Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr Musterklauseln

Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für die zum 30.09.2010 bestehenden Anteilsgattungen für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergü- tung bis zu einer Höhe von 1,75 vH des Vermögens der jeweiligen Anteilsgattung, die auf Grund der Monatsendwerte errechnet wird. Für ab dem 01.10.2010 neu auszugebende Anteilsgattungen erhält die Verwaltungsgesellschaft für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu einer Höhe von 2,625 vH des Vermögens der jeweiligen Anteilsgattung, die auf Grund der Monatsendwerte errechnet wird. Es liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, eine Staffelung der Verwaltungsgebühr vorzunehmen. Die Verwaltungsgesellschaft hat weiters Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilsgattungen für bestehende Sondervermögen werden zu Lasten der Anteilspreise der neuen Anteilsgat- tungen in Rechnung gestellt. Bei Abwicklung des Investmentfonds erhält die Depotbank eine Vergütung von 0,50 vH des Fondsvermögens. Jeder Mitgliedstaat hat ein aktuelles Verzeichnis der von ihm genehmigten Märkte zu führen. Dieses Verzeichnis ist den anderen Mitgliedstaa- ten und der Kommission zu übermitteln. Die Kommission ist gemäß dieser Bestimmung verpflichtet, einmal jährlich ein Verzeichnis der ihr mitgeteilten geregelten Märkte zu veröffent- lichen. Infolge verringerter Zugangsschranken und der Spezialisierung in Handelssegmente ist das Verzeichnis der „geregelten Märkte “größeren Ver- änderungen unterworfen. Die Kommission wird daher neben der jährlichen Veröffentlichung eines Verzeichnisses im Amtsblatt der Europäi- schen Union eine aktualisierte Fassung auf ihrer offiziellen Internetsite zugänglich machen. xxxxx://xxxxxxxxx.xxxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxXxxxxxxx?xxxx=xxxx_xxxxxxxxx_xxxxx0
Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu einer Höhe von 2 % des Fondsvermögens, die für jeden Kalendertag auf Basis des jeweiligen Fondsvermögens errechnet, abgegrenzt und monatlich entnommen wird. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen. Es liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, eine Staffelung der Verwaltungsgebühr vorzunehmen. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilsgattungen für bestehende Sondervermögen werden zu Lasten der Anteilspreise der neuen Anteilsgattungen in Rechnung gestellt. Bei Abwicklung des Investmentfonds erhält die abwickelnde Stelle eine Vergütung von 0,5 % des Fondsvermögens. Jeder Mitgliedstaat hat ein aktuelles Verzeichnis der von ihm genehmigten Märkte zu führen. Dieses Verzeichnis ist den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln. Die Kommission ist gemäß dieser Bestimmung verpflichtet, einmal jährlich ein Verzeichnis der ihr mitgeteilten geregelten Märkte zu veröffentlichen. Infolge verringerter Zugangsschranken und der Spezialisierung in Handelssegmente ist das Verzeichnis der „geregelten Märkte “größeren Veränderungen unterworfen. Die Kommission wird daher neben der jährlichen Veröffentlichung eines Verzeichnisses im Amtsblatt der Europäischen Union eine aktualisierte Fassung auf ihrer offiziellen Internetseite zugänglich machen. xxxxx://xxxxxxxxx.xxxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxXxxxxxxx?xxxx=xxxx_xxxxxxxxx_xxxxx0
Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu einer Höhe von 1,50 % des Fondsvermögens, die aufgrund des Durchschnitts der Fondsvermögenswerte je Preisberechnungstag bereinigt um allfällige dafür vorgenommene Abgrenzungen errechnet und monatlich in 12 Teilbeträgen angelastet wird. Es liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft eine Staffelung der Verwaltungsgebühr vorzunehmen. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen wie insbeson- dere Kosten für Pflichtveröffentlichungen, Depotgebühren, Aufwendungen für administrative Tätigkeiten gemäß § 5 Abs 2 Z 1 lit
Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr. Die KAG für Immobilien erhält für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu einer Höhe von 0,9 % des Fondsvermögens, die aufgrund der Monatsendwerte anteilig errechnet wird. Es liegt im Ermessen der KAG für Immobilien, eine Staffelung der Verwaltungsgebühr vorzunehmen. Die KAG für Immobilien hat weiters Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen. Für sonstige Dienstleistungen im Rahmen von Transaktionen kann die KAG für Immobilien jeweils eine einmalige Vergütung (i) bei Immobilien von bis zu 1 % des Kauf- bzw. des Verkaufspreises, (ii) bei Grundstücks-Gesellschaften von bis zu 1 % des Immobilientransaktionswertes beanspruchen. Bei von KAG für Immobilien durchgeführten Projektentwicklungen kann eine Vergütung von bis zu 2 % der Projektentwicklungskosten eingehoben werden. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu einer Höhe von 0,15 % des Fondsvermögens, die auf Basis der Monatsendwerte anteilig errechnet wird. Bei Abwicklung des Immobilienfonds erhält die Depotbank eine Vergütung von 2 % des Fondsvermögens. Die Abwicklung des Fondsvermögens erfolgt gemäß den Bestimmungen des ImmoInvFG.
Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung • bis zu einer Höhe von 1,15 vH des Fondsvermögens für die Anteilscheingattung(en) „S“ • bis zu einer Höhe von 2,00 vH des Fondsvermögens für die sonstige Anteilscheingattungen, die für jeden Kalendertag auf Basis des jeweiligen Fondsvermögens errechnet, abgegrenzt und monatlich entnommen wird. Zusätzlich erhält die KAG für alle Anteilscheingattungen quartalsweise (auf Basis von Kalenderjahrquartalen) eine variable Verwaltungsgebühr. Die variable Verwaltungsgebühr beträgt maximal 10 vH der gebührenrelevanten Wertsteigerung des Fonds. Als gebührenrelevante Wertsteigerung wird die Wertsteigerung gegenüber der „High-Water-Mark“ verstanden. Die „High-Water-Mark“ entspricht dem höchsten Anteilswert zu einem Quartalsende, zu dem bisher eine erfolgsabhängige Gebühr ausbezahlt wurde. Diese variable Verwaltungsgebühr wird auf Basis des durchschnittlichen Fondsvolumens täglich abgegrenzt und beeinflusst erfolgswirksam den täglich ermittelten Rechenwert. Während des Quartals kommt es je nach Performanceverlauf des Fonds auf einem Abgrenzungskonto zu Zu- und Abbuchungen, wobei die Summe der Abbuchungen im Quartal die Summe der Zubuchungen nicht übersteigen darf. Die bereits dem Fonds angelasteten variablen Verwaltungsgebühren können durch Refundierungen innerhalb des Quartals maximal auf Null gehen. Bei der Ermittlung des Rechenwertes und der Wertsteigerung wird die OEKB-Methode angewandt, die von einer Wiederveranlagung eventueller Auszahlungen oder Ausschüttungen ausgeht. Die liquiditätswirksame Auszahlung der variablen Verwaltungsgebühr erfolgt durch den Fonds quartalsweise nach Ende des Quartals zum Monatsultimo des Folgemonats. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen. Es liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, eine Staffelung der Verwaltungsgebühr vorzunehmen. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilsgattungen für bestehende Sondervermögen werden zu Lasten der Anteilspreise der neuen Anteilsgattungen in Rechnung gestellt. Bei Abwicklung des Investmentfonds erhält die abwickelnde Stelle eine Vergütung von 0,5 vH des Fondsvermögens. Jeder Mitgliedstaat hat ein aktuelles Verzeichnis der von ihm genehmigten Märkte zu führen. Dieses Verzeichnis ist den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln. Die Kommission ist gemäß dieser Bestimmung verpflichtet, einmal jährlich ein Verzeichnis der ihr mitge...
Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu einer Höhe von 1,50 vH des Fondsvermögens, die auf Grund der Monatsendwerte errechnet wird. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen. Bei Abwicklung des Investmentfonds erhält die Depotbank eine Vergütung von 0,5 vH des Fondsvermögens. Nähere Angaben finden sich im Prospekt. Anhang Liste der Börsen mit amtlichem Handel und von organisierten Märkten
Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu einer Höhe von 1,50 % des Fondsvermögens, die für jeden Kalendertag auf Basis des jeweiligen Fondsvermögens errechnet, abgegrenzt und monatlich entnommen wird. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen. Es liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, eine Staffelung der Verwaltungsgebühr vorzunehmen. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilsgattungen für bestehende Sondervermögen werden zu Lasten der Anteilspreise der neuen Anteilsgat- tungen in Rechnung gestellt. Bei Abwicklung des Investmentfonds vor Laufzeitende erhält die abwickelnde Stelle eine Vergütung von 0,5 % des Fondsvermögens. Jeder Mitgliedstaat hat ein aktuelles Verzeichnis der von ihm genehmigten Märkte zu führen. Dieses Verzeichnis ist den anderen Mitglied- staaten und der Kommission zu übermitteln. Die Kommission ist gemäß dieser Bestimmung verpflichtet, einmal jährlich ein Verzeichnis der ihr mitgeteilten geregelten Märkte zu veröffent- lichen. Infolge verringerter Zugangsschranken und der Spezialisierung in Handelssegmente ist das Verzeichnis der „geregelten Märkte “größeren Veränderungen unterworfen. Die Kommission wird daher neben der jährlichen Veröffentlichung eines Verzeichnisses im Amtsblatt der Euro- päischen Union eine aktualisierte Fassung auf ihrer offiziellen Internetsite zugänglich machen.
Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit als jährliche Vergütung
Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu einer Höhe von 1,50 vH des Fondsvermögens, die auf Grund der Monatsendwerte errechnet wird. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen. Es liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, eine Staffelung der Verwaltungsgebühr vorzunehmen. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilsgattungen für bestehende Sondervermögen werden zu Lasten der Anteilspreise der neuen Anteilsgattungen in Rechnung gestellt. Bei Abwicklung des Investmentfonds erhält die Depotbank eine Vergütung von 0,5 vH des Fondsvermögens. Anhang Liste der Börsen mit amtlichem Handel und von organisierten Märkten
Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu einer Höhe von 1,50 vH des Vermögens der jeweiligen Anteilsgattung, die auf Grund der Monatsendwerte errechnet wird. Weiters kann für ab 01.09.2014 neu auszugebende Anteilsgattungen eine performance-abhängige Gebühr ver- rechnet werden. Diese beträgt bis zu 20,00% der positiven Performance je Anteilsgattung im Rechnungsjahr des Fonds multipliziert mit dem Durchschnitt des Vermögens der jeweiligen Anteilsgattung im Rechnungsjahr des Fonds auf Basis der Monatsendwerte, wobei für die Berechnung die High-Water Mark Methode angewendet wird. Dabei wird nur jener Anteil der positiven Performance schlagend, der gleichzeitig einen Wertzuwachs gegenüber dem Anteilswert am Emissionstag der jeweiligen Anteilsgattung bzw. gegenüber dem höchsten Anteilswert eines Rechnungsjahresendes der jeweiligen Anteilsgattung, an dem eine performance-abhängige Gebühr beansprucht wurde, darstellt. Die Berechnung der performance-abhängigen Gebühr erfolgt gemäß OeKB-Methode. Die performance-abhängige Gebühr wird vor jedem Anteilsumsatz einer Anteilsgattung bei der Preisberechnung abgegrenzt und jährlich ausbezahlt. Es liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, eine Staffelung der Verwaltungsgebühr vorzunehmen. Die Verwaltungsgesellschaft hat weiters Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwen- dungen. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilsgattungen für bestehende Sondervermögen werden zu Lasten der An- teilspreise der neuen Anteilsgattungen in Rechnung gestellt. Bei Abwicklung des Investmentfonds erhält die Depotbank eine Vergütung von 0,50 vH des Fondsvermögens.