Verwaltungsgebühren Musterklauseln

Verwaltungsgebühren. Der Fonds zahlt der Verwaltungsgesellschaft eine Verwaltungsgebühr in Form eines Prozentsatzes des Nettovermögens jeder von ihr verwalteten Klasse. Die Verwaltungsgebühren laufen an jedem Bewertungstag auf und sind monatlich rückwirkend zum in Anhang 1 angegebenen Satz zahlbar. Vorbehaltlich der in diesem Prospekt beschriebenen Anlagebeschränkungen können Teilfonds in andere Organismen für gemeinsame Anlagen investieren, die vom Anlageverwalter und/oder der Verwaltungsgesellschaft gemanagt werden. Werden solche Organismen für gemeinsame Anlagen direkt oder indirekt vom Anlageverwalter oder der Verwaltungsgesellschaft bzw. von einem Unternehmen gemanagt, mit dem der Anlageverwalter oder die Verwaltungsgesellschaft (je nach Sachlage) durch gemeinsames Management oder gemeinsame Kontrolle bzw. durch eine direkte oder indirekte Beteiligung, die 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte übersteigt, verbunden ist („verbundene Fonds“), fällt für den betreffenden Teilfonds in Bezug auf diese Kapitalanlagen keine Verwaltungsgebühr an. Des Weiteren können dem betreffenden Teilfonds im Zusammenhang mit verbundenen Fonds keine Zeichnungs-, Rücknahme- und/oder Umtauschgebühren in Rechnung gestellt werden.
Verwaltungsgebühren. Innerhalb des Fonds wird eine Verwaltungsgebühr (Management Fee) verrechnet, welche die Kosten des Fondsmanagements deckt. Die Berechnung erfolgt vom Fondspreis auf täglicher Basis. Abhängig von der Art des Fonds werden meistens zwischen 0,5 % und 2 % Verwaltungsgebühr p.a. verrechnet. Die genaue Höhe dieser Gebühr ist für Sie dem Prospekt des jeweiligen Produktes zu entnehmen.
Verwaltungsgebühren. Die Verwaltungsgebühr (jeweils inklusive Auslagen) beträgt 305,00 EUR für die erste Ausnahmegenehmigung und 161,00 EUR für jedes weitere Genehmigungsoriginal, das zeitgleich beantragt wird.
Verwaltungsgebühren. Nach der Gebührensatzung der Medienanstalt Berlin-Branden- burg vom 28. Januar 2000 beträgt die Gebühr für die Teilnahme am Auswahlverfahren 0.000 €, sie kann ermäßigt werden, wenn der wirtschaftliche Wert der beantragten Frequenz etwa wegen eingeschränkter Reichweite gering ist. Die Gebühr für die Ertei- lung der Sendeerlaubnis wird nach der Größe des Verbreitungs- gebietes und dem Umfang der Sendezeit berechnet. Sie beträgt bei täglich 24stündiger Sendezeit zwischen 1.500 und 00.000 €, für ein Stadtprogramm beträgt sie in der Regel 0.000 €. BEKANNTMACHUNGEN DER GERICHTE‌ Ist ein Recht in dem genannten Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetra- gen, so muss der Berechtigte dieses Recht spätestens im Termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Antragsteller bzw. Gläubiger widerspricht. Das Recht wird sonst bei der Feststel- lung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Ver- teilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Soweit die Anmeldung oder die erforderliche Glaubhaftmachung eines Rechts unter- bleibt oder erst nach dem Verteilungstermin erfolgt, bleibt der Anspruch aus diesem Recht gänzlich unberücksichtigt. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine ge- naue Berechnung des Anspruchs, getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Versteigerungsgegenstand bezweckenden Rechtsverfol- gung, einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsge- genstandes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs ent- gegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Ver- steigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichtes Cottbus in Cottbus, Gerichtsplatz 2, II. Obergeschoss, Saal 313, das im Grundbuch von Bohsdorf Blatt 80 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 5, Gemarkung Bohsdorf, Flur 2, Flurstück 90/1, Cott- buser Str. 1, 650 m2 Gemarkung Bohsdorf, Flur 2, Flurstück 615, Cott- buser Str. 1, Gebäude- u. Freifläche, Landwirt- sch...
Verwaltungsgebühren. 16 Leistungen § 17 Gebührenschuld und Fälligkeit
Verwaltungsgebühren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, ein Honorar in Rechnung zu stellen, das als jährlicher Prozentsatz des Nettoinventarwerts jeder Anteilklasse eines jeden Teilfonds berechnet wird. Der Höchstsatz für die Verwaltungsgebühr und die Angaben zu der derzeit von jeder Anteilklasse eines jeden Teilfonds zu zahlende Verwaltungsgebühr sind in Anhang V aufgeführt. Für unterschiedliche Anteilklassen desselben Teilfonds können unterschiedliche Prozentsätze angesetzt werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist dafür verantwortlich, aus dieser Gebühr alle Gebühren der Anlageverwaltungsgesellschaft zu begleichen. Letztere wiederum begleicht aus ihren Gebühren die Gebühren für Unter-Anlageverwaltungsgesellschaften. Die Spesen der Verwaltungsgesellschaft, der Anlageverwaltungsgesellschaft und etwaiger Unter-Anlageverwaltungsgesellschaften werden vom Fonds getragen. Erwirbt ein Teilfonds Anteile eines OGAW oder eines anderen Organismus für gemeinsame Anlagen (zusammen als »OGA« bezeichnet), die unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft oder von einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 % des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder eine solche andere Gesellschaft für eine solche Anlage des Teilfonds in Anteilen eines solchen anderen OGA keine Zeichnungs-, Umschichtungs-, Rücknahme- oder Verwaltungsgebühren berechnen.
Verwaltungsgebühren. Bei Nichtzahlung der Prämie behält sich die Gesellschaft das Recht vor, vom Versicherungs- nehmer die Verwaltungsgebühren in Verbindung mit diesem Verzug zu fordern. Diese sind für jedes Einschreiben fällig und werden pauschal auf der Grundlage des Zweieinhalbfachen des offiziellen Tarifs für Einschreiben berechnet.
Verwaltungsgebühren. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung, die in einem separaten Mandatsvertrag geregelt wird. Für Anteile an anderen Investmentfonds, in die der Fonds investiert („Subfonds“), kann eine Verwaltungsvergütung von bis zu 2,5 % des in diesen Subfonds veranlagten Fondsvermögens verrechnet werden. Gegebenenfalls kann zusätzlich eine Performance Fee anfallen.
Verwaltungsgebühren. 24.1 Falls die Lieferartikel verspätet oder in mangelhaftem Zustand geliefert werden, werden sofort die im Supplier Management Guide aufgeführten Verwaltungsgebühren fällig und an den Käufer zahlbar, ohne dass eine weitere Ankündigung erforderlich ist. 24.2 Die Verwaltungsgebühren, die im Supplier Management Guide und sonst im Vertrag festgelegt sind, gelten nicht als Ersatz für Verluste und Schäden, auf die sie sich beziehen, sondern sind angemessene Schätzungen der Verwaltungskosten des Käufers in Bezug auf verspätete Lieferungen oder mangelhafte Lieferartikel. Diese beschränken weder die Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Artikel 26 "Haftung" noch das Recht zur Beendigung von Teilen oder des ganzen Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 33 "Kündigung”.
Verwaltungsgebühren. Dem AIFM wird vom Teilfonds die Verwaltungsgebühr gezahlt, berechnet nach Abzug etwaiger luxemburgischer Quellen- und sonstiger Steuern, bei monatlicher Abgrenzung und vierteljährlicher Zahlung rückwirkend für jedes Quartal mit Beginn am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober und für den jeweiligen Monat auf der Basis des für die betreffende Anteilsklasse gelten- den Verwaltungsgebührensatzes (angegeben im Abschnitt „Anteilsklassen“), multipliziert mit dem der betreffenden Anteils- klasse zuzurechnenden Nettoinventarwert zum vorhergehenden Bewertungsstichtag, bereinigt um den Betrag der Zeichnun- gen und Rückgaben für die Anteilsklasse. Die Höhe der Verwaltungsgebühr wird in den Jahres- und Halbjahresabschlüssen des Teilfonds offengelegt. Die Verwaltungsgebühren enthalten alle Zahlungen des Teilfonds an den AIFM, darunter Gebührenzahlungen des Teilfonds an eine beliebige Person, an die der AIFM diese Funktion delegiert hat, sofern im vorliegenden Dokument nicht anders darge- legt. Der AIFM zahlt die Gebühren der Portfoliomanager und des Investmentberaters aus der Verwaltungsgebühr. Darüber hinaus kann der AIFM die Verwaltungsgebühr ganz oder teilweise an eine Partei zahlen, die Dienstleistungen für den AIFM oder den Portfoliomanager oder in Bezug auf den Teilfonds erbringt, darunter die Vertriebsstelle/Untervertriebsstelle. Die Verwaltungsgebühr wird um 100 % des Betrags (ohne Doppelzählung und nicht unter null) aller Transaktions-, Überwa- chungs-, Geschäftsführungs-, Auflösungs-, Abbruch- oder sonstigen ähnlichen Gebühren für die Transaktionen des Teilfonds gemindert, die an die Portfoliomanager, den AIFM oder eines ihrer verbundenen Unternehmen gezahlt und von ihnen einbe- halten werden. Diese Minderung basiert auf dem anteiligen Betrag dieser Gebühren, den der AIFM in Bezug auf das Invest- ment des Teilfonds in die betreffenden Anlagen erhalten hat. Der AIFM kann nach eigenem Ermessen einen Aufschub der Zahlung eines Teils oder der Gesamtheit der vom Teilfonds an den AIFM zu zahlenden Verwaltungsgebühren gewähren. Der AIFM ist berechtigt, vom Teilfonds eine Erstattung seiner Barauslagen (und diejenigen seiner verbundenen Unternehmen) zu erhalten, darunter insbesondere Auslagen, die dem AIFM bei der Erfüllung seiner Pflichten in Bezug auf den Teilfonds ent- standen sind. Diese Gebühren werden: (i) als maximaler jährlicher Prozentsatz des Nettoinventarwerts des Teilfonds angegeben, (ii) auf der Grundlage der geschätzten Gesamt-Zeichnungsbeträge von ...