Vertragsgrundlagen. Die Verwaltung übernimmt die Verwaltung der im Rubrum benannten GdW nach den Maßgaben des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Die Rechte und Pflichten der Verwaltung sowie der GdW ergeben sich aus diesem Gesetz, der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung der GdW, aus sonstigen Vereinbarungen, den bisherigen bestandskräftigen Beschlüssen, aus einschlägigen Gerichtsentscheidungen, dem Inhalt dieses Vertrages sowie ergänzend aus den §§ 675 ff. BGB. Bei Vereinbarungen und Beschlüssen bis 30.11.2020 sind die §§ 47, 48 WEG zu beachten. Die Verwaltung ist verpflichtet, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles zu tun, was einer ordnungsmäßigen Verwaltung der GdW entspricht sowie in kaufmännischer, rechtlicher und organisatorischer Hinsicht notwendig ist. Sie handelt mit der Sorgfalt einer fachkundigen Verwaltung und hat alle mit der Verwaltung zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen zu beachten. Falls von Gesetzes wegen oder durch behördliche Auflagen eine wesentliche Erweiterung der Pflichten erfolgt, hat die Verwaltung Anspruch auf Anpassung der Vergütung. Die Verwaltung ist berechtigt, in Einzelfällen Untervollmacht zu erteilen. Grundsätzlich soll sie aber die Verwaltungsaufgaben selbst erfüllen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer*innen sowie der Zustimmung der Verwaltung. Es ist in diesem Fall ein Nachtrag zu diesem Vertrag zu fertigen und von den Parteien zu unterzeichnen. Dieser Vertrag unterscheidet zwischen dem Umfang der regulären Verwaltungstätigkeit (§ 3), also dem Umfang, der sich aus den zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen der Verwaltung nach dem WEG ergibt und die mit der pauschalen Vergütung gem. § 3 abgegolten sind, und besonderen Verwaltungsleistungen. Besondere, über die regulären Verwaltungsleistungen (§ 4) hinausgehende Leistungen sind gesondert zu vergüten. Der Vertrag beginnt mit der Bestellung der Verwaltung und wird auf die Dauer von Jahren abgeschlossen. Der Vertrag beginnt mit der Bestellung der Verwaltung und wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Danach verlängert er sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Wird die Verwaltung abberufen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, endet der Vertrag sechs Monate nach der Abberufung. Eine gesonderte Kündigung des Vertrages ist nicht erforderlich. Die Sechsmonatsfrist beginnt mit der Beendigung des Amtes durch die Abberufung. Die Verwaltung kann - ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt - das Amt niederlegen. Die Niederlegung ist gegenüber der nach § 9 Abs. 2 WEG ermächtigten Person zu erklären. Der Vertrag gilt dann zu dem Zeitpunkt als beendet, zu dem die Amtsniederlegung erfolgt. Einer gesonderten Kündigung des Vertrages bedarf es in diesem Fall nicht. Im Falle der Amtsniederlegung ohne wichtigen Grund hat die Verwaltung die Belange der GdW zu beachten, insbesondere das Interesse an der Bestellung einer neuen Verwaltung zur lückenlosen Fortführung der Verwaltung.
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Samples: Verwaltungsvertrag
Vertragsgrundlagen. Die Verwaltung übernimmt die Verwaltung der im Rubrum benannten GdW nach den Maßgaben des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag, den Allg. Versicherungsbedingungen für die W ohngebäudeversicherung (VGB 2000-Fassung 2008) und den Besonderen Bedingungen zur Wochenendhaus-Kompakt-Police, etwaigen sonstigen Vereinbarungen und den gesetzlichen und nachstehenden Bestimmungen. Die Vertragsunterlagen der Verwaltung sowie der GdW ergeben sich Wochenendhaus-Kompakt-Police bestehen aus diesem Gesetzdem Hinweis zu § 19 VVG, der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung der GdW, aus sonstigen VereinbarungenWiderrufsbelehrung, den bisherigen bestandskräftigen BeschlüssenAllgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2000-Fassung 2008) ohne die besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BEW 2001-Fassung 2008) und ohne die Tarifbestimmungen / Sondervereinbarungen zu den (VGB 2000 - Fassung 2008), aus einschlägigen Gerichtsentscheidungender Datenschutzerklärung und den Besonderen Bedingungen zur Wochenendhaus- Kompakt-Police. Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, dem Inhalt dieses Vertrages sowie ergänzend aus den §§ 675 ff. BGB. Bei Vereinbarungen und Beschlüssen bis 30.11.2020 sind die §§ 47Fax, 48 WEG zu beachtenE-Mail) widerrufen. Die Verwaltung ist verpflichtet, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles zu tun, was einer ordnungsmäßigen Verwaltung der GdW entspricht sowie in kaufmännischer, rechtlicher und organisatorischer Hinsicht notwendig ist. Sie handelt mit der Sorgfalt einer fachkundigen Verwaltung und hat alle mit der Verwaltung zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen zu beachten. Falls von Gesetzes wegen oder durch behördliche Auflagen eine wesentliche Erweiterung der Pflichten erfolgt, hat die Verwaltung Anspruch auf Anpassung der Vergütung. Die Verwaltung ist berechtigt, in Einzelfällen Untervollmacht zu erteilen. Grundsätzlich soll sie aber die Verwaltungsaufgaben selbst erfüllen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer*innen sowie der Zustimmung der Verwaltung. Es ist in diesem Fall ein Nachtrag zu diesem Vertrag zu fertigen und von den Parteien zu unterzeichnen. Dieser Vertrag unterscheidet zwischen dem Umfang der regulären Verwaltungstätigkeit (§ 3), also dem Umfang, der sich aus den zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen der Verwaltung nach dem WEG ergibt und die mit der pauschalen Vergütung gem. § 3 abgegolten sind, und besonderen Verwaltungsleistungen. Besondere, über die regulären Verwaltungsleistungen (§ 4) hinausgehende Leistungen sind gesondert zu vergüten. Der Vertrag beginnt mit der Bestellung der Verwaltung und wird auf die Dauer von Jahren abgeschlossen. Der Vertrag beginnt mit der Bestellung der Verwaltung und wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Danach verlängert er sich um jeweils ein JahrFrist beginnt, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf Ihnen der jeweiligen Laufzeit gekündigt wirdVersicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschl. Wird unserer Allg. Versicherungsbedingungen sowie die Verwaltung abberufen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, endet der Vertrag sechs Monate nach der Abberufung. Eine gesonderte Kündigung des Vertrages ist nicht erforderlich. Die Sechsmonatsfrist beginnt mit der Beendigung des Amtes durch die Abberufung. Die Verwaltung kann - ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt - das Amt niederlegen. Die Niederlegung ist gegenüber der nach Vertragsinformationen gemäß § 9 7 Abs. 2 WEG ermächtigten Person zu erklärendes Versicherungsvertragsgesetzes und diese Belehrung zugegangen sind. Der Vertrag gilt dann zu dem Zeitpunkt als beendetBei Angebotserstellung (Invitatiomodell) beginnt die Frist mit Zugang der unterzeichneten Annahmeerklärung beim Versicherer oder ASC. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Bitte richten Sie Ihren Widerruf an die Xxxxxxxxxx-Xxxxxxx Xxxxxx XxxX, zu dem Xxxxxxxxxxxx. 00, 00000 Xxxxxxxx oder per Fax an 0000-0000000 oder die Amtsniederlegung erfolgt. Einer gesonderten Kündigung des Vertrages bedarf es in diesem Fall nichtE-Mail-Adresse xxxx@xxx-xxxxxx.xx. Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der Amtsniederlegung ohne wichtigen Grund hat auf die Verwaltung Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Belange Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der GdW zu beachtenVersicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, insbesondere das Interesse an erstatten wir Ihnen Ihren gesamten Beitrag. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Bestellung Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr W iderrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer neuen Verwaltung zur lückenlosen Fortführung der VerwaltungLaufzeit von weniger als einem Monat.
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Vertragsgrundlagen. Die Verwaltung übernimmt gegenständlichen Vertragsbestimmungen gelten für sämtliche laufende bau- und haustechnische Instandhaltungsleistungen („Rahmenverträge“), die Verwaltung der im Rubrum benannten GdW nach Bereich Technisches Facility Management für die Wiener Städtischen Krankenhäuser (WSK) sowie die Teilunternehmung Geriatriezentren und Pflegewohnhäuser der Stadt Wien mit sozialmedizinischer Betreuung (TU-PWH) erbracht werden. Dies umfasst insbesondere Bau- und Dienstleistungsaufträge wie insbesondere bau- und haustechnische Instandhaltungsarbeiten, Neu-, Zu- und Umbauten, bau- und haustechnische Dienstleistungen sowie geistige Dienstleistungen. Maßgeblich für die gültige Version ist der Stichtag der Angebotsöffnung bzw in den Maßgaben des Wohnungseigentumsgesetzes Fällen, in denen keine Angebotsöffnung vorgesehen ist, der Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe (WEGdies gilt auch für die nachfolgend genannten Vertragsbestandteile). Die Rechte und Pflichten der Verwaltung sowie der GdW ergeben sich aus diesem Gesetz, der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung der GdW, aus sonstigen Vereinbarungen, den bisherigen bestandskräftigen Beschlüssen, aus einschlägigen Gerichtsentscheidungen, Folgende Vertragsbestandteile liegen dem Inhalt dieses Vertrages sowie ergänzend aus den §§ 675 ff. BGB. Bei Vereinbarungen und Beschlüssen bis 30.11.2020 sind die §§ 47, 48 WEG zu beachten. Die Verwaltung ist verpflichtet, jeweiligen Leistungsvertrag zugrunde:
a) Auftragsschreiben
b) Sämtliche Fragebeantwortungen bzw Berichtigungen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles jeweiligen Vergabeverfahren
c) Angebotshauptteil
d) Angebot samt Beilagen (Dokument B1_Angebot)
e) Ausgepreistes Leistungsverzeichnis je Los (Dokument B2_LV)
f) A0_Ausschreibungsübersicht TFM RV
g) A2_Vertragsbestimmungen TFM RV
h) Vertragsbestimmungen TFM
i) Losspezifische Pläne, Zeichnungen und Muster
j) Allgemeine Vertragsbestimmungen der Stadt Wien (die Festlegung, ob für den gegenständlichen Auftrag die WD 313 oder die WD 314 gilt, findet sich im Dokument A0_Ausschreibungsübersicht TFM RV) sowie subsidiär die ÖNORMEN B2110 und A2060
k) Die Normen technischen Inhaltes, die ÖNORMEN (Werkvertragsnormen der Serien B 22xx und H 22xx) mit vornormierten für einzelne Sachgebiete geltenden Vertragsinhalten, die ÖNORMEN B 2111 und A 2063 sowie die Richtlinien technischen Inhaltes.
l) A1_Angebotsbestimmungen TFM RV
m) Allgemeine Angebotsbestimmungen der Stadt Wien (WD 307) in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Fassung. In diesem Dokument werden nur die abweichenden bzw ergänzenden Bestimmungen zu tun, was einer ordnungsmäßigen Verwaltung den Vertragsbestimmungen TFM der GdW entspricht sowie in kaufmännischer, rechtlicher und organisatorischer Hinsicht notwendig istUnternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund festgelegt. Sie handelt mit der Sorgfalt einer fachkundigen Verwaltung und hat alle mit der Verwaltung zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen Sämtliche Vertragsbestimmungen sind zu beachten. Falls von Gesetzes wegen oder durch behördliche Auflagen eine wesentliche Erweiterung der Pflichten erfolgt, hat die Verwaltung Anspruch auf Anpassung der Vergütung. Die Verwaltung ist berechtigt, in Einzelfällen Untervollmacht zu erteilen. Grundsätzlich soll sie aber die Verwaltungsaufgaben selbst erfüllen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer*innen sowie der Zustimmung der Verwaltung. Es ist in diesem Fall ein Nachtrag zu diesem Vertrag zu fertigen und von den Parteien zu unterzeichnen. Dieser Vertrag unterscheidet zwischen dem Umfang der regulären Verwaltungstätigkeit (§ 3), also dem Umfang, der sich aus den zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen der Verwaltung nach dem WEG ergibt und die mit der pauschalen Vergütung gem. § 3 abgegolten sind, und besonderen Verwaltungsleistungen. Besondere, über die regulären Verwaltungsleistungen (§ 4) hinausgehende Leistungen sind gesondert zu vergüten. Der Vertrag beginnt mit der Bestellung der Verwaltung und wird auf die Dauer von Jahren abgeschlossen. Der Vertrag beginnt mit der Bestellung der Verwaltung und wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Danach verlängert er sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Wird die Verwaltung abberufen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, endet der Vertrag sechs Monate nach der Abberufung. Eine gesonderte Kündigung des Vertrages ist nicht erforderlich. Die Sechsmonatsfrist beginnt mit der Beendigung des Amtes durch die Abberufung. Die Verwaltung kann - ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt - das Amt niederlegen. Die Niederlegung ist gegenüber der nach § 9 Abs. 2 WEG ermächtigten Person zu erklären. Der Vertrag gilt dann zu dem Zeitpunkt als beendet, zu dem die Amtsniederlegung erfolgt. Einer gesonderten Kündigung des Vertrages bedarf es in diesem Fall nicht. Im Falle der Amtsniederlegung ohne wichtigen Grund hat die Verwaltung die Belange der GdW zu beachten, insbesondere das Interesse an der Bestellung einer neuen Verwaltung zur lückenlosen Fortführung der Verwaltungfinden unter xxx.xxxxxxx.xx/xxx.
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Samples: Facility Management Agreement
Vertragsgrundlagen. Die Verwaltung übernimmt 1.1. Für die Verwaltung Beschaffungsprozesse der NÖ Landesgesundheitsagentur (in der Folge auch „NÖ LGA“ oder „AG“) über • Bauleistungen oder Bau- und Wartungsleistungen und • gesondert beauftragte Wartungsleistungen mit Ausnahme von Wartungsleistungen, die im Rubrum benannten GdW nach Anwendungsbereich der NÖLGA-MT-AGB, NÖLGA-IT-AGB oder NÖLGA-LL-AGB erbracht werden (z.B. in Zusammenhang mit MT- Geräten, IT-Geräten, IT Systemen oder sonst gelieferten Gegenständen erbrachte Wartungsdienstleistungen, sicherheitstechnische Kontrollen, Instandsetzungsarbeiten, Softwareprogrammierungs- und Customizingleistungen, etc.) gelten die folgenden Vertragsbestandteile, für den Maßgaben Fall von Widersprüchen in nachfolgender Reihenfolge:
1. die schriftliche Vereinbarung (z.B. Angebotsannahme, Auftragsschreiben, Bestellschein, Schluss- und Gegenschlussbrief), durch die der Vertrag zustande gekommen ist;
2. diese AGB in der unter Punkt 1.2 definierten Fassung in folgender Reihenfolge, soweit sie nicht im Einzelfall durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung abgeändert oder ergänzt werden:
a) die Allgemeinen Angebotsbedingungen – Punkt 2;
b) sofern nur oder auch Wartungsleistungen Teil des Wohnungseigentumsgesetzes Leistungsumfangs sind: die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Wartungsleistungen – Punkt 5;
c) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen – Punkt 3;
d) die Besonderen Vertragsbedingungen für Bauleistungen – Punkt 4;
e) die Gewerkespezifischen Besonderheiten gemäß gesonderte Unterlage „Gewerkespezifische Besonderheiten und Projektbeschreibung“ (WEGAnhang ./3), sofern diese befüllt den Beschaffungsunterlagen beiliegt;
f) die Muster Erfüllungsgarantie des Auftragnehmers (Anhang ./1) und Haftungsrücklassgarantie (Anhang ./2) sofern Erfüllungsgarantie und/oder Haftungsrücklassgarantie vereinbart;
3. die ÖNORM B 2110, die ÖNORM B 2111 und die ÖNORMEN A 2063-1 sowie A 2063-2, jeweils in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Beschaffungsvorganges geltenden Fassung (vgl. Pkt. 1.2);
4. die Projektbeschreibung – siehe gesonderte Unterlage „Gewerkespezifische Besonderheiten und Projektbeschreibung“ (Anhang ./3), sofern diese befüllt den Beschaffungsunterlagen beiliegt;
5. die Beschreibung der Leistung oder das mit Preisen versehene Leistungsverzeichnis. Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen des Leistungsverzeichnisses gilt nachstehende Reihenfolge:
a) Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext)
b) Positionstext (vor Vertragsbestimmungen)
c) Vertragsbestimmung der Unterleistungsgruppe
d) Vertragsbestimmung der Leistungsgruppe
e) Vertragsbestimmung der Leistungsbeschreibung;
6. Pläne, Zeichnungen, sonstige Beilagen in folgender Reihenfolge:
a) Baubewilligungen und sonstige Bewilligungen
b) Zeichnungen und Pläne
c) technische Beschreibungen, Gutachten und Berichte;
7. Normen technischen Inhalts;
8. die Werkvertragsnormen der Serien B 22xx und H 22xx mit vornormierten Vertragsinhalten, die für einzelne Sachgebiete gelten;
9. Richtlinien technischen Inhaltes und Verarbeitungsrichtlinien.
1.2. Die Rechte und Pflichten NÖLGA-BL-AGB gelten in der Verwaltung sowie zum Zeitpunkt der GdW ergeben sich aus diesem Gesetz, der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung der GdW, aus sonstigen Vereinbarungen, den bisherigen bestandskräftigen Beschlüssen, aus einschlägigen Gerichtsentscheidungen, dem Inhalt dieses Vertrages sowie ergänzend aus den §§ 675 ffEinleitung des Beschaffungsvorganges geltenden Fassung. BGB. Bei Vereinbarungen und Beschlüssen bis 30.11.2020 sind die §§ 47, 48 WEG Als „eingeleitet“ gelten Verfahren zu beachten. Die Verwaltung ist verpflichtet, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles zu tun, was einer ordnungsmäßigen Verwaltung der GdW entspricht sowie in kaufmännischer, rechtlicher und organisatorischer Hinsicht notwendig ist. Sie handelt mit der Sorgfalt einer fachkundigen Verwaltung und hat alle mit der Verwaltung zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen zu beachten. Falls von Gesetzes wegen oder durch behördliche Auflagen eine wesentliche Erweiterung der Pflichten erfolgt, hat die Verwaltung Anspruch auf Anpassung der Vergütung. Die Verwaltung ist berechtigt, in Einzelfällen Untervollmacht zu erteilen. Grundsätzlich soll sie aber die Verwaltungsaufgaben selbst erfüllen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer*innen sowie der Zustimmung der Verwaltung. Es ist in diesem Fall ein Nachtrag zu diesem Vertrag zu fertigen und von den Parteien zu unterzeichnen. Dieser Vertrag unterscheidet zwischen dem Umfang der regulären Verwaltungstätigkeit (§ 3), also dem Umfang, der sich aus den zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen der Verwaltung nach dem WEG ergibt und die mit der pauschalen Vergütung gem. § 3 abgegolten sind, und besonderen Verwaltungsleistungen. Besondere, über die regulären Verwaltungsleistungen (§ 4) hinausgehende Leistungen sind gesondert zu vergüten. Der Vertrag beginnt mit der Bestellung der Verwaltung und wird auf die Dauer von Jahren abgeschlossen. Der Vertrag beginnt mit der Bestellung der Verwaltung und wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Danach verlängert er sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Wird die Verwaltung abberufen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, endet der Vertrag sechs Monate nach der Abberufung. Eine gesonderte Kündigung des Vertrages ist nicht erforderlich. Die Sechsmonatsfrist beginnt mit der Beendigung des Amtes durch die Abberufung. Die Verwaltung kann - ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt - das Amt niederlegen. Die Niederlegung ist gegenüber der nach § 9 Abs. 2 WEG ermächtigten Person zu erklären. Der Vertrag gilt dann zu dem Zeitpunkt als beendetjenem Zeitpunkt, zu dem die Amtsniederlegung erfolgtBekanntmachung erfolgt ist, oder bei Verfahren ohne vorheriger Bekanntmachung zu jenem Zeitpunkt, an dem die Einladung zur Anbotslegung erfolgt ist.
1.3. Einer gesonderten Kündigung Wenn im Einzelfall keine besonderen Regelungen gelten oder vereinbart wurden, ist bei ÖNORMEN und Richtlinien, die ohne Ausgabedatum angeführt sind jene Fassung maßgebend, die zum Zeitpunkt des Vertrages bedarf es in diesem Fall nichtBeginns der Angebotsfrist Gültigkeit hatte. Im Falle Ist keine Angebotsfrist angegeben, gilt das Datum des Angebots.
1.4. Der Beschaffungsvorgang des AG unterliegt den vergaberechtlichen Bestimmungen der Amtsniederlegung ohne wichtigen Grund hat Direktvergabe unter Heranziehung der nachfolgenden Bestimmungen, sofern vom AG nicht ausdrücklich eine andere Verfahrensart gewählt wurde.
1.5. Mit der Abgabe des Angebots, mit der Annahme bzw. mit der Ausführung des Auftrags anerkennt der AN die Verwaltung die Belange der GdW zu beachten, insbesondere das Interesse an der Bestellung einer neuen Verwaltung zur lückenlosen Fortführung der VerwaltungGeltung dieser Vertragsbedingungen.
1.6. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil.
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Vertragsgrundlagen. Die Verwaltung übernimmt Der StromSTA® ProfiSpezial ist ein Produkt für Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch bis max. 100 000 kWh. Der Kunde beauftragt die Verwaltung STAWAG mit der im Rubrum benannten GdW nach Lieferung des gesamten Bedarfs an elektrischer Energie an vorgenannte Lieferstelle gemäß den Maßgaben des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)Bestimmungen dieses Vertrages und beiliegender AGB. Das Vertragsverhältnis kommt mit Zusendung der Vertragsbestätigung durch die STAWAG zustande. Die Rechte und Pflichten STAWAG teilt dem Kunden den Lieferbeginn in der Verwaltung sowie der GdW ergeben sich aus diesem GesetzVertragsbestätigung mit. Falls mit dem Kunden für die vorgenannte Lieferstelle bereits ein Liefervertrag (Grundversorgung oder Sondervertrag) besteht, der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung der GdW, aus sonstigen Vereinbarungen, so wird dieser ab Lieferbeginn durch den bisherigen bestandskräftigen Beschlüssen, aus einschlägigen Gerichtsentscheidungen, dem Inhalt dieses Vertrages sowie ergänzend aus vorliegenden Vertrag ersetzt. Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende jedes Kalenderjahres in Textform gekündigt werden. Besondere Kündigungsrechte (nach Gesetz oder den §§ 675 ffbeigefügten AGB) bleiben unberührt. BGB. Bei Vereinbarungen und Beschlüssen bis 30.11.2020 sind die §§ 47, 48 WEG zu beachten. Die Verwaltung ist verpflichtet, Alle im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles des Vertragsverhältnisses anfallenden personenbezogenen Daten werden entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen in Hinblick auf Beratung und Betreuung der Kunden der STAWAG und die bedarfsgerechte Produktgestaltung erhoben, verarbeitet oder genutzt. Der Kunde kann der Nutzung seiner Daten zu tunMarktforschungs-, was einer ordnungsmäßigen Verwaltung Beratungs- und Informationszwecken jederzeit gegenüber der GdW entspricht sowie STAWAG, Xxxxxxxxxxxxxxx 00-00, 00000 Xxxxxx, Fax: 0000 000-0000, E-Mail: xxxxxxxx@xxxxxx.xx widersprechen. Straße Hausnummer PLZ □ zum Tag Monat Jahr Ort Sofern der Kunde derzeit von einem anderen Lieferanten als der STAWAG mit Strom versorgt wird, bevollmächtigt er die STAWAG, den bestehenden Stromliefervertrag für die o. g. Lieferstelle beim derzeitigen Lieferanten zu kündigen und die für die Belieferung erforderlichen Verträge mit dem zuständigen Netzbetreiber zu schließen. Von der STAWAG in kaufmännischerVollmacht geschlossene Verträge bleiben gültig, rechtlicher bis der Kunde sie kündigt. Rechnungsbeträge sind mittels SEPA-Rahmenmandat auszugleichen. Sofern der Kunde noch kein Mandat erteilt hat, ist das beiliegende Mandat zu verwenden. Liegt der STAWAG kein SEPA-Rahmenmandat vor oder kann der Einzug nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden, fallen Kosten in Höhe von 12 Euro/Jahr an. Zählernummer (zwingend erforderlich) Ich habe die beiliegenden AGB, die Vertragsbestandteil sind, erhalten. Ja, ich will den StromSTA® ProfiSpezial. voraussichtlicher Jahresverbrauch in kWh Datum Unterschrift des Kunden Name des bisherigen Anbieters (sofern nicht STAWAG) Preisblatt zur Belieferung mit elektrischer Energie StromSTA® ProfiSpezial Für den StromSTA® ProfiSpezial gelten die folgenden Preise ab dem 1. Januar 2017: Nettopreis exkl. MwSt. Bruttopreis inkl. MwSt. derzeit 19 % Arbeitspreis Grundpreis ct/kWh Euro/Monat 22,08 10,65 26,28 12,67 Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss geltenden Preise. Die Preise unterliegen der Preisanpassung gemäß Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In den Netto-Arbeitspreisen sind die folgenden hoheitlichen (von der STAWAG nicht beeinflussbaren) Steuern, Abgaben und organisatorischer Hinsicht notwendig ist. Sie handelt Belastungen enthalten; diese werden dem Kunden in der jeweils festgelegten Höhe weiterberechnet, worüber der Kunde spätestens mit der Sorgfalt einer fachkundigen Verwaltung Rechnung informiert wird (siehe Ziffer 6 der AGB): EEG-Umlage derzeit 6,880 ct/kWh StromNEV-Umlage derzeit 0,388 ct/kWh Offshore-Haftungsumlage derzeit -0,028 ct/kWh AbLa-Umlage derzeit 0,006 ct/kWh KWK-Umlage derzeit 0,438 ct/kWh Stromsteuer derzeit 2,050 ct/kWh 10/2016 Dieses SEPA-Mandat umfasst alle Zahlungsverpflichtungen aus Verträgen zwischen: Kunde: und hat alle mit der Verwaltung zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen STAWAG Stadtwerke Aachen AG Vor- und vertraglichen Vereinbarungen zu beachten. Falls von Gesetzes wegen oder durch behördliche Auflagen eine wesentliche Erweiterung der Pflichten erfolgt, hat die Verwaltung Anspruch auf Anpassung der Vergütung. Nachname Xxxxxxxxxxxxxxx 00-00 00000 Xxxxxx Straße PLZ Ort Kunden-Nr.: Gläubiger-Id.: DE40STA00000056576 Mandatsreferenz: Die Verwaltung ist berechtigt, in Einzelfällen Untervollmacht zu erteilen. Grundsätzlich soll sie aber die Verwaltungsaufgaben selbst erfüllen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer*innen sowie der Zustimmung der Verwaltung. Es ist in diesem Fall ein Nachtrag zu diesem Vertrag zu fertigen und von den Parteien zu unterzeichnen. Dieser Vertrag unterscheidet zwischen dem Umfang der regulären Verwaltungstätigkeit (§ 3), also dem Umfang, der sich aus den zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen der Verwaltung nach dem WEG ergibt und die mit der pauschalen Vergütung gem. § 3 abgegolten sind, und besonderen Verwaltungsleistungen. Besondere, über die regulären Verwaltungsleistungen (§ 4) hinausgehende Leistungen sind gesondert zu vergüten. Der Vertrag beginnt mit der Bestellung der Verwaltung und Mandatsreferenz wird auf die Dauer von Jahren abgeschlossen. Der Vertrag beginnt mit der Bestellung der Verwaltung und wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Danach verlängert er sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Wird die Verwaltung abberufen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, endet der Vertrag sechs Monate nach der Abberufung. Eine gesonderte Kündigung des Vertrages ist nicht erforderlich. Die Sechsmonatsfrist beginnt mit der Beendigung des Amtes durch die Abberufung. Die Verwaltung kann - ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt - das Amt niederlegen. Die Niederlegung ist gegenüber der nach § 9 Abs. 2 WEG ermächtigten Person zu erklären. Der Vertrag gilt dann zu dem Zeitpunkt als beendet, zu dem die Amtsniederlegung erfolgt. Einer gesonderten Kündigung des Vertrages bedarf es in diesem Fall nicht. Im Falle der Amtsniederlegung ohne wichtigen Grund hat die Verwaltung die Belange der GdW zu beachten, insbesondere das Interesse an der Bestellung einer neuen Verwaltung zur lückenlosen Fortführung der Verwaltungseparat mitgeteilt.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Vertragsgrundlagen. Die Verwaltung übernimmt die Verwaltung der 2.1 Vertragsgrundlagen sind alle in diesen AEB und/oder im Rubrum benannten GdW nach den Maßgaben des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Die Rechte Verhandlungsprotokoll oder seinen Anlagen genannten Regeln, Unterlagen, Dokumente, Verordnungen, Richtlinien, Normen usw..
2.2 Es gilt der zum Zeitpunkt der Abnahme geltende Stand der Technik und Pflichten Baukunst, sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Richtlinien, auch EN-Vorschriften und sonstige Europäischen Normen, DIN- Vorschriften, alle Vorschriften, Bestimmungen und Auflagen der Verwaltung sowie der GdW ergeben sich aus diesem GesetzVer- und Entsorgungsunternehmen, der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung Berufsgenossenschaften, alle einschlägigen Gewerbe- und Brandschutzbestimmungen, die Bestimmungen, Empfehlungen und Berichtigungen des deutschen Ausschusses für Stahlbeton, die Bestimmungen des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW), weiterhin alle TÜV Vorschriften, die VDE-, VDI-, VdS-Vorschriften sowie weitere einschlägige technische Vorschriften und Richtlinien, wie die von den zuständigen Bauaufsichtsbehörden eingeführten technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik, Vorgaben und Empfehlungen der GdWHersteller und deren Verbände, aus sonstigen Vereinbarungenalle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Umweltschutz, den bisherigen bestandskräftigen Beschlüssendie einschlägigen Bestimmungen zum Arbeitsschutz, aus das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsstättenrichtlinien, die Unfallverhütungsvorschriften, Bestimmungen und Auflagen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators, Verordnungen, Ortssatzungen und alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit sie im Zusammenhang mit der Realisierung des Projektes stehen sowie alle einschlägigen Gerichtsentscheidungengesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, die am Ort des Bauvorhabens anzuwenden sind auch wenn das Projekt außerhalb Deutschlands liegt. Keine Anwendung finden die Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung in Teil 0 der DIN 18299 ff.. Sofern und soweit DIN-Normen oder andere der vorgenannten Vorschriften nicht dem Inhalt dieses Vertrages sowie ergänzend aus den §§ 675 ffStand der Technik und Baukunst entsprechen, gilt nicht die DIN- Norm oder die entsprechende Vorschrift sondern der Stand der Technik und Baukunst zum Zeitpunkt der Abnahme. Der AN wird EXYTE über derartige Abweichungen unverzüglich unterrichten. Es gelten die Vorschriften des BGB, soweit nicht in diesem Vertrag davon abweichende Regelungen getroffen werden.
2.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN finden keine Anwendung, auch wenn EXYTE ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Dies gilt auch, wenn die Parteien auf ein Dokument Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des AN enthält oder auf solche verweist.
2.4 Im Fall von Widersprüchen, Regelungslücken oder Unstimmigkeiten gilt Folgendes:
2.4.1 Widersprüche, Regelungslücken und Unstimmigkeiten sind vorrangig durch Auslegung der Vertragsgrundlagen als sinnvolles Ganzes aufzulösen. Bei Vereinbarungen und Beschlüssen bis 30.11.2020 der Auslegung sind die §§ 47allgemeinen Auslegungsregeln, 48 WEG wonach das Jüngere dem Älteren und das Speziellere dem Allgemeineren vorgeht, zu beachtenberücksichtigen. Die Verwaltung ist verpflichtetSoweit eine Auslegung danach nicht möglich ist, haben die Vereinbarungen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles zu tunVerhandlungsprotokoll/in dem Vertrag Vorrang vor den übrigen Vertragsgrundlagen. Soweit die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, was einer ordnungsmäßigen Verwaltung der GdW entspricht sowie in kaufmännischerTeil B, rechtlicher und organisatorischer Hinsicht notwendig Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) vereinbart ist. Sie handelt mit der Sorgfalt einer fachkundigen Verwaltung und hat alle mit der Verwaltung zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen zu beachten. Falls von Gesetzes wegen oder durch behördliche Auflagen eine wesentliche Erweiterung der Pflichten erfolgt, hat gelten die Verwaltung Anspruch auf Anpassung der Vergütung. Die Verwaltung ist berechtigt, in Einzelfällen Untervollmacht zu erteilen. Grundsätzlich soll sie aber die Verwaltungsaufgaben selbst erfüllen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer*innen sowie der Zustimmung der Verwaltung. Es ist in diesem Fall ein Nachtrag zu diesem Vertrag zu fertigen und von den Parteien zu unterzeichnen. Dieser Vertrag unterscheidet zwischen dem Umfang der regulären Verwaltungstätigkeit (§ 3), also dem Umfang, der sich aus den zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen der Verwaltung nach dem WEG ergibt und die mit der pauschalen Vergütung gem. § 3 abgegolten sind, und besonderen Verwaltungsleistungen. Besondere, über die regulären Verwaltungsleistungen (§ 4) hinausgehende Leistungen sind gesondert zu vergüten. Der Vertrag beginnt mit der Bestellung der Verwaltung und wird auf die Dauer von Jahren abgeschlossen. Der Vertrag beginnt mit der Bestellung der Verwaltung und wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Danach verlängert er sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Wird die Verwaltung abberufen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, endet der Vertrag sechs Monate nach der Abberufung. Eine gesonderte Kündigung Regelungen des Verhandlungsprotokolls/des Vertrages ist nicht erforderlich. Die Sechsmonatsfrist beginnt mit der Beendigung des Amtes durch die Abberufung. Die Verwaltung kann - ohne dass und dieser AEB vorrangig.
2.4.2 Verbleiben danach Widersprüche, Regelungslücken oder Unstimmigkeiten steht EXYTE ein wichtiger Grund vorliegt - das Amt niederlegen. Die Niederlegung ist gegenüber der Leistungsbestimmungsrecht nach § 9 Abs. 2 WEG ermächtigten Person zu erklären. Der Vertrag gilt dann zu dem Zeitpunkt als beendet315 BGB zu.
2.4.3 Soweit das Angebot des AN Vertragsbestandteil wird, zu dem gelten die Amtsniederlegung erfolgt. Einer gesonderten Kündigung Regelungen des Verhandlungsprotokolls/des Vertrages bedarf es in diesem Fall nicht. Im Falle der Amtsniederlegung ohne wichtigen Grund hat die Verwaltung die Belange der GdW zu beachten, insbesondere das Interesse an der Bestellung einer neuen Verwaltung zur lückenlosen Fortführung der Verwaltungund dieser AEB vorrangig vor dem Angebot des AN.
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Samples: General Terms and Conditions for Construction Services
Vertragsgrundlagen. Die Verwaltung übernimmt gegenständlichen Vertragsbestimmungen gelten für sämtliche laufende bau- und haustechnische Instandhaltungsleistungen („Rahmenverträge“), die Verwaltung der im Rubrum benannten GdW nach Bereich Technisches Facility Management für die Organisationseinheiten des Wiener Gesundheitsverbundes erbracht werden. Dies umfasst insbesondere Bau- und Dienstleistungsaufträge wie insbesondere bau- und haustechnische Instandhaltungsarbeiten, Neu-, Zu- und Umbauten, bau- und haustechnische Dienstleistungen sowie geistige Dienstleistungen. Maßgeblich für die gültige Version ist der Stichtag der Angebotsöffnung bzw in den Maßgaben des Wohnungseigentumsgesetzes Fällen, in denen keine Angebotsöffnung vorgesehen ist, der Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe (WEGdies gilt auch für die nachfolgend genannten Vertragsbestandteile). Die Rechte und Pflichten der Verwaltung sowie der GdW ergeben sich aus diesem Gesetz, der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung der GdW, aus sonstigen Vereinbarungen, den bisherigen bestandskräftigen Beschlüssen, aus einschlägigen Gerichtsentscheidungen, Folgende Vertragsbestandteile liegen dem Inhalt dieses Vertrages sowie ergänzend aus den §§ 675 ff. BGB. Bei Vereinbarungen und Beschlüssen bis 30.11.2020 sind die §§ 47, 48 WEG zu beachten. Die Verwaltung ist verpflichtet, jeweiligen Leistungsvertrag zugrunde:
a) Auftragsschreiben
b) Sämtliche Fragebeantwortungen bzw Berichtigungen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles jeweiligen Vergabeverfahren
c) Angebotshauptteil
d) Angebot samt Beilagen (Dokument B1_Angebot)
e) Ausgepreistes Leistungsverzeichnis je Los (Dokument B2_LV)
f) A0_Ausschreibungsübersicht TFM RV
g) A2_Vertragsbestimmungen TFM RV
h) Vertragsbestimmungen TFM
i) Losspezifische Pläne, Zeichnungen und Muster
j) Allgemeine Vertragsbestimmungen der Stadt Wien (die Festlegung, ob für den gegenständlichen Auftrag die WD 313 oder die WD 314 gilt, findet sich im Dokument A0_Ausschreibungsübersicht TFM RV) sowie subsidiär die ÖNORMEN B2110 und A2060
k) Die Normen technischen Inhaltes, die ÖNORMEN (Werkvertragsnormen der Serien B 22xx und H 22xx) mit vornormierten für einzelne Sachgebiete geltenden Vertragsinhalten, die ÖNORMEN B 2111 und A 2063 sowie die Richtlinien technischen Inhaltes.
l) A1_Angebotsbestimmungen TFM RV
m) Allgemeine Angebotsbestimmungen der Stadt Wien (WD 307) in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Fassung. In diesem Dokument werden nur die abweichenden bzw ergänzenden Bestimmungen zu tun, was einer ordnungsmäßigen Verwaltung der GdW entspricht sowie in kaufmännischer, rechtlicher und organisatorischer Hinsicht notwendig istden Vertragsbestimmungen TFM festgelegt. Sie handelt mit der Sorgfalt einer fachkundigen Verwaltung und hat alle mit der Verwaltung zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen Sämtliche Vertragsbestimmungen sind zu beachten. Falls von Gesetzes wegen oder durch behördliche Auflagen eine wesentliche Erweiterung der Pflichten erfolgt, hat die Verwaltung Anspruch auf Anpassung der Vergütung. Die Verwaltung ist berechtigt, in Einzelfällen Untervollmacht zu erteilen. Grundsätzlich soll sie aber die Verwaltungsaufgaben selbst erfüllen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer*innen sowie der Zustimmung der Verwaltung. Es ist in diesem Fall ein Nachtrag zu diesem Vertrag zu fertigen und von den Parteien zu unterzeichnen. Dieser Vertrag unterscheidet zwischen dem Umfang der regulären Verwaltungstätigkeit (§ 3), also dem Umfang, der sich aus den zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen der Verwaltung nach dem WEG ergibt und die mit der pauschalen Vergütung gem. § 3 abgegolten sind, und besonderen Verwaltungsleistungen. Besondere, über die regulären Verwaltungsleistungen (§ 4) hinausgehende Leistungen sind gesondert zu vergüten. Der Vertrag beginnt mit der Bestellung der Verwaltung und wird auf die Dauer von Jahren abgeschlossen. Der Vertrag beginnt mit der Bestellung der Verwaltung und wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Danach verlängert er sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Wird die Verwaltung abberufen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, endet der Vertrag sechs Monate nach der Abberufung. Eine gesonderte Kündigung des Vertrages ist nicht erforderlich. Die Sechsmonatsfrist beginnt mit der Beendigung des Amtes durch die Abberufung. Die Verwaltung kann - ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt - das Amt niederlegen. Die Niederlegung ist gegenüber der nach § 9 Abs. 2 WEG ermächtigten Person zu erklären. Der Vertrag gilt dann zu dem Zeitpunkt als beendet, zu dem die Amtsniederlegung erfolgt. Einer gesonderten Kündigung des Vertrages bedarf es in diesem Fall nicht. Im Falle der Amtsniederlegung ohne wichtigen Grund hat die Verwaltung die Belange der GdW zu beachten, insbesondere das Interesse an der Bestellung einer neuen Verwaltung zur lückenlosen Fortführung der Verwaltungfinden unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxx.
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Samples: Facility Management Agreement
Vertragsgrundlagen. Die Verwaltung übernimmt die Verwaltung der im Rubrum benannten GdW nach den Maßgaben des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Verwaltung sowie der GdW ergeben regeln sich aus diesem Gesetznach dem Antrag, der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung der GdWden Allg. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), aus den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR), etwaigen sonstigen Vereinbarungen, den bisherigen bestandskräftigen Beschlüssengesetzlichen und nachstehenden Bestimmungen. Die Vertragsunterlagen der PHV und der THV bestehen aus dem Hinweis zu § 19 VVG, der Widerrufsbelehrung, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2007 – Fassung 2008), den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Privatpersonen (BBR Privat 2010), den Bes. Bedingungen u. Risikobeschreibungen zur Tierhalter- Haftpflichtversicherung, zur Haftpflicht aus einschlägigen GerichtsentscheidungenGewässerschäden und zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Datenschutzerklärung und der Rahmenvereinbarung der Basler Sachversicherungs-AG. Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, dem Inhalt dieses Vertrages sowie ergänzend aus Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen gemäß § 7 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 675 ff. BGB. Bei Vereinbarungen 1 bis 4 der VVG- Informationspflichtenverordnung und Beschlüssen bis 30.11.2020 sind die §§ 47diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben, 48 WEG zu beachten. Die Verwaltung ist verpflichtet, bei Verträgen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles zu tun, was einer ordnungsmäßigen Verwaltung der GdW entspricht sowie in kaufmännischer, rechtlicher und organisatorischer Hinsicht notwendig ist. Sie handelt mit der Sorgfalt einer fachkundigen Verwaltung und hat alle mit der Verwaltung zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen zu beachten. Falls von Gesetzes wegen oder durch behördliche Auflagen eine wesentliche Erweiterung der Pflichten erfolgt, hat die Verwaltung Anspruch auf Anpassung der Vergütung. Die Verwaltung ist berechtigt, in Einzelfällen Untervollmacht zu erteilen. Grundsätzlich soll sie aber die Verwaltungsaufgaben selbst erfüllen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer*innen sowie der Zustimmung der Verwaltung. Es ist in diesem Fall ein Nachtrag zu diesem Vertrag zu fertigen und von den Parteien zu unterzeichnen. Dieser Vertrag unterscheidet zwischen dem Umfang der regulären Verwaltungstätigkeit elektronischen Geschäftsverkehr (§ 3)312i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Bitte richten Sie Ihren Widerruf an die ASC Assekuranz-Service Center GmbH, also dem UmfangXxxxxxxxxxxx. 00, der sich aus den zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen der Verwaltung nach dem WEG ergibt und 00000 Xxxxxxxx oder per Fax an 0000 00000 - 20 oder die mit der pauschalen Vergütung gem. § 3 abgegolten sind, und besonderen Verwaltungsleistungen. Besondere, über die regulären Verwaltungsleistungen (§ 4) hinausgehende Leistungen sind gesondert zu vergüten. Der Vertrag beginnt mit der Bestellung der Verwaltung und wird auf die Dauer von Jahren abgeschlossen. Der Vertrag beginnt mit der Bestellung der Verwaltung und wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Danach verlängert er sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Wird die Verwaltung abberufen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, endet der Vertrag sechs Monate nach der Abberufung. Eine gesonderte Kündigung des Vertrages ist nicht erforderlich. Die Sechsmonatsfrist beginnt mit der Beendigung des Amtes durch die Abberufung. Die Verwaltung kann - ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt - das Amt niederlegen. Die Niederlegung ist gegenüber der nach § 9 Abs. 2 WEG ermächtigten Person zu erklären. Der Vertrag gilt dann zu dem Zeitpunkt als beendet, zu dem die Amtsniederlegung erfolgt. Einer gesonderten Kündigung des Vertrages bedarf es in diesem Fall nichtE-Mail-Adresse xxxx@xxx-xxxxxx.xx. Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenen Teil der Amtsniederlegung ohne wichtigen Grund Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Verwaltung beiliegenden Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Angaben, die Belange Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der GdW zu beachtenAssekuranz-Service Center GmbH schriftlich nachzuholen. Bitte beachten Sie, insbesondere das Interesse an der Bestellung einer neuen Verwaltung zur lückenlosen Fortführung der Verwaltungdass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen.
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Samples: Deckungsauftrag Zur Asc Line Haftpflichtversicherung
Vertragsgrundlagen. Die Verwaltung übernimmt Soweit dieser Vertrag keine Sonderregelungen enthält, sind Vertragsgrundlagen in der nachstehenden Geltungsreihenfolge: Der Lageplan und die Verwaltung der im Rubrum benannten GdW nach den Maßgaben Grundstücksangaben gemäß Anlage 1 und die Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Die Rechte und Pflichten der Verwaltung sowie der GdW ergeben sich aus diesem GesetzBLB NRW gemäß Anlage 2, die Leistungsbeschreibung für die Leistungen des AN, Anlagen 3, der TeilungserklärungRahmenterminplan, Anlage 4, die vorläufige Honorarberechnung, Anlage 5, entfällt, Anlage 6, die vom AN und ggf. seinen Mitarbeitern zu unterzeichnende Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz gemäß Ziff. 17.3, Anlage 7, das CAD/Gemeinschaftsordnung der GdWCAE Datenblatt gemäß Anlage 8, aus sonstigen Vereinbarungendie Vorgaben und Vereinbarungen zum internetbasierten Projektraum "conjectPM", den bisherigen bestandskräftigen BeschlüssenAnlage 9, aus einschlägigen GerichtsentscheidungenBesondere Vertragsbedingungen des Landes NRW nach Tariftreue- und Vergabe-gesetz (BVB TVgG-NRW), dem Inhalt dieses Vertrages sowie ergänzend aus den §§ 675 ff. BGB. Bei Vereinbarungen und Beschlüssen bis 30.11.2020 sind die §§ 47Anlage 10, 48 WEG zu beachten. Die Verwaltung ist verpflichtetHinweise zur Rechnungsbearbeitung, Anlage 11, Regelunge n zur Feststellungsbescheinigung im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles zu tunder Rechnungsprüfung, was einer ordnungsmäßigen Verwaltung Anlage 12, Entscheidungsvorlage Nachtragsbearbeitung, Anlage 13, die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff BGB) Leistungen des Auftragnehmers 3.1Leistungen des AN Die Leistungen des AN ergeben sich daraus, welche der GdW entspricht sowie in kaufmännischerder Leistungsbeschreibung, rechtlicher und organisatorischer Hinsicht notwendig istAnlage 3 genannten Leistungen gemäß Nr. Sie handelt mit der Sorgfalt einer fachkundigen Verwaltung und hat alle mit der Verwaltung zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen zu beachten. Falls von Gesetzes wegen oder durch behördliche Auflagen eine wesentliche Erweiterung der Pflichten erfolgt, hat die Verwaltung Anspruch auf Anpassung der Vergütung. Die Verwaltung ist berechtigt, in Einzelfällen Untervollmacht zu erteilen. Grundsätzlich soll sie aber die Verwaltungsaufgaben selbst erfüllen. Änderungen und Ergänzungen 4 dieses Vertrages bedürfen einer Beschlussfassung mit Unterzeichnung oder später vom BLB NRW abgerufen werden. 3.2Grundleistungen, Besondere Leistungen, Beratungsleistungen Die Grundleistungen und Besonderen Leistungen in Anlage 3 sind entsprechend dem Text der Wohnungseigentümer*innen sowie der Zustimmung der VerwaltungHOAI definiert. Es ist Teilweise sind weitere Besondere Leistungen frei formuliert. Besondere Leistungen und Beratungsleistungen gemäß Anlage 3 sind nur dann Vertragsinhalt, wenn sie gemäß Nr. 4 in diesem Fall ein Nachtrag zu diesem Vertrag zu fertigen und von den Parteien zu unterzeichnenmit Unterzeichnung oder später vom BLB NRW schriftlich abgerufen werden. Dieser Vertrag unterscheidet zwischen 3.3Fortschreitende Planung Planungsleistungen des AN gemäß dem Umfang der regulären Verwaltungstätigkeit (§ 3)Leistungsbild in 3.1, also dem Umfang, der die sich aus den zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen der Verwaltung nach dem WEG ergibt schrittweisen Entwicklung dieser so geschuldeten Planung ergeben, gehören zum Leistungsbild und die mit der pauschalen Vergütung gemwerden nicht zusätzlich vergütet. § 3 abgegolten sind, und besonderen Verwaltungsleistungen. Besondere, über die regulären Verwaltungsleistungen (§ 4) hinausgehende Leistungen sind gesondert zu vergüten. Der Vertrag beginnt mit der Bestellung der Verwaltung und wird auf die Dauer von Jahren abgeschlossen. Der Vertrag beginnt mit der Bestellung der Verwaltung und wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Danach verlängert er sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Wird die Verwaltung abberufen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, endet der Vertrag sechs Monate nach der Abberufung. Eine gesonderte Kündigung des Vertrages ist nicht erforderlich. Die Sechsmonatsfrist beginnt mit der Beendigung des Amtes durch die Abberufung. Die Verwaltung kann - ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt - das Amt niederlegen. Die Niederlegung ist gegenüber der nach § 9 Abs. 2 WEG ermächtigten Person zu erklären. Der Vertrag gilt dann zu dem Zeitpunkt als beendet, zu dem die Amtsniederlegung erfolgt. Einer gesonderten Kündigung des Vertrages bedarf es in diesem Fall nicht. Im Falle der Amtsniederlegung ohne wichtigen Grund hat die Verwaltung die Belange der GdW zu beachten, insbesondere das Interesse an der Bestellung einer neuen Verwaltung zur lückenlosen Fortführung der Verwaltung.Beauftragung 4.1Umfang/stufenweiser Abruf
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Vertragsgrundlagen. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) • Statuten des Vereins «Wir lernen weiter» • Separate Datenschutzvereinbarung (sofern vereinbart) Merenschwand, Merenschwand, Form 10.2021 (Unterschrift, Name, Ort, Datum) xxx.xxx-xxxxxx-xxxxxx.xx | xxxx@xxx-xxxxxx-xxxxxx.xx Seite 3 von 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Die Verwaltung übernimmt vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner der öffentlichen Hand (nachfolgend Vertragspartner genannt) und dem Verein «Wir ler- nen weiter» (nachfolgend wLw genannt) bei der Inanspruchnahme der vereinbarten Dienstleistungen. Für die Verwaltung korrekte Erbringung der angebotenen Dienstleistungen und Services können Dritte beigezogen werden. Der Vertragspartner er- klärt, dass er damit einverstanden ist. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass wLw die angebotenen Dienstleistungen ohne Gewinnabsichten erbringt und die erhobenen Beiträge einen Unkostenbeitrag darstellen. Sämtliche Mittel werden ausschliesslich gemäss den gültigen Statuten eingesetzt. 1Der Vertragspartner ist für Anträge von Personen zuständig, für die er geographisch zuständig ist. Darunter fällt entweder die Zuständig- keit aufgrund des Wohnsitzes oder einer anderen, regionalen Zustän- digkeit. Die genaue Zuständigkeit wird im Rubrum benannten GdW nach Vertrag festgelegt und grundsätzlich auf der Website unter xxx.xxx-xxxxxx-xxxxxx.xx publi- ziert. 2Stellvertretend für wLw prüft der Vertragspartner die Anspruchsbe- rechtigung des Antragstellers gemäss den Maßgaben ortsüblichen Kriterien und Vorschriften. 3Ein Anspruch liegt vor, wenn die Prüfung ergibt, dass die Abgabekri- terien gemäss Vereinsstatuten erfüllt sind. Massgebend sind die orts- üblichen Kriterien-, Gesetze- und Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes Vertragspartners. 4Bei einem positiven Bescheid informiert der Vertragspartner den Ver- ein wLw und leitet diesem die notwendigen Adress- und Kontaktanga- ben zur Abwicklung weiter. Dieser gibt dementsprechend ohne weitere Prüfung ein Gerät an die berechtigte Person ab. 5Der Vertragspartner informiert den Antragsteller über den genauen Ablauf und holt die Einwilligung für die Weitergabe der Daten an wLw ein. 1Der Verein wLw nimmt ICT-Hardware (WEGComputer, Notebook, Tablet- Computer, usw.) als Sachspenden von Privatpersonen, Unternehmen sowie öffentlichen Institutionen entgegen. Diese werden auf Funkti- onsfähigkeit geprüft, aufbereitet und als Occasions-Geräte bedürftigen Personen zur Verfügung gestellt. 2wLw stellt sicher, dass vorhandene Daten auf den Datenträgern si- cher und vollständig gelöscht werden. 3wLw installiert ein geeignetes Open Source Betriebssystem (z.B. Linux) und nimmt eine Basiskonfiguration vor. 4Die durch wLw zur Verfügung gestellten Occasions-Geräte werden mit Open Source-Software ausgestattet. Jedem Empfänger eines Ge- räts steht es frei, auf seine eigenen Kosten weitere Software zu be- schaffen und zu installieren. 1Die Abgabe von ICT-Hardware an anspruchsberechtigte Personen erfolgt aufgrund des Entscheids des Vertragspartners. 2Pro Person wird maximal ein Gerät abgegeben. 3Die Abgabe erfolgt per Post (Postversand). Die Rechte und Pflichten der Verwaltung sowie der GdW ergeben sich aus diesem Gesetz, der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung der GdW, aus sonstigen Vereinbarungen, den bisherigen bestandskräftigen Beschlüssen, aus einschlägigen Gerichtsentscheidungen, dem Inhalt dieses Vertrages sowie ergänzend aus den §§ 675 ff. BGB. Bei Vereinbarungen und Beschlüssen bis 30.11.2020 sind Nach Vereinbarung ist auch die §§ 47, 48 WEG zu beachten. Die Verwaltung ist verpflichtet, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles zu tun, was einer ordnungsmäßigen Verwaltung der GdW entspricht sowie Abholung vor Ort in kaufmännischer, rechtlicher und organisatorischer Hinsicht notwendig ist. Sie handelt mit der Sorgfalt einer fachkundigen Verwaltung und hat alle mit der Verwaltung zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen zu beachten. Falls von Gesetzes wegen oder durch behördliche Auflagen eine wesentliche Erweiterung der Pflichten erfolgt, hat die Verwaltung Anspruch auf Anpassung der Vergütung. Die Verwaltung ist berechtigt, in Einzelfällen Untervollmacht zu erteilen. Grundsätzlich soll sie aber die Verwaltungsaufgaben selbst erfüllen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer*innen sowie der Zustimmung der Verwaltung. Es ist in diesem Fall ein Nachtrag zu diesem Vertrag zu fertigen und von den Parteien zu unterzeichnen. Dieser Vertrag unterscheidet zwischen dem Umfang der regulären Verwaltungstätigkeit (§ 3), also dem Umfang, der sich aus den zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen der Verwaltung nach dem WEG ergibt und die mit der pauschalen Vergütung gem. § 3 abgegolten sind, und besonderen Verwaltungsleistungen. Besondere, über die regulären Verwaltungsleistungen (§ 4) hinausgehende Leistungen sind gesondert zu vergüten. Der Vertrag beginnt mit der Bestellung der Verwaltung und wird auf die Dauer von Jahren abgeschlossen. Der Vertrag beginnt mit der Bestellung der Verwaltung und wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Danach verlängert er sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Wird die Verwaltung abberufen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, endet der Vertrag sechs Monate nach der Abberufung. Eine gesonderte Kündigung des Vertrages ist nicht erforderlich. Die Sechsmonatsfrist beginnt mit der Beendigung des Amtes durch die Abberufung. Die Verwaltung kann - ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt - das Amt niederlegen. Die Niederlegung ist gegenüber der nach § 9 Abs. 2 WEG ermächtigten Person zu erklären. Der Vertrag gilt dann zu dem Zeitpunkt als beendet, zu dem die Amtsniederlegung erfolgt. Einer gesonderten Kündigung des Vertrages bedarf es in diesem Fall nicht. Im Falle der Amtsniederlegung ohne wichtigen Grund hat die Verwaltung die Belange der GdW zu beachten, insbesondere das Interesse an der Bestellung einer neuen Verwaltung zur lückenlosen Fortführung der VerwaltungMerenschwand möglich.
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