Verzögerung. Es besteht auch das Risiko, dass sich die Fertigstellung der zu entwickelnden bzw. zu revitalisierenden Immobilien aus diversen Gründen nicht oder nicht planmäßig realisieren lässt. Gründe hierfür können technischer, tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein, z. B. wenn erforderliche Baugenehmigungen oder sonstige Genehmigungen nicht oder nicht rechtzeitig erteilt werden. Dies kann zu einer Überschreitung der geplanten Bauzeiten, zur Minderung der vorgesehenen Qualität bei einem Immobilienprojekt, aber auch zu erhöhten Baukosten, Vertragsstrafen und zu Schadenersatzansprüchen von Dritten gegen die jeweiligen Projektverantwortlichen sowie zu Haftungsrisiken führen. Ferner kann es im Zusammenhang mit Baumaßnahmen zu Baumängeln kommen, für deren Beseitigung die jeweiligen Projektverantwortlichen einzustehen haben bzw. welche ihr Ergebnis belasten. Bei Eintritt eines solchen Risikos kann es zu einer negativen Beeinträchtigung der Ergebnisse der jeweiligen Zielgesellschaft kommen, so dass Zahlungen an die Emittentin geringer ausfallen. Es besteht das Risiko, dass die angestrebten Ergebnisse für die Emittentin nicht erwirtschaftet werden können. Das kann zur Folge haben, dass die Emittentin ihre Zahlungsverpflichtungen an die Anleger (Zinsen, Rückzahlung) nicht oder nicht in geplanter Höhe erfüllen kann. Der Eintritt dieser Risiken wird von der Emittentin als hoch eingeschätzt.
Verzögerung. 5.1 Falls die Lieferung über das vereinbarte oder das von der VERKÄUFERIN angegebene Datum hinaus verzögert wird, vgl. Pkt. 4.3, kann der Käufer durch diesbezügliche Mitteilung an die VERKÄUFERIN die Lieferung verlangen und eine endgültige und angemeßene Lieferfrist festsetzen.
5.2 Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der mitgeteilten, festgesetzten, angemeßenen Frist, vgl. Pkt. 5.1, und wird die angegebene Frist um mehr als 10 (zehn) Tage überschritten, so ist der Käufer berechtigt, den Auftrag aufzuheben.
5.3 Dem Käufer steht aufgrund der Verzögerung keinerlei Schadensersatz auch nicht für Folgeverluste zu.
Verzögerung. Eine Verzögerung gilt als eingetreten, wenn die Übergabe gemäß Paragraf 4.3 zu einem späteren Zeitpunkt als zu dem Lieferzeitpunkt erfolgt, der aus dem Vertrag hervorgeht. Im Falle einer Verzögerung, die Cramo zu vertreten hat, ist der Kunde für die von der Verzögerung betroffenen Kaufsachen zu einer angemessenen Preisminderung berechtigt. Die Haftung von Cramo laut diesem Paragraf darf jedoch zehn (10) % des Preises für die Kaufsachen, die aufgrund der Verzögerung nicht in Gebrauch genommen werden können, nicht überschreiten (die Berechnung erfolgt nach Cramos zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Preisliste). Der Kunde darf den Kauf nur dann stornieren, wenn die Verzögerung für den Kunden von erheblicher Bedeutung ist. Aufträge können nicht storniert werden, wenn die Verzögerung vom Kunden zu vertreten ist oder auf einem Umstand beruht, für den der Kunde das Risiko trägt. Werden der Auftrag oder Teile hiervon storniert, ist der Kunde zur Rückzahlung in einer Höhe berechtigt, die dem Betrag entspricht, die der Kunde für die von der Stornierung betroffenen Kaufsache bezahlt hat, sofern die betreffenden Kaufsachen in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden können. In solchen Fällen übernimmt Cramo die Kosten, die mit der Rückgabe der Kaufsachen verbunden sind.
Verzögerung. 11.1 Der Auftragnehmer ist bemüht, den vereinbarten Zeitplan für die Erbringung der Dienstleistungen und den vereinbarten Liefertermin für die Lieferung der Produkte einzuhalten. Die Parteien vereinbaren jedoch, dass es sich bei den Terminen, sofern im Liefervertrag nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, nur um Schätzungen handelt. Für den Fall, dass der Auftragnehmer mit einer Verzögerung bei der Erbringung der Dienstleistungen oder der Lieferung der Produkte rechnet, wird er den Auftraggeber über die Maßnahmen informieren, die ergriffen oder vorgeschlagen wurden, um diese Verzögerung so weit wie möglich zu verringern. Ungeachtet des Vorstehenden haftet der Auftragnehmer niemals für Verzögerungen, die durch einen Produkthersteller bei der Lieferung der Produkte, den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt oder eines Verzug des Auftraggebers verursacht werden.
11.2 Im Falle einer Verzögerung der Lieferung von Produkten um mehr als dreißig (30) Tage kann der Auftraggeber verlangen, den Teil des Liefervertrags, der dieses Produkt betrifft, auf das sich die Verzögerung bezieht, zu stornieren, sofern die Verzögerung vom Auftragnehmer und aufgrund von Umständen, die er zu vertreten hat, verursacht wurde. Dieses Widerrufsrecht gilt nur, wenn der Auftragnehmer seine Bestellung zu den gleichen Bedingungen beim Auftragnehmer oder dem Händler des Produkts stornieren kann.
Verzögerung. Wertminderung
Verzögerung. Es besteht auch das Risiko, dass sich die Fertigstellung der zu entwickelnden bzw. zu revitalisierenden Immobilien aus diversen Gründen nicht oder nicht planmäßig realisieren lässt. Gründe hierfür können technischer, tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein, z. B. wenn erforderliche Baugenehmigungen oder sonstige Genehmigungen nicht oder nicht rechtzeitig erteilt werden, Verzögerungen in den Lieferketten z.B. von Baumaterialien eintreten oder Kriege (z.B. der Ukraine-Konflikt) die Bautätigkeit behindern. Dies kann zu einer Überschreitung der geplanten Bauzeiten, zur Minderung der vorgesehenen Qualität bei einem Immobilienprojekt, aber auch zu erhöhten Baukosten, Vertragsstrafen und zu Schadenersatzansprüchen von Dritten gegen die jeweiligen Projektverantwortlichen sowie zu Haftungsrisiken führen. Ferner kann es im Zusammenhang mit Baumaßnahmen zu Baumängeln kommen, für deren Beseitigung die jeweiligen Projektverantwortlichen einzustehen haben bzw. welche ihr Ergebnis belasten. Bei Eintritt eines solchen Risikos kann es zu einer negativen Beeinträchtigung der Ergebnisse der jeweiligen Zielgesellschaft kommen, so dass Zahlungen an die Emittentin geringer ausfallen. Es besteht das Risiko, dass die angestrebten Ergebnisse für die Emittentin nicht erwirtschaftet werden können. Das kann zur Folge haben, dass die Emittentin ihre Zahlungsverpflichtungen an die Anleger (Zinsen, Rückzahlung) nicht oder nicht in geplanter Höhe erfüllen kann, was auch zu einem Teil- oder Totalverlust des Nennbetrags führen kann. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Risikos als auch der zu erwartenden Umfang der negativen Auswirkungen wird von der Emittentin als hoch eingeschätzt.
Verzögerung. Die Verzögerung von Lieferung und Leistung aufgrund höherer Gewalt (Umweltkatastrophen etc.) oder aufgrund von Vorkommnissen, die nicht in der Verant- wortung der Firma Frey Orthopädie-Bedarf AG liegen (z.B. Streiks, Rohstoffknappheit, Mängel an Transport- mitteln etc.), berechtigen uns, auch verbindlich vereinbarte Liefertermine zu verschieben.
Verzögerung. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass auf der Grundlage, dass Direct Link nur für die Verteilung von Sendungen durch Drittluft- oder Straßentransporteure oder Distributoren und nicht für die tatsächliche Verteilung solcher Sendungen verantwortlich ist, alle Liefer- und Transitziele nur Schätzungen sind und nicht garantiert werden können.
Verzögerung. 1. Der Versand des Probenpakets und falls gewählt des Zertifikates (innerhalb Österreich und Deutschland) erfolgt nach Zahlungseingang und ist für Sie völlig kostenlos. Lieferzeit: ca 3-5 Werktage. In die EU werden pauschal Versand- kosten in der Höhe von 3,70 €, außerhalb der EU 9,90 € für Versandkosten + Zollgebühren ver- rechnet Für Verzögerungen, die sich dem Ein- fluss FERAGEN entziehen sowie durch Fremdver- schulden haftet FERAGEN ausdrücklich nicht.
2. Den voraussichtlichen Bearbeitungszeitraum für die Testaufarbeitung und Befunderstellung entnehmen Sie bitte den jeweiligen Testbe- schreibungen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der genannte Bearbeitungs- zeitraum unverbindlich ist und lediglich einen Anhaltspunkt für den im Regelfall üblichen Bearbeitungszeitraum bildet. Ein Anspruch auf exakte Einhaltung besteht aufgrund der Komple- xität der Probenbearbeitung nicht. Für Verzöge- rungen durch Fremdverschulden (Lieferanten, Dienstleister, usw.) haftet FERAGEN ausdrück- lich nicht.
3. Sollte es zu einer Verzögerung bei der Erstel- lung des Befundergebnisses kommen, die nicht im Einwirkbereich von FERAGEN liegen (z.B.: aufgrund der Probenqualität bedingte verlänger- te Bearbeitungszeit, intensivere Probenaufarbei- tung usw.), berechtigt dies den Vertragspartner nicht zu einer Kürzung des Rechnungsbetrages.
4. Die Übermittlung des Befundergebnisses und/oder Zertifikates erfolgt standardmäßig per E-Mail. Der Vertragspartner kann jedoch bei Nichtvorhandensein einer E-Mail, Adresse eine schriftliche Kopie per Fax oder Brief verlangen. Das Befundergebnis und/oder Zertifikat wird ausdrücklich nur dem Vertragspartner der am Bestellformular angegeben ist übermittelt. Soll das Befundergebnis und/oder Zertifikat durch FERAGEN direkt/oder zusätzlich an einen Dritten gesendet werden, ist dies auf dem Bestellformu- lar anzugeben bzw. im Nachhinein schriftlich anzufordern. Dies ist per Post oder unter xxx.xxxxxxx.xx/xxxxxxx möglich.
Verzögerung. 17.1 Bei den Lieferdaten handelt es sich um ungefähre und nicht garantierte Angaben, und in dem größtmöglichen per Gesetz zulässigen Umfang und unter Ausschluss von grober Fahrlässigkeit und vorsätzlichem ordnungswidrigen Verhalten haftet der Verkäufer nicht für Schäden jeglicher Art, die sich aus Verzögerungen bei der Erfüllung, dem Transport oder der Lieferung von Aufträgen ergeben. Außerdem haftet der Verkäufer nicht für sonstige Verluste, Schäden, Kosten oder Auslagen aufgrund von Ursachen, die sich seiner angemessenen Kontrolle entziehen, wie etwa höhere Gewalt, Handlungen des Käufers, Maßnahmen einer zivilen oder militärischen Behörde, Feuer, Streik, Überschwemmungen, Epidemien, Krieg, Aufstand, Verzögerungen beim Transport, staatliche Beschränkungen oder Embargos oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung der benötigten Arbeitskräfte, Materialien, Produktionseinrichtungen oder Transportmittel, die durch solche Ursachen begründet sind.
17.2 Im Fall einer Verzögerung der Lieferung um mehr als neunzig (90) aufeinanderfolgende Tage hat der Käufer das Recht, seinen Auftrag im Hinblick auf den nicht gelieferten Teil des Auftrags ohne Vertragsstrafe zu stornieren.