Leistungsverzug. Gerät der Anbieter mit der vertragsgegenständlichen geschuldeten Leistung in Verzug, so hat der Kunde nur dann das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Anbieter die vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist, die mindestens vier Wochen betragen muss, nicht einhält.
Leistungsverzug. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Überlasser unmittelbar zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „ garantierten“ oder „fix“ zugesagten Termine und Fristen entsprechend hinausgeschoben. Der durch die Verzögerung auflaufende Schaden (Mehrkosten udgl.) ist nicht vom Überlasser erstattbar, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht wie oben angeführt vom Überlasser zu vertreten sind. Beseitigt der Nutzer die Umstände, die die Verzögerung wie oben verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Überlasser angemessen gesetzten Frist, ist der Überlasser berechtigt, über die Vertragsobjekte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch den Überlasser steht dem Nutzer kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu.
Leistungsverzug. Werden bestellte Artikel nicht zeitgerecht an den Kunden geliefert, befindet sich die Post somit im (objektiven) Leistungsverzug, kann der Kunde, aus- schließlich hinsichtlich der nicht gelieferten Artikel eine erneute Lieferung verlangen; ist dies unmöglich oder für die Post mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so kann die Post, sofern der Kunde das Entgelt bereits gezahlt hat, das Entgelt für den Teil der Bestellung, der nicht geliefert worden ist, rückerstatten.
Leistungsverzug. Kommt der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung aus von ihm zu vertretenden Gründen in Verzug, so kann DATAGROUP - falls DATAGROUP glaubhaft macht, dass ihr dadurch ein Schaden entstanden ist - nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 1 Woche eine pauschale Verzugsentschädigung pro voller Woche der Verzö- gerung von 1%, maximal 10% der für diese Lieferung oder Leistung zu zahlenden Vergütung verlangen. Weitere Schadenersatzansprü- che aus Verzug sind nicht ausgeschlossen. Befindet sich der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung mehr als 4 Wochen in Verzug, so ist DATAGROUP berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bis dahin geleisteten Zahlungen unter Ausschluss weiterer Ansprüche zurückverlangen. Unbeschadet von diesem Rücktrittsrecht bleibt der Anspruch von DATAGROUP ge- mäß Satz 1 dieser Ziffer 16 auf eine pauschale Verzugsentschädi- gung oder einen höheren Schadensersatz bestehen. Der Nachweis eines geringeren Schadens steht dem Auftragnehmer offen.
Leistungsverzug. Umstände außerhalb der Einflusssphäre des Auftragnehmers, die diesen an der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen hindern, insbesondere auch die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber, verlängern für ihre Dauer die Leistungsfrist.
Leistungsverzug. Die Fälligkeit der Leistung für beide Seiten wird mit dem Datum der Veranstaltung laut Vertrag bestimmt. Sämtliche Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig. Der Auftraggeber kommt auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach dem vertraglich vereinbarten Fälligkeitsdatum. Vom Verzugszeitpunkt ist DJ Xxxxx berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen.
Leistungsverzug. Verzögert sich aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, die Erbringung einer Leistung bzw. eines getrennt abzunehmenden Teiles der Leistung, oder gerät der Lieferant aus Gründen, die er zu vertreten hat, dadurch in Verzug, dass er die geschuldete Leistung bzw. einen getrennt abzunehmenden Teil gar nicht, nicht am gehörigen Ort, nicht auf die vereinbarte Weise oder nicht zum festgelegten jeweiligen Leistungstermin erbringt, so ist die RUSTLER GRUPPE nach ihrer Xxxx berechtigt, • auf Erfüllung zu bestehen und Vertragsstrafe für jeden Kalendertag des Verzuges zu fordern, oder • unbeschadet des Rechtes auf Geltendmachung einer Vertragsstrafe unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vor der Bestellung zurückzutreten. Die Vertragsstrafe kann in diesem Fall nur bis zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung gefordert werden. Als Vertragsstrafe kann die RUSTLER GRUPPE pro Kalendertag des Verzuges den höheren der folgenden Beträge fordern, somit entweder: • € 70,- zuzüglich Umsatzsteuer (Wertgesichert gem. VPI 2000, Dez .2008) oder • 0,5 % des jeweiligen Bestellwertes, zuzüglich Umsatzsteuer Der Berechnungszeitraum für die Vertragsstrafe beginnt mit dem 1. Tag des Verzuges. Die Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht gem. § 1336 ABGB. Der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich. Diese Vertragsstrafe ist insgesamt mit 10 % der Gesamtauftragssumme der Leistungen begrenzt. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt unberührt. Trotz der Geltendmachung einer Vertragsstrafe hat der Lieferant die RUSTLER GRUPPE für alle Nachteile, die der RUSTLER GRUPPE aufgrund eines vom Lieferanten zu vertretenden Umstands erwachsen, schad- und klaglos zu halten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, im Falle von Streitigkeiten von sich aus die Leistungen einzustellen. Sind für die Vertragserfüllung durch den Lieferanten die Beistellung von Materialien und/oder Informationen durch die RUSTLER GRUPPE vereinbart worden, so dürfen diese ausschließlich für die Erbringung der vereinbarten Leistung verwendet werden. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Verschwiegenheits-pflichten, sowie zur Geheimhaltung aller sonstigen Informationen, die von der RUSTLER GRUPPE an ihn übergeben werden oder die dem Lieferanten bei Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bekannt werden, sofern diese bei der Leistungserbringung nicht unabdingbar sind. Überdies verpflichtet sich der Lieferant bei sonstiger ver...
Leistungsverzug. Wird der Beginn der Leistungserbringung oder -ausführung durch Umstände verzögert, die vom Auftragnehmer nicht unmittelbar zu vertreten sind, werden damit vereinbarte Leistungs-, Pönalfristen oder Meilensteine ungültig und sind neu zu vereinbaren. Ein damit in Verbindung entstehender (in)direkter Schaden des Kunden ist von diesem zu tragen. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer steht dem Kunden kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu.
Leistungsverzug. 10.1. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen ent- sprechende Haltbarkeit.
Leistungsverzug. 6.1 Sollte aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, die Auftragsabwicklung verzögert erfolgen, ist HEAVYLOG berechtigt, die daraus entstehenden Un- und Mehrkosten zu verrechnen.
6.2 Verzögert sich hingegen die Leistung der HEAVYLOG aus Gründen, die in ihrer Sphäre gelegen sind, hat der AG eine Nachfrist von zumindest 3 Wochen zu setzen und HEAVYLOG vorweg zur Leistungserfüllung aufzufordern. Etwaige Schadenersatzansprüche aus Verzugsfolgen, insbesondere Pönalen und sonstige Vertragsstrafen des AG können auf HEAVYLOG nur dann übertragen werden, sofern HEAVYLOG nachweislich bei Beauftragung auf derartige Verzugsfolgen auch der Höhe nach aufmerksam gemacht wurde. Diesbezügliche Schadenersatzansprüche werden im Umfang des Punktes 8. ausgeschlossen.
6.3 Solange der AG mit Zahlungen an HEAVYLOG, auch aus anderen Aufträgen, im Rückstand ist oder eine zur Erfüllung des Auftrages erforderliche Handlung unterlässt, ist HEAVYLOG berechtigt, ihrerseits ihre Leistung zurückzuhalten.