Common use of Vertragsgegenstand Clause in Contracts

Vertragsgegenstand. 2.1. Gegenstand des Erdgasliefervertrages (im Folgenden kurz „Vertrag“ genannt) ist die Belieferung des Kunden mit Erdgas durch MONTANA für den bzw. die im Vertrag ange- führten Zählpunkt bzw. Zählpunkte. Die Erbringung von Netzdienstleistungen ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und obliegt ausschließlich den Netzbetreibern. 2.2. Für den Fall, dass eine integrierte Rechnung zur Abrechnung der Netzkosten einerseits und der Energiekosten anderseits vereinbart wird, bevollmächtigt und beauftragt der Kunde MONTANA zum Zwecke der gemeinsamen Abrechnung der Entgelte für Netz und Energie, die Netzrechnungen vom Netzbetreiber zu erhalten und für ihn zu bezahlen (Vor- leistungsmodell), wobei der Kunde weiterhin Schuldner des Netzbetreibers bleibt und von diesem unmittelbar zur Zahlung in Anspruch genommen werden kann. Der Kunde zahlt mit schuldbefreiender Wirkung die Netzentgelte an MONTANA. Teilzahlungen des Kunden gelten anteilig den Entgelten für Energielieferung und für das Netz gewidmet. MONTANA wird den Kunden vollkommen schad- und klaglos halten, falls dieser vom Netzbetreiber hinsichtlich solcher Netzdienstleistungsentgelte in Anspruch genommen wird, die von MONTANA trotz fristgerechter Bezahlung durch den Kunden nicht bei Fälligkeit an den Netzbetreiber abgeführt wurden. 2.3. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Bedarf an Erdgas für diesen Zählpunkt bzw. diese Zählpunkte durch MONTANA auf Basis des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen zu decken. 2.4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für Kunden gültig, deren Anlagen sich in Österreich befinden und denen ein standardisiertes Lastprofil zugeordnet wird.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Erdgas, Auftrag Zur Lieferung Von Erdgas, Auftrag Zur Lieferung Von Erdgas

Vertragsgegenstand. 2.1. Gegenstand des Erdgasliefervertrages (im Folgenden kurz „Vertrag“ genannt) ist die Belieferung des Kunden mit Erdgas durch MONTANA für den bzw. die im Vertrag ange- führten angeführten Zählpunkt bzw. Zählpunkte. Die Erbringung von Netzdienstleistungen Netzdienst- leistungen ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und obliegt ausschließlich den Netzbetreibern. 2.2. Für den Fall, dass eine integrierte Rechnung zur Abrechnung der Netzkosten einerseits und der Energiekosten anderseits vereinbart wird, bevollmächtigt und beauftragt der Kunde MONTANA zum Zwecke der gemeinsamen Abrechnung der Entgelte für Netz und Energie, die Netzrechnungen vom Netzbetreiber zu erhalten er- halten und für ihn zu bezahlen (Vor- leistungsmodellVorleistungsmodell), wobei der Kunde weiterhin Schuldner des Netzbetreibers bleibt und von diesem unmittelbar zur Zahlung in Anspruch genommen werden kann. Der Kunde zahlt mit schuldbefreiender Wirkung Wir- kung die Netzentgelte an MONTANA. Teilzahlungen des Kunden gelten anteilig den Entgelten für Energielieferung und für das Netz gewidmet. MONTANA wird den Kunden vollkommen schad- und klaglos halten, falls dieser vom Netzbetreiber hinsichtlich hin- sichtlich solcher Netzdienstleistungsentgelte in Anspruch genommen wird, die von MONTANA trotz fristgerechter Bezahlung durch den Kunden nicht bei Fälligkeit an den Netzbetreiber abgeführt wurden. 2.3. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Bedarf an Erdgas für diesen Zählpunkt bzw. diese Zählpunkte durch MONTANA auf Basis des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen Geschäftsbedingungen zu decken. 2.4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für Kunden gültig, deren Anlagen sich in Österreich befinden und denen ein standardisiertes Lastprofil zugeordnet wird.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Erdgas, Auftrag Zur Lieferung Von Erdgas, Auftrag Zur Lieferung Von Erdgas

Vertragsgegenstand. 2.1. Gegenstand des Erdgasliefervertrages Stromliefervertrages (im Folgenden kurz „Vertrag“ genannt) ist die Belieferung des Kunden mit Erdgas elektrischer Energie durch MONTANA für den bzw. die im Vertrag ange- führten angeführten Zählpunkt bzw. Zählpunkte. Die Erbringung von Netzdienstleistungen ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und obliegt ausschließlich ausschließ- lich den Netzbetreibern. 2.2. Für den Fall, dass eine integrierte Rechnung zur Abrechnung Abrecnung der Netzkosten einerseits und der Energiekosten anderseits vereinbart wird, bevollmächtigt und beauftragt der Kunde MONTANA zum Zwecke der gemeinsamen Abrechnung der Entgelte für Netz und Energie, die Netzrechnungen vom Netzbetreiber zu erhalten und für ihn zu bezahlen (Vor- leistungsmodellVorleistungsmodell), wobei der Kunde weiterhin Schuldner Schuld- ner des Netzbetreibers bleibt und von diesem unmittelbar zur Zahlung in Anspruch genommen werden kann. Der Kunde zahlt mit schuldbefreiender Wirkung die Netzentgelte an MONTANA. Teilzahlungen des Kunden gelten anteilig den Entgelten Entgel- ten für Energielieferung und für das Netz gewidmet. MONTANA wird den Kunden vollkommen schad- und klaglos halten, falls dieser vom Netzbetreiber hinsichtlich hinsicht- lich solcher Netzdienstleistungsentgelte in Anspruch genommen wird, die von MONTANA trotz fristgerechter Bezahlung durch den Kunden nicht bei Fälligkeit an den Netzbetreiber abgeführt wurden. 2.3. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Bedarf an Erdgas elektrischer Energie für diesen Zählpunkt bzw. diese Zählpunkte durch MONTANA auf Basis des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen Geschäftsbedingungen zu decken. 2.4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für Kunden gültig, deren Anlagen Anla- gen sich in Österreich befinden und denen ein standardisiertes Lastprofil zugeordnet zugeord- net wird.

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Samples: Stromliefervertrag, Auftrag Zur Lieferung Von Strom, Auftrag Zur Lieferung Von Strom

Vertragsgegenstand. 2.1. Gegenstand des Erdgasliefervertrages Stromliefervertrages (im Folgenden kurz „Vertrag“ genannt) ist die Belieferung des Kunden mit Erdgas elektrischer Energie durch MONTANA für den bzw. die im Vertrag ange- führten Ver- trag angeführten Zählpunkt bzw. Zählpunkte. Die Erbringung von Netzdienstleistungen ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und obliegt ausschließlich den Netzbetreibern. 2.2. Für den Fall, dass eine integrierte Rechnung zur Abrechnung der Netzkosten einerseits und der Energiekosten anderseits vereinbart wird, bevollmächtigt und beauftragt der Kunde MONTANA zum Zwecke der gemeinsamen Abrechnung der Entgelte für Netz und Energie, die Netzrechnungen vom Netzbetreiber zu erhalten und für ihn zu bezahlen (Vor- leistungsmodell), wobei der Kunde weiterhin Schuldner des Netzbetreibers bleibt und von diesem unmittelbar zur Zahlung in Anspruch genommen werden kann. Der Kunde zahlt mit schuldbefreiender Wirkung die Netzentgelte an MONTANA. Teilzahlungen des Kunden gelten anteilig den Entgelten für Energielieferung und für das Netz gewidmet. MONTANA wird den Kunden vollkommen schad- und klaglos halten, falls dieser vom Netzbetreiber hinsichtlich solcher Netzdienstleistungsentgelte in Anspruch genommen wird, die von MONTANA trotz fristgerechter Bezahlung durch den Kunden nicht bei Fälligkeit an den Netzbetreiber abgeführt wurden. 2.3. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Bedarf an Erdgas elektrischer Energie für diesen Zählpunkt bzw. diese Zählpunkte durch MONTANA auf Basis des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen Ge- schäftsbedingungen zu decken. 2.4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für Kunden gültig, deren Anlagen sich in Österreich befinden und denen ein standardisiertes Lastprofil zugeordnet wird.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Strom, Auftrag Zur Lieferung Von Strom

Vertragsgegenstand. 2.1. Gegenstand des Erdgasliefervertrages Stromliefervertrages (im Folgenden kurz „Vertrag“ genannt) ist die Belieferung des Kunden mit Erdgas elektrischer Energie durch MONTANA für den bzw. die im Vertrag ange- führten angeführten Zählpunkt bzw. Zählpunkte. Die Erbringung von Netzdienstleistungen ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und obliegt ausschließlich den Netzbetreibern. 2.2. Für den Fall, dass eine integrierte Rechnung zur Abrechnung der Netzkosten einerseits und der Energiekosten anderseits vereinbart wird, bevollmächtigt und beauftragt der Kunde MONTANA zum Zwecke der gemeinsamen Abrechnung der Entgelte für Netz und Energie, die Netzrechnungen vom Netzbetreiber zu erhalten und für ihn zu bezahlen (Vor- leistungsmodellVorleistungsmodell), wobei der Kunde weiterhin Schuldner des Netzbetreibers bleibt und von diesem unmittelbar zur Zahlung in Anspruch genommen werden kann. Der Kunde zahlt mit schuldbefreiender Wirkung die Netzentgelte an MONTANA. Teilzahlungen des Kunden gelten anteilig den Entgelten für Energielieferung und für das Netz gewidmet. MONTANA wird den Kunden vollkommen schad- und klaglos halten, falls dieser vom Netzbetreiber hinsichtlich solcher Netzdienstleistungsentgelte in Anspruch genommen wird, die von MONTANA trotz fristgerechter Bezahlung durch den Kunden nicht bei Fälligkeit an den Netzbetreiber abgeführt wurden. 2.3. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Bedarf an Erdgas elektrischer Energie für diesen Zählpunkt bzw. diese Zählpunkte durch MONTANA auf Basis des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen Geschäftsbedingungen zu decken. 2.4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für Kunden gültig, deren Anlagen sich in Österreich befinden und denen ein standardisiertes Lastprofil zugeordnet wird.

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Samples: Stromliefervertrag

Vertragsgegenstand. 2.11.1. Gegenstand soffico erbringt EDV-Beratungsleistungen und Dienstleis- tungen für den Auftraggeber. Die Parteien schließen den Vertrag nicht, damit soffico ein bestimmtes Werk erstellt oder einen bestimmten Erfolg erzielt. 1.2. Etwaig bestehende sonstige Allgemeine Geschäfts- oder Lieferbedingungen („AGB“) der Vertragsparteien finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Verwen- dung nicht ausdrücklich widersprochen wird. 1.3. soffico erbringt die Leistungen in der Regel in den Räumlichkeiten des Erdgasliefervertrages (Auftraggebers. Der Einsatzort kann in Abstimmung zwischen soffico und dem Auftraggeber geändert werden, oder auch per Remote-Zugriff durch- geführt werden. In diesem Fall gelten die speziellen Bedingungen sofficos für einen solchen Remote-Zugriff. Es liegt im Folgenden kurz „Vertrag“ genannt) Verantwortungsbereich sofficos zu entschei- den, auf welche Art und Weise die Leistungen erbracht werden. 1.4. soffico legt die Zeiten zur Leistungserbringung mit Rück- sicht auf die betrieblichen Notwendigkeiten beim Auftrag- geber fest. Im Übrigen ist soffico in der Bestimmung von Ort, Zeit und Dauer der Leistungserbringung frei, Bestim- mungen vom Auftraggeber nicht unterworfen und in den Betrieb des Auftraggebers nicht eingegliedert. 1.5. soffico erbringt die Belieferung vereinbarten Leistungen fachgerecht und mit Sorgfalt unter Anwendung des Kunden mit Erdgas durch MONTANA für den bzwbei Vertrags- schluss aktuellen Stands der Technik. 1.6. die im Vertrag ange- führten Zählpunkt bzw. ZählpunkteSoffico ist berechtigt, Unteraufträge an Subunternehmer zu vergeben. 1.7. Die Erbringung von Netzdienstleistungen ist soffico eingesetzten Mitarbeiter treten in kein Arbeitsverhältnis zu dem Auftraggeber und unterliegen nicht Gegenstand dieses Vertrages und obliegt ausschließlich dessen Weisungsbefugnis. Dies gilt insbesondere soweit sie Leistungen in den NetzbetreibernRäumen des Auftraggebers erbringen. 2.2. Für den Fall, dass eine integrierte Rechnung zur Abrechnung der Netzkosten einerseits und der Energiekosten anderseits vereinbart wird, bevollmächtigt und beauftragt der Kunde MONTANA zum Zwecke der gemeinsamen Abrechnung der Entgelte für Netz und Energie, die Netzrechnungen vom Netzbetreiber zu erhalten und für ihn zu bezahlen (Vor- leistungsmodell), wobei der Kunde weiterhin Schuldner des Netzbetreibers bleibt und von diesem unmittelbar zur Zahlung in Anspruch genommen werden kann. Der Kunde zahlt mit schuldbefreiender Wirkung die Netzentgelte an MONTANA. Teilzahlungen des Kunden gelten anteilig den Entgelten für Energielieferung und für das Netz gewidmet. MONTANA wird den Kunden vollkommen schad- und klaglos halten, falls dieser vom Netzbetreiber hinsichtlich solcher Netzdienstleistungsentgelte in Anspruch genommen wird, die von MONTANA trotz fristgerechter Bezahlung durch den Kunden nicht bei Fälligkeit an den Netzbetreiber abgeführt wurden. 2.3. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Bedarf an Erdgas für diesen Zählpunkt bzw. diese Zählpunkte durch MONTANA auf Basis des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen zu decken. 2.4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für Kunden gültig, deren Anlagen sich in Österreich befinden und denen ein standardisiertes Lastprofil zugeordnet wird.

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Samples: Consulting Agreement

Vertragsgegenstand. 2.1. Gegenstand des Erdgasliefervertrages (im Folgenden kurz „Vertrag“ genannt) ist die Belieferung des Kunden mit Erdgas durch MONTANA für den bzw. die im Vertrag ange- führten angeführten Zählpunkt bzw. Zählpunkte. Die Erbringung von Netzdienstleistungen ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und obliegt ausschließlich den Netzbetreibern. 2.2. Für den Fall, dass eine integrierte Rechnung zur Abrechnung der Netzkosten einerseits und der Energiekosten anderseits vereinbart wird, bevollmächtigt und beauftragt der Kunde MONTANA zum Zwecke der gemeinsamen Abrechnung der Entgelte für Netz und Energie, die Netzrechnungen vom Netzbetreiber zu erhalten und für ihn zu bezahlen (Vor- leistungsmodellVorleistungsmodell), wobei der Kunde weiterhin Schuldner des Netzbetreibers bleibt und von diesem unmittelbar zur Zahlung in Anspruch genommen werden kann. Der Kunde zahlt mit schuldbefreiender Wirkung die Netzentgelte an MONTANA. Teilzahlungen des Kunden gelten anteilig den Entgelten für Energielieferung und für das Netz gewidmet. MONTANA wird den Kunden vollkommen schad- und klaglos halten, falls dieser vom Netzbetreiber hinsichtlich solcher Netzdienstleistungsentgelte in Anspruch genommen wird, die von MONTANA trotz fristgerechter Bezahlung durch den Kunden nicht bei Fälligkeit an den Netzbetreiber abgeführt wurden. 2.3. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Bedarf an Erdgas für diesen Zählpunkt bzw. diese Zählpunkte durch MONTANA auf Basis des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen Geschäftsbedingungen zu decken. 2.4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für Kunden gültig, deren Anlagen sich in Österreich befinden und denen ein standardisiertes Lastprofil zugeordnet wird.

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Samples: Erdgasliefervertrag

Vertragsgegenstand. 2.1. Gegenstand des Erdgasliefervertrages (im Folgenden kurz „Vertrag“ genannt) ist die Belieferung des Kunden mit Erdgas durch MONTANA für den bzw. die im Vertrag ange- führten Zählpunkt bzw. Zählpunkteangeführten Zählpunkt. Die Erbringung von Netzdienstleistungen ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und obliegt ausschließlich den Netzbetreibern. 2.2. Für den Fall, dass eine integrierte Rechnung zur Abrechnung der Netzkosten einerseits und der Energiekosten anderseits vereinbart wird, Der Kunde bevollmächtigt und beauftragt der Kunde MONTANA zum Zwecke der gemeinsamen Abrechnung der Entgelte für Netz und Energie, die Netzrechnungen vom Netzbetreiber zu erhalten und für ihn zu bezahlen (Vor- leistungsmodellVorleistungsmodell), wobei der Kunde weiterhin Schuldner des Netzbetreibers bleibt und von diesem unmittelbar zur Zahlung in Anspruch genommen werden kann. Der Kunde zahlt mit schuldbefreiender Wirkung die Netzentgelte an MONTANA. Teilzahlungen des Kunden gelten anteilig den Entgelten für Energielieferung und für das Netz gewidmet. MONTANA wird den Kunden vollkommen schad- und klaglos halten, falls dieser vom Netzbetreiber hinsichtlich solcher Netzdienstleistungsentgelte in Anspruch genommen wird, die von MONTANA trotz fristgerechter Bezahlung durch den Kunden nicht bei Fälligkeit an den Netzbetreiber abgeführt wurden. 2.3. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Bedarf an Erdgas für diesen Zählpunkt bzw. diese Zählpunkte durch MONTANA auf Basis des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen Lieferbedingungen zu decken. 2.4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Lieferbedingungen sind für Kunden gültig, deren Anlagen sich in Österreich befinden und denen ein standardisiertes Lastprofil (Anlagen ohne Leistungsmessung) zugeordnet wird.

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Samples: Erdgasliefervertrag

Vertragsgegenstand. 2.1(1) Der Kunde kann bei Europace kostenpflichtig elektronische Dokumente mit Immobilienbezug (z.B. Grundbuchauszug) (nachfolgend „Objektunterlagen“) bestellen. Gegenstand Auf Veranlassung eines Finanzierungsberaters des Erdgasliefervertrages Kunden stellt Europace dem Kunden Objektunterlagen digital bereit. (2) Die Objektunterlagen werden dem Kunden ü ber einen per E-Mail versandten Download zur Verfü gung gestellt. Ist der Kunde bereits ü ber ein Kundenkonto von Europace registriert, kann er die Objektunterlagen hierü ber abrufen. Ü ber etwaige weitere Zugriffsmöglichkeiten auf die Objektunterlagen wird der Kunde von Europace informiert. (3) Die Objektunterlagen sind ausschließlich zur privaten, nicht geschäftsmäßigen Nutzung des Kunden bestimmt. Die Nutzung zu gewerblichen Zwecken ist nicht gestattet. Details zu den Objektunterlagen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, die der Kunde von Europace per E-Mail erhält. (4) Europace erstellt selbst keine Dokumente oder Urkunden im Folgenden kurz „Vertrag“ genannt) ist Auftrag des Kunden, sondern veranlasst die Belieferung des Kunden mit Erdgas Ausstellung der bestellten Objektunterlagen durch MONTANA für Behörden und öffentlichen Stellen. Europace hat daher insbesondere keinen Einfluss auf den Inhalt der Dokumente bzw. Urkunden, auf das Vorliegen einer Formwirksamkeit oder Fristwahrung, auf die im Vertrag ange- führten Zählpunkt Dauer der Ausstellung durch die Behörde, auf die Brauchbarkeit der Dokumente bzw. Zählpunkte. Die Erbringung von Netzdienstleistungen ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und obliegt ausschließlich den NetzbetreibernUrkunden für einen bestimmten Zweck. 2.2(5) Dem Kunden obliegt es, die Objektunterlagen zu prü fen. Für den FallSollten die bereitgestellten Objektunterlagen offenkundig fehlerhaft sein, dass eine integrierte Rechnung zur Abrechnung der Netzkosten einerseits und der Energiekosten anderseits vereinbart wirdinsb. weil sie nicht die richtige Immobilie betreffen, bevollmächtigt und beauftragt hat der Kunde MONTANA zum Zwecke der gemeinsamen Abrechnung der Entgelte für Netz und Energie, die Netzrechnungen vom Netzbetreiber dies innerhalb von 10 Kalendertagen bei Europace zu erhalten und für ihn zu bezahlen (Vor- leistungsmodell), wobei der Kunde weiterhin Schuldner des Netzbetreibers bleibt und von diesem unmittelbar zur Zahlung in Anspruch genommen werden kann. Der Kunde zahlt mit schuldbefreiender Wirkung die Netzentgelte an MONTANA. Teilzahlungen des Kunden gelten anteilig den Entgelten für Energielieferung und für das Netz gewidmet. MONTANA wird den Kunden vollkommen schad- und klaglos halten, falls dieser vom Netzbetreiber hinsichtlich solcher Netzdienstleistungsentgelte in Anspruch genommen wird, die von MONTANA trotz fristgerechter Bezahlung durch den Kunden nicht bei Fälligkeit an den Netzbetreiber abgeführt wurdenreklamieren. 2.3. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Bedarf an Erdgas für diesen Zählpunkt bzw. diese Zählpunkte durch MONTANA auf Basis des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen zu decken. 2.4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für Kunden gültig, deren Anlagen sich in Österreich befinden und denen ein standardisiertes Lastprofil zugeordnet wird.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Nutzungsbedingungen