Vertragssoftware Musterklauseln

Vertragssoftware. 8.1. Soweit Vertragssoftware Vertragsbestandteil ist, räumt der LG dem LN das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich auf die Laufzeit des Leasingvertrags beschränkte Recht ein, die Vertragssoftware gemäß der Spezi- fikation im Leasingvertrag ausschließlich für die Verarbeitung eigener Geschäfts- daten zu nutzen. 8.2. Die Vertragssoftware wird im Objektcode überlassen; soweit nicht ausdrück- lich schriftlich abweichend vereinbart, ist der Quellcode (Source Code) nicht Teil der Vertragssoftware. Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) oder als Download-Version überlassen. Ist die Software-Dokumentation als elektro- nische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printver- sion nicht geschuldet. 8.3. Das Nutzungsrecht an der Vertragssoftware ist auf die im Leasingvertrag ver- einbarte Höchstanzahl von IT-Geräten bzw. Nutzern („User“) beschränkt. Die Nutzung für eine darüber hinausgehende Anzahl an IT-Geräten ist dem LN nur nach Erweiterung des Nutzungsrechts gegen zusätzliche Vergütung gestattet. 8.4. Soweit für die Nutzung der Leasingobjekte eine Internetverbindung erforder- lich ist, ist der LN für die Schaffung der dafür erforderlichen technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen auf eigene Kosten selbst verantwortlich. 8.5. Der LN ist in keiner Weise berechtigt, die Leasingobjekte während der Ver- tragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen. Der LN ist verpflichtet, den unbe- fugten Zugriff Dritter auf die Leasingobjekte durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. 8.6. Der LN ist verpflichtet, die Vertragssoftware gemäß der Software-Dokumen- tation zu verwenden, sorgfältig zu behandeln und bereitgestellte Updates un- verzüglich einzusetzen. Der LN wird die gelieferten Originaldatenträger der Vertragssoftware an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicher- ten Ort aufbewahren und seine Mitarbeiter verpflichten, diese Vertrags- bedingungen einzuhalten. Der LN ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Vertragssoftware sowie auf die Software-Dokumentation durch geeig- nete Vorkehrungen zu verhindern. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Software-Dokumentation entfernt werden. 8.7. Der LN ist berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältige...
Vertragssoftware. Die Vertragssoftware und insbesondere der darin enthaltene Quellcode werden von der Datahouse AG im Rahmen des Auftrages unter Berücksichti- gung geltender Berufsnormen nach bestem Wissen sorgfältig erarbeitet und entwickelt. Obwohl die Datahouse AG die Vertragsleistung sorgfältig ent- wickelt und aufbereitet, kann sie für ihre Korrekt- heit nicht garantieren.
Vertragssoftware. Vertragssoftware ist __________________(Beschreibung, Versionsnummer) gemäß der Spezifikation Anlage 1/13. Der Lizenzgeber hat an der Vertragssoftware [Werknutzungsrechte] [Werknutzungsbewilligungen](Alternative wählen). Die Vertragssoftware wird im Maschinencode auf Datenträger geliefert; der Quellcode ist nicht Teil des Vertragsgegenstandes.
Vertragssoftware. 20.1 Soll die Überlassung eines Unterstützten Programms ausnahmsweise Teil der Kooperationsleistungen des Dienst- leisters sein („Vertragssoftware“), bedarf dies einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung, welche auch die ent- sprechende Vergütung enthält, die der Kunde dem Dienstleister für die Überlassung der Vertragssoftware bezahlt. In einem solchen Fall überlässt der Dienstleister die Vertragssoftware nach Maßgabe von Teil A und der folgenden Best- immungen an den Kunden. 20.2 Bei On-Premise-Produkten wird der Dienstleister dem Kunden nach eigenem Ermessen eine Kopie der Vertrags- software im maschinenausführbaren Objektcode entweder (i) auf einem physischen Datenträger oder in elektronischer Form an die in dem Vertrag vereinbarte Lieferadresse liefern, (ii) zum Download von einem passwortgeschützten FTP- Server zur Verfügung stellen oder (iii) auf einem sonstigen vom jeweiligen Hersteller vorgesehenen, marktüblichen Weg überlassen. Soweit die Vertragssoftware auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt wird, erfolgt die Lieferung Ex Works Xxxxxxxxxxxxx 00x, 00000 Xxxxxxxxxx gemäß INCOTERMS 2010. Die Installation und/oder Konfiguration der Vertragssoftware und/oder eine Einweisung der Nutzer schuldet der Dienstleister nicht, soweit nicht der Dienstleister und der Kunde die Erbringung derartiger Leistungen durch den Dienstleister gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts vereinbaren. 20.3 Bei Online-Produkten erhält der Kunde einen passwortgeschützten Zugang zu dem Online-Produkt. 20.4 Soweit es zwischen den Parteien auf den Zeitpunkt der Überlassung der Vertragssoftware ankommt, gilt die Ver- tragssoftware in dem Zeitpunkt als überlassen, in dem der Dienstleister a) im Falle der Ziffer 20.2 (i) die Vertragssoftware dem zuständigen Frachtführer, Spediteur o. ä. übergibt bzw. sie in elektronischer Form in den Machtbereich des Kunden gelangt; b) im Falle der Ziffer 20.2 (ii) die Vertragssoftware zum Download auf dem entsprechenden Server bereitstellt und den Kunden hierüber sowie über das zu benutzende Passwort in Kenntnis setzt; c) im Falle der Ziffer 20.3 den Zugang zu der Vertragssoftware für den Kunden freischaltet und den Kunden hierüber sowie über das zu benutzende Passwort in Kenntnis setzt.
Vertragssoftware. Vergütungs- und Abrechnungssystematik

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  • Vertragsende Der Vertrag endet mit dem Ablaufdatum, sofern fristgerecht gekündigt wurde. Bei Neuregelungen des Vertrages und fristgerechter Kündigung durch den Versicherungsnehmer gemäss Art. 10, Abs. 3 endet der Vertrag per Ende des Versicherungsjahres. Bei Gefahrsveränderung und nachfolgender Kündigung durch xxxxx.xxxxxx innert 14 Tagen endet der Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen der Rücktrittserklärung beim Versicherungsnehmer (oder beim neuen Halter). Bei Kündigung durch xxxxx.xxxxxx infolge verletzter Anzeigepflicht gemäss Art. 4 und 5 dieser Bestimmungen endet der Vertrag mit Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. Bei Kündigung im ersatzpflichtigen Schadenfall durch xxxxx.xxxxxx endet der Vertrag 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs- nehmer. Die Kündigung hat spätestens mit Auszahlung der Versiche- rungsleistungen zu erfolgen. Kündigt der Versicherungsnehmer im gedeckten Schadenfall spätestens 14 Tage nach Kenntnisnahme der Auszahlung, so erlischt der Vertrag 14 Tage nachdem die Kündigung xxxxx.xxxxxx mitgeteilt wurde. Wechselt für das versicherte Motorrad der Halter (Halterwechsel) und wird ein neuer Versicherungsnachweis einer anderen Versicherungs- gesellschaft aktiviert, so erlischt der Vertrag per Änderungsdatum des Strassenverkehrsamtes. Bei Aktivierung eines neuen Versicherungsnachweises einer anderen Versicherungsgesellschaft bei Motorradwechsel, Wiederinkraftsetzung nach Kontrollschildabgabe von mindestens 14 Tagen, Wechselschild- eröffnung oder Kantonswechsel erlischt der Vertrag per Änderungsda- tum des Strassenverkehrsamtes. Verlegt der Halter seinen Wohnsitz ins Ausland (ausgenommen das Fürsten- tum Liechtenstein), erlischt der Vertrag per Hinterlegung des schweize- rischen Kontrollschildes, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Versi- cherungsjahres.

  • Vertragsabschluß Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

  • Vertragsinhalt Die Vodafone GmbH, Xxxxxxxxx- Xxxxx-Platz 1, 40549 Düsseldorf („Vodafone“) erbringt Dienstleistungen an Kunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschreibung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch unter xxx.xxxxx.xx abrufbar.

  • Vertragsstrafe 9.1 Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung einer Messeinrichtung oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täg- lichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Vertragspreis zu berechnen. 9.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen An- gaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Vertragspreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden. 9.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe für einen geschätzten Zeitraum, der längs- tens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

  • Vertragsrücktritt Der Kunde hat das Recht, gegen Bezahlung ei- ner Stornogebühr (eines Reuegeldes) von 10% des Brutto-Angebotes bzw. des Brutto- Kaufvertragsbetrages ohne Angabe von Grün- den (§ 909 ABGB) vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso besteht für den Kunden innerhalb einer Woche eine schriftliche Rücktrittsmöglichkeit vom Vertragsabschluss, wenn dieser nicht von ihm angebahnt wurde. Bei Annahmeverzug (Pkt. 7.) oder Konkurs des Kunden bzw. Kon- kursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Xxxx, einen pauschalierten Schadenersatz von 10% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begeh- ren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsver- pflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zu- rückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Si- cherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Xxxx, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen Im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Xxxx einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10% des Brutto- rechnungsbetrages oder den tatsächlich ent- standenen Xxxxxxx zu bezahlen. Gerät der Kunde nach Vertragsabschluss un- verschuldet in eine finanzielle Notlage und macht uns diese per entsprechenden Doku- mentationen glaubhaft, haben wir die Xxxx, auf die Erfüllung des Vertrages maximal drei Jahre zuzuwarten oder der Aufhebung des Vertrages ohne Schadenersatz von Seiten des in finanzieller Notlage befindlichen Kunden zuzustimmen. Für bereits ausgelieferte Waren wird von uns eine Endrechnung erstellt, welche mit den bisher geleisteten Zahlungen (Anzahlung, Teilzahlungen) des Kunden gegengerechnet werden. Diese Restschuld ist binnen vier Wochen vom Kunden zu begleichen. Entsteht jedoch aus dieser Gegenrechnung ein Guthaben (Überzahlung, Mehrzahlung) des Kunden, wird dieser Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Rücktrittsannahme dem Kun- den rückerstattet. Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz) kann der Kunde vom Vertrag innerhalb von 7 Werktagen zu- rücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Ein- langens der Ware beim Kunden bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsab- schlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt der Kunde gemäß dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tra- gen; wurde für den Vertrag ein Kredit abge- schlossen, so hat er überdies die Kosten einer erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie die Abgaben (Gebühren) für die Kredit- gewährung zu tragen. Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß inner- halb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss be- gonnen wird, ist ein Rücktritt nicht möglich.

  • Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

  • Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch.

  • Vertragsstrafen Vertragsstrafen sind nicht vorgesehen.

  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.