Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“), tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaft, so ist die Komplementärin berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen: a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwenden. b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Samples: Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag
Verzug. Leistet ein Investor 15.1 Die Vertragspartner kommen bei Nichteinhalten der in der Vertragsurkunde als verzugsbegründend vereinbarten Termine ohne weiteres in Verzug, bei anderen Terminen nach Mahnung unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist.
15.2 Befindet sich die Leistungserbringerin in Verzug, kann die Leistungsbezügerin, wenn die Erfüllung auch nach Ablauf einer der Leistungserbringerin angesetzten angemessenen Nachfrist noch nicht vollständig erfolgt ist, nach ihrer Xxxx: • auf die nachträgliche Erfüllung durch die Leistungserbrin- gerin beharren und bei Verschulden der Leistungserbrin- gerin den Ersatz desjenigen Schadens geltend machen, der eine Kapitaleinzahlung Folge der nicht vertragsgemässen Erfüllung ist, oder • bei Fälligkeit werkvertraglichen Leistungen eine Ersatzvornahme auf Kosten der Leistungserbringerin durchführen, sei es selbst oder unter Beizug eines Dritten, wobei von der Leis- tungserbringerin diejenigen Unterlagen und Materialien („Säumiger Partner“einschliesslich des Quellcodes) an die Leistungsbezüge- rin herauszugeben sind, welche vertragsgemäss spezi- fisch für letztere erarbeitet wurden oder für welche eine Herausgabe speziell vereinbart wurde (z.B. im Rahmen ei- ner Escrow-Regelung), oder • auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrags verzichten und bei Verschulden der Leistungserbringerin den Er- satz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens geltend machen, oder • auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrags verzichten und den Vertrag vollständig oder teilweise rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufheben, unter Rückabwicklung der bisher gegenseitig erbrachten, vom Rücktritt betroffenen gegenseitigen Leistungen, und bei Verschulden der Leistungserbringerin den Ersatz desjenigen Schadens geltend machen, der der Leistungs- bezügerin aus dem Dahinfallen des Vertrags entstanden ist. Bei Dauerverträgen tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die GesellschaftStelle der rückwirken- den Vertragsauflösung die ausserordentliche Beendi- gung des Vertrags mit sofortiger Wirkung.
15.3 Kommt die Leistungserbringerin in Verzug, schuldet sie bezüglich der in der Vertragsurkunde entsprechend bezeichne- ten Termine eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass weder sie noch durch sie beauftragte Dritte ein Verschul- den trifft. Diese beträgt pro Verzug und Verspätungstag 1 Promille, insgesamt aber höchstens 10% der gesamten Ver- gütung des entsprechenden Vertrags bei Einmalleistungen be- ziehungsweise der Vergütung für 12 Monate bei wiederkehren- den Leistungen. Die Konventionalstrafe ist auch dann ge- schuldet, wenn die Leistungen vorbehaltlos angenommen wer- den oder die Leistungsbezügerin von den Rechtsbehelfen ge- mäss vorstehender Ziffer Gebrauch macht. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die Leistungserbringerin nicht von den anderen vertraglichen Verpflichtungen. Schadenersatzan- sprüche der Leistungsbezügerin gemäss Ziff. 17 bleiben vorbe- halten, die Konventionalstrafe wird auf den allenfalls zu leisten- den Schadenersatz angerechnet.
15.4 Befindet sich die Leistungsbezügerin in Zahlungsverzug, so ist die Komplementärin Leistungserbringerin nicht berechtigt, in Ergänzung ihre Leistungen zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner unterbrechen und/oder zurückzubehalten. Sie hat jedoch An- spruch auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendengesetzliche Verzugszinsen.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Ikt Leistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Ikt Leistungen
Verzug. Leistet 6.1 Ist der Kunde mit der Zahlung der Entgelte für TV Produkte in Höhe von mindestens einem monatlich vereinbarten Entgelt oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen in entsprechender Höhe in Verzug, so kann der Kabelnetzbetreiber bei Fortbestehen der Zahlungsverpflichtung die Produkte bis zur vollständigen Ausgleichung des Zahlungsrückstandes sperren und/oder die Inanspruchnahme weiterer Leistungen verweigern. Ist der Kunde mit der Zahlung der Entgelte für Internet- und/oder Telefonieprodukte in Verzug, gilt Ziffer A 3.1 der Besonderen Geschäftsbedingungen Internet und Telefonie. Das Recht zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs (Ziffer 6.2) oder aus einem anderen wichtigen Grund bleibt jedenfalls unberührt.
6.2 Kommt der Kunde a) für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Zahlung der Entgelte oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Zahlung der Entgelte in Höhe eines Betrags, der den monatlichen Entgelten für mindestens zwei Monate entspricht, in Verzug, so kann der Kabelnetzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
6.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Kabelnetzbetreiber berechtigt, anstatt der anfallenden Verzugszinsen sowie des Verzugsschadens (z. B. eventuelle Inkassogebühren) eine pauschale Mahngebühr gemäß Preisliste je Mahnschreiben zu erheben. Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass dem Kabelnetzbetreiber überhaupt kein oder ein Investor wesentlich niedrigerer Schaden als die Mahnpauschale entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt unberührt.
6.4 Der Kabelnetzbetreiber ist von der Leistungspflicht befreit, wenn der Kunde entgegen Ziffer 12.1 Satz 1 eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“), tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit Sicher- heitsleistung nicht, versendet nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
6.5 Im Falle einer Vollsperrung oder Teilsperrung des Kabelanschlusses oder einzelner Produkte wegen Zahlungsverzuges hat der Kunde die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin Sperrung entstehenden Kosten zu tragen. Alternativ kann der Kabelnetzbetreiber einen Pauschalbetrag für eine Vollsperrung bzw. eine Teilsperrung gemäß Preisliste verlangen. Im Falle der Aufhebung der Sperrung kann der Kabelnetzbetreiber für den rückständigen Betrag damit verbundenen Aufwand eine Pauschale gemäß Preisliste verlangen. In jedem Fall bleibt es dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass dem Kabelnetzbetreiber tatsächlich niedrigere oder überhaupt keine Aufwendungen entstanden sind.
6.6 In jedem Fall des Zahlungsverzugs, bei ungewöhnlich hohem Verbrauch oder bei Verschlechterung der Bonität des Kunden ist der Kabelnetzbetreiber zu einer neuerlichen Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden gemäß den Hinweisen zum Datenschutz berechtigt. Ergeben sich sodann Zweifel an die Gesellschaftder Kreditwürdigkeit des Kunden, so kann der Kabelnetz- betreiber entsprechende Sicherheitsleistung fordern.
6.7 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist die Komplementärin der Kabelnetzbetreiber berechtigt, in Ergänzung das vertraglich vereinbarte verbrauchsunabhängige Entgelt unter Anrechnung etwaig ersparter Aufwendungen zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendenverlangen.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Internet and Telephone Services Agreement
Verzug. Leistet ein Investor 7.1 Bei Zahlungsverzug des Verbrauchers oder KKU ohne Ver- zicht mit mindestens 100,00 Euro aufgrund wiederholter Nichtzahlung ist die SWK nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes berechtigt, den Anschluss zu sperren. Bei anderen Kunden ist SWK hierzu berechtigt, wenn eine Kapitaleinzahlung geleistete Sicherheit verbraucht ist oder nach erfolgter Mahnung mit angemessener Fristsetzung unter Androhung einer Sperre. Der Kunde bleibt in diesem Fall ver- pflichtet, die vereinbarten, nutzungsunabhängigen Vergü- tungen (insbesondere Grundgebühren) ungekürzt zu zahlen. Die SWK wird die Sperrung dem Kunden vorher schrift- lich androhen. Die SWK ist berechtigt, den Anschluss des Kunden ohne vorherige Androhung und ohne Einhaltung einer Wartefrist zu sperren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird.
7.2 Die Sperre von Verbrauchern und KKU ohne Verzicht ist auf die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch betroffenen Leis- tungen zu beschränken. Im Falle strittiger hoher Rechnun- gen für Mehrwertdienste muss dem Verbraucher weiterhin Zugang zu einem Mindestangebot an Sprachkommunika- tions- und Breitbandinternetzugangsdiensten gewährt werden.
7.3 Sofern der Zahlungsverzug eines Verbrauchers und KKU ohne Verzicht einen Dienst betrifft, der Teil eines Angebots- pakets ist, kann der Anbieter nur den betroffenen Bestand- teil des Angebotspakets sperren.
7.4 Eine auch ankommende Sprachkommunikation erfassende Vollsperrung des Anschlusses eines Verbrauchers und KKU darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation erfolgen.
7.5 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist er verpflichtet, für die Dauer der Verzögerung zusätzlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, wenn der Kunde Unterneh- mer ist, in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, an die SWK zu zahlen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt hiervon unberührt. Die Verzugsfolgen treten nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“)ein, tritt ab dem Zeitpunkt wenn im Falle von Beanstandungen die Vorlage der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten Entgeltnachweise nicht binnen 8 Wochen erfolgt ist.
7.6 Verlangt der Endnutzer innerhalb der Beanstandungsfrist die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin Vorlage der Ergebnisse der technischen Prüfung sind diese innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung8 Wochen vorzulegen. Leistet Das Ergebnis einer technischen Prüfung ist nicht vorzulegen, wenn die Beanstandung nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen ist. Legt SWK die Ergebnisse der Säumige Partner technischen Prüfung nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch vor, erlöschen die Komplementärin den rückständigen Betrag an bis dahin ent- standenen Ansprüche aus Verzug.
7.7 Gerät die GesellschaftSWK mit Lieferungen/Leistungen in Verzug, so richtet sich ihre Haftung nach Ziff. 17 dieser Allgemei- nen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes. Die Entschädigungen nach Ziff. 15 bleiben unberührt. Der Kunde ist die Komplementärin zur Kündigung des Vertrags berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzugwenn die SWK eine vom Kunden gesetzte Nachfrist nicht einhält, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann mindestens zwei Wochen betragen muss. Diese Fristsetzung muss durch den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller NebenkostenVerbraucher in Textform erfolgen, einschließlich Kosten bei Unternehmern bedarf es der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendenSchriftform. Gegenüber Verbrauchern bleiben die ge- setzlichen Fälle der Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung unberührt.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Samples: Telecommunications Services Agreement, Telecommunications
Verzug. Leistet ein Investor 15.1. Die Vertragspartner kommen bei Nichteinhalten der in der Vertragsurkunde als verzugsbegründend vereinbarten Termine ohne weiteres in Verzug, bei anderen Terminen nach Mahnung unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist.
15.2. Befindet sich die Leistungserbringerin in Verzug, kann die Leistungsbezügerin, wenn die Erfüllung auch nach Ablauf einer der Leistungserbringerin angesetzten angemessenen Nachfrist noch nicht vollständig erfolgt ist, nach ihrer Xxxx • auf die nachträgliche Erfüllung durch die Leistungserbrin- gerin beharren und bei Verschulden der Leistungserbrin- gerin den Ersatz des Schadens durch die nicht vertrags- gemässe Erfüllung geltend machen, oder • bei werkvertraglichen Leistungen eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit Ersatzvornahme auf Kosten der Leistungserbringerin durchführen, sei es selbst oder unter Beizug eines Dritten, wobei von der Leistungserbringerin diejenigen Unterlagen und Materia- lien („Säumiger Partner“einschliesslich des Quellcodes) an die Leistungsbe- zügerin herauszugeben sind, welche vertragsmässig spezifisch für Letztere erarbeitet wurden oder für welche eine Herausgabe speziell vereinbart wurde (z.B. im Rah- men einer Escrow-Regelung), oder • auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrags verzichten und bei Verschulden der Leistungserbringerin den Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens gel- tend machen, oder • auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrags verzichten und den Vertrag vollständig oder teilweise rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufheben, unter Rückabwicklung der bisher gegenseitig erbrachten, vom Rücktritt betroffenen gegenseitigen Leistungen, und bei Verschulden der Leistungserbringerin den Ersatz des- jenigen Schadens geltend machen, der der Leistungsbe- zügerin aus dem Dahinfallen des Vertrags entstanden ist. Bei Dauerverträgen tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die GesellschaftStelle der rückwirkenden Vertragsauflösung die ausserordentliche Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung.
15.3. Kommt die Leistungserbringerin in Verzug, schuldet sie bezüglich der in der Vertragsurkunde entsprechend bezeich- neten Termine eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht be- weist, dass weder sie noch durch sie beauftragte Dritte ein Verschulden trifft. Diese beträgt pro Verzug und Verspätungs- tag 1 Promille, insgesamt aber höchstens 10% der gesamten Vergütung des entsprechenden Vertrags bei Einmalleistungen beziehungsweise der Vergütung für 12 Monate bei wiederkeh- renden Leistungen. Die Konventionalstrafe ist auch dann ge- schuldet, wenn die Leistungen vorbehaltlos angenommen werden oder die Leistungsbezügerin von den Rechtsbehelfen gemäss vorstehender Ziffer Gebrauch macht. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die Leistungserbringerin nicht von den anderen vertraglichen Verpflichtungen. Schadener- satzansprüche der Leistungsbezügerin gemäss Ziff. 17 blei- ben vorbehalten, die Konventionalstrafe wird auf den allenfalls zu leistenden Schadenersatz angerechnet.
15.4. Befindet sich die Leistungsbezügerin in Zahlungsver- zug, so ist die Komplementärin Leistungserbringerin nicht berechtigt, in Ergänzung ihre Leis- tungen zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwenden.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in litunterbrechen und/oder zurückzubehalten. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern Sie hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen jedoch Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinandergesetzliche Verzugszinsen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verzug. Leistet 8.1 Sollten wir mit der Lieferung leicht fahrlässig in Verzug geraten, so kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Investor Schaden entstanden ist – eine Kapitaleinzahlung Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“)ordnungsgemäß in Gebrauch genommen werden konnte. Dem Kunden steht es offen, tritt ab dem Zeitpunkt einen höheren Verspätungsschaden nachzuweisen, wir können einen geringeren Schaden nachweisen. Diese Haftungsbeschränkung ist nicht anwendbar, wenn der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis Lieferverzug auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten eines unserer leitenden Angestellten oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht.
8.2 Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 8.1 dieser Bedingungen genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer Mahnunguns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit Dies gilt nicht, versendet soweit in den Fällen der Ziffer 15.2 dieser Bedin- gungen zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Komplementärin Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.3 Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
8.4 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können dem Kunden nach Ablauf eines Monats nach Unterrichtung über die Lieferbereitschaft der Waren Lagerkosten in Höhe von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat, höchstens jedoch insgesamt 5 %, in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Lagerung in den Säumigen Partner eine zweite ZahlungsaufforderungWerken eines anderen Herstellers erfolgt. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den rückständigen Betrag an die Gesellschaft, so ist die Komplementärin Vertragsparteien unbenommen. Wir sind jedoch berechtigt, in Ergänzung nach Setzung einer angemessenen Frist zur Entgegennahme der Waren und deren fruchtlosen Ablauf anderweitig über die Waren zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, dann gültigen Preisen zu beliefern oder die nachfolgenden Rechtsbehelfe Ware auf Kosten und Risiko des Kunden an einem anderen Ort zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendenlagern.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Verzug. Leistet 7.1 Bei Zahlungsverzug des Kunden mit mindestens 75,00 € ist die hildenMedia nach den Bestimmungen des TKG berechtigt, den Anschluss zu sperren, wenn eine geleistete Sicherheit verbraucht ist. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarten, nutzungsunabhängigen Vergütungen (insbesondere Grundgebühren) ungekürzt zu zahlen. Die hildenMedia wird die Sperrung dem Kunden vorher schriftlich androhen. Die hildenMedia ist berechtigt, den Anschluss des Kunden ohne vorherige Androhung und ohne Einhaltung einer Wartefrist zu sperren, wenn ein Investor wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrags vorliegt, eine Kapitaleinzahlung nicht Gefährdung von Einrichtungen der hildenMedia, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht oder das Entgeltaufkommen erheblich ansteigt und anzunehmen ist, dass der Kunde bei Fälligkeit („Säumiger Partner“), tritt ab dem Zeitpunkt einer späteren Sperrung Entgelte für in der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit Zwischenzeit erbrachte Leistungen nicht, versendet nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet, geleistete Sicherheiten verbraucht sind und die Komplementärin innerhalb Sperrung verhältnismäßig ist.
7.2 Gerät der Kunde
7.2.1. für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder
7.2.2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Grundpreis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann die hildenMedia das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus anderen wichtigen Gründen bleibt vorbehalten.
7.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist er verpflichtet, für die Dauer der Verzögerung zusätzlich Zinsen in Höhe von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet 5 Prozentpunkten p.
a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Säumige Partner nicht innerhalb Europäischen Zentralbank, wenn der Kunde Unternehmer ist, in Höhe von 10 Geschäftstagen nach Absendung 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag Europäischen Zentralbank, an die GesellschafthildenMedia zu zahlen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.
7.4 Gerät die hildenMedia mit Lieferungen/Leistungen in Verzug, so richtet sich ihre Haftung nach § 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des TKG. Der Kunde ist die Komplementärin zur Kündigung des Vertrags berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzugwenn die hildenMedia eine vom Kunden schriftlich gesetzte Nachfrist nicht einhält, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten mindestens zwei Wochen betragen muss. Gegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Fälle der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendenEntbehrlichkeit einer Nachfristsetzung unberührt.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Telekommunikationsdienstleistungen
Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung 9.1 Der Vertragserfüllungstermin*, Teilabnahmetermine -soweit solche vereinbart wurden- und einzelne Meilensteine sind im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 8 des EVB-IT Systemvertrages festge- legt. Soweit nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“)anders vereinbart, tritt ab dem Zeitpunkt sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Fälligkeit Verzug ein Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprü- che der Parteien bleiben hiervon unberührt.
9.2 Wenn der Auftragnehmer den Vertragserfüllungstermin* oder Teilabnahmetermine nicht einhält, kommt er ohne das Erfordernis einer MahnungMahnung in Verzug. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit Dies gilt nicht, versendet wenn der Auftragnehmer die Komplementärin innerhalb Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Fer- ner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung ge- setzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergebli- cher Aufwendungen im Sinne von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderunggesetzlich ge- nannten Fällen gem. Leistet § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.
9.3 Des Weiteren ist der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung Auftraggeber für den Fall der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaft, so ist die Komplementärin Überschreitung des vereinbarten Vertragserfül- lungstermins* um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* in Ergänzung Verzug befindet, eine Vertrags- strafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes* zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die nachfolgenden Rechtsbehelfe Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteils am Auftragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5 % des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendenAuftragswertes* betragen.
b) Vorbehaltlich 9.4 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend ge- macht werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren Auftraggeber bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat Abnahme die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.Vertragsstrafe
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Samples: Evb It System Contract
Verzug. Leistet ein Investor 15.1. Die Vertragspartner kommen bei Nichteinhalten der in der Vertragsurkunde als verzugsbegründend vereinbarten Termine ohne weiteres in Verzug, bei anderen Terminen nach Mahnung unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist.
15.2. Befindet sich die Leistungserbringerin in Verzug, kann die Leistungsbezügerin, wenn die Erfüllung auch nach Ablauf einer der Leistungserbringerin angesetzten angemesse- nen Nachfrist noch nicht vollständig erfolgt ist, nach ihrer Xxxx: • auf die nachträgliche Erfüllung durch die Leistungser- bringerin beharren und bei Verschulden der Leistungs- erbringerin den Ersatz desjenigen Schadens geltend machen, der eine Kapitaleinzahlung Folge der nicht vertragsgemässen Er- füllung ist, oder • bei Fälligkeit werkvertraglichen Leistungen eine Ersatzvornahme auf Kosten der Leistungserbringerin durchführen, sei es selbst oder unter Beizug eines Dritten, wobei von der Leistungserbringerin diejenigen Unterlagen und Mate- rialien („Säumiger Partner“einschliesslich des Quellcodes) an die Leistungs- bezügerin herauszugeben sind, welche vertragsgemäss spezifisch für letztere erarbeitet wurden oder für welche eine Herausgabe speziell vereinbart wurde (z.B. im Rah- men einer Escrow-Regelung), oder • auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrags verzichten und bei Verschulden der Leistungserbringerin den Er- satz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens geltend machen, oder • auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrags verzichten und den Vertrag vollständig oder teilweise rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufheben, unter Rückabwicklung der bisher gegenseitig erbrach- ten, vom Rücktritt betroffenen gegenseitigen Leistun- gen, und bei Verschulden der Leistungserbringerin den Ersatz desjenigen Schadens geltend machen, der der Leistungsbezügerin aus dem Dahinfallen des Vertrags entstanden ist. Bei Dauerverträgen tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die GesellschaftStelle der rückwirkenden Vertragsauflösung die ausserordent- liche Beendigung des Vertrags mit sofortiger Wirkung.
15.3. Kommt die Leistungserbringerin in Verzug, so schuldet sie bezüglich der in der Vertragsurkunde entsprechend be- zeichneten Xxxxxxx eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass weder sie noch durch sie beauftragte Dritte ein Verschulden trifft. Diese beträgt pro Verzug und Verspätungstag 1 Promille, insgesamt aber höchstens 10% der gesamten Vergütung des entsprechenden Ver- trags bei Einmalleistungen beziehungsweise der Vergü- tung für 12 Monate bei wiederkehrenden Leistungen. Die Konventionalstrafe ist auch dann geschuldet, wenn die Komplementärin berechtigt, in Ergänzung zu Leistungen vorbehaltlos angenommen werden oder die Leistungsbezügerin von den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzuggemäss vor- stehender Ziffer Gebrauch macht. Die Bezahlung der Kon- ventionalstrafe befreit die Leistungserbringerin nicht von den anderen vertraglichen Verpflichtungen. Schadener- satzansprüche der Leistungsbezügerin gemäss Ziff. 17 bleiben vorbehalten, die nachfolgenden Rechtsbehelfe Konventionalstrafe wird auf den allenfalls zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendenleistenden Schadenersatz angerechnet.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“)9.1 Der Kunde gerät mit der Zahlung in Ver- zug, tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis dass es einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten Mahnung bedarf, wenn die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen 14 Tagen nach Absendung Rechnungszugang bei DuMont Process eingeht.
9.2 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
9.3 Das Recht zur Geltendmachung der zweiten Zahlungsaufforderung durch Ver- zugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB und ggf. weiterer Verzugsschäden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die vorgenannte Pauschale und die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaft, so Verzugszinsen sind je- doch auf etwaige weitere Schadensersatz- ansprüche anzurechnen.
9.4 Während eines Zahlungsverzugs in nicht un- erheblicher Höhe (mindestens 500 EUR) ist die Komplementärin DuMont Process berechtigt, den Zugang zu der Software zu sperren bzw. von einem Zu- rückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Der Kunde bleibt in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzugdiesen Fällen verpflich- tet, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zeitabhängigen Entgelte weiter zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendenbe- zahlen.
b9.5 Kommt der Kunde für zwei aufeinander fol- gende Monate mit der Bezahlung der Ent- gelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte (mindestens 50%) Vorbehaltlich oder in ei- nem Zeitraum, der Bestimmungen sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgeltes in lit. a) Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, ist DuMont Process befugt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus einen sofort in einer Summe fälligen pauschalier- ten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei Ablauf der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kostenregulären Vertrags- laufzeit restlichen monatlichen Preise zu ver- langen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn entweder Du- Mont Process einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweisen kann. Die Geltendmachung weiterer Ansprü- che wegen Zahlungsverzuges bleibt DuMont Process vorbehalten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat 9.6 Gerät DuMont Process mit der Bereitstellung der Software in Verzug, richtet sich die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in Haf- tung nach Ziffer 10 dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zuAGB. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge Kunde ist nur dann zur Kündigung des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den FallVertrages berechtigt, dass er Säumiger Partner wird, wenn DuMont Process eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteilsvom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinanderFrist muss mindestens 7 Tage betragen.
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Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“)Verzögert sich aus Gründen, tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis die der:die Auftragnehmer:in zu vertreten hat, die Erbringung einer MahnungLeistung, bzw. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten eines getrennt abzunehmenden Teiles oder gerät der:die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4Auftragneh- mer:in aus Gründen, die er:sie zu vertreten hat, dadurch in Verzug, dass er:sie die geschul- dete Leistung bzw. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit einen getrennt abzunehmenden Teil gar nicht, versendet nicht am gehörigen Ort, nicht auf die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner vereinbarte Weise oder nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaftzum festgelegten jeweiligen Leistungstermin ein- hält, so ist die Komplementärin der Auftraggeber nach seiner Xxxx berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:,
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung Erfüllung zu bestehen und gleichzeitig Konventionalstrafe für jeden Kalendertag des rückständigen Betrags nebst aller NebenkostenVerzuges zu fordern, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwenden.oder
b) Vorbehaltlich unbeschadet des Rechtes auf Geltendmachung einer Konventionalstrafe, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann die Konventionalstrafe nur bis zum Zeitpunkt des Rücktrittes vom Vertrag gefordert werden. Als Konventionalstrafe kann der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus Auftraggeber pro Kalendertag des Verzuges 1/1000 des ge- mäß dem abzuschließenden Werkvertrag vereinbarten Auftragsentgeltes, mindestens je- doch € 110,- fordern, wobei diese Strafe mit der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinanderabzuschließenden Werkvertrag geson- dert geregelten Höchstsumme begrenzt ist. Soweit gesetzlich zulässigDer Berechnungszeitraum der Vertragsstrafe beginnt, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindungsobald der:die Auftragnehmer:in in Verzug gerät und nicht nachweisen kann, sondern hat insoweit eine dass er:sie den Verzug nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden ist für den Zeitraum der Überschreitung der Leistungsfrist bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden zur voll- ständigen Beendigung der Leistung zu berechnen; falls jedoch der Vertrag vorher durch Rücktritt aufgelöst wird und die weiteren bei Umstände, die zum Rücktritt geführt haben, auf Seiten der Gesellschaft in Folge Auftragnehmerin bzw. des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässigAuftragnehmers liegen, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; ist die Vertragsstrafe steht - unbeschadet der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden sonstigen Rücktrittsfolgen - nur für den Zeitraum bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und zur Zustellung der Rücktrittserklärung an den:die weiteren bei Vertragspartner:in zu berechnen. Das Recht zur Geltendmachung der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines GesellschaftsanteilsVertragsstrafe ist vom Nachweis eines Schadens unab- hängig. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinanderGeltendmachung darüberhinausgehender Schadenersatzansprüche bei Vorlie- gen von Verschulden von dem:der Auftragnehmer:in bleibt unberührt und folgt der Rege- lung in Punkt 6.3.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen
Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“), tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung Zah- lungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaft, so ist die Komplementärin berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen ordentli- chen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwenden.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil Gesell- schaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden Ver- zugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Samples: Gesellschaftsvertrag
Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung 5.1 Der Verzug tritt spätestens 30 Kalendertage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, sofern er nicht bei Fälligkeit bereits mit einer Mahnung oder kraft Gesetzes begründet wurde.
5.2 Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, so werden Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem im Verzugszeitraum geltenden Basiszinssatz gem. § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches („Säumiger Partner“)BGB) fällig.
5.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe, tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen insbesondere bei Verzug gelten in Höhe von 30% des Durchschnitts der Preise der jeweils letzten drei Monate, ist die Bestimmungen Telekom zur Verweigerung der Leistung berechtigt. Diese erfolgt in zwei Stufen: • Zunächst wird die Schnittstelle zur Abwicklung der Geschäftsprozesse zu L2-BSA-Access-Teilleistungen geschlossen und die Annahme und Bearbeitung von Aufträgen gemäß diesem Vertrag für neue oder bereits überlassene L2-BSA-Access-Teilleistungen verweigert. Gleiches gilt für die übrigen L2-BSA- Leistungen dieses Vertrags. Die beabsichtigte Schließung der Schnittstelle wird dem Kunden spätestens fünf Werktage im Voraus schriftlich mitgeteilt. • Nach weiteren fünf Werktagen nach Schließung der Schnittstelle ohne Zahlungseingang der Gesamtforderung ist die Telekom berechtigt, bereits überlassene L2-BSA-Access-Teilleistungen zu sperren. Gleiches gilt für die übrigen L2-BSA-Leistungen dieses Vertrags. Die beabsichtigte Xxxxxx wird dem Kunden fünf Werktage im Voraus schriftlich mitgeteilt. Die Kosten für die Sperre und Aufhebung der Sperre trägt der Kunde. Der Kunde bleibt im Fall der Sperre verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen. § 321 BGB bleibt unberührt.
5.4 Kommt der Kunde
a) für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Ziffer 7.4Preise oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der das Doppelte des Durchschnitts der Preise der jeweils letzten drei Monate erreicht, in Verzug, so kann die Telekom den Vertrag und die Einzelleistungen ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Leistet ein Säumiger Partner eine Vor Ausübung dieses Kündigungsrechts wird die Telekom den Kunden aber unter ausdrücklichem Hinweis auf die beabsichtigte, außerordentliche Kündigung letztmalig zur Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb binnen von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite ZahlungsaufforderungKalendertagen auffordern. Leistet Die Kündigung des Vertrages umfasst die Kündigung aller Einzelleistungen. Ziffer 12.2 gilt entsprechend. Die Regelungen gem. Ziffer 5.4 gelten unabhängig davon, ob die Telekom zuvor ihr Leistungsverweigerungs- recht gemäß Ziffer 5.3 ausgeübt hat.
5.5 Die Geltendmachung von Verzugszinsen, Mahnkosten und weiteren Ansprüchen wegen Zahlungsverzuges bleibt der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung Telekom vorbehalten.
5.6 Gerät die Telekom mit der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaftgeschuldeten Leistung in Verzug, so ist die Komplementärin der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzugwenn die Telekom eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendenmindestens vier Wochen betragen muss.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“), tritt ab dem Zeitpunkt 12.1 Erkennt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaft, so ist die Komplementärin berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwenden.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den FallVP, dass er Säumiger Partner wirdeine Leistungsfrist nicht einhalten kann, eine unwiderrufliche Vollmacht hat er XXX.XXXXXX BUSINESS unverzüglich hierüber sowie über die Gründe für die Übertragung seines GesellschaftsanteilsVerzögerung und ihre voraussichtliche Dauer zu informieren. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht Ein Anspruch auf Verlängerung der Leistungsfristen besteht nicht, es sei denn aus dem Vertrag ergibt sich ausdrücklich etwas anderes.
12.2 Erbringt der VP seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Leistungszeit oder kommt er in Verzug, bestimmen sich die Rechte der XXX.XXXXXX BUSINESS – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.3 Ist der Tag, an dem die Leistung des VP spätestens zu erfolgen hat, im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinanderVertrag bestimmt oder anhand des Vertrages bestimmbar, kommt der VP jeweils mit Ablauf dieses Tages automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf; das gesetzliche Fristsetzungserfordernis vor Rücktritt der XXX.XXXXXX BUSINESS oder ihrem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt jedoch unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit der Mahnung und des Fristsetzungserfordernisses (§§ 286 Abs. 2, 281 Abs. 2 und Abs. 3, 323 Abs. 2 bis 4 BGB).
12.4 Ist der VP in Verzug, kann XXX.XXXXXX BUSINESS – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen insbesondere wegen Verzugs, und neben der Erfüllung – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 0,75% des Nettopreises des verzögerten Lieferungsanteils pro vollendeter Kalenderwoche des Verzugs verlangen, insgesamt jedoch keinen höheren pauschalierten Verzugsschadensersatz als 5% des Nettopreises des verzögerten Lieferungsanteils. XXX.XXXXXX BUSINESS bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, und dem VP der Nachweis, dass XXX.XXXXXX BUSINESS überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Einen Mindestschaden braucht XXX.XXXXXX BUSINESS nicht nachzuweisen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen
Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“), tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaft, so ist die Komplementärin berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten Bei Überschreiten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendenZahlungsfristen oder bei nachträglicher Stundung werden gesetzliche Zinsen berechnet.
b) Vorbehaltlich Wenn der Bestimmungen Besteller einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, oder wenn dem Lieferer wesentliche Verschlechterungen in litden Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, welche den Zahlungsanspruch gefährden, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. a) Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand. Der Lieferer ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Werden solche Umstände bekannt nach Abschluss des Vertrages aber vor Ausführung der Lieferung, kann der Lieferer seine Leistung verweigern und c) schließt Bewirkung der Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung verlangen, auch dann, wenn andere Zahlungsbedingungen- und Fristen vereinbart wurden, alternativ kann der Lieferer die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen KostenLeistung einer Sicherheit verlangen.
c) Vor Wenn der Besteller auch ansonsten seinen Zahlungspflichten nach Mahnung mit Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung nicht nachkommt, ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Teilzahlungsgeschäftes kann der Lieferer wegen Zahlungsverzugs des Bestellers unter den dafür gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.
d) Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Lieferer weiter berechtigt, Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen, wenn der Lieferer dem Ausschluss gemäß litBesteller vorher erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hatte. bSofern der Lieferer Schadenersatz statt der Leistung verlangt, ist er berechtigt, als Schadenspauschale 25 % des vereinbarten Kaufpreises ohne Abzug zu berechnen. Dem Lieferer bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen, dem Besteller steht es ebenso frei, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die geforderte Pauschale entstanden ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Besteller nicht nur in Verzug mit der Zahlung, sondern auch mit Annahme der Ware oder einer sonstigen Mitwirkungspflicht befindet.
e) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von Erfolgt der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme Rücktritt vom Vertrag nach Auslieferung der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässigWare, hat der Säumige Partner keinen Lieferer neben dem Anspruch auf Auskehrung Rückgewähr der Waren einen Anspruch auf Vergütung der Gebrauchsüberlassung, dieser Anspruch tritt selbständig neben Schadenersatzansprüche und Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
f) Sämtliche obige Regelungen gelten auch in den Fällen direkter Belieferung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für Endkunden durch den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge Lieferanten auf Geheiß des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinanderBestellers.
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Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“), tritt ab dem Zeitpunkt 11.1 Ist der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Kunde mit der Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb der Entgelte in Höhe von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaftmindestens einem monatlich vereinbarten Entgelt oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen in entsprechender Höhe in Verzug, so kann GELSEN-NET bei Fortbestehen der Zahlungsverpflichtung die Produkte bis zur vollständigen Ausgleichung des Zahlungsrückstandes kostenpflichtig gemäß der jeweils geltenden Preisliste sperren und/oder die Inanspruchnahme weiterer Leistungen verweigern. GELSEN-NET kann für die Aufhebung der Sperre ebenfalls ein Entgelt gemäß der jeweils geltenden Preisliste verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass GELSEN-NET kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzug bleibt unberührt.
11.2 Kommt der Kunde • für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Zahlung der Entgelte oder • in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Zahlung der Entgelte in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Entgelten für mindestens zwei Monate entspricht, in Verzug, so kann GELSEN-NET den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
11.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Komplementärin GELSEN-NET berechtigt, in Ergänzung ein pauschales Mahnentgelt gemäß aktuell geltender Preisliste je Mahnschreiben zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwenden.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zuerheben. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den FallKunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für GELSEN-NET kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Übertragung seines GesellschaftsanteilsMahnpauschale entstanden ist. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinanderGeltendmachung weitere Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verzug. Leistet (1) Ein Recht zur Leistungseinstellung und zur Sperre des Mobilfunkanschlusses gem. obigem Absatz besteht auch, wenn wegen einer besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens die Höhe der Entgelt- forderung von GÜNSTIGMOBILE in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. In diesem Fall ist eine Vollsperrung des Mobilfunk- anschlusses frühestens nach Ablauf einer einwöchigen Sperrung für abgehende Verbindungen möglich. Dabei wird die Sperre dem Kunden in der Regel schriftlich, fernmündlich, per SMS oder per E-Mail im Vorhinein angekündigt und, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen bes- chränkt.
(2) Hat der Kunde die Sperre zu vertreten, wird ein Investor eine Kapitaleinzahlung Entgelt erhoben, das sich aus der jeweils geltenden Preisliste ergibt, solange der Kunde nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“)nachweist, tritt ab dem Zeitpunkt ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wes- entlich niedriger als das Entgelt. Der Kunde bleibt trotz Sperre auch während der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer MahnungDauer ihrer Verhängung zur Zahlung der nutzungsunabhängigen Entgelte verpflich- tet. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit Eine Zahlungspflicht nach Satz 1 oder 2 des Kunden besteht nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet wenn der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaft, so ist die Komplementärin berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwenden.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den FallKunde nachweist, dass er Säumiger Partner wirddie Umstände, die Anlass zu der Sperre gegeben haben, nicht zu vertreten hat.
(3) Die Sperre wird mit Wegfall des Grundes für die Sperrung aufgehoben.
(4) Gerät der Kunde für mindestens zwei aufeinander folgende Monate nach Abzug etwaiger Anzahlung mit der Begleichung der Rechnungsentgelte in Höhe von 75 EUR in Verzug und wurde die Sperrung des Anschlus- ses mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich mit dem Hinweis angekündigt, dass der Kunde Rechtsschutz vor den Gerichten suchen kann, kann GÜNSTIGMOBILE das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen und den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden zu sperren.
(5) Bei Zahlungsverzug ist GÜNSTIGMOBILE berechtigt, eine unwiderrufliche Vollmacht Mahnpauschale von jeweils 5,00 EUR für die Übertragung seines Gesellschaftsanteilserste und zweite Mahnung und 20,00 EUR für die dritte Mah- nung geltend zu machen. Erfolgt auf die erste Mah- nung keine Zahlung, kann GÜNSTIGMOBILE die erste Mahngebühr mit der zweiten Mahnung zuzüglich der neuerlichen Mahngebühr in Rechnung stellen. Erfolgt auf die zweite Mahnung keine Zahlung, kann GÜNSTIG- MOBILE die erste und die zweite Mahngebühr mit der dritten Mahnung zuzüglich der neuerlichen Mahnge- bühr in Rechnung stellen. Dem Kunden bleibt es vorbe- halten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
(6) Durch den Kunden sind alle Kosten zu ersetzen, die durch eine nicht fristgerechte Zahlung oder nicht ein- gelöste oder rückbelastete Lastschriften entstehen. Dies gilt nicht, wenn die verspätete Zahlung oder Lastschrift durch GÜNSTIGMOBILE , ein mit diesem verbundenem Unternehmen oder eine Bank verursacht wurde.
(7) Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinanderGeltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt GÜNSTIGMOBILE vorbe- halten.
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Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung 5.1 Ist GGD nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“)imstande, tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit rechtzeitig zu liefern oder ist Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaftseitens GGD als wahrscheinlich anzusehen, so ist unterrichtet GGD den Käufer unverzüglich hierüber und gibt zugleich die Komplementärin berechtigtUrsache des Verzugs sowie, in Ergänzung soweit möglich, den Zeitpunkt an, zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzugdem die Lieferung voraussichtlich erfolgen kann.
5.2 Ist der Verzug einer Lieferung auf Umstände zurückzuführen, die nachfolgenden Rechtsbehelfe gemäß Punkt 9.1 (Höhere Gewalt) einen Haftungsausschluss darstellen, oder auf Handlungen oder Unterlassungen des Käufers zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist um einen den Umständen nach angemessenen Zeitraum. Die Lieferfrist ist zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann verlängern, selbst wenn die Ursache für den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten Verzug nach Ablauf der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendenursprünglich vereinbarten Lieferfrist eintritt.
b) Vorbehaltlich 5.3 Liefert GGD nicht fristgerecht oder vor Ablauf der Bestimmungen verlängerten Lieferfrist gemäß Punkt 5.2, so kann der Käufer durch schriftliche Mitteilung an GGD die Lieferung verlangen und hierfür eine letzte angemessene Frist von mindestens acht Tagen setzen.
5.4 Liefert GGD auch in lit. a) der gesetzten Frist nicht und c) schließt ist dies nicht auf Umstände zurückzuführen, die Komplementärin den Säumigen Partner der Käufer zu vertreten hat, so kann der Käufer durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern schriftliche Mitteilung an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden GGD für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden Teil der Lieferung, die nicht ausgeführt ist, vom Vertrag zurücktreten.
5.5 Tritt der Käufer zu Recht vom Vertrag zurück, so hat der Käufer Anspruch auf den Ersatz nachgewiesener Kosten, die zur Vornahme von Deckungskäufen für den aufgehobenen Teil der Lieferung bestritten wurden. Der Schadensersatz kann jedoch niemals die zwischen Käufer und die weiteren bei GGD vereinbarte Nettokaufsumme für den vom Rücktritt betroffenen Teil der Gesellschaft Lieferung übersteigen.
5.6 Hält der Käufer den Vertrag in Folge Bezug auf den verzögerten Teil der Lieferung aufrecht, so hat der Käufer weder Anspruch auf Schadensersatz noch auf irgendeine andere Form von Entschädigung aus Anlass des Verzugs.
5.7 Abgesehen von einem Rücktritt mit begrenzter Entschädigung gemäß Punkt 5.5 sind Ansprüche jeglicher Art ausgeschlossen – hierunter Betriebsverluste, entgangener Gewinn und andere wirtschaftliche Folgeschäden – seitens des Käufers anlässlich des Verzugs entstandenen Kostendurch GGD.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verzug. Leistet 7.1 Bei Zahlungsverzug des Kunden mit mindestens 75,00 € ist die Rehnig BAK Breitbanddienste nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes berechtigt, den Anschluss zu sperren, wenn eine geleistete Sicherheit verbraucht ist. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarten, nutzungsunabhängigen Vergütungen (insbesondere Grundgebühren) ungekürzt zu zahlen. Die Rehnig BAK Breitbanddienste wird die Sperrung dem Kunden vorher schriftlich androhen. Die Rehnig BAK Breitbanddienste ist berechtigt, den Anschluss des Kunden ohne vorherige Androhung und ohne Einhaltung einer Wartefrist zu sperren, wenn ein Investor wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrags vorliegt, eine Kapitaleinzahlung nicht Gefährdung von Einrichtungen der Rehnig BAK Breitbanddienste, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht oder das Entgeltaufkommen erheblich ansteigt und anzunehmen ist, dass der Kunde bei Fälligkeit („Säumiger Partner“), tritt ab dem Zeitpunkt einer späteren Sperrung Entgelte für in der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit Zwischenzeit erbrachte Leistungen nicht, versendet nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet, geleistete Sicherheiten verbraucht sind und die Komplementärin innerhalb Sperrung verhältnismäßig ist.
7.2 Gerät der Kunde
7.2.1. für drei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder
7.2.2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als drei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Grundpreis für drei Monate erreicht, in Verzug, so kann die Rehnig BAK Breitbanddienste das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus anderen wichtigen Gründen bleibt vorbehalten.
7.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist er verpflichtet, für die Dauer der Verzögerung zusätzlich Zinsen in Höhe von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Säumige Partner nicht innerhalb Europäischen Zentralbank, wenn der Kunde Unternehmer ist, in Höhe von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, an die GesellschaftRehnig BAK Breitbanddienste zu zahlen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.
7.4 Gerät die Rehnig BAK Breitbanddienste mit Lieferungen/Leistungen in Verzug, so richtet sich ihre Haftung nach § 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes. Der Kunde ist die Komplementärin zur Kündigung des Vertrags berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzugwenn die Rehnig BAK Breitbanddienste eine vom Kunden schriftlich gesetzte Nachfrist nicht einhält, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten mindestens zwei Wochen betragen muss. Gegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Fälle der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendenEntbehrlichkeit einer Nachfristsetzung unberührt.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Samples: Telecommunications
Verzug. Leistet ein Investor (1) Im Falle des Verzugs finden die gesetzlichen Regelungen An- wendung.
(2) Kommt der Auftragnehmer mit der Erbringung einer vertraglich geschuldeten Leistung in Verzug, so hat er pro Kalendertag des Verzuges 0,3% des vertraglich geschuldeten Entgeltes für die- jenige Leistung an den Auftraggeber zu bezahlen, mit der er sich in Verzug befindet. Die Vertragsstrafe beträgt je Verzugs- fall jedoch insgesamt höchstens 5% des geschuldeten Entgelts. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend ge- macht werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertrags- strafe neben der Erfüllung geltend zu machen.
(3) Erbringt der Auftragnehmer eine Kapitaleinzahlung fällige Leistung nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“)oder nicht vertragsgemäß, tritt ab kann der Auftraggeber dem Zeitpunkt Auftragneh- mer zur Bewirkung der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer MahnungLeistung oder Nacherfüllung eine ange- messene Frist setzen. Neben Nach erfolglosem Fristablauf kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser in den Grenzen der Ziffer 7.421 Schadensersatz statt der Leistung verlan- gen und vom Vertrag zurücktreten. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite ZahlungsaufforderungWeitere gesetzliche An- sprüche bleiben unberührt. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaft, so ist die Komplementärin berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendeneinen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet.
b(4) Vorbehaltlich Des Weiteren ist der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin Auftraggeber für den Säumigen Partner durch Beschluss aus Fall der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurdeÜberschrei- tung vereinbarter Reaktions- und/oder Erledigungszeiten be- rechtigt, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält für jeweils angefangene 25%-ige Überschreitung der ausgeschlossene Säumige Partner von Reaktions-und/oder Erledigungszeit innerhalb der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit Servicezei- ten eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% der jährlichen Vergü- tung maximal jedoch 1% der jährlichen Vergütung pro Verzugs- fall zu fordern. Dies gilt nicht soweit der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen Regelung pro Vertragsjahr zu zah- lenden Vertragsstrafe nicht mehr als 5 % der jährlichen Vergü- tung pro Vertragsjahr betragen. Die Vertragsstrafen werden für den auf Schadensersatzansprüche angerechnet. § 341 Absatz 3 BGB findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Strafe bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen KostenAblauf von zwölf Monaten seit ihrer Verwirkung geltend ge- macht werden kann.
c(5) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil Der Auftraggeber kommt auch bei Zahlungen erst dann in Ver- zug, wenn er auf eine Mahnung des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinanderAuftragnehmers hin nicht leistet.
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Samples: Einkaufsbedingungen Der Deutschen Telekom Gruppe Für Die Be Auftragung Von Ict Projekten
Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“)9.1. Gerät der LIEFERANT mit seiner Lieferung oder Leistung in Verzug, tritt ab kann die RI-C die Erfüllung der Bestellung bzw. des Einzelvertrages fordern oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von der erfolgten Bestellung bzw. dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnungabgeschlossenen Einzelvertrag zurückzutreten. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaft, so Darüber hinaus ist die Komplementärin RI-C in jedem Fall (also sowohl beim Festhalten als auch beim Rücktritt von der Bestellung bzw. dem Einzelvertrag) berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwenden.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin von 0,5% der AUFTRAGSSUMME (gemäß Definition in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und Punkt 9.2) pro angefangenem Verspätungstag. jedoch maximal 20% der AUFTRAGSSUMME, zu fordern. Der LIEFERANT schuldet die weiteren bei Vertragsstrafe auch dann, wenn die bestellte Lieferung oder Leistung oder Teile davon von der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen KostenRI-C vorbehaltlos angenommen wird. Die Geltendmachung darüber hinaus gehender Schadenersatzansprüche bleibt jedenfalls unberührt.
c9.2. Unter AUFTRAGSSUMME ist in diesen AEB bei einmaliger Leistungserbringung (Zielschuldverhältnissen) Vor der jeweilige Nettobestellwert bzw. Nettoauftragswert – inkl. eventuellen erfolgsabhängigen Entgeltkomponenten/Boni (bei einer angenommenen Zielerreichung von 100 %) – zu verstehen. Bei wiederkehrenden Leistungen (Dauerschuldverhältnissen, wie Miete, Wartung, laufende Servicierung, etc.) jener Nettobetrag, der in Summe für die durchgehende Leistungserbringung über die Vertragslaufzeit zu entrichten ist. Werden wiederkehrende Leistungen auf unbestimmte Dauer vereinbart, entspricht die AUFTRAGSSUMME dem Ausschluss gemäß litNettobetrag, der in Summe für die durchgehende Leistungserbringung über einen Zeitraum von 36 Monaten zu entrichten wäre.
9.3. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässigUnbeschadet Punkt 9.1, hat der Säumige Partner keinen Anspruch LIEFERANT die RI-C unverzüglich und unter Angabe einer Begründung über vorhersehbare Verzögerungen zu informieren. Verletzt der LIEFERANT diese Informationspflicht, so trägt er alle Kosten und Folgekosten, die ihm, der RI-C oder Dritten aus der verspäteten Lieferung oder Leistung entstehen, sowie die Kosten für einen allfälligen Sondertransport (dasselbe gilt für unvereinbarte Teillieferungen).
9.4. Sämtliche, auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht Grund eines nicht von der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren RI-C zu vertretenden Verzugs bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht Fixgeschäften im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinanderSinne des § 919 ABGB entstehenden Mehrkosten, Schäden und entgangene Gewinne gehen zu Lasten des LIEFERANTEN. Dazu zählen insbesondere auch sämtliche Entgelte und Aufwände, die für eine Ersatzbeschaffung aufgebracht werden müssen oder mangels Möglichkeit eines Ersatzes die vollen Kosten für Ausfälle und Umdisponierungen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verzug. Leistet ein Investor 15.1. Die Vertragspartner kommen bei Nichteinhalten der in der Vertragsurkunde als verzugsbegründend vereinbarten Ter- mine ohne weiteres in Verzug, bei anderen Terminen nach Mahnung unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist.
15.2. Befindet sich die Leistungserbringerin in Verzug, kann die Leistungsbezügerin, wenn die Erfüllung auch nach Ablauf einer der Leistungserbringerin angesetzten angemessenen Nachfrist noch nicht vollständig erfolgt ist, nach ihrer Xxxx • auf die nachträgliche Erfüllung durch die Leistungserbrin- gerin beharren und bei Verschulden der Leistungserbrin- gerin den Ersatz des Schadens durch die nicht vertrags- gemässe Erfüllung geltend machen, oder • bei werkvertraglichen Leistungen eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit Ersatzvornahme auf Kosten der Leistungserbringerin durchführen, sei es selbst oder unter Beizug eines Dritten, wobei von der Leis- tungserbringerin diejenigen Unterlagen und Materialien („Säumiger Partner“einschliesslich des Quellcodes) an die Leistungsbezüge- rin herauszugeben sind, welche vertragsmässig spezifisch für Letztere erarbeitet wurden oder für welche eine Her- ausgabe speziell vereinbart wurde (z.B. im Rahmen einer Escrow-Regelung), oder • auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrags verzichten und bei Verschulden der Leistungserbringerin den Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens gel- tend machen, oder • auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrags verzichten und den Vertrag vollständig oder teilweise rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufheben, unter Rückabwicklung der bisher gegenseitig erbrachten, vom Rücktritt betroffenen gegenseitigen Leistungen, und bei Verschulden der Leistungserbringerin den Ersatz desjeni- gen Schadens geltend machen, der der Leistungsbezüge- rin aus dem Dahinfallen des Vertrags entstanden ist. Bei Dauerverträgen tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die GesellschaftStelle der rückwirkenden Ver- tragsauflösung die ausserordentliche Kündigung des Ver- trages mit sofortiger Wirkung.
15.3. Kommt die Leistungserbringerin in Verzug, schuldet sie bezüglich der in der Vertragsurkunde entsprechend bezeichne- ten Termine eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass weder sie noch durch sie beauftragte Dritte ein Verschul- den trifft. Diese beträgt pro Verzug und Verspätungstag 1 Pro- mille, insgesamt aber höchstens 10% der gesamten Vergütung des entsprechenden Vertrags bei Einmalleistungen bezie- hungsweise der Vergütung für 12 Monate bei wiederkehrenden Leistungen. Die Konventionalstrafe ist auch dann geschuldet, wenn die Leistungen vorbehaltlos angenommen werden oder die Leistungsbezügerin von den Rechtsbehelfen gemäss vor- stehender Ziffer Gebrauch macht. Die Bezahlung der Konven- tionalstrafe befreit die Leistungserbringerin nicht von den an- deren vertraglichen Verpflichtungen. Schadenersatzansprüche der Leistungsbezügerin gemäss Ziff. 17 bleiben vorbehalten, die Konventionalstrafe wird auf den allenfalls zu leistenden Schadenersatz angerechnet.
15.4. Befindet sich die Leistungsbezügerin in Zahlungsverzug, so ist die Komplementärin Leistungserbringerin nicht berechtigt, in Ergänzung ihre Leistungen zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwenden.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in litunterbrechen und/oder zurückzubehalten. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern Sie hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen jedoch Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinandergesetzliche Verzugszinsen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verzug. Leistet ein Investor 15.1 Die Vertragspartner kommen bei Nichteinhalten der in der Vertragsurkunde als verzugsbegründend vereinbarten Termine ohne weiteres in Verzug, bei anderen Terminen nach Mahnung unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist.
15.2 Befindet sich die Leistungserbringerin in Verzug, kann die Leistungsbezügerin, wenn die Erfüllung auch nach Ablauf einer der Leistungserbringerin angesetzten angemessenen Nachfrist noch nicht vollständig erfolgt ist, nach ihrer Xxxx: • auf die nachträgliche Erfüllung durch die Leistungserbringerin beharren und bei Verschulden der Leis- tungserbringerin den Ersatz desjenigen Schadens geltend machen, der eine Kapitaleinzahlung Folge der nicht vertragsgemässen Erfüllung ist, oder • bei Fälligkeit werkvertraglichen Leistungen eine Ersatzvornahme auf Kosten der Leistungserbringerin durchführen, sei es selbst oder unter Beizug eines Dritten, wobei von der Leistungserbringerin diejenigen Unterlagen und Materialien („Säumiger Partner“einschliesslich des Quellcodes) an die Leistungsbezügerin herauszugeben sind, welche vertragsgemäss spezifisch für letztere erarbeitet wurden oder für welche eine Herausgabe speziell vereinbart wurde (z.B. im Rahmen einer Escrow-Regelung), oder • auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrags verzichten und bei Verschulden der Leistungserbringerin den Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens geltend machen, oder • auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrags verzichten und den Vertrag vollständig oder teilweise rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufheben, unter Rückabwicklung der bisher gegenseitig erbrachten, vom Rücktritt betroffenen gegenseitigen Leistungen, und bei Verschulden der Leistungserbringerin den Ersatz desjenigen Schadens geltend machen, der der Leistungsbezügerin aus dem Dahinfallen des Vertrags entstanden ist. Bei Dauerverträgen tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die GesellschaftStelle der rückwirkenden Vertragsauflösung die ausserordentliche Beendigung des Vertrags mit sofortiger Wirkung.
15.3 Kommt die Leistungserbringerin in Verzug, so schuldet sie bezüglich der in der Vertragsurkunde entsprechend bezeichneten Termine eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass weder sie noch durch sie beauftragte Dritte ein Verschulden trifft. Diese beträgt pro Verzug und Verspätungstag 1 Promille, insgesamt aber höchstens 10% der gesamten Vergütung des entsprechenden Vertrags bei Einmalleistungen beziehungsweise der Vergütung für 12 Monate bei wiederkehrenden Leistungen. Die Konventionalstrafe ist auch dann geschuldet, wenn die Komplementärin berechtigt, in Ergänzung zu Leistungen vorbehaltlos angenommen werden oder die Leistungsbezügerin von den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzuggemäss vorstehender Ziffer Gebrauch macht. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die Leistungserbringerin nicht von den anderen vertraglichen Verpflichtungen. Schadenersatzansprüche der Leistungsbezügerin gemäss Ziff. 17 bleiben vorbehalten, die nachfolgenden Rechtsbehelfe Konventionalstrafe wird auf den allenfalls zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendenleistenden Schadenersatz angerechnet.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verzug. Leistet ein Investor 15.1 Die Vertragspartner kommen bei Nichteinhalten der in der Vertragsurkunde als verzugsbegründend vereinbarten Termine ohne weiteres in Verzug, bei anderen Terminen nach Mahnung unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist.
15.2 Befindet sich die Leistungserbringerin in Verzug, kann die Leistungsbezügerin, wenn die Erfüllung auch nach Ablauf einer der Leistungserbringerin angesetzten angemessenen Nachfrist noch nicht vollständig erfolgt ist, nach ihrer Xxxx: • auf die nachträgliche Erfüllung durch die Leistungs- erbringerin beharren und bei Verschulden der Leis- tungserbringerin den Ersatz desjenigen Schadens gel- tend machen, der eine Kapitaleinzahlung Folge der nicht vertrags- gemässen Erfüllung ist, oder • bei Fälligkeit werkvertraglichen Leistungen eine Ersatzvornahme auf Kosten der Leistungserbringerin durchführen, sei es selbst oder unter Beizug eines Dritten, wobei von der Leistungserbringerin diejenigen Unterlagen und Materia- lien („Säumiger Partner“einschliesslich des Quellcodes) an die Leistungsbe- zügerin herauszugeben sind, welche vertragsgemäss spezifisch für letztere erarbeitet wurden oder für welche eine Herausgabe speziell vereinbart wurde (z.B. im Rah- men einer Escrow-Regelung), oder • auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrags verzichten und bei Verschulden der Leistungserbringerin den Er- satz des aus der Nichterfüllung entstandenen Scha- dens geltend machen, oder • auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrags verzichten und den Vertrag vollständig oder teilweise rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufheben, unter Rückabwicklung der bisher gegenseitig erbrachten, vom Rücktritt betroffenen gegenseitigen Leistungen, und bei Verschulden der Leistungserbringerin den Ersatz desjenigen Schadens geltend machen, der der Leis- tungsbezügerin aus dem Dahinfallen des Vertrags ent- standen ist. Bei Dauerverträgen tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die GesellschaftStelle der rückwirkenden Vertragsauflösung die ausserordentliche Beendigung des Vertrags mit sofortiger Wirkung.
15.3 Kommt die Leistungserbringerin in Verzug, so schuldet sie bezüglich der in der Vertragsurkunde entsprechend bezeich- neten Termine eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht be- weist, dass weder sie noch durch sie beauftragte Dritte ein Verschulden trifft. Diese beträgt pro Verzug und Ver- spätungstag 1 Promille, insgesamt aber höchstens 10% der gesamten Vergütung des entsprechenden Vertrags bei Ein- malleistungen beziehungsweise der Vergütung für 12 Monate bei wiederkehrenden Leistungen. Die Konventionalstrafe ist auch dann geschuldet, wenn die Komplementärin berechtigt, in Ergänzung zu Leistungen vorbehaltlos an- genommen werden oder die Leistungsbezügerin von den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzuggemäss vorstehender Ziffer Gebrauch macht. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die Leistungser- bringerin nicht von den anderen vertraglichen Verpflichtungen. Schadenersatzansprüche der Leistungsbezügerin gemäss Ziff. 17 bleiben vorbehalten, die nachfolgenden Rechtsbehelfe Konventionalstrafe wird auf den allenfalls zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendenleistenden Schadenersatz angerechnet.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“), tritt ab dem Zeitpunkt 6.1 Ist der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Kunde mit der Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb der Entgelte für TV Produkte in Höhe von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaftmindestens einem monatlich vereinbarten Entgelt oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen in entsprechender Höhe in Verzug, so ist kann der Kabelnetzbetreiber bei Fortbestehen der Zahlungsverpflichtung die Komplementärin berechtigtProdukte bis zur vollständigen Ausgleichung des Zahlungsrückstandes sperren und/oder die Inanspruchnahme weiterer Leistungen verweigern. Ist der Kunde mit der Zahlung der Entgelte für Internet- und/oder Telefonieprodukte in Verzug, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:gilt Ziffer 3.1 der Besonderen Geschäftsbedingungen Internet und Telefonie. Das Recht zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs (Ziffer 6.2) oder aus einem anderen wichtigen Grund bleibt jedenfalls unberührt.
6.2 Kommt der Kunde
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwenden.Entgelte oder
b) Vorbehaltlich in einem Zeitraum, der Bestimmungen sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Zahlung der Entgelte in litHöhe eines Betrags, der den monatlichen Entgelten für mindestens zwei Monate entspricht, in Verzug, so kann der Kabelnetzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
6.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Kabelnetzbetreiber berechtigt, anstatt der anfallenden Verzugszinsen sowie des Verzugsschadens (z. B. eventuelle Inkassogebühren) eine pauschale Mahngebühr gemäß Preisliste je Mahnschreiben zu erheben. a) und c) schließt Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass dem Kabelnetzbetreiber überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft ausMahnpauschale entstanden ist. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt unberührt.
6.4 Der Kabelnetzbetreiber ist von der Gesellschaft keine AbfindungLeistungspflicht befreit, sondern wenn der Kunde entgegen Ziffer 12.5 Satz 1 eine Sicherheits- leistung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
6.5 Im Falle einer Vollsperrung oder Teilsperrung des Kabelanschlusses oder einzelner Produkte wegen Zahlungsverzuges hat insoweit der Kunde die durch die Sperrung entstehenden Kosten zu tragen. Alternativ kann der Kabelnetzbetreiber einen Pauschalbetrag für eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er Vollsperrung bzw. eine Teilsperrung gemäß Preisliste verlangen. Im Falle der Aufhebung der Sperrung kann weiterhin in Anspruch genommen werden der Kabelnetzbetreiber für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kostendamit verbundenen Aufwand eine Pauschale gemäß Preisliste verlangen. In jedem Fall bleibt es dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass dem Kabelnetzbetreiber tatsächlich niedrigere oder überhaupt keine Aufwendungen entstanden sind.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit6.6 In jedem Fall des Zahlungsverzugs, bei ungewöhnlich hohem Verbrauch oder bei Verschlechterung der Bonität des Kunden ist der Kabelnetzbetreiber zu einer neuerlichen Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden nach Ziffer 12 berechtigt. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil Ergeben sich sodann Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises Kunden, kann der Kabelnetzbetreiber entsprechende Sicherheits- leistung fordern.
6.7 Befindet sich der Kunde in Höhe des von Annahmeverzug, ist der Komplementärin Kabelnetzbetreiber berechtigt, das vertraglich vereinbarte verbrauchsunabhängige Entgelt unter Anrechnung etwaig ersparter Aufwendungen zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinanderverlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“), tritt ab dem Zeitpunkt 6.1 Verzug des AN: Bei schuldhaftem Überschreiten der Fälligkeit Verzug ein vertrag- lich vereinbarten Liefer- oder Leistungstermine gerät der AN ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaft, so ist die Komplementärin berechtigt, Mahnung in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwenden.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zuVerzug. Der Säumige Partner kann weiterhin AN muss dormakaba unver- züglich schriftlich oder in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den FallTextform informieren, wenn Um- stände eintreten oder absehbar sind, aus denen sich ergibt, dass er Säumiger Partner wirdden vertraglich vereinbarten Liefer- oder Leistungs- termin nicht einhalten kann. Nimmt dormakaba eine verspä- tete Lieferung oder Leistung des AN vorbehaltlos an, so be- gründet dies keinen Verzicht auf sonstige Ansprüche, die dormakaba wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung geltend machen kann.
6.2 Im Fall des Verzuges des AN stehen dormakaba die gesetz- lichen Ansprüche ungekürzt zu. dormakaba ist insbesondere berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Im Fall des Verzugs des AN steht dormakaba eine unwiderrufliche Vollmacht Vertrags- strafe in Höhe von 0,1 % der Netto-Vergütung für die Übertragung seines Gesellschaftsanteilsim Ver- zug befindliche Leistung und/oder Lieferung für jeden vollen- deten Tag der Überschreitung, höchstens jedoch 5 % der Netto-Vergütung für die im Verzug befindliche Lieferung oder Leistung zu. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinanderVertragsstrafe kann auch noch bis zu 14 Kalendertagen nach Erhalt der Leistung geltend gemacht werden, ohne dass es eines Vorbehaltes bedarf. Die Ver- tragsstrafe wird auf den insgesamt geltend gemachten Ver- zugsschaden angerechnet.
6.4 Für den Eintritt des Annahmeverzuges seitens dormakaba gelten zunächst die gesetzlichen Vorschriften. Der AN muss abweichend hiervon jedoch seine Leistung auch dann aus- drücklich gegenüber dormakaba anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von dormakaba (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalender- zeit vereinbart ist. Gerät dormakaba in Annahmeverzug, so kann der AN nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz sei- ner Mehraufwendungen verlangen (vgl. § 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom AN herzustellende, unvertretbare Sa- che (Einzelanfertigung), so stehen dem AN weitergehende Rechte nur zu, wenn dormakaba sich zur Mitwirkung ver- pflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
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Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Geschäftsführer/Manager VR Diskontbank GmbH VR Diskontbank GmbH Amtsgericht Steinfurt HRB 7151 Xx. Xxxxxx Xxxx Euro US-Dollar Steuer-Nr.: 311/5831/1051 Dipl.-Ing. Xxxxxxx Xxxxxx BLZ 500 902 00 BLZ 500 902 00 USt-ID-Nr.: DE 814541503 Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist die verspätete Zahlung, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens durch IMPEX, mit acht Prozent („Säumiger Partner“), tritt ab 8 %) über dem Zeitpunkt Basiszinssatz der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis Europäischen Zentralbank jährlich zu verzinsen. Kommt der Kunde mit einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaftseiner vertraglichen Leistungen in Verzug, so ist die Komplementärin IMPEX berechtigt, wahlweise die sofortige Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Kommt IMPEX schuldhaft mit der Einhaltung eines verbindlichen Liefer- oder Leistungstermins in Ergänzung Verzug, so hat der Vertragspartner ihr schriftlich eine angemessene Nachfrist - mindestens von zehn (10) Wochen - zur Erfüllung der Leistung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzugsetzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt jedoch nur hinsichtlich derjenigen Mengen, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet wurden, es sei denn die erbrachten Teilleistungen sind für ihn ohne Interesse. Kommt IMPEX schuldhaft mit der Lieferung in Verzug, so kann den Säumigen Partner auf Zahlung der Kunde für die Zeit des rückständigen Betrags nebst aller NebenkostenVerzugs je vollendete Woche 0,4 % des Wertes der Lieferung oder Leistung, einschließlich Kosten mit der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist sich IMPEX in Verzug befindet, höchstens jedoch 4 % dieses Wertes, als pauschalierten Schadensersatz verlangen, soweit IMPEX nicht anzuwenden.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in liteinen geringeren Schaden nachweist. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss Damit sind sämtliche Schadensersatzansprüche aus der Gesellschaft ausVerzug abgegolten. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an Eine weitergehende Haftung übernimmt IMPEX im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge Falle des Verzugs entstandenen Kostennicht; in keinem Fall haftet IMPEX über die in der Bestimmung „Haftung“ festgelegten Grenzen hinaus auf Schadensersatz. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Verzug. Leistet 7.1 Bei Zahlungsverzug des Kunden aufgrund wiederholter Nichtzahlung mit min- destens 100 € ist die R-KOM nach den Bestimmungen des Telekommunikati- onsgesetzes berechtigt, den Anschluss zu sperren, wenn eine geleistete Si- cherheit verbraucht ist. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die verein- barten, nutzungsunabhängigen Vergütungen (insbesondere Grundgebühren) ungekürzt zu zahlen. Die R-KOM wird die Sperrung dem Kunden vorher schrift- lich androhen. Die R-KOM ist berechtigt, den Anschluss des Kunden ohne vor- herige Androhung und ohne Einhaltung einer Wartefrist zu sperren, wenn - ein Investor wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrags vorliegt, oder - der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Kunden miss- bräuchlich genutzt oder von Dritten manipuliert wird, oder - eine Kapitaleinzahlung nicht Gefährdung von Einrichtungen der R-KOM, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit droht, oder - das Entgeltaufkommen erheblich ansteigt und anzunehmen ist, dass der Kunde bei Fälligkeit („Säumiger Partner“), tritt ab dem Zeitpunkt einer späteren Sperrung Entgelte für in der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit Zwischenzeit er- brachte Leistungen nicht, versendet nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet, geleistete Sicherheiten verbraucht sind und die Komplementärin innerhalb Sperrung verhältnismäßig ist.
7.2 Gerät der Kunde
7.2.1. für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder
7.2.2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Be- zahlung der geschuldeten Vergütung in Höhe eines Betrages, der den monat- lichen Grundpreis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann die R-KOM das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Das Recht zur außer- ordentlichen Kündigung aus anderen wichtigen Gründen bleibt vorbehalten.
7.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist er verpflichtet, für die Dauer der Ver- zögerung zusätzlich Zinsen in Höhe von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet 5 Prozentpunkten p. a. über dem je- weiligen Basiszinssatz der Säumige Partner nicht innerhalb Europäischen Zentralbank, wenn der Kunde Unter- nehmer ist, in Höhe von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, an die GesellschaftR-KOM zu zahlen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höhe- ren Schadens bleibt hiervon unberührt.
7.4 Gerät die R-KOM mit Lieferungen/Leistungen in Verzug, so richtet sich ihre Haftung nach § 15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Best- immungen des Telekommunikationsgesetzes, insbesondere den gesetzlich geregelten Entschädigungszahlungen. Der Kunde ist die Komplementärin zur Kündigung des Ver- trags berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzugwenn die R-KOM eine vom Kunden gesetzte Nachfrist nicht einhält, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten mindestens zwei Wochen betragen muss. Gegenüber Verbrau- chern bleiben die gesetzlichen Fälle der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendenEntbehrlichkeit einer Nachfristsetzung unberührt.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verzug. Leistet ein Investor 1. Im Falle eines von MSP zu vertretenden Verzuges ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er nach eingetretenem Verzug (im Unternehmergeschäft schriftlich) eine Kapitaleinzahlung angemessene Nachfrist für die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung setzt und unter einem den Rücktritt vom Vertrag nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist androht. Die Nachfrist ist dann angemessen, wenn sie 50 % der ursprünglichen Liefer- oder Leistungsfrist mindestens jedoch 14 Tage nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“), tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnungunterschreitet.
2. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen Der Vertragspartner ist bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß von MSP mit einer Teilleistung/Teillieferung nur dann zum Rücktritt unter Setzung einer angemessenen Nachfrist im Sinne dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaft, so ist die Komplementärin Bestimmung berechtigt, wenn durch den bereits eingetretenen Verzug mit Teilleistungen/Teillieferung die fristgerechte (unter Hinzurechnung einer angemessenen Nachfrist im Sinne dieser AVLB) Erfüllung der Gesamtleistung ausgeschlossen ist. Im Unternehmergeschäft ist der Vertragspartner von MSP für die diesbezügliche Behauptung beweispflichtig.
3. Im Falle des von MSP zu vertretenden Verzuges und des berechtigten Rücktritts des Vertragspartners hat dieser nur Anspruch auf Xxxxxxxxxxxxx, wenn MSP oder deren Erfüllungsgehilfen den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für Verzugsschäden von MSP ist bei grober Fahrlässigkeit betraglich mit 1 % des Wertes der in Ergänzung zu den Verzug befindlichen gesamten Lieferung oder Leistung, maximal jedoch 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. Ein darüber hinaus gehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.
4. Im Fall höherer Gewalt (einschließlich Tätigkeiten am Bau verhindernder Wetterereignisse und insbesondere auch von behördlichen und gesetzlichen Rechtsbehelfen Beschränkungen in Folge von Pandemien) oder einer bei ZahlungsverzugMSP oder einen Zulieferer eintretenden Betriebsstörung (auch Streik) aber auch bei weltmarktbedingter Lieferprobleme, welche MSP ohne Verschulden vorübergehend daran hindert, die nachfolgenden Rechtsbehelfe bestellte Ware zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkostenliefern, einschließlich Kosten verlängern sich die Liefertermine und -fristen um die Dauer der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwendendurch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Haben derartige Störungen eine Verzögerung von mehr als 4 Monaten zur Folge, sind im Verbrauchergeschäft beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
b) Vorbehaltlich 5. Ist MSP ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der Bestimmungen bestellten Xxxx endgültig nicht in litder Lage, weil zB ein Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist MSP dem Vertragspartner gegenüber zum Rücktritt berechtigt. a) und c) schließt In diesem Fall wird der Vertragspartner darüber informiert, dass die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil bestellte Ware nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kostenzur Verfügung steht.
c6. Als Fall der nachträglichen wirtschaftlichen Unmöglichkeit gilt auch, wenn ein Deckungsgeschäft (wenn auch nur zur Beschaffung von Rohstoffen/Teilprodukten) Vor nur zu einem Preis über dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässigkalkulierten Nettoverkaufspreis möglich ist, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden wodurch das Geschäft für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, dass er Säumiger Partner MSP unwirtschaftlich wird, eine unwiderrufliche Vollmacht für die Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die Investoren haben bezüglich dieser Veräußerung ein Vorerwerbsrecht im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlagen zueinander.
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