehalten.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen (5) Das Unternehmen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle Aufwendungenin den Fällen der Ziffer 4.1 (h)-(i) dieser AGB verpflichtet, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartnersgirocard-Kartenzahlung ausschließlich in Form einer electronic cash-Zahlung vorzunehmen.
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Samples: Vertrag Über Den Ankauf Von Forderungen Aus Rücklastschriften
Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt Ticketcorner ermöglicht dem Vertragspartner den im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird dem Vertragspartner in der im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassen. Es handelt sich dabei entsprechend der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestellt. Die gebuchte Ausstattung ist eine Sollausstattung. Der Fahrzeuggeber behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten Verkauf von Eintrittskarten ausschliesslich für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedach.
3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handeltseine eigenen, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagernSchweiz stattfindenden Veranstaltungen mittels des Ticketcorner.Light- Online-Shops und optional ergänzend über die Ticketcorner-eigenen Vertriebskanäle. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Ausserdem ermöglicht Ticketcorner dem Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugebendas Generieren von Tickets (xxxxx@xxxx- und Mobile Tickets) für den selbstständigen Verkauf über den Veranstalter-Vertriebskanal. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt Ticketcorner erbringt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung Leistungen im Rahmen dieses Vertrags als Agent im Namen und für Rechnung des Vertragspartners gegen Bezahlung von Gebühren gemäss Ziffer 8 dieses Vertrages. Die Parteien sind sich einig, dass Rechte und Pflichten aus dem Ticketkaufvertrag ausschliesslich zwischen den Ticketkäufern und dem Veranstalter entstehen. Auf sämtlichen Tickets erscheint deshalb der vereinbarten Freikilometer frei einteilenVeranstalter als Vertragspartner der Ticketkäufer. Fährt Der Veranstalter informiert den Ticketkäufer klar und deutlich darüber, dass mit Ticketcorner kein Ticketkaufvertrag zustande kommt. Hat der Vertragspartner mehr als die vereinbarten FreikilometerVeranstalter allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber den Ticketkäufern erlassen («Veranstalter-Kunden-AGB»), welche den Bereich des Besuchs der Veranstaltung regeln (Zutrittsberechtigungen, Sicherheitskontrollen etc.), so hat der Vertragspartner, falls kann Ticketcorner im Mietvertrag Rahmen des Verkaufsprozesses über die Ticketcorner-eigenen Vertriebskanäle mit Hilfe einer Verlinkung darauf verweisen. Es ist die Aufgabe des Veranstalters, den Inhalt der Veranstalter-Kunden-AGB aktuell zu halten und Ticketcorner jeweils einen aktuellen Link zu den Veranstalter-Kunden-AGB zur Verfügung zu stellen. Sollte es der Veranstalter verpassen, Ticketcorner einen aktuellen Link auf die Veranstalter-Kunden-AGB mitzuteilen oder sollte der Link auf die Veranstalter-Kunden-AGB aus anderen Gründen nicht anderweitig vereinbartfunktionieren, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütet. Die Freikilometer innerhalb so haftet der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer Veranstalter alleine für damit in Zusammenhang stehende (Höchstkilometerdirekte oder indirekte) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung Schädigungen von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung Ticketcorner oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 FreikilometerDritten.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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Samples: Nutzungsvereinbarung
Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt dem Vertragspartner den im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird dem Vertragspartner in 2.1 Die Überlassung der im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassenVertrag bezeichneten Räumlichkeiten, Einrichtungen etc. Es handelt sich dabei entsprechend in den Versammlungsstätten der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen HMC erfolgt auf Grundlage der behördlich genehmig- ten Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität zu dem vom Veranstalter angegebenen und von HMC bestätigten Nutzungszweck.
2.2 Der Veranstalter wird HMC ein detailliertes Veranstaltungskonzept vorlegen. Im Interesse einer reibungslosen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung muss der Veranstalter alle Informationen über den geplanten Veranstaltungsablauf, die gewünschten Leistungen, die organisatorischen und technischen Details, die Einlass-, Aufbau- und Abbauzeiten, Pausen, die Aufplanung der Räumlichkeiten HMC bis spätestens vier Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn mindestens in Textform mitteilen. Der Veranstalter erhält für diese Informationen von HMC rechtzeitig vor der Veranstaltung das Formular "Pflichtmitteilung zur Veranstaltung" zugesandt. Bei Sitzplatzveranstaltungen mit Kartenvorverkauf ist bereits vor Beginn des Kartenvorverkaufs die konkrete Aufplanung (Bestuhlungsplan) der Räumlich- keiten mit HMC abzustimmen. Die rechtzeitige Mitteilung ist eine wesentliche Vertragspflicht des Veranstalters. Versäumnisse oder um ein Gebrauchtfahrzeug Verspätungen des Veran- stalters können zur Einschränkung der Veranstaltung führen. Bei kurzfristigen Veranstaltungen, wenn also zwischen dem Zustandekommen des Vertragsverhältnisses und der Durchführung weniger als vier Wochen liegen, sind diese Ablaufinformationen sofort bekannt zu geben.
2.3 Ein Bestuhlungsplan wird mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung zwischen den Vertragspartnern verbindlich aufgestellt. Die im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen Bestuhlungsplan besonders ausgewiesenen Dienstplätze für Beauftragte der HMC, die Polizei, die Feuerwehr, den Sanitätsdienst und verkehrsbereit den Ordnungsdienst sind unentgeltlich zur Verfügung gestelltzu stellen und freizuhalten. Die gebuchte Ausstattung ist eine SollausstattungHMC stellt dem Veranstalter Pläne der Räumlichkeiten zur Verfügung, aus denen sich die belegbaren Flächen ergeben. Der Fahrzeuggeber behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedach.
3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil Veranstalter wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilenVeranstaltung zu belegenden Flächen in die Pläne eintragen und die ausgefüllten Pläne in genehmigungsfähiger Art und Weise der HMC bis vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung zur Prüfung und Genehmigung vorlegen.
2.4 Jegliche Veränderungen an und in den überlassenen Räumlichkeiten, insbesondere am Nutzungszweck und an den Rettungswege- und Bestuhlungsplänen bedürfen der vorherigen textförmlichen Zustimmung der HMC. Fährt der Vertragspartner Ggf. erforderliche behördliche Genehmigungen sind auf Kosten und Risiko des Veranstalters einzuholen. Der Veranstalter darf nicht mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütet. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch maximal zulässige Besucheranzahl in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 Freikilometerjeweiligen Räumlichkeiten einlassen.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt 1.1. Die Parteien schließen einen Vertrag über den Ankauf von Forderungen aus Rücklastschriften aus dem elektronischen Lastschriftverfahren am POS (CLV+) mit Abwicklung über ein zentrales Clearingkonto. Zur Durchführung des Vertrages ist es erforderlich, dass der Vertragspartner a) sein Terminal im Netzbetrieb der Concardis betreibt und b) die Einreichung der aus diesem Vertrag resultierenden Debitkartenumsätze über ein Treuhandkonto der Concardis erfolgt (Abschnitt 2).
1.2. Im Rahmen von CLV+ erwirbt Concardis im Wege des Echten Factorings nach Maßgabe dieses Vertrages Forderungen des Vertragspartners gegen deren Kunden (im Folgenden "Karteninhaber“) aus nicht eingelösten Lastschriften (Rücklastschriften), welche aus unterschriftsgestützten Lastschriftzahlungen mit von deutschen Kreditinstituten ausgegebenen girocard-Karten („ec-Karten“) stammen.
1.3. Concardis wird im Einvernehmen mit dem Vertragspartner den im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während der Vertragslaufzeit sowohl die Transaktionsart CLV+ als auch girocard (PIN-Zahlung) am Point of Sale einsetzen, um eine bestmögliche Balance aus Kosten und Ausfallrisiko zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird dem Vertragspartner in der im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassen. Es handelt sich dabei entsprechend der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestellt. Die gebuchte Ausstattung ist eine Sollausstattung. Der Fahrzeuggeber behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedach.
3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werdenerzielen. Der Vertragspartner kann verpflichtet sich, am Point of Sale zunächst jede Transaktion in der Transaktionsart CLV+ abzuwickeln. Die Transaktionsart girocard wird automatisch ausschließlich bei Überschreiten der von Concardis zu definierenden CLV+-Transaktionslimite verwendet werden (im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassenFolgenden ,,auto-girocard-Funktion’’ genannt). Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei manuelle oder systemische Vorauswahl oder auch vorsätzliche Übersteuerung einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung Concardis im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Zahlungsautorisierung empfohlenen Transaktionsart girocard am Point of Sale durch den Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütetist unzulässig. Die Freikilometer innerhalb Möglichkeit, auto-girocard einzusetzen, ist mit der Nutzungsdauer gemäß bestehenden Terminal- und Kasseninfrastruktur in den Filialen des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werdenVertragspartners gegeben. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vorBeide Parteien verpflichten sich, über die Laufzeit dieses Vertrages die auto-girocard-Fähigkeit beizubehalten.
1.4. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) Concardis kauft von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden Forderungen des Vertragspartners gegen die Karteninhaber aus den Verkäufen von Waren und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn Erbringung von Dienstleistungen (im Einzelfall Folgenden "Grundgeschäfte") an, soweit die Vertragslaufzeit bzw. Bank des Karteninhabers die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt Lastschrift nicht einlöst und dementsprechend eine Rücklastschrift anfällt (im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 FreikilometerFolgenden "Vertragsforderungen").
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern 1.5. Insoweit übernimmt Xxxxxxxxx das Risiko der mangelhaften Bonität des Karteninhabers (Delkredererisiko) und des (angeblich) unberechtigten Gebrauchs der girocard-Karte durch einen Dritten (Missbrauchsrisiko). Bedingungen der Concardis GmbH für die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb Nutzung des Fahrzeuges verbunden sind Concardis Lastschriftverfahrens Plus (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.CLV+)
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Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt dem Vertragspartner den im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung2.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Nachträgliche Preisänderungen bleiben vorbehalten.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird dem Vertragspartner in der im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassen. Es handelt sich dabei entsprechend der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestellt2.2. Die gebuchte Ausstattung ist eine Sollausstattungin Prospekten, Preislisten, Katalogen, Rundschreiben und sonstigen Drucksachen oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, wie insbesondere Abbildungen, Beschreibungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich. Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben wird keine Haftung übernommen.
2.3. Jeder Auftrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit in allen Einzelheiten der schriftlichen Bestätigung. Für Lagerware tritt an Stelle der Auftragsbestätigung die Rechnung.
2.4. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wird.
2.5. Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Andrucke usw. sind vom Auftraggeber zu prüfen und dem Auftragnehmer ver- arbeitungsreif erklärt zurückzugeben. Der Fahrzeuggeber Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Wird die Übersendung eines Ausfallmusters nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf Fehler durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Druck-, Stanz- und Prägewerkzeugen sind Änderungen nur in begrenztem Umfang möglich; sie werden gesondert berechnet.
2.6. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, oder die auf Grund unvorhergesehener technischer Schwierig- keiten erforderlich werden, sind gestattet, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderun- gen für den Auftraggeber zumutbar sind. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren bleiben geringfügige Abweichungen vom Original vorbehalten. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigem Andruck und dem Aufla- gendruck.
2.7. Nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber bedürfen der schriftlichen Bestätigung; sie werden einschließ- lich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeabdrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorla- ge verlangt werden.
2.8. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder ein Schiebedach.
3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werdenseine Betriebskennnum- mer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen. Der Vertragspartner Auftraggeber kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angebendie Zustimmung verweigern, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber2.9. Der Fahrzeuggeber ist berechtigtAuftraggeber erklärt durch Erteilung des Auftrags, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sinddass ihm das Urheberrecht an allen in Auftrag gegebenen Bildern zusteht.
2.10. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtetAuftraggeber erklärt sich bereit, beide Radsätze bei die vom Auftragnehmer für ihn produzierten Waren für Werbezwecke (z.B. als Anschauungsmuster) des Auftragnehmers unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber haftet für jeden aus der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw.Verletzung eines etwaigen fremden Urheberrechts entstehenden Schadens, auch wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handeltdas Copyright versteckt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese klein oder unauffällig auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werdenVorlage platziert ist.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütet. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 Freikilometer.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die zwischen dem Vertragspartner Kunden und der ANTEC Servicepool GmbH, mit dem der Kunde den im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während der Vertragslaufzeit zu den vorliegenden Vertrag abgeschlossen hat (dieses Unternehmen nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügungdie „Gesellschaft“).
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird dem Vertragspartner in der im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassen1.2 Die Gesellschaft betreibt ein regional begrenztes Breitbandkabelnetz zur Versorgung von Kunden mit Fernsehen- und Hörfunkprogrammsignalen, Internet- und Telefondiensten. Es handelt sich dabei entsprechend der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen Diese AGB regeln die entgeltliche Überlassung eines Anschlusses an das Breitbandkabelnetz (BKN) durch die Gesellschaft und verkehrsbereit zur Verfügung gestelltdessen Nutzung durch den Kunden zum Empfang von Fernseh- und Hörfunksignalen Dritter, Internet- und Telefondienste (nachfolgend die „Vertragsleistung(en)“). Die gebuchte Ausstattung ist eine SollausstattungGesellschaft erbringt diesbezüglich ihre Leistungen auf der Basis der Auftragsbestätigung, dieser AGB, der einschlägigen Leistungsbeschreibung und der einschlägigen Preisliste für die gewählte Vertragsleistung. Ausschließlich die Auftragsbestätigung, diese AGB, die einschlägige Leistungsbeschreibung und die einschlägige Preisliste bestimmen den Inhalt der vertraglichen Beziehung zwischen der Gesellschaft und dem Kunden, für die vom Kunden gewählte Vertragsleistung. Individualvereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem Kunden bleiben hiervon unberührt. Im Übrigen gilt bei Widersprüchen folgende Rangfolge: Auftragsbestätigung, einschlägige Preisliste, einschlägige Leistungsbeschreibung, diese AGB.
1.3 Der Fahrzeuggeber Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Kunden kommt durch einen Auftrag des Kunden unter Verwendung eines hierfür vorgesehenen Auftragsformulars (schriftlich, auch per Fax oder online), über das Angebot der Gesellschaft oder per telefonischer Beauftragung und Annahme dieses Auftrags durch die Gesellschaft mittels schriftlicher Auftragsbestätigung, oder mit dem Beginn der Versorgung des Kunden mit der gewählten Vertragsleistung über den Anschluss an das BKN zustande. Die Bestätigung über den Erhalt des Auftrags stellt keine Annahme dessen dar. Die Gesellschaft behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten die Bonität des Kunden vor der Auftragsbestätigung zu überprüfen. Der Kunde ist für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedachdie Dauer von zehn (10) Werktagen (Montag bis Xxxxxxx) ab Zugang bei der Gesellschaft an seinen Auftrag gebunden.
3.3 Farbwünsche können bei 1.4 Ist es der Bestellung Gesellschaft aus objektiv-technischen Gründen nicht verbindlich vereinbart werdenmöglich, dem Kunden eine Vertragszusammenfassung vor seiner Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen, hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der nachträglichen Zustimmung (Genehmigung) des Kunden ab. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei Ist die Genehmigung des Kunden in Bezug auf die Vertragszusammenfassung gesetzlich notwendig, ist die Gesellschaft an die Vertragszusammenfassung nur für einen angemessenen Zeitraum ab Zurverfügungstellung gebunden. Die Gesellschaft wird dem Kunden diesen Zeitraum in geeigneter Form mitteilen. Genehmigt der Bestellung einen Farbwunsch angebenKunde nach dem angegebenen Zeitraum, obliegt es der jedoch Gesellschaft den Auftrag des Kunden abzulehnen. In diesem Fall kommt es nicht Vertragsbestandteil wird zu einem Vertragsschluss und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher Kunde hat keinen Anspruch hatauf die in der Vertragszusammenfassung aufgeführten Leistungen und Konditionen.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütet. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. 1.5 Im Falle der Überschreitung späteren Buchung einer höherwertigen Vertragsleistung (z. B. Upgrade von Geschwindigkeit), innerhalb einer beauftragten Vertragsleistung, endet die Bereitstellung der gebuchten Vertragsleistung mit der Bereitstellung der höherwertigen Vertragsleistung. Mit dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vorBereitstellung beginnt die Mindestvertragslaufzeit für die höherwertige Vertragsleistung. Sofern der Kunde für die höherwertige Vertragsleistung über ein Widerrufsrecht verfügt und von diesem wirksamen Gebrauch macht, gilt Satz 1 dieser Ziffer nicht.
1.6 Änderungen dieser AGB und etwaiger ergänzender besonderer Geschäftsbedingungen sowie der Leistungsbeschreibung(en) werden vor ihrem Wirksamwerden durch die Gesellschaft veröffentlicht sowie dem Kunden in einer Mitteilung (in Textform z. B. per E-Mail oder durch Bereitstellung im Kundenportal der Gesellschaft gemäß Ziffer 10, wenn hierbei gewährleistet ist, dass der Kunde die Änderungen in lesbarer Form speichern oder ausdrucken kann) im Einzelnen zur Kenntnis gebracht und treten, soweit nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, sechs (6) Wochen nach dieser Mitteilung in Kraft. Die Verpflichtung zur Vergütung Änderungen gelten als vom Kunden genehmigt, sofern der Mehrkilometer Kunde nicht binnen mindestens sechs (6) Wochen, höchstens zwei (2) Monate nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich (auch per Fax) oder in Textform gemäß Ziffer 10 Widerspruch gegen die Änderungen der AGB erhebt. Für den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch in diesem Fall des Widerspruchs gelten die bisherigen Regelungen zunächst unverändert fort. Zudem sind Widerspricht der Kunde nicht, gelten nach Ablauf der Widerspruchsfrist die geänderten Regelungen. Die Gesellschaft wird den Kunden über sein Widerspruchsfrist und die damit verbundenen Rechtsfolgen in diesem Fall die Kosten der Änderungsmitteilung informieren. Unabhängig vom Widerspruchsrecht und unabhängig von dessen Ausübung kann der Kunde innerhalb von drei (3) Monaten ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragenZugang der Mitteilung zur Änderung der AGB den Vertrag kündigen. Der Vertragspartner hat Vertrag kann frühestens zu dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Überschreitung verursachten Schäden Änderung wirksam werden soll. Soweit eine Änderung der AGB ausschließlich zum Vorteil des Kunden, rein administrativer Art sind und zusätzlich keine negativen Auswirkungen auf den Kunden hat, aufgrund von nach Vertragsabschluss entstehenden Kosten zu ersetzenRegelungslücken, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er welche die Pflichtverletzung Gesellschaft nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall , für die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer weitere Vertragsdurchführung erforderlich sind, insbesondere infolge einer Änderung durch Vereinbarung unmittelbares Unionsrecht, innerstaatlich geltenden Rechts oder Kündigung verkürzt wirdder Rechtsprechung, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend wird eine solche Änderung der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung AGB auch ohne Zustimmung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 FreikilometerKunden wirksam und es besteht insoweit kein Widerspruchs- und Kündigungsrecht.
3.6 Wartungskosten sind inklusive1.7 Soweit die Gesellschaft bestimmte Leistungen unentgeltlich erbringt, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ansprüche des Kunden ergeben sich hieraus nicht.
3.7 1.8 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit Verwendung von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragenAGB des Kunden wird widersprochen.
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt dem Vertragspartner den 1.1 Vertragsgegenstand ist die vorübergehende Bereitstellung der in der Auftragsbestätigung bzw. im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp «Lizenz- und War- tungsschein» näher bezeichneten Software einschließlich der hierin enthaltenen Datenbestände sowie die dazuge- hörige Anwendungsdokumentation (in elektronischer Form oder auf Datenträger) durch Kendox. Der Quellcode (Source-Code) der Software ist nicht Teil des Vertragsgegenstandes.
1.2 Im Vertragsgegenstand ebenfalls enthalten sind Pflegeleistungen für die oben bezeichnete Software durch Kendox (Updates, Versionsänderungen, Supportdienstleistungen). Das Grundpaket an Pflegeleistungen (Standardpflege) um- fasst während der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur VerfügungLaufzeit dieses Vertrags die Übersendung neuer Versionen der Standardprogramme, Fernwartung und die Mangelbeseitigung. Die Leistungen werden während der üblichen Geschäftszeiten von Kendox erbracht. Alle weiteren Leistungen, wie z.B. Anwendungsberatungen, die Kendox im Zusammenhang mit dem Einsatz der Stan- dardprogramme erbringt, werden gesondert vergütet.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird 1.3 Für die Beschaffenheit der von Kendox gelieferten Software ist die bei Versand des Vertragsgegenstandes gültige und dem Vertragspartner Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellte Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich, die auch in der im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassenAnwendungsdokumentation noch einmal beschrieben ist. Es handelt sich dabei entsprechend Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen Software schuldet Kendox nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstel- lungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestellt. Die gebuchte Ausstattung ist eine Sollausstattung. Der Fahrzeuggeber behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedach.
3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw.Werbung von Kendox und/oder des Herstellers, wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütet. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzensowie deren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, der Vertragspartner weist nachKendox hat die darüberhinausgehende Beschaffen- heit ausdrücklich schriftlich bestätigt. Soweit Mitarbeiter oder Vertriebspartner von Kendox vor Vertragsschluss Ga- rantien abgeben, dass er sind diese nur bindend, wenn sie durch die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 Freikilometer.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten Geschäftsleitung von Kendox schriftlich bestätigt werden.
3.7 1.4 Es ist Sache des Kunden, die Software in Betrieb zu nehmen. Dazu zählt auch, dass der Kunde diese unter seinen Einsatzbedingungen überprüft. Auf Wunsch des Kunden ist Kendox bereit, ihn dabei gegen Entgelt zu unterstützen. Sämtliche Unterstützungsleistungen (insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der erfolgrei- chen Installation, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden, sofern nicht anderweitig vereinbart, nach Aufwand vergütet. Wenn Kendox die Installation übernimmt, wird der Kunde deren erfolgreichen Abschluss schriftlich bestäti- gen.
1.5 Der Ersatz Kunde sorgt dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung fachkundiges Personal für Reifen den Einsatz der Soft- ware zur Verfügung steht.
1.6 Eine ordnungsgemäße Nutzung der Software setzt eine qualifizierte Schulung voraus, die von Kendox oder einem Dritten gegen Entgelt angeboten wird. Der Kunde bestimmt selbst Umfang und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht Zeitpunkt der Schulungen im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragenRahmen des angebotenen Schulungsprogramms.
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt dem Vertragspartner 2.1. Xxxxx wird mit Abschluss eines Vermittlungsvertrages damit betraut, den Verkauf eines im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während Vertrag näher bezeichneten PKW zu vermitteln. Im Detail wird Carma: - Interessenten Unterlagen und Angebote des Auftraggebers betreffend PKW präsentieren; - nach Möglichkeit einen Besichtigungstermin mit dem Interessenten in Österreich organisieren (sofern gewünscht); - nach Annahme eines Angebotes durch den Interessenten dem Auftraggeber den Käufer namhaft machen; - dem Interessenten einen unterschriftsreifen PKW-Kaufvertrag des Auftraggebers übermitteln, mit welchem der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur VerfügungPKW erworben werden kann; - nach Wunsch bei der Organisation der Übergabe des PKW unterstützen.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug 2.2. Sofern es sich um einen PKW handelt, der nicht in Österreich zugelassen ist („Importfahrzeug“), wird dem Vertragspartner Carma sämtliche behördlichen Schritte übernehmen, damit der PKW vor österreichischen Behörden denselben rechtlichen Status wie ein in der Österreich zugelassener PKW hat. Dies umfasst jedoch nicht Besichtigungen und Probefahrten von Importfahrzeugen. Sämtliche Leistungen im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassen. Es handelt sich dabei entsprechend der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestellt. Die gebuchte Ausstattung ist eine Sollausstattung. Der Fahrzeuggeber behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge Zusammenhang mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedacheinem Fahrzeugexport sind gesondert zu vereinbaren.
3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden2.3. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung Xxxxx wird sich nach Möglichkeit bemühen, einen Farbwunsch angeben, der entsprechenden Käufer für PKW des Auftraggebers zu finden. Xxxxx schuldet jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hatErfolg.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen2.4. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber Xxxxx ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellenauch für andere Autoverkäufer und auch für Interessenten tätig zu werden. Reifen gelten als wintertauglichIn diesem Fall ist Xxxxx zu strenger Unparteilichkeit verpflichtet.
2.5. Xxxxx handelt stets in eigenem Namen, wenn sie mit dem Alpineauf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko. Xxxxx besitzt keine Vollmacht, für den Auftraggeber PKW-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sindKaufverträge abzuschließen. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, Dies kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen gesondert vereinbart werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von 2.6. Xxxxx ist berechtigt, in unbegrenztem Umfang für Dritte tätig zu werden und insbesondere auch mit Dritten Maklerverträge abzuschließen.
2.7. Xxxxx verpflichtet sich, gegenüber KFZ- Interessenten und dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten FreikilometerAuftraggeber wissentlich keine unrichtigen, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütet. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragenunvollständigen oder irreführenden Angaben oder Erklärungen abzugeben.
2.8. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber Auftraggeber verpflichtet sich neben der Zahlung der Vergütung gemäß Punkt 3. dieser AGB, Xxxxx bei Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen. Der Auftraggeber wird Xxxxx darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 Freikilometer.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragenÄnderung seiner Verkaufsabsicht hierüber unverzüglich schriftlich informieren.
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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Samples: KFZ Vermittlungsvertrag
Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt dem Vertragspartner den Die Überlassung der im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während Vertrag bezeichneten Räumlich- keiten, Flächen, Einrichtungen etc. der Vertragslaufzeit HMC erfolgt auf Grundlage der behördlich genehmigten Rettungswege und Bestuhlungs- und/oder Hallenpläne mit festgelegter Personenkapazität zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügungdem vom Veranstalter angegebenen und von der HMC bestätigten Nutzungszweck.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug Der Veranstalter wird der HMC ein detailliertes Veranstaltungskonzept vorlegen. Im Interesse einer reibungslosen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung muss der Veranstalter alle Informationen über den geplanten Veranstaltungsablauf, die gewünschten Leistungen, die organisatorischen und technischen Details, die Einlass-, Aufbau- und Abbauzeiten, Pausen und die Aufplanung der Räumlichkeiten der HMC bis spätestens acht Wochen vor dem Vertragspartner Veranstaltungsbeginn mindestens in der im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassen. Es handelt sich dabei entsprechend der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen ZustandTextform mitteilen. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit Formular "Veranstaltungsbeschreibung zur Verfügung gestelltGastveranstaltung / Pflichtmitteilung zur Veranstaltung" muss vom Veranstalter ausgefüllt bis spätestens acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der HMC eingegangen sein. Bei Sitzplatzveranstaltungen mit Kartenvorverkauf ist bereits vor Beginn des Kartenvorverkaufs die konkrete Aufplanung (Bestuhlungsplan) der Räumlichkeiten mit der HMC abzustimmen. Die gebuchte Ausstattung ausgefüllte und fristgerecht übermittelte "Veranstaltungsbeschreibung zur Gastveranstaltung / Pflichtmitteilung zur Veranstaltung" ist eine Sollausstattungwesentliche Vertragspflicht des Veranstalters. Der Fahrzeuggeber behält sich vorVersäumnisse oder Verspätungen des Veranstalters können zur Einschränkung der Veranstaltung führen. Bei kurzfristig vereinbarten Veranstaltungen, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung wenn also zwischen dem Zustandekommen des Vertragsverhältnisses und der Durchführung weniger als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedachacht Wochen liegen, sind diese Ablaufinformationen sofort bekannt zu geben.
3.3 Farbwünsche können bei Ein finaler Bestuhlungs- / Hallenplan wird mindestens vier Wochen vor Beginn der Bestellung nicht Veranstaltung zwischen den Vertragspartnern verbindlich vereinbart werdenaufgestellt. Ggf. besonders ausgewiesene Plätze für Beauftragte der HMC, die Polizei, die Feuerwehr, den Sanitätsdienst und den Ordnungsdienst sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und freizuhalten. Die HMC stellt dem Veranstalter Pläne der Räumlichkeiten zur Verfügung, aus denen sich die belegbaren Flächen ergeben. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil Veranstalter wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilenVeranstaltung zu belegenden Flächen in die Pläne eintragen und die ausgefüllten Pläne in genehmigungsfähiger Art und Weise der HMC bis vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung zur Prüfung und Genehmigung vorlegen.
3.4 Jegliche Veränderungen an und in den überlassenen Räumlichkeiten, insbesondere am Nutzungszweck sowie an den Rettungswegen und Bestuhlungs- / Hallenplänen mit festgelegter Personenkapazität bedürfen der vorherigen textförmlichen Zustimmung der HMC. Fährt der Vertragspartner Ggf. erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Veranstalter auf seine Kosten und sein Risiko einzuholen. Der Veranstalter darf nicht mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütet. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch maximal zulässige Besucheranzahl in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 Freikilometerjeweiligen Räumlichkeiten einlassen.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt Mit Abschluss des Mietvertrages gewährt der PORT OF KIEL dem Vertragspartner Kun- den das Recht, einmalig seinen PKW – das Abstellen von Wohnmobilen und PKW mit Anhänger ist nicht gestattet – im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird dem Vertragspartner in der im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassen. Es handelt sich dabei entsprechend der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestellt. Die gebuchte Ausstattung ist eine Sollausstattung. Der Fahrzeuggeber behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedach.
3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps Parkhaus Altstadt für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt Mietzeit abzustellen. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz. Fahrzeuge dürfen jedoch nicht auf solchen Plätzen abgestellt werden, die durch Hinweisschilder für Dauerbenutzer reserviert sind. Fahrzeuge, ohne gültige Parkberechtigung, werden kostenpflichtig entfernt. Das Nutzungsrecht ist nicht auf einen Dritten übertragbar, der Zugangscode ist ausschließlich für die persönliche Verwendung bestimmt. Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. PORT OF KIEL übernimmt keinerlei Obhutspflichten. Die Bewachung oder Verwahrung des PKW sowie die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Für die Berechnung der Mietpreise gilt die unter xxx.xxxxxxxxxxx.xx veröffentlichte Preisliste. Die konkrete Höhe des Mietzinses ergibt sich aus der Buchungsanfrage, der Mietzins ist sofort im Voraus zu zahlen. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Wenn sich der Mieter entscheidet, mit seinem Bankkonto, Mastercard- oder Visa-Kreditkarte zu zahlen, so gelten folgende Besonderheiten: Vertragspartner sind insoweit der PORT OF KIEL und die myParkFly UG (haftungsbeschränkt), Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx, die dem FahrzeuggeberNutzer gegenüber als Gesamtschuldner auftreten. Das bedeutet unter anderem, dass mit der Erbringung der Leistungen durch einen der Vertragspartner auch die Leistungsverpflichtungen des anderen Vertragspartners erlöschen. Ereignisse wie beispielsweise die Anfechtung oder Kündigung des Vertrages mit dem Mieter oder ein Rücktritt von demselben, ein Verzug mit der Leistung oder eine Unmöglichkeit der Leistung durch einen der Vertragspartner oder die sonstigen, in § 425 Abs. 2 BGB genannten Ereignisse wirken stets (abweichend von § 425 Abs. 1 BGB) für und gegen beide Vertragspartner. Der Fahrzeuggeber ist berechtigtPORT OF KIEL und die myParkFly UG bilden untereinander keine Gesellschaft, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellensondern treten jeweils für sich alleine auf. Reifen gelten als wintertauglichDie PORT OF KIEL und die myParkFly UG handeln dem Mieter gegenüber jeweils ausschließlich im eigenen Namen, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet soweit nichts Abweichendes ausdrücklich kenntlich gemacht wird. Obwohl der PORT OF KIEL und die myParkFly UG beide berechtigt sind, vom Mieter Zahlung in voller Höhe zu verlangen, muss der Mieter selbstverständlich nur einmal bezahlen. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütet. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nachMieter muss jedoch beachten, dass er (abweichend von § 428 S. 1 BGB) nicht nach seinem Belieben an den PORT OF KIEL und/oder die Pflichtverletzung nicht myParkFly UG zahlen darf, sondern ausschließlich an denjenigen zahlen muss, der ihm gegenüber die Zahlung verlangt (sog. "unechte" Gesamtgläubigerschaft, § 000 X. 0 XXX). Dazu braucht der Mieter nichts weiter zu vertreten hattun, als den Anweisungen auf den Port Parking Websites zu folgen. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung Für sämtliche Fragen des Mieters zu seiner Parkplatzbuchung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend zu den Port Parking Websites ist ausschließlich der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 FreikilometerPORT OF KIEL sein Ansprechpartner.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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Samples: Parking Agreement
Vertragsgegenstand. 3.1 Dieser Stromliefervertrag enthält Regelungen über die Lieferung elektrischer Energie (reine Energielieferung) für die kundeneigenen Anlagen. Der Fahrzeuggeber stellt Energieversorger liefert für die in Anlage 1 (Liste der Lieferstellen) genannten Verbrauchs- stellen des Kunden bedarfsgerecht elektrische Energie nach Maßgabe dieses Vertrages. Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages die benötigte elektrische Ener- gie für die in Anlage 1 genannten Verbrauchsstellen vom Energieversorger zu beziehen. Die Stromlieferung hat zu 100 % aus Ökostrom zu erfolgen. Ökostrom in diesem Sinne ist Strom, der zu 100 % aus deutscher Wasserkraft stammt. Der Energieversorger liefert dem Vertragspartner den Kunden Drehstrom bzw. Wechselstrom mit einer Nennspan- nung, die der Spannungsebene des Kunden entspricht (z. B. 20 kV/10 kV bzw. 0,4 kV), und einer Nennfrequenz von 50 Hz. Als Lieferstelle gilt die Eigentumsgrenze zwischen dem Netz des jeweils zuständigen örtlichen Netzbetreibers und der jeweiligen kundeneigenen Anlage. Das gesamte Fahrplan- und Bilanzkreismanagement liegt im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp Verantwortungsbereich des Energieversorgers. Der Energieversorger kann sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter bedienen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für die Stromlieferung erforderlichen vertraglichen Vo- raussetzungen zu schaffen. Der Auftragnehmer schließt dazu im eigenen Namen mit den je- weiligen Netzbetreibern die erforderlichen Netznutzungsverträge für alle Annahmestellen des Auftraggebers ab. Der Abschluss der erforderlichen Netzanschlussverträge und Anschlussnutzungsverträge mit dem jeweiligen Netzbetreiber obliegt dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen des Netzbetreibers für die Netznutzung frei. Für alle zum Zeitpunkt des Abschlusses des Stromliefervertrages bestehenden kundeneige- nen Anlagen, die im Referenzjahr 2020 jeweils einen Jahresstrombedarf bis einschließlich 1 GWh hatten, gelten die Konditionen dieses Stromliefervertrages uneingeschränkt sowohl für den derzeitigen als auch – innerhalb der Laufzeit des Stromliefervertrages – für den künftigen Strombedarf. Als kundeneigene Anlage gilt jede Verbrauchsstelle des Kunden mit Ausnahme aller nicht gemessenen, pauschal abgerechneten Kleinverbrauchsstellen wie z. B. Parkschein- automaten oder Sirenenanlagen. Auch vorübergehend angeschlossene Anlagen (z. X. Xxxx- xxxx, Festplatz u. ä.) und Anlagen, die der kommunalen Wohnungswirtshaft zuzurechnen sind, sind nicht Vertragsgegenstand. Für alle nach Unterzeichnung des Stromliefervertrages neu hinzukommenden kundeneigenen Anlagen mit einem Jahresstromverbrauch von jeweils über 0,1 GWh ist eine Belieferung zu den Konditionen des Stromliefervertrages nur dann möglich, wenn der Kunde die Belieferung durch den Energieversorger ausdrücklich wünscht und der Energieversorger die Belieferung für wirtschaftlich zumutbar erachtet. Dies hat der Energieversorger in jedem Einzelfall zu prü- fen. Der Energieversorger teilt dem Kunden innerhalb einer Woche nach Zugang der Anfrage des Kunden, die neue Verbrauchsstelle auf Basis der Konditionen dieses Stromliefervertrages zu beliefern, das Ergebnis seiner Prüfung mit. Die neu hinzukommenden kundeneigenen Anlagen, welche zu den Konditionen dieses Stromliefervertrages beliefert werden sollen, wird der Energieversorger der Liste der Liefer- stellen hinzufügen und die ergänzte Liste der Lieferstellen dem Kunden zusenden. Die er- gänzte Liste der Lieferstellen ersetzt daraufhin die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige bzw. – wenn nach Vertragsabschluss bereits eine Ergänzung der Liste stattgefunden hat – die zum Zeitpunkt der jeweiligen Ergänzung gültige Liste der Lieferstellen. Gleiches gilt, wenn kundeneigene Anlagen während der Vertragslaufzeit Laufzeit dieses Stromliefervertrages entfallen. Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit des Stromliefervertrages die für die kunden- eigenen Anlagen (siehe § 2) bereitgestellte und gelieferte elektrische Energie abzunehmen und zu vergüten und den nachfolgend aufgeführten Bedingungen gesamten Strombedarf all seiner kundeneigenen Anlagen vom Ener- gieversorger zu beziehen, soweit nicht rechtliche Gründe entgegenstehen. Ausgenomen hiervon sind diejenigen nach Unterzeichnung des Stromliefervertrages neu hin- zukommenden kundeneigenen Anlagen mit einem Jahresstromverbrauch von jeweils über 0,1 GWh, für welche der Kunde keine Belieferung durch den Energieversorger wünscht, sowie bereits bestehende Eigenerzeugungsanlagen des Kunden und sämtliche Eigenerzeugeranla- gen zur entgeltlichen Nutzung regenerativer Energiequellen, eigengenutzte Kraft-Wärme-Kopplungsanla- gen und Notstromaggregate. Die elektrische Energie wird ausschließlich für die in Anlage 1 genannten Anlagen des Kunden geliefert. Die Weiterleitung an Dritte bedarf der Zustimmung des Energieversorgers. Diese Zu- stimmung ist zu erteilen, wenn dem keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Sollte einer der Vertragspartner durch höhere Gewalt gehindert sein, seinen Liefer- bzw. Be- zugsverpflichtungen aus diesem Stromliefervertrag nachzukommen, so ruhen diese Verpflich- tungen so lange, bis die Störungen und deren Folgen ordnungsgemäß behoben sind. Die Ver- tragspartner vereinbaren, dass zur Verfügung.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird dem Vertragspartner in der höheren Gewalt im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassenSinne dieses Vertrages auch Streiks zählen. Es handelt sich dabei entsprechend der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen Werden die Vertragspartner durch betriebsnotwendige Arbeiten des Netzbetreibers oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen Maß- nahmen des Netzbetreibers zur Verhinderung eines drohenden Netzzusammenbruchs oder durch sonstige Störungen des Netzbetriebs, die nicht auf den Energieversorger zurückzufüh- ren sind, an ihrer Liefer- und verkehrsbereit zur Verfügung gestellt. Die gebuchte Ausstattung ist eine Sollausstattung. Der Fahrzeuggeber behält sich vorBezugsverpflichtung gehindert, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedach.
3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angebenruhen die Verpflichtungen so- lange, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für bis die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütet. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit betriebsnotwendigen Arbeiten ausgeführt bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 FreikilometerStörungen behoben sind.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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Samples: Stromliefervertrag
Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt 2.1. Vertragsgegenstand zwischen dem Vertragspartner den Kunden und SPENDIT ist die Anbindung des Kunden an das SpenditCard- System sowie die Unterstützung des Kunden im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während Zusammenhang mit der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur VerfügungDurchführung des E-Geld- Ausgabevertrags mit der Solarisbank.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird dem Vertragspartner in der 2.2. Bei den SpenditCards handelt es sich um Prepaid- Karten auf Basis des Zahlungsnetzwerkes VISA, mittels derer nur im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassenRahmen eines jeweiligen Guthabens in Form von E-Geld verfügt werden kann, das bei der Solarisbank erworben und das den einzelnen SpenditCards zugewiesen wurde. Es Bei dem jeweiligen Guthaben handelt es sich dabei entsprechend um elektronisches Geld (E-Geld), das von der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestelltSolarisbank als E-Geld-Emittentin ausgegeben wurde. Die gebuchte Ausstattung ist eine SollausstattungGuthaben werden in Euro geführt.
2.3. Die Einsatzmöglichkeiten der SpenditCards und des E- Geldes richtet sich nach den Vereinbarungen des E-Geld- Ausgabevertrages sowie der den E-Geld-Ausgabevertrag ergänzenden Nutzungsbedingungen der Solarisbank (die „Nutzungsbedingungen“).
2.4. Der Fahrzeuggeber behält sich vorE-Geld-Ausgabevertrag berechtigt den Kunden als Vollmachtgeber, ohne zusätzliche Kosten ausgewählten natürlichen Personen (insbesondere Mitarbeitern) als Bevollmächtigte die Nutzung einer SpenditCard in Stellvertretung für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedach.
3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung Kunden (die „Karteninhaber“) zu überlassen. Die Auswahl Karteninhaber können das ihrer jeweiligen SpenditCard zugeordnete, vom Kunden bei der Solarisbank erworbene Guthaben für Einkäufe mit der SpenditCard im Einklang mit den Regelungen des jeweiligen Reifentyps E-Geld- Ausgabevertrages und den Nutzungsbedingungen in Stellvertretung für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeberden Kunden nutzen.
2.5. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung Die weiteren Einzelheiten und Einschränkungen zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit der SpenditCard ergeben sich aus dem AlpineE-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werdenGeld- Ausgabevertrag nebst Nutzungsbedingungen.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer)2.6. Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung Dem Kunden stehen im Rahmen des SpenditCard- Systems verschiedene Vertragsausgestaltungen zur Verfügung. Die Auswahl der vereinbarten Freikilometer frei einteilenangebotenen Vertragsausgestaltungen erfolgt durch eine Auswahl entsprechender Angebote, die sowohl die Vereinbarungen mit SPENDIT beinhalten („Pakete“) als auch damit verbundene Vereinbarungen über E-Geld-Aufladungen (jeweils ein „E- Geld-Kartenprogramm“) gegenüber der Solarisbank. Fährt Der Kunde kann ein Paket in Verbindung mit den zugehörigen E- Geld-Kartenprogrammen über das SPENDIT Portal in Kombination mit der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat SpenditCard auswählen. Der Leistungsinhalt des jeweiligen Paketes sowie der Vertragspartner, falls jeweiligen E- Geld-Kartenprogramme wird in den Leistungsbeschreibungen zu dem jeweiligen Paket und E-Geld-Kartenprogrammen im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütetSPENDIT Portal angegeben.
2.7. Die Freikilometer innerhalb SpenditCard AGB regeln nur die Leistungsbeziehungen zwischen dem Kunden und SPENDIT. Sie begründen keine Vertragsbeziehung und kein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vorSolarisbank.
2.8. Die Verpflichtung zur Vergütung SpenditCard AGB und die Überlassung an und/oder die Nutzung der Mehrkilometer gemäß SpenditCard durch den vorstehenden Sätzen 4 Karteninhaber begründen kein Vertragsverhältnis zwischen den Karteninhabern und 5 gilt auch in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 FreikilometerSPENDIT.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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Samples: Spenditcard Vertrag
Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt Kunde wird die Stadtwerke Greven und deren Erfüllungsgehilfen von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der bereitgestellten Leistungen durch den Kunden selbst beruhen oder von ihm zu vertreten sind. Im Falle einer kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung des Internetzugangsdienstes und der angegebenen Leistung, hat der Kunde das Recht, rückwirkend ab Kenntnis und nach Prüfung des Anbieters in einen Tarif zu wechseln, der den Leistungsmerkmalen entspricht. Können die Stadtwerke Greven GmbH keinen entsprechenden Tarif anbieten, so steht dem Vertragspartner den Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die monatlichen Telefonie-Kosten (Flattarif) und alle weiteren Verbindungspreise werden nach Ablauf des Monats zur Zahlung fällig. Der Kunde erteilt ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug sämtlicher fälliger Forderungen. Die Rechnungen stehen dem Kunden online im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung Kunden-Portal Internet uneingeschränkt zur Verfügung.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug . Der Kunde soll mindestens einmal monatlich seine Rechnungen abrufen. Die Stadtwerke Greven behalten sich das Recht vor, fehlerhafte Rechnungen nachträglich zu korrigieren. Eventuelle Rückerstattungen an den Kunden werden mit künftigen Forderungen verrechnet bzw. gutgeschrieben. Einsprüche gegen die abgerechneten Verbindungspreise und nutzungsabhängigen Entgelte sind innerhalb von acht Wochen ab Rechnungszugang geltend zu machen. Anderenfalls gilt die Rechnung als genehmigt. Der Kunde wird in den Rechnungen auf die Folgen der unterlassenen Beanstandung besonders hingewiesen. Anpassungen des Vertrages, ausgenommen Preisanpassung und vertragswesentliche Regelungen, die zur Anpassung an geänderte rechtliche oder wirtschaftliche Vorgaben unter Wahrung des Äquivalenzverhältnisses erforderlich sind, werden dem Vertragspartner Kunden mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 1 Monat zum Inkrafttreten der Anpassung zu kündigen. Kündigt er den Vertrag nicht, so treten die Anpassungen ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Kraft. Der Kunde wird in der schriftlichen Mitteilung auf die Bedeutung seines Schweigens hingewiesen. Die in der Preisliste aufgeführten Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19 % (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen der Umsatzsteuer durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. Bei Inkrafttreten weiterer oder Wegfall bestehender Steuern oder Abgaben mit Einfluss auf die in der Preisliste aufgeführten Preise werden die Preise entsprechend der tatsächlich eingetretenen Be- oder Entlastung angepasst, sofern die Weitergabe an den Endkunden zulässig ist. Änderungen von Steuern oder Abgaben berechtigen nicht zur Kündigung. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 24 Monate. Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündbar. Andernfalls verlängert sich der Vertrag jeweils um 12 Monate. Falls die Breitbanddienste der Stadtwerke Greven aufgrund von Störungen der Hausverkabelung, die von keinem der beiden Vertragspartner zu vertreten sind, nicht mehr erbracht werden können, entfällt die Kündigungsfrist. Die Stadtwerke Greven sind berechtigt, den Anschluss des Kunden gemäß § 45k TKG zu sperren, wenn sich der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75,00 € in Verzug befindet. Der Kunde kann gegen die angekündigte Sperrung Rechtsschutz bei den Gerichten beantragen. Der Kunde ist im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassenFall der Sperrung verpflichtet, die vertragliche Vergütung weiter zu entrichten. Es handelt sich dabei entsprechend Für die Entsperrung des Anschlusses fällt eine Gebühr nach der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen Preisliste an. Der Kunde kann nachweisen, dass keine oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen Zustandgeringere Kosten entstanden sind. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestelltSofern zu befürchten ist, dass der Kunde seinen Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird, sind die Stadtwerke Greven berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen in Höhe der voraussichtlich anfallenden monatlichen Entgelte zu verlangen. Ziffer 8.3 gilt entsprechend. 1 von 2 Stadtwerke Greven GmbH · Xxxxxxxxxx Xxxxxx 00-00 · 00000 Xxxxxx · Telefon 00000 000-0 · xxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx · Vertrag PK · Stand: Dezember 2020 Vorsitzender des Aufsichtsrats Xx. Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx · Geschäftsführerin Dipl.-Ing. Xxxxxx Xxxx X.Xx. · Amtsgericht Steinfurt HRB 1257 · USt.-Ident.-Nr. DE 811467224 Kreissparkasse Steinfurt · IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 · BIC XXXXXXX0XXX
8.9 Der Vertrag kann bei wesentlichen Vertragsverletzungen fristlos gekündigt werden. Die gebuchte Ausstattung ist eine Sollausstattung. Der Fahrzeuggeber behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedach.
3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist Stadtwerke Greven sind insbesondere berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglichden Vertrag fristlos zu kündigen, wenn sie der Kunde trotz Mahnung mit dem AlpineAndrohung der Sperrung sich mit der Zahlung eines Betrages in Höhe des monatlichen Flat-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner Preises für zwei Monate in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütet. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werdenVerzug befindet. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt Kündigung durch die Stadtwerke Greven aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, können die Stadtwerke Greven vom Kunden eine Vertragspflichtverletzung vorSchadenspauschale in Höhe von 30% der restlichen, bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächstmöglichen ordentlichen Kündigung zu entrichtenden monatlichen Nutzungsentgelte verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens und den Stadtwerken Greven bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Zieht der Kunde von der Adresse des Anschlusses fort, berechtigt dies zu einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages nur dann, wenn die Stadtwerke Greven die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnort nicht erbringen können. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall fort3 Monate zum Monatsende ab Umzugstermin. Zudem Andernfalls wird der Vertrag an den neuen Wohnsitz des Kunden ohne Änderung der Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte fortgesetzt. Die Stadtwerke Greven können ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, welches der gültigen Preisliste zu entnehmen ist. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzug bleibt den Stadtwerken Greven vorbehalten. Hierzu sind folgende Punkte zu beachten: ● Zugangsdaten werden nur an berechtigte Personen herausgegeben. Die Übermittlung der Daten erfolgt i.d.R. über den Postweg. ● Werden Zugangsdaten in ein nicht ausdrücklich von den Stadtwerken Greven unterstütztes Endgerät eingegeben, können die Stadtwerke Greven in diesem Fall keinen technischen Support übernehmen. Ändert der Kunde an von Stadtwerke Greven bereitgestellter Hardware Einstellungen so ab, dass von Stadtwerke Greven-Seite kein Zugriff mehr auf das Endgerät erfolgen kann oder tauscht er während der Vertragslaufzeit die Kosten Hardware, entfällt der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner Haftungs- und Supportanspruch. ● Der Kunde hat geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen die ungewollte und missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses durch Dritte zu tragentreffen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten für das Kundenportal und den Telefonie- Account vertraulich und sicher zu verwahren und Dritten nicht mitzuteilen. ● Weiterhin weisen die Stadtwerke Greven darauf hin, dass durch die Überschreitung verursachten Herausgabe von Zugangsdaten an den Endkunden Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch oder Erlangen der Daten durch Dritte entstehen können. Der Kunde hat ausreichende rechtliche und zusätzlich entstehenden Kosten tatsächliche Vorkehrungen zur Vermeidung solcher Schäden zu ersetzentreffen. Soweit die Stadtwerke Greven für Schäden im Zusammenhang mit der Herausgabe von Zugangsdaten an Endkunden wegen Verstößen gegen Vorgaben des Datenschutz- und Telekommunikationsgesetzes durch den Kunden in Anspruch genommen werden, es sei dennsind die Stadtwerke Greven hierfür auf erstes Anfordern und in vollem Umfang freizustellen.
8.10 Kündigungen sind schriftlich, per Telefax oder E-Mail möglich. Etwaige Schadensersatzansprüche eines Vertragspartners aus oder in Zusammenhang mit einer Kündigung bleiben unberührt. ● Soweit Zugangsdaten auf kundeneigener Hardware eingesetzt werden, erstreckt sich die Gewährleistung von den Stadtwerken Greven nur auf die Verfügbarkeit der Vertragspartner weist nachDienste und nicht auf das Zusammenwirken mit der Hardware des Kunden. Der Kunde hat sicherzustellen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 Freikilometer.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.auf seiner Hardware vorinstallierte
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Samples: Telecommunications
Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt dem Vertragspartner 1. Gegenstand des Vertrages ist die Vermietung von Stellplätzen in einem Parkobjekt an den im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während Mieter, nach Maßgabe des vom Mieter über die GPS-Website angefragten Dauermietver- trages und den folgenden Bedingungen, die der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur VerfügungMieter anerkennt.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird dem Vertragspartner in 2. Mit Abschluss des Stellplatzmietvertrages ist der im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassen. Es handelt sich dabei entsprechend der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestellt. Die gebuchte Ausstattung ist eine Sollausstattung. Der Fahrzeuggeber behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedach.
3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk Vermieter verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem dem Mieter einen Stellplatz in dem von ihm ausgewählten Reifenpartner Parkobjekt für die in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge Vertragsbestätigung bestimmte Mietzeit und gegen Zahlung des genannten Mietpreises zum Gebrauch zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werdenüberlassen.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von 3. Sofern das Parken nur in einem dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung Mieter zugewiesenen Dauerparkbereich möglich ist, wird dies dem Mieter im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilenTarifaus- xxxx angezeigt. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütet. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten (Höchstkilometerfesten) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch Stellplatzes in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzenentsprechenden Parkobjekt besteht nicht, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
4. Die Nutzung eines festen Stellplatzes ist nur in Ausnahmefällen, vorbehaltlich der Vertragspartner weist nachVerfügbar- keit, dass er in einzelnen Parkobjekten möglich und wird dem Mieter im Zuge der Tarifauswahl an- gezeigt. Die Auswahl und Zuweisung eines be- stimmten Stellplatzes an den Mieter erfolgen durch den Vermieter. Der Vermieter ist be- rechtigt, für die Pflichtverletzung Zuweisung eines festen Stell- platzes – vorbehaltlich der Verfügbarkeit – ei- nen erhöhten monatlichen Mietzins zu erhe- ben. Die Höhe variiert je nach Parkobjekt und wird dem Mieter vor Buchungsbeginn im Rah- men der Tarifauswahl angezeigt. Der Vermie- ter ist nicht verpflichtet, unbefugt auf diesem Stellplatz abgestellte Fahrzeuge Dritter zu ent- fernen bzw. den Stellplatz in anderer Weise freizuhalten. Der Vermieter ist jederzeit be- rechtigt, dem Mieter einen anderen Stellplatz zuzuweisen. Sofern der Mieter die Kosten der Stellplatzkennzeichnung zu tragen hat, wer- den diese vertraglich geregelt.
5. Sollte bei Überfüllung des Parkobjektes im Ein- zelfall kein Stellplatz zur Verfügung stehen, kann der Mieter von dem Vermieter keine Rückerstattung oder Minderung des Mietprei- ses verlangen. Gleiches gilt, sofern ein Zu- gangsmedium nicht mitgeführt worden ist und dessen Vorhandensein durch den Mieter erst nach Einfahrt in das Objekt nachgewiesen wird (siehe auch Ziffer C.I.3.).
6. Gleiches gilt, wenn die Nutzung des Parkob- jektes im Einzelfall aus Gründen, die der Ver- mieter nicht zu vertreten hathat (bspw. Wenn Hochwas- ser, Instandhaltungsarbeiten durch den Ei- gentümer, Wegfall von Stellplätzen durch städtische Veranstaltungen wie Kirmes, Open- Air-Kino o. Ä.), eingeschränkt ist.
7. Die konkrete Nutzbarkeit des Parkobjektes (bspw. Tag und Nacht, Mo–Fr) wird dem Mie- ter vor Beginn des Buchungsprozesses im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzwRahmen der Tarifauswahl angezeigt. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung Im Ein- zelfall kann das Fahrzeug nur während der vor Ort ausgehängten oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht sonst bekannt gege- benen Öffnungszeiten im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 Freikilometer.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten jeweiligen Parkob- jekt geparkt oder aus diesem ausgefahren werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen 8. Es gelten die Einstellbedingungen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragenBenut- zungsbestimmungen des jeweiligen Parkobjektes (Aushang).
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt Die KS.W Media GmbH ist ein Partnerunternehmen der Pet-Star GmbH (xxx.xxxxxxx.xx) und bietet ein Miet- shopkonzept an, bei dem der unter der URL xxx.xxxxxxx.xx angebotene Warenbestand unter Berücksichtigung des jeweiligen Lagerbestands stets aktuell in den Mietshop integriert ist. Diese Vereinbarung regelt die entgeltliche Überlassung und Nutzung dieses Systems nebst den technischen Gegebenheiten, um es dem Vertragspartner den (im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während folgenden VP genannt) zu ermöglichen, als Betreiber eines eigenen Onlineshops tätig zu sein. Durch die Bereitstellung der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug bereits eingefügten Produkte wird dem Vertragspartner VP die Möglichkeit geboten, einen betriebsfertigen Onlineshop auf Dropshippingbasis zu betreiben. Der VP erklärt sich spätestens durch die Entgegennahme der Lieferung bzw. Inanspruchnahme der Leistung mit den AGB einverstanden, auch wenn sie nicht ausdrücklich in den Vertrag einbezogen worden sind. Die AGB können im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx jederzeit abgerufen und ausgedruckt werden. KSW ist berechtigt, den Inhalt des Vertrages sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Zustimmung des VP zu ändern. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der VP der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderung widerspricht. Auf zukünftige Geschäfte der Parteien finden die AGB in der im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassenzum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses gelten- den Fassung Anwendung. Es handelt sich dabei entsprechend Soweit der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen Kunde Produkte dritter Anbieter über KSW bestellt oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen Zustandmitbestellt, begründet dieses Vertrags- verhältnisse mit dem jeweiligen dritten Anbieter und unterliegt deren Konditionen und allgemeinen Geschäftsbe- dingungen. Das Fahrzeug Gewährleistungsansprüche sind gegen diese Anbieter geltend zu machen. KSW verpflichtet sich, die genauen Kontaktdaten dem VP auf Nachfrage mitzuteilen. Durch anderweitige einzelvertragliche Regelungen zwischen KSW und dem VP treten die entsprechenden Vereinbarungen in den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen außer Kraft. Die Onlineshop-Lösung wird zugelassen unter anderer URL und verkehrsbereit abgewandelter Optik auch anderen Dropshipping-Partnern zur Verfügung gestellt. Die gebuchte Ausstattung Insoweit besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Konkurrenzschutz oder ein vergleichbares Schutzrecht des VP aufgrund der Übertragung und Nutzung des Onlineshop-Systems für andere Dropshipping-Partner. KSW stellt dem Kunden während der Vertragslaufzeit auf Internetservern Zugang zu einem Shopsytem mit Funktionen und Leistungen des jeweils bestellten Angebotes bereit. KSW übernimmt keine Gewähr für die ununterbrochene Verfügbarkeit von Daten. Eine Haftung für durch Ausfälle verursachte Datenverluste, abge- brochene Datenübertragungen oder sonstige Probleme in diesem Zusammenhang ist eine Sollausstattungausgeschlossen. Der Fahrzeuggeber behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefernKunde ist zur Zahlung der vereinbarten Entgelder verpflichtet. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedach.
3.3 Farbwünsche können bei Bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütet. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus Kunde grundsätzlich sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauerihn betreffenden Kontaktdaten korrekt anzugeben. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung insbesondere für Gewerbetreibende, welche die Bezeichnung ihres Unternehmens entsprechend den Grundsätzen des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners§ 6 Teledienstesgesetz anzugeben verpflichtet sind. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wirdKosten, gilt anteilig für den Zeitraum welche KSW aufgrund der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 MonateAngabe falscher Namen und Bezeichnungen entstehen, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 Freikilometer.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des VertragspartnersKunden. KSW ist berechtigt, den Antrag des Kunden auf Abschluss des Vertrages innerhalb einer Frist von 10 Werktagen anzunehmen. Der Vertrag kommt mit der ersten Erfüllungshandlung, in der Regel die Übersendung der Zugangsdaten, zustan- de.
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Samples: Mietshopvertrag
Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt 2.1. Vertragsgegenstand zwischen dem Vertragspartner den Kunden und SPENDIT ist die Anbindung des Kunden an das SpenditCard- System sowie die Unterstützung des Kunden im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während Zusammenhang mit der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur VerfügungDurchführung des E-Geld- Ausgabevertrags mit der Solarisbank.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird dem Vertragspartner in der 2.2. Bei den SpenditCards handelt es sich um Prepaid- Karten auf Basis des Zahlungsnetzwerkes VISA, mittels derer nur im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassenRahmen eines jeweiligen Guthabens in Form von E-Geld verfügt werden kann, das bei der Solarisbank erworben und das den einzelnen SpenditCards zugewiesen wurde. Es Bei dem jeweiligen Guthaben handelt es sich dabei entsprechend um elektronisches Geld (E-Geld), das von der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestelltSolarisbank als E-Geld-Emittentin ausgegeben wurde. Die gebuchte Ausstattung ist eine SollausstattungGuthaben werden in Euro geführt.
2.3. Die Einsatzmöglichkeiten der SpenditCards und des E- Geldes richtet sich nach den Vereinbarungen des E-Geld- Ausgabevertrages sowie der den E-Geld-Ausgabevertrag ergänzenden Nutzungsbedingungen der Solarisbank (die „Nutzungsbedingungen“).
2.4. Der Fahrzeuggeber behält sich vorE-Geld-Ausgabevertrag berechtigt den Kunden als Vollmachtgeber, ohne zusätzliche Kosten ausgewählten natürlichen Personen (insbesondere Mitarbeitern) als Bevollmächtigte die Nutzung einer SpenditCard in Stellvertretung für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedach.
3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung Kunden (die „Karteninhaber“) zu überlassen. Die Auswahl Karteninhaber können das ihrer jeweiligen SpenditCard zugeordnete, vom Kunden bei der Solarisbank erworbene Guthaben für Einkäufe mit der SpenditCard im Einklang mit den Regelungen des jeweiligen Reifentyps E-Geld- Ausgabevertrages und den Nutzungsbedingungen in Stellvertretung für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeberden Kunden nutzen.
2.5. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung Die weiteren Einzelheiten und Einschränkungen zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit der SpenditCard ergeben sich aus dem AlpineE-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werdenGeld- Ausgabevertrag nebst Nutzungsbedingungen.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer)2.6. Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung Dem Kunden stehen im Rahmen des SpenditCard- Systems verschiedene Vertragsausgestaltungen zur Verfügung. Die Auswahl der vereinbarten Freikilometer frei einteilenangebotenen Vertragsausgestaltungen erfolgt durch eine Auswahl entsprechender Angebote, die sowohl die Vereinbarungen mit SPENDIT beinhalten („Module“) als auch damit verbundene Vereinbarungen über E-Geld-Aufladungen (jeweils ein „E- Geld-Kartenprogramm“) gegenüber der Solarisbank. Fährt Der Kunde kann die einzelnen Module in Verbindung mit den zugehörigen E-Geld-Kartenprogrammen über das SPENDIT Portal in Kombination mit der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat SpenditCard auswählen. Der Leistungsinhalt der Vertragspartner, falls jeweiligen Module sowie der jeweiligen E- Geld-Kartenprogramme wird in den Leistungsbeschreibungen zu den jeweiligen Modulen und E-Geld-Kartenprogrammen im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütetSPENDIT Portal angegeben.
2.7. Die Freikilometer innerhalb SpenditCard AGB regeln nur die Leistungsbeziehungen zwischen dem Kunden und SPENDIT. Sie begründen keine Vertragsbeziehung und kein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vorSolarisbank.
2.8. Die Verpflichtung zur Vergütung SpenditCard AGB und die Überlassung an und/oder die Nutzung der Mehrkilometer gemäß SpenditCard durch den vorstehenden Sätzen 4 Karteninhaber begründen kein Vertragsverhältnis zwischen den Karteninhabern und 5 gilt auch in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 FreikilometerSPENDIT.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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Samples: Spenditcard Vertrag
Vertragsgegenstand. 3.1 1.1 Dieser Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien anlässlich der Ausspeisung von Gas an dem im Datenblatt genannt Ausspeisepunkt.
1.2 Der Fahrzeuggeber Netzbetreiber stellt dem Vertragspartner Lieferanten auf der Grundlage dieses Vertrages den von diesem Vertrag umfassten Ausspeisepunkt zur Ausspeisung von Gas an den im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung Datenblatt benannten Kunden zur Verfügung.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird 1.3 Dieser Vertrag regelt nicht die Nutzung des Netzes des Netzbetreibers (Lieferantenrahmen- oder Netznutzungsvertrag), den Anschluss des Kunden an das Netz des Netzbetreibers (Netzan- schlussvertrag) sowie die Nutzung des Netzanschlusses durch den Kunden (Anschlussnutzungs- vertrag). Voraussetzung für die Ausspeisung durch den Lieferanten nach diesem Vertrag ist des- halb das Bestehen folgender Verträge:
a) Gasliefervertrag:
b) Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag:
c) Netzanschlussvertrag:
d) Anschlussnutzungsverhältnis oder –vertrag:
1.4 Nutzen neben dem Vertragspartner Kunden noch weitere Anschlussnutzer die Entnahmestelle, darf die Summe der zeitgleich an der Entnahmestelle in der Anspruch genommenen Leistung aller Anschlussnutzer an dieser Entnahmestelle nicht höher sein, als die im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassen. Es handelt sich dabei entsprechend der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen Netzanschlussvertrag zwischen dem Netz- betreiber und verkehrsbereit zur Verfügung gestellt. Die gebuchte Ausstattung ist eine Sollausstattung. Der Fahrzeuggeber behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedachdem Anschlussnehmer vereinbarte Anmeldeleistung.
3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden. 1.5 Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber Netzbetreiber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglichdie Ausspeisung zu verweigern, wenn sie mit er dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtetLieferanten schrift- lich nachweist und begründet, beide Radsätze bei dass ihm die Durchführung der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den Ausspeisung aus betriebsbeding- ten, wirtschaftlichen oder technischen Gründen und unter Berücksichtigung der Ziele von § 1 EnWG nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag möglich oder nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütetzumutbar ist. Die Freikilometer innerhalb Begründung erfolgt in Textform, wofür der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werdenNetz- betreiber ein Entgelt nach § 17 Abs. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 2 Satz 4 und 5 gilt auch in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzenEnWG verlangen kann, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt worauf hiermit hingewiesen wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 Freikilometer.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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Samples: Ausspeisevertrag (Asv)
Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt dem Vertragspartner den Die Überlassung der im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während Vertrag bezeichneten Räumlichkeiten, Flächen, Einrichtungen etc. der Vertragslaufzeit HMC erfolgt auf Grundlage der behördlich genehmigten Rettungswege und Bestuhlungs- und/oder Hallenpläne mit festgelegter Personenkapazität zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügungdem vom Veranstalter angegebenen und von der HMC bestätigten Nutzungszweck.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug Der Veranstalter wird der HMC ein detailliertes Veranstaltungskonzept vorlegen. Im Interesse einer reibungslosen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung muss der Veranstalter alle Informationen über den geplanten Veranstaltungsablauf, die gewünschten Leistungen, die organisatorischen und technischen Details, die Einlass-, Aufbau- und Abbauzeiten, Pausen und die Aufplanung der Räumlichkeiten der HMC bis spätestens acht Wochen vor dem Vertragspartner Veranstaltungsbeginn mindestens in der im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassen. Es handelt sich dabei entsprechend der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen ZustandTextform mitteilen. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit Formular "Veranstaltungsbeschreibung zur Verfügung gestelltGastveranstaltung / Pflichtmitteilung zur Veranstaltung" muss vom Veranstalter ausgefüllt bis spätestens acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der HMC eingegangen sein. Bei Sitzplatzveranstaltungen mit Kartenvorverkauf ist bereits vor Beginn des Kartenvorverkaufs die konkrete Aufplanung (Bestuhlungsplan) der Räumlichkeiten mit der HMC abzustimmen. Die gebuchte Ausstattung ausgefüllte und fristgerecht übermittelte "Veranstaltungsbeschreibung zur Gastveranstaltung / Pflichtmitteilung zur Veranstaltung" ist eine Sollausstattungwesentliche Vertragspflicht des Veranstalters. Der Fahrzeuggeber behält sich vorVersäumnisse oder Verspätungen des Veranstalters können zur Einschränkung der Veranstaltung führen. Bei kurzfristig vereinbarten Veranstaltungen, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung wenn also zwischen dem Zustandekommen des Vertragsverhältnisses und der Durchführung weniger als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedachacht Wochen liegen, sind diese Ablaufinformationen sofort bekannt zu geben.
3.3 Farbwünsche können bei Ein finaler Bestuhlungs- / Hallenplan wird mindestens vier Wochen vor Beginn der Bestellung nicht Veranstaltung zwischen den Vertragspartnern verbindlich vereinbart werdenaufgestellt. Ggf. besonders ausgewiesene Plätze für Beauftragte der HMC, die Polizei, die Feuerwehr, den Sanitätsdienst und den Ordnungsdienst sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und freizuhalten. Die HMC stellt dem Veranstalter Pläne der Räumlichkeiten zur Verfügung, aus denen sich die belegbaren Flächen ergeben. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil Veranstalter wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilenVeranstaltung zu belegenden Flächen in die Pläne eintragen und die ausgefüllten Pläne in genehmigungsfähiger Art und Weise der HMC bis vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung zur Prüfung und Genehmigung vorlegen.
3.4 Jegliche Veränderungen an und in den überlassenen Räumlichkeiten, insbesondere am Nutzungszweck sowie an den Rettungswegen und Bestuhlungs- / Hallenplänen mit festgelegter Personenkapazität bedürfen der vorherigen textförmlichen Zustimmung der HMC. Fährt der Vertragspartner Ggf. erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Veranstalter auf seine Kosten und sein Risiko einzuholen. Der Veranstalter darf nicht mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütet. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch maximal zulässige Besucheranzahl in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 Freikilometerjeweiligen Räumlichkeiten einlassen.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber Kunde stellt dem Vertragspartner den im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp sicher, dass das Gebäude und insbesondere der Dachstuhl der zusätzlichen Last einer Photovoltaikanlage standhalten kann und beauftragt ggf. auf seine eigenen Kosten zur Überprüfung der Standsicherheit einen Baustatiker. Sollte die WNW Energie GmbH während der Vertragslaufzeit Projektierung oder Projektumsetzungen Mängel in der Standsicherheit feststellen, ist die WNW Energie GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden etwaige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt unberührt. Die Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen der einschlägigen Landesbauordnung wird ebenfalls vorausgesetzt. Die entsprechende Prüfung, die ggf. erforderliche Schaffung von entsprechenden Voraussetzungen und das Tragen dafür ggf. anfallender Kosten obliegt allein dem Kunden, wird von der WNW Energie GmbH nicht übernommen und ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Soweit zur Erbringung der geschuldeten Lieferungen und Leistungen erforderlich, gewährt der Kunde der WNW Energie GmbH und seinen Beauftragten den ungehinderten Zugang zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur VerfügungDachflächen und Gebäudeteilen, auf denen die Photovoltaikanlage und ihre Nebeneinrichtungen (Wechselrichter, Solarstromspeicher, etc.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird dem Vertragspartner in der im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassen. Es handelt sich dabei entsprechend der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestellt. Die gebuchte Ausstattung ist eine Sollausstattung. Der Fahrzeuggeber behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedach.
3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet zu installieren sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe Zudem hat der Vertragspartner Kunde eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei dass ein für die Montage ggf. notwendiges Gerüst aufgestellt werden kann. Für Verzögerungen aufgrund von Beschränkungen der Fahrzeugübergabe zurückzugebenMontage oder Behinderungen beim Zugang zum Installationsort ist nicht die WNW Energie GmbH, sondern der Kunde selbst verantwortlich. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden seinSämtliche Fristen und Termine, kann diese auf die für die Lieferungen und Leistungen von der Hersteller-Website WNW Energie GmbH maßgeblich sind, verlängern sich um den Zeitraum, in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die dem sie aufgrund von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer)Montagebehinderungen in der Leistungserbringung beeinträchtigt war. Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütet. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch in diesem Fall fort. Zudem Etwaige hierdurch entstehende Zusatzaufwendungen sowie Nutzungsausfälle sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner vom Kunden zu tragen. Der Vertragspartner hat Sollten sich während der Projektierung oder der Projektumsetzung bauliche Risiken oder Gefahrenstellen (dazu gehören auch Umweltgefährdungen) ergeben, oder gesetzliche Vorschriften und Regelungen eine vertragsgerechte Auftragsausführung behindern, ist die WNW Energie GmbH berechtigt, das Projekt zu unterbrechen. Sofern möglich und vom Kunden gewünscht, erstellt die WNW Energie GmbH dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren Auftragnehmer ein Angebot zu Abstellung der Projektbehinderung. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an oder stellt die Mängel nicht eigenständig (durch eigene Leistung) oder durch einen eigens beauftragen Fachunternehmer ab, behält die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren WNW Energie GmbH sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 Freikilometer.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle Aufwendungenvor, die weitere Umsetzung des Auftrags abzulehnen. Die WNW Energie GmbH ist dazu berechtigt, dem Kunden etwaige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt unberührt. Voraussetzung für die Installation der von dem Kunden in Auftrag gegebenen Photovoltaikanlage ist die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie eine positive Netzverträglichkeitsuntersuchung des örtlichen Netzbetreibers unter Beachtung aller individuellen Festlegungen des Netzbetreibers. Die anfallenden Installationsarbeiten sind als Nebenleistung zum Kaufvertrag anzusehen (Kauf mit dem Betrieb Montageverpflichtung). Auf die Ausführung dieser Arbeiten findet daher deutsches Kaufrecht unter Ausschluss des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des VertragspartnersUN-Kaufrechts Anwendung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsgegenstand. 3.1 6.1. Gegenstand des Vertrages sind die im Mietver- trag bezeichneten Flächen, Gebäude und Räume sowie sonstige dingliche Anlagen und Einrichtungen des Gesamtobjekts (fortlaufend Mietgegenstand). Der Fahrzeuggeber stellt Mietgegenstand ergibt sich aus dem Vertragspartner den Mietvertrag und gegebenenfalls beigefügten Mietflächenplänen. Die Vermieterin erbringt darüber hinaus weitere mit der Vermietung zusammenhängende Dienst- und Sachleistungen, die im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während und gegebenen- falls beigefügter Kosten- und Leistungsübersicht geregelt sind. Für die mit der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird dem Vertragspartner in Raumvermietung zu- sammenhängende Dienst- und Sachleistungen der Vermieterin kann sie Dritte als Subunternehmer beauftragen, was im eigenen Namen der Vermieterin erfolgt. Die zeitliche Zurverfügungstellung sowohl des Mietgegenstandes als auch der Dienst- und Sach- leistungen der Vermieterin erfolgt ausschließlich innerhalb der im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassenfestgelegten Zeitspan- ne.
6.2. Es handelt Der Mietgegenstand wird grundsätzlich in dem Zustand vermietet, in dem er sich dabei entsprechend derzeit befindet.
6.3. Der Mieter hat die Möglichkeit, den Mietgegen- stand sowie die technischen Einrichtungen zu besich- tigen und auf ihre Eignung für seine Veranstaltung zu prüfen. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung dafür, dass die Räumlichkeiten, die Ausstattung und Möblierung sowie die technische Einrichtung für die vom Mieter beabsichtigte Nutzung geeignet sind, wenn der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug Mieter diese Prüfung unterlässt.
6.4. Der Mieter kann mit mindestens schriftlicher Zustimmung der Vermieterin seine eigene Ausstat- tung einsetzen und Gegenstände, Aufbauten, Deko- rationen und Ähnliches einbringen, sofern im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestelltMiet- vertrag nichts anderes vereinbart ist. Die gebuchte Vermieterin übernimmt keine Haftung dafür, dass eine Anpas- sung der technischen Einrichtungen der Mieträume an die vom Mieter verwendete Ausstattung ist eine Sollausstattungmöglich ist.
6.5. Die Überlassung des Mietgegenstandes erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Rettungswe- ge- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucher- kapazität zu dem vom Mieter angegebenen Nut- zungszweck.
6.6. Die exakte Bezeichnung des Mietgegenstandes, der maximalen Besucherkapazitäten und des Nut- zungszwecks erfolgt schriftlich im Mietvertrag oder in einer Anlage zum Vertrag. Der Fahrzeuggeber behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedach.
3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden. Der Vertragspartner kann Mietgegenstand darf lediglich zu dem im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen Mietvertrag vereinbarten Zweck genutzt werden.
3.5 6.7. Änderungen des Nutzungszwecks bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Ver- mieterin. Der Mietvertrag bestimmt Mieter verpflichtet sich, der Vermiete- rin über jede Absicht einer Änderung von Nutzungs- zwecken unverzüglich schriftlich zu informieren.
6.8. Veränderungen an den überlassenen Räumen, Flächen und Einbauten, die Änderung von Rettungs- weg- und Bestuhlungsplänen sowie zusätzliche Auf- und Einbauten können nur mit schriftlicher Zustim- mung der Vermieterin und nach Vorliegen ggf. erfor- derlicher behördlicher Genehmigungen erfolgen, die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer)Mieter der Vermieterin vorzulegen sind. Während Dauer, Kosten und Risiko der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütet. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 Freikilometer.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. Genehmigungsfähigkeit gehen vollumfänglich zu Lasten des VertragspartnersMieters.
6.9. Soweit der Mieter nicht das Gesamtobjekt mie- tet, besitzt er nicht das Recht zur ausschließlichen Nutzung von Parkflächen, Eingängen/Ausgängen, Foyer Flächen, Funktionsflächen wie Toiletten, Gar- deroben oder Außenflächen. Er hat die gemeinsame Nutzung dieser Bereiche des Gesamtobjektes durch andere Mieter, deren Besucher und durch die Ver- mieterin zu dulden. Finden im Gesamtobjekt zeit- gleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Mie- ter sich so zu verhalten, dass es möglichst zu keiner gegenseitigen Störung der jeweils anderen Veranstal- tung kommt. Der Mieter hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Veranstaltung eines ande- ren Mieters eingeschränkt wird.
6.10. Die Vermieterin ist berechtigt während der Auf- und Abbauphase und während einer Veranstaltung, die überlassenen Räume/Flächen jederzeit auch gemeinsam mit Dritten zu betreten.
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Samples: Mietbedingungen
Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt Mit Abschluss des Mietvertrages gewährt der PORT OF KIEL dem Vertragspartner den im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während Kunden das Recht, einmalig seinen PKW – das Abstellen von Wohnmobilen und PKW mit Anhänger ist nicht gestattet – auf der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird dem Vertragspartner in der im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassen. Es handelt sich dabei entsprechend der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestellt. Die gebuchte Ausstattung ist eine Sollausstattung. Der Fahrzeuggeber behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedach.
3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps Parkfläche am Xxxxxxxxxx 0 für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt Mietzeit abzustellen. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz. Fahrzeuge, ohne gültige Parkberechtigung, werden kostenpflichtig entfernt. Die Parkfläche ist nur an Kreuzfahrtanlauftagen geöffnet. Nur an diesen Tagen ist die Abholung der PKW möglich. Die Zugangsmöglichkeit zur Parkfläche bzw. Abholung der PKW kann in Ausnahmefällen außerhalb der Öffnungszeiten kostenpflichtig gewährt werden. Das Nutzungsrecht ist nicht auf einen Dritten übertragbar. Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. PORT OF KIEL übernimmt keinerlei Obhutspflichten. Die Bewachung oder Verwahrung des PKW sowie die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Für die Berechnung der Mietpreise gilt die unter xxx.xxxxxxxxxxx.xx veröffentlichte Preisliste. Die konkrete Höhe des Mietzinses ergibt sich aus der Buchungsanfrage, der Mietzins ist sofort im Voraus zu zahlen. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Wenn sich der Mieter entscheidet, mit seinem Bankkonto, Mastercard- oder Visa-Kreditkarte zu zahlen, so gelten folgende Besonderheiten: Vertragspartner sind insoweit der PORT OF KIEL und die myParkFly UG (haftungsbeschränkt), Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx, die dem FahrzeuggeberNutzer gegenüber als Gesamtschuldner auftreten. Das bedeutet unter anderem, dass mit der Erbringung der Leistungen durch einen der Vertragspartner auch die Leistungsverpflichtungen des anderen Vertragspartners erlöschen. Ereignisse wie beispielsweise die Anfechtung oder Kündigung des Vertrages mit dem Mieter oder ein Rücktritt von demselben, ein Verzug mit der Leistung oder eine Unmöglichkeit der Leistung durch einen der Vertragspartner oder die sonstigen, in § 425 Abs. 2 BGB genannten Ereignisse wirken stets (abweichend von § 425 Abs. 1 BGB) für und gegen beide Vertragspartner. Der Fahrzeuggeber ist berechtigtPORT OF KIEL und die myParkFly UG bilden untereinander keine Gesellschaft, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sindsondern treten jeweils für sich alleine auf. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei PORT OF KIEL und die myParkFly UG handeln dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte Mieter gegenüber jeweils ausschließlich im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden seineigenen Namen, kann diese auf soweit nichts Abweichendes ausdrücklich kenntlich gemacht wird. Obwohl der Hersteller-Website PORT OF KIEL und die myParkFly UG beide berechtigt sind, vom Mieter Zahlung in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während voller Höhe zu verlangen, muss der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütet. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragenMieter selbstverständlich nur einmal bezahlen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nachMieter muss jedoch beachten, dass er (abweichend von § 428 S. 1 BGB) nicht nach seinem Belieben an den PORT OF KIEL und/oder die Pflichtverletzung nicht myParkFly UG zahlen darf, sondern ausschließlich an denjenigen zahlen muss, der ihm gegenüber die Zahlung verlangt (sog. "unechte" Gesamtgläubigerschaft, § 000 X. 0 XXX). Dazu braucht der Mieter nichts weiter zu vertreten hattun, als den Anweisungen auf den Port Parking Websites zu folgen. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung Für sämtliche Fragen des Mieters zu seiner Parkplatzbuchung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend zu den Port Parking Websites ist ausschließlich der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 FreikilometerPORT OF KIEL sein Ansprechpartner.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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Samples: Parking Agreement
Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt 1) Mit dem Vertragspartner den Vertrag regeln die Parteien die Rechte und Pflichten sowie die Rahmenbe- dingungen im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während Zusammenhang mit dem Anschluss der Vertragslaufzeit Liegenschaft sowie der sich darauf befindlichen Wohnungen, Geschäftslokale und/oder Büros („Nutzungsein- heiten“) an das Kommunikationsnetz der Netzbetreiberin, sowie den Betrieb des Anschlusses zu dem in Ziffer 1.2 vereinbarten Zweck. Der Anschluss beinhaltet den Bereich der Gebäudeerschliessung (Anschlussleitung bis zum Gebäude und von der Hauseinführung bis zur definierten Netztrennstelle) und – falls nachfolgend aufgeführten Bedingungen ver- einbart – die gebäudeinterne Verkabelung von der definierten Netztrennstelle bis zum Übergabepunkt in der Telekommunikationsnetzanschlussdose in jeder Nut- zungseinheit („Hausverteilung“; vgl. zur entgeltlichen Nutzung zur VerfügungRealisierung der Hausverteilung auch Zif- fer 2.2).
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird 2) Mit dem Vertragspartner in Anschluss bezwecken die Parteien, die notwendigen technischen und be- trieblichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Nutzer der im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassenLiegenschaft bzw. Es handelt der sich dabei entsprechend darauf befindlichen Nutzungseinheiten („Endkunden“) zukünftig über einen Breitbandinternetanschluss verfügen können, der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen die Nutzung von modernen Infor- mations- und verkehrsbereit zur Verfügung gestellt. Die gebuchte Ausstattung ist eine SollausstattungKommunikationstechnologien und -diensten ermöglicht. Der Fahrzeuggeber behält sich vorBezug von Kommunikationsdiensten (Internetanschluss, ohne zusätzliche Kosten für digitale TV-Dienste, Sprach- dienste, Applikationen, etc.) ist nicht Gegenstand des Vertrags. Dazu schliessen die Endkunden Verträge mit den Vertragspartner Fahrzeuge entsprechenden Dienstanbietern ab. Auch die Netz- betreiberin kann solche Verträge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein SchiebedachEndkunden abschliessen.
3.3 Farbwünsche können bei 3) Die Wartung der Bestellung Hausverteilung nach deren Realisierung ist nicht verbindlich vereinbart werdenGegenstand des Vertrags. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei Falls die Wartung der Bestellung Hausverteilung der Netzbetreiberin übertragen wird, schliessen die Parteien dazu einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hatseparaten Vertrag oder vereinbaren dazu einen entsprechenden Anhang zu diesem Vertrag.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck4) Der Grundeigentümer verpflichtet sich, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei gemäss diesem Vertrag in seiner Ver- antwortung liegenden Installationen entsprechend den technischen Ausführungs- bestimmungen und Weisungen der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem Netzbetreiberin zu realisieren oder durch die von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzwbeauftragten Dritten realisieren zu lassen., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütet. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 Freikilometer.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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Samples: Kommunikationsnetz Anschlussvertrag
Vertragsgegenstand. 3.1 (a) Der Fahrzeuggeber stellt dem Vertragspartner den Auftragsbearbeiter bearbeitet Personendaten im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird dem Vertragspartner in Auftrag des Verantwortlichen für die Erbringung der im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassenVertrag zu CASAONE und/oder der Webprodukte (Hauptvertrag) vereinbarten Leistungen (Dienstleistungen). Es handelt Diese Datenbearbeitung ist Gegenstand der vorliegenden Auftragsdatenbearbeitungsvereinbarung (ADV).
(b) Die Parteien halten fest, dass für übergeordnete Account-Daten (meist Daten der Mitarbeitenden des Verantwortlichen zwecks Login und Benutzermanagement des Immobilienmaklers/der Agentur) beide Parteien als separate Controller agieren. Hier sichern sie sich dabei entsprechend angemessene Unterstützung der Fahrzeugbeschreibung anderen Partei zu, um einen Neuwagen allfälligen Verpflichtungen des Schweizerischen Datenschutzgesetzes nachzukommen. Diese Daten sind nicht Teil der vorliegenden Auftragsdatenbearbeitungsvereinbarung (ADV).
(c) Gegenstand, Art und Zweck: Der Gegenstand der Datenbearbeitung, ihre Art und ihr Zweck ergeben sich aus dem Hauptvertrag. Der Auftragsbearbeiter darf die Daten ausschliesslich in anonymisierter Form für Statistiken, Produktverbesserungen und Marktanalysen verwenden.
(d) Kreis der betroffenen Personen: Immobiliensuchende und Interessenten an Immobilienobjekten welche die Firma des Verantwortlichen zu einem aktuellen oder um ein Gebrauchtfahrzeug früheren Zeitpunkt publiziert hat, Käufer und Mieter eben dieser Objekte, interne Nutzer der CRM Applikation CASAONE und oder der Webprodukte wie Immobilienmakler und andere Mitarbeitende der Firma des Verantwortlichen, Personen die eine Geschäftsbeziehung mit dem Verantwortlichen unterhalten sowie sonstige Dritte, Webseitenbesucher der Website der Firma des Verantwortlichen.
(e) Kategorien von Personendaten: Informationen der Immobiliensuchenden wie Anrede, Name, Vorname, Adresse, Telefonnummern, E-Mail Adressen sowie weitere vom Verantwortlichen optional erhobene Daten wie beispielsweise Geburtsdatum, Nationalität, Einkommen, allfällige Betreibungsregisterauszüge, Steuererklärungen, Bankauszüge oder andere Informationen über die Kreditwürdigkeit, Informationen zum Arbeitgeber oder anderen Referenzen, Pass- oder ID-Kopien, Familienstand, Kauf- oder Mietpräferenzen; Empfänger und Versender sowie Inhalte von E-Mails oder anderen Nachrichten, die an den Verantwortlichen gerichtet sind oder von diesem ausgehen; Weitere Angaben zu Personen, welche eine (Kunden-)Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber unterhalten, wie zum Beispiel beauftragte Fotografen der Immobilienobjekte oder sonstige Dritte wie zum Beispiel Bewohner der Immobilien zwecks Besichtigung o.ä., Stammdaten der Auftraggeber des Verantwortlichen wie deren Kontaktpersonen xxxx. Firmenname, Jobtitel, Anrede, Name, Vorname, Adresse, Telefonnummern, E-Mail Adressen etc.; weitere Daten wie sie bei der Nutzung von Online-Diensten wie beispielsweise erstellter Immobilien-/Projektwebseiten anfallen wie Zugangsdaten, IP-Adressen, Geräteinformationen, Log-Dateien etc. Die genannten Daten sind typische Beispiele, wie sie im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestelltImmobilienmakler-Tagesgeschäft des Verantwortlichen in der Anwendung der Software erhoben werden. Die gebuchte Ausstattung ist eine Sollausstattung. Der Fahrzeuggeber behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedach.
3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des Einzelnen betroffenen Personendaten ergeben sich aus den jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütet. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit Dienstleistungen bzw. die Nutzungsdauer aus der Nutzung durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 FreikilometerVerantwortlichen.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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Samples: Data Protection Agreement (Dpa)
Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt dem Vertragspartner 1.1 Vertragsgegenstand ist die Belieferung von Kunden mit Erdgas durch die Stadtwerke Meerbusch GmbH (nachfolgend stm genannt) außerhalb der Grundversorgung.
1.2 Das Gas darf vom Kunden nur für eigene Zwecke verwendet werden. Eine Weiterlieferung des Gases an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der stm.
1.3 Nicht Gegenstand des Vertrages sind Vereinbarungen, die den im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp Netzanschluss und die Anschlussnutzung der Lieferstelle betreffen.
1.4 Stellt sich während der Vertragslaufzeit zu Belieferung heraus, dass die Voraussetzungen nach den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügungvorliegenden Ziffern nicht oder nicht mehr vorliegen bzw. gegen die Belieferungsausschlüsse verstoßen wird, darf die stm den Liefervertrag in Textform mit sofortiger Wirkung kündigen.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug 1.5 Die Anforderungen an Brenngase der öffentlichen Gasversorgung werden durch das DVGW Arbeitsblatt G 260/1 in der jeweils aktuellen Fassung festgelegt. Dieses bildet die vom Kunden anerkannte Rahmenbedingung (Geschäftsgrundlage) für die hier vereinbarte Gaslieferung.
1.6 Wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages sind die Regelungen der jeweils gültigen Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV). Diese Verordnung ist den Vertragsunterlagen beigefügt und ist jeweils in der neuesten Fassung auf der Homepage einsehbar. Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife der stm sind auf der Homepage xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx zu finden.
1.7 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist stm, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von stm gemäß § 19 der GasGVV beruht. stm wird dem Vertragspartner in der im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassen. Es handelt sich dabei entsprechend der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestellt. Die gebuchte Ausstattung ist eine Sollausstattung. Der Fahrzeuggeber behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedach.
3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und Kunden auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütet. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 Freikilometer.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle Aufwendungen, Verlangen unverzüglich über die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie stm bekannt sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartnersoder von stm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
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Samples: Gasliefervertrag
Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt dem Vertragspartner 1. Vertragsgegenstand ist die Erteilung einer Dauerparkberechtigung oder einer Parkerlaubnis gegen die Entrichtung eines bestimmten Entgelts.
2. Nicht Vertragsgegenstand sind Bewachung, Verwahrung oder die Gewährung von Versicherungsschutz. Auch wenn Personal der PBW vor Ort ist, das Parkierungsobjekt mit einer Videoanlage ausgestattet ist oder sonstige technische oder personelle Sicherheitsmaßnahmen vorhanden sind, übernimmt die PBW keine Verpflichtung zum Schutz des Parkplatznutzers und der abgestellten Fahrzeuge gegen rechtswidrige Zugriffe Dritter, insbesondere keine Haftung für Sachbeschädigungen oder Diebstahl durch Dritte.
3. Die Dauerparkberechtigung/Parkerlaubnis berechtigt den im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp Parkplatznutzer während der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen und der geltenden Öffnungszeiten zur entgeltlichen Nutzung zur VerfügungAbstellung seines Fahrzeugs mit dem im Antrag auf Erteilung der Parkberechtigung oder Parkerlaubnis angegebenen amtlichen Kfz-Kennzeichen auf der verfügbaren Stellfläche.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug 4. Ein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz besteht nur soweit dies ausnahmsweise vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde.
5. Der Parkplatznutzer hat bei baulichen Maßnahmen notwendige kurzzeitige baubedingte Inanspruchnahmen der Stellflächen zu dulden. Dem Parkplatznutzer wird in diesem Fall auf gesonderten schriftlichen Antrag hin das insoweit zu viel geleistete Entgelt anteilig von der PBW erstattet.
6. Für den Vertragstyp Parkerlaubnisvertrag mit Guthaben- bzw. Tagesparkkartenüberlassung gelten folgende Regelungen:
a) Eine Parkerlaubnis gibt dem Vertragspartner in der Nutzer für die Vertragslaufzeit die Möglichkeit seinen Pkw gegen Entrichtung eines bestimmten Entgelts im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassenVertragsparkierungsobjekt abzustellen. Es handelt sich dabei entsprechend Hierzu erhält der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen Nutzer eine Zugangskarte in Form einer Guthaben- oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen ZustandTagesparkkarte. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestelltÜber diese Zugangskarte erfolgt auch die Berechnung des Parkentgelts.
b) Der Parkerlaubnisvertrag ergänzt entsprechende Angebote der vParken App der PBW. Die gebuchte Ausstattung ist eine Sollausstattung. Der Fahrzeuggeber behält sich vorE-Mail Adressen von berechtigten Nutzern oder Nutzergruppen (z.B. Angehörige einer Hochschule oder des Studierendenwerks, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedachdie die vParken App nicht nutzen können schaltet die PBW zum Abschluss eines Parkerlaubnisvertrags frei.
3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird c) Die Parkerlaubnis verschafft dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für Nutzer die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung Möglichkeit seinen Pkw im Rahmen der für die Inhaber einer Parkerlaubnis vorhandenen Kapazitäten zu dem vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls Parkentgelt im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbartParkierungsobjekt abzustellen. Ein Recht darauf, je Mehrkilometer folgende Vergütung einen freien Stellplatz im Parkierungsobjekt zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 kmerhalten, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 kmgewährt die Parkerlaubnis nicht. Dem Nutzer wird im Einfahrtsbereich des Parkierungsobjekts angezeigt, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inklob für Inhaber einer Parkerlaubnis aktuell freie Kapazitäten im Parkierungsobjekt vorhanden sind. MwStIst das Kontingent für Inhaber einer Parkerlaubnis belegt, ist mit der Guthaben- bzw. Minderkilometer werden nicht vergütetTagesparkkarte vorübergehend keine Einfahrt ins Parkierungsobjekt möglich. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt für andere Nutzergruppen (z.B. Dauerparker) freie Stellplätze im Parkierungsobjekt vorhanden sind.
d) Vom Nutzer ist für die Parkerlaubnis quartalsweise ein Entgelt in bestimmter Höhe zu entrichten. Außerdem wird für jeden Parkvorgang ein bestimmtes Parkentgelt, dessen Höhe den Tarifaushängen vor Ort zu entnehmen ist vor Ort zur Zahlung fällig. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß PBW behält sich eine Anpassung des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werdenvor Ort zu entrichtenden Parkentgelts vor. Im Falle einer Anpassung des Parkentgelts informiert die PBW den Nutzer vorab über die Änderung des Parkentgelts und gibt ihm die Möglichkeit seinen Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Überschreitung Änderung des Parkentgelts zu kündigen.
e) Erhält der Nutzer eine Guthabenkarte kann er auf diese an den oder dem Kassenautomaten im Vertragsparkierungsobjekt ein bestimmtes Guthaben aufladen, welches er zu einem vertraglich näher bestimmten Parkentgelt in diesem Parkierungsobjekt abparken kann. Unter abparken versteht man, dass pro Parkvorgang/Tag von der Guthabenkarte des Nutzers ein bestimmtes Parkentgelt abgebucht wird.
f) Erhält der Nutzer eine Tagesparkkarte, kann er mit dieser Höchstkilometer liegt in das Parkierungsobjekt ein- und ausfahren. Eine Ausfahrt ist nur möglich wenn zuvor an den Kassenautomaten vor Ort ein vertraglich näher bestimmtes Parkentgelt entrichtet wurde.
g) Nach dem Bezahlvorgang hat der Nutzer die Parkierungsanlage unverzüglich mit seinem Kfz über die Ausfahrt zu verlassen. Andernfalls wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.
h) Für eine Vertragspflichtverletzung ordnungsgemäße Abrechnung des Parkentgelts sind Guthaben- und Tagesparkkarten bei jeder Ein- und Ausfahrt vor das dortige Lesegerät der Parkgarage zu halten, auch wenn die Schranke einmal offen stehen sollte. Hält der Nutzer die Karte bei der Ausfahrt nicht ordnungsgemäß vor, kann dies dazu führen, dass das Entgelt auch nach der Ausfahrt weiter berechnet wird. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch Das erhöhte Entgelt ist in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner vom Nutzer zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzenbezahlen, es sei denn, denn der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung Nutzer hat das nicht ordnungsgemäße Vorhalten der Karte nicht zu vertreten hatvertreten. Wenn im Einzelfall Der Kunde kann in diesen Fällen den Sachverhalt mit der Leitstelle (erreichbar über die Vertragslaufzeit bzwSprechanlage an den Zufahrten) oder der PBW Verwaltung klären. Sollte lediglich bei der Einfahrt ins Parkierungsobjekt die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht Guthabenkarte genutzt werden können (z.B. im Falle einer durch eines nach der Einfahrt eingetretenen Defektes oder Verlustes des der Guthabenkarte), kann der Nutzer an der Ausfahrtsschranke mit der PBW-Leitstelle über die Sprechanlage Kontakt aufnehmen. Nach Abgleich der Kundendaten wird dem Kunden manuell die Ausfahrt ermöglicht sowie der Zeitpunkt der Ausfahrt als Vertragsende in die Abrechnung aufgenommen.
i) Ist der Kunde aus dem Parkierungsobjekt ausgefahren, stellt das erneute Einfahren einen neuen Parkvorgang dar.
j) Der Kunde hat gegenüber der PBW keinen Anspruch auf Rückzahlung eines geleisteten erhöhten Entgelts.
k) Eine nicht ordnungsgemäße Nutzung der Guthabenkarte kann zu einem Verlust des auf der Guthabenkarte gespeicherten Guthabens führen. Durch eine Pflichtverletzung schuldhafte nicht ordnungsgemäße Nutzung verursachte Guthabenverluste werden nicht erstattet.
l) Der Zugang zur Vertragsparkgarage ist mit der Guthabenkarte nur dann möglich, wenn auf der Guthabenkarte ein Mindestguthaben vorhanden ist.
m) Unter Mindestguthaben versteht man ein Guthaben das mindestens die Höhe des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung Entgelts hat, welches für den günstigsten Parktarif in der Vertragsparkgarage zu entrichten ist.
n) Bei Rückgabe oder Verlust der Guthabenkarte wird ein ggf. bestehendes Guthaben nicht erstattet sondern verfällt ersatzlos.
o) Besonderheit bei der Universität Hohenheim: Bei der Universität Hohenheim gilt die Guthabenkarte für die abgeschrankten Parkbereiche. Für die frei zugänglichen Parkbereiche (ohne Zufahrtsschranke) gilt Folgendes: Der Nutzer ist trotz bestehender Parkerlaubnis nur mit einem gültigen, gut sichtbar hinter der Frontscheibe des VertragspartnersPkw ausliegenden Parkschein zum Parken seines Kfz berechtigt. Wenn Der Parkschein ist nur gültig, wenn die aufgedruckte Parkzeit noch nicht abgelaufen ist und das amtliche Kfz-Kennzeichen des geparkten Pkw angegeben wurde. Durch das Vorhalten der Parkkarte am Parkscheinautomaten beim Lösen des Parkscheins wird der am Parkscheinautomat angezeigte Tarif auf das im Einzelfall „Parkerlaubnisvertrag mit Guthabenkarte für das Gesamtareal Universität Hohenheim“ vereinbarte Parkentgelt reduziert. An den Parkscheinautomaten kann nicht mit einem ggf. auf der Guthabenkarte vorhandenen Guthaben bezahlt werden. Für die Laufzeit Bezahlung an den Parkscheinautomaten stehen aber die dort verfügbaren Zahlungsmittel (z.B. Münzzahlung) zur Verfügung. Liegt im Pkw des Vertrages verlängert wirdNutzers schuldhaft kein gültiger Parkschein gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Pkw aus, gilt anteilig für den Zeitraum hat der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 Freikilometer.Nutzer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 30,00 € / Verstoß zu entrichten. Ein Verstoß liegt zum Beispiel in folgenden Fällen vor:
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist aa) bei einer Laufzeit von 0Kontrolle wird das Fahrzeug ohne Parkschein angetroffen
bb) bei einer Kontrolle wird das Fahrzeug mit verdecktem Parkschein angetroffenen
cc) bei einer Kontrolle wird festgestellt, dass der Parkschein ungültig ist, weil z.B. das Kfz-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung Kennzeichen nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu trageneingegeben wurde oder die Parkzeit abgelaufen ist.
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt dem Vertragspartner den 2.1 Für das Marketing des Rhein-Nahe Nahverkehrsverbundes zum Projekt neue Busnetze 2022 vereinbaren die Vertragsparteien mit diesem Rahmenvertrag Modalitäten und Konditionen für folgende Werkleistungen: - die Entwicklung einer Werbe- und Informationskampagne zum Start des neuen Busnetze 2022 im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund, - die Konzeption und Gestaltung von Kommunikationsmaßnahmen, die sich aus den Kommunikationskonzepten ableiten lassen, - die Umsetzung dieser Maßnahmen inklusive Produktionsbegleitung und Abnahme des Produktes bei Unterauftragnehmern, - die inhaltliche Betreuung der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung Seiten des RNN-Internetauftritts zum Thema neue Busnetze 2022
2.2 Inhalt und Umfang der jeweiligen Aufträge werden in Form von Einzelaufträgen im Sinne von Nr. 3 (Einzelaufträge) geregelt. Als maximales Gesamtbudget stehen für das Marketing im RNN im laufenden Jahr 2022 für diesen Rahmenvertrag 80.000 Euro (netto zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer) zur Verfügung.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug 2.3 Durch den Abschluss des Rahmenvertrags wird dem Vertragspartner keinerlei Anspruch des Auftragnehmers auf ein bestimmtes Auftragsvolumen oder auf die Erteilung von Einzelaufträgen begründet.
2.4 Der Auftragnehmer setzt zur Erfüllung seiner Leistungen grundsätzlich jene Beschäftigte ein, die er in seinem Angebot verbindlich genannt hat (Projektmitarbeiter RNN). Bei Ausscheiden oder Austausch der Projektleitung oder eines anderen im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassenAngebot benannten Projektmitarbeiter RNN hat der Auftragnehmer sicherzustellen und dem Auftraggeber darzulegen, dass die Nachfolgerin bzw. Es handelt sich dabei entsprechend der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestelltNachfolger den Anforderungen voraussichtlich gerecht wird. Die gebuchte Ausstattung Zustimmung des Auftraggebers ist eine Sollausstattungvor der Aufnahme der Nachfolgerin bzw. Der Fahrzeuggeber behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung des Nachfolgers als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein SchiebedachProjektmitarbeiter RNN einzuholen.
3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden2.5 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Vertretung gegenüber dem Auftraggeber jeweils durch die zuständige Projektleitung bzw. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird deren Vertretung erfolgt. Ihr obliegt zudem die inhaltliche Vorbereitung und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird Protokollierung zentraler Gespräche mit dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassenAuftraggeber. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei Gesprächsprotokolle bedürfen der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie schriftlichen Freigabe durch den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütetAuftraggeber. Die Freikilometer innerhalb telefonische Erreichbarkeit idealerweise der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß Projektleitung, mindestens aber eines Projektmitarbeiters RNN ist vom Auftragnehmer an den vorstehenden Sätzen 4 vier Tagen Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr und 5 gilt auch in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung am Xxxxxxx von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 Freikilometer9.00 bis 14.00 Uhr sicherzustellen.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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Samples: Rahmenvertrag
Vertragsgegenstand. 3.1 2.1 Der Fahrzeuggeber stellt dem Vertragspartner den im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird dem Vertragspartner in der im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassen. Es handelt sich dabei entsprechend der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um Kunde erwirbt mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Berechtigung, ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen verkehrs- und verkehrsbereit zur Verfügung gestellt. Die gebuchte Ausstattung ist eine Sollausstattung. Der Fahrzeuggeber behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten betriebssicheres und für den Vertragspartner Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug auf einem als Stellplatz markierten, freien und geeigneten Stellplatz abzustellen. Eine Einfahrt ist nur für Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefernHöhe von max. Hierzu zählen bspw2,10m in der Tiefgarage bzw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedach4,00m am Parkdeck bzw. Breite von 2,50m möglich bzw. zulässig, sofern die Beschilderung vorort nichts anderes besagt. Bestehende Beschränkungen (z.B. Reservierungen, Busparklätze, beschränkte Abstelldauer, etc.) sind strikt zu beachten. Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarem Behindertenausweis gemäß §29b StVO benützt werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Ladestationen für Elektrofahrzeuge vorhanden sind. Jedwede Entnahme von Strom ist untersagt.
3.3 Farbwünsche können 2.2 Ein Recht, das Fahrzeug auf einen bestimmten Stellplatz abzustellen, besteht nur bei schriftlicher Vereinbarung mit dem Garagenbetreiber. Derartige reservierte Parkplätze sind gesondert gekennzeichnet und ist nur der Bestellung Berechtigte des reservierten Parkplatzes berechtigt, diesen Parkplatz zu benützen. Bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen droht Besitzstörungsklage bzw. kostenpflichtiges Abschleppen.
2.3 In der Garage gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung (Schrittgeschwindigkeit) ist einzuhalten. Das Einstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Garagenbetreiber zulässig.
2.4 Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug in die Garage eingebrachter Sachen ist nicht verbindlich vereinbart Vertragsgegenstand.
2.5 Fahrräder dürfen nur an den dafür eigens gekennzeichneten Fahrradstellplätzen abgestellt werden. Fahrräder dürfen in der Garage nur geschoben werden. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps Garagenbetreiber übernimmt keine Haftung für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl Beschädigungen an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütet. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung Verlust des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 FreikilometerFahrrades.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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Samples: Nutzungsvertrag
Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt dem Vertragspartner den im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird dem Vertragspartner in 2.1 Die Überlassung der im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassenVertrag bezeichneten Räumlichkeiten, Einrichtungen etc. Es handelt sich dabei entsprechend in den Versammlungsstätten der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um HMC erfolgt auf Grundlage der behördlich genehmig- ten Rettungswege und Bestuhlungs- / Hallenpläne mit festgelegter Personenkapazität zu dem vom Veranstalter angegebenen und von HMC bestätigten Nutzungszweck.
2.2 Der Veranstalter wird HMC ein Gebrauchtfahrzeug idetailliertes Veranstaltungskonzept vorlegen. Im neuwertigen ZustandInteresse einer reibungslosen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung muss der Veranstalter alle Informationen über den geplanten Veranstaltungsablauf, die gewünschten Leistungen, die organisatorischen und technischen Details, die Einlass-, Aufbau- und Abbauzeiten, Pausen und die Aufplanung der Räumlichkeiten HMC bis spätestens vier Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn mindestens in Textform mitteilen. Das Fahrzeug Formular "Pflichtmitteilung zur Veranstaltung" muss vom Veranstalter ausgefüllt bis spätestens acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der HMC vorliegen. Bei Sitzplatzveranstaltungen mit Kartenvorverkauf ist bereits vor Beginn des Kartenvorverkaufs die konkrete Aufplanung (Bestuhlungsplan) der Räumlichkeiten mit HMC abzustimmen. Die ausgefüllte und fristgerecht übermittelte Pflichtmitteilung ist eine wesentliche Vertragspflicht des Veranstalters. Versäumnisse oder Verspätungen des Veranstalters können zur Einschränkung der Veranstaltung führen. Bei kurzfristigen Veranstaltungen, wenn also zwischen dem Zustandekommen des Vertragsverhältnisses und der Durchführung weniger als vier Wochen liegen, sind diese Ablaufinformationen sofort bekannt zu geben.
2.3 Ein Bestuhlungs- / Hallenplan wird zugelassen mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung zwischen den Vertragspartnern verbindlich aufgestellt. Ggf. besonders ausgewiesene Plätze für Beauftragte der HMC, die Polizei, die Feuerwehr, den Sanitätsdienst und verkehrsbereit den Ordnungsdienst sind unentgeltlich zur Verfügung gestelltzu stellen und freizuhalten. Die gebuchte Ausstattung ist eine SollausstattungHMC stellt dem Veranstalter Pläne der Räumlichkeiten zur Verfügung, aus denen sich die belegbaren Flächen ergeben. Der Fahrzeuggeber behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedach.
3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil Veranstalter wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilenVeranstaltung zu belegenden Flächen in die Pläne eintragen und die ausgefüllten Pläne in genehmigungsfähiger Art und Weise der HMC bis vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung zur Prüfung und Genehmigung vorlegen.
2.4 Jegliche Veränderungen an und in den überlassenen Räumlichkeiten, insbesondere am Nutzungszweck sowie an den Rettungswegen und Bestuhlungs- / Hallenplänen mit festgelegter Personenkapazität bedürfen der vorherigen textförmlichen Zustimmung der HMC. Fährt der Vertragspartner Ggf. erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Veranstalter auf seine Kosten und sein Risiko einzuholen. Der Veranstalter darf nicht mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütet. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch maximal zulässige Besucheranzahl in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 Freikilometerjeweiligen Räumlichkeiten einlassen.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.
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Vertragsgegenstand. 3.1 Der Fahrzeuggeber stellt dem 1.1 1Dieser Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner den im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während Zusammenhang mit der Vertragslaufzeit zu Netznutzung. 2Die Netznutzung umfasst bei konventioneller Messtechnik (Messtechnik, bei der es sich weder um eine moderne Messeinrichtung noch um ein intelligentes Messsystem handelt) auch die Durchführung des Messstellenbetriebs durch den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügunggrundzuständigen Messstellenbetreiber. 3Dieser Vertrag enthält keine Vorgaben zum Messstellenbetrieb für Messlokationen, für die der Netzbetreiber in der Marktrolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber zuständig ist und die mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen ausgestattet sind.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird dem 1.2 1Die in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen sind in ihrem Anwendungsbereich abschließend, soweit nicht die Vertragspartner in beiderseitigem Einverständnis diesen Vertrag ergänzende oder abweichende Regelungen treffen und der Netzbetreiber bzw. der Netzbetreiber in der Marktrolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber den Abschluss dieser ergänzenden oder abweichenden Regelungen jedem Netznutzer diskriminierungsfrei anbietet und im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassenInternet veröffentlicht. Es handelt sich dabei entsprechend 2Abweichungen und Ergänzungen von diesem Standardvertrag sind in der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug Vertragsausfertigung sowie in der Veröffentlichung im neuwertigen ZustandInternet deutlich kenntlich zu machen. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit 3Der Abschluss dieser Regelungen darf nicht zur Verfügung gestellt. Die gebuchte Ausstattung ist eine Sollausstattung. Der Fahrzeuggeber behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten Bedingung für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung Abschluss dieses Vertrages oder ein Schiebedach.
3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten Gewährung des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen Netzzugangs gemacht werden.
3.5 Der Mietvertrag bestimmt 1.3 1Der Netzbetreiber betreibt ein Elektrizitätsversorgungsnetz. 2Der Netznutzer begehrt als • Letztverbraucher Netzzugang zum Zweck der Entnahme von Elektrizität an einer oder mehreren Marktlokationen, die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten: · Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km · Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km; Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütet. Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß das Elektrizitätsversorgungsnetz des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 FreikilometerNetzbetreibers angeschlossen ist.
3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern 1.4 Die Rechte und Pflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie dem Gesetz für die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.
3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.
3.8 Alle AufwendungenErhaltung, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (VerbrauchsstoffeKWKG) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartnersbleiben durch diesen Vertrag unberührt.
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Samples: Netznutzungsvertrag