Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kan- tonen zu veröffentlichen:
a) Fundstelle des Verzeichnisses;
b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Ein- trags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchsein- reichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Strei- chung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zuge- lassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter informiert.
Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Vor- aussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
Verzeichnisse. Zuschlags- kriterien Technische Spezifikationen Bieter- gemeinschaften und Sub- unternehmer Lose und Teilleistungen
Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behör- de kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. 2 1 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a) Fundstelle des Verzeichnisses;
b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
Verzeichnisse. 1.1 Inhaltsverzeichnis der gesamten Dokumentation
Verzeichnisse. Anlagen und Funktionsbeschreibungen
Verzeichnisse. 1. Ein Auftraggeber kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, sofern jährlich eine Anzeige, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in dieses Verzeichnis zu beantragen, in dem nach Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten geeigneten Publi- kationsorgan veröffentlicht oder, bei Verwendung elektronischer Hilfsmittel, ständig im elektroni- schen Publikationsorgan nach Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) zu- gänglich gemacht wird. Gilt ein Verzeichnis für drei Jahre oder weniger, so kann ein Auftraggeber die Anzeige nur einmal am Anfang der Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses veröffentlichen.
2. Die Anzeige nach Absatz 1 enthält die Informationen nach Absatz 3 von Appendix 10 zu An- hang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen).
3. Ein Auftraggeber erlaubt es Anbietern, jederzeit die Aufnahme in das Verzeichnis zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in dieses Verzeichnis auf.
4. Ein Auftraggeber kann die Anzeige, in der Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in ein Verzeichnis zu beantragen, als Ausschreibung verwenden, sofern:
(a) die Anzeige in Übereinstimmung mit Absatz 1 veröffentlicht wird und die Informationen nach Absatz 3 von Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) sowie möglichst viele der Informationen nach Absatz 1 von Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffent- liches Beschaffungswesen) beinhaltet, über die der Auftraggeber verfügt, und die Erklärung enthält, dass es sich um eine Ausschreibung handelt;
(b) der Auftraggeber den Anbietern, die ihm gegenüber Interesse an einer bestimmten Beschaf- fung geäussert haben, ausreichende Informationen zur Verfügung stellt, damit die Anbieter ihr Interesse an der Beschaffung beurteilen können, einschliesslich aller relevanten Informa- tionen nach Absatz 1 von Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen), soweit der Auftraggeber über diese Informationen verfügt; und
(c) ein Anbieter, der in Übereinstimmung mit Absatz 3 die Aufnahme in ein Verzeichnis bean- tragt hat, die Erlaubnis erhält, ein Angebot für eine bestimmte Beschaffung abzugeben, wenn der Auftraggeber über genügend Zeit für die Prüfung verfügt, ob der Anbieter die Teilnah- mebedingungen erfüllt.
Verzeichnisse. 1. Ein Auftraggeber kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, sofern jährlich eine Anzeige, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in dieses Verzeichnis zu beantragen, im nach Appendix 7 zu Anhang XVI aufgeführten geeigneten Publikationsorgan veröffentlicht oder, bei Verwendung elektronischer Hilfsmittel, ständig im elektronischen Publikationsorgan nach Appendix 7 zu An- hang XVI zugänglich gemacht wird. Gilt ein Verzeichnis für drei Jahre oder weni- ger, so kann ein Auftraggeber die Anzeige nur einmal am Anfang der Gültigkeits- dauer des Verzeichnisses veröffentlichen.
2. Die Anzeige nach Absatz 1 enthält die Informationen nach Appendix 10 zu Anhang XVI.
3. Ein Auftraggeber erlaubt es Anbietern, jederzeit die Aufnahme in das Verzeich- nis zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemes- sen kurzen Frist in dieses Verzeichnis auf. Lehnt ein Auftraggeber den Antrag eines Anbieters auf Aufnahme in das Verzeichnis ab oder streicht er einen Anbieter aus dem Verzeichnis, so teilt er dies dem Anbieter unverzüglich mit und gibt ihm auf sein Ersuchen unverzüglich eine schriftliche Begründung für seinen Entscheid ab.
Verzeichnisse. 10.1 Der Kunde kann auf sein Begehren hin seine Daten in ein Ver- zeichnis eintragen lassen. Sasag kann Dritte beauftragen, die Daten eintragen zu lassen.
10.2 Sasag übernimmt keine Verpflichtung und Haftung für die Über- prüfung auf Richtigkeit der vom Kunden übermittelten Daten.
Verzeichnisse. Abbildungen im Text: