Common use of Verzug Clause in Contracts

Verzug. 9.1 Der Vertragserfüllungstermin*, Teilabnahmetermine -soweit solche vereinbart wurden- und einzelne Meilensteine sind im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 8 des EVB-IT Systemvertrages festge- legt. Soweit nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprü- che der Parteien bleiben hiervon unberührt. 9.2 Wenn der Auftragnehmer den Vertragserfüllungstermin* oder Teilabnahmetermine nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Fer- ner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung ge- setzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergebli- cher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich ge- nannten Fällen gem. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. 9.3 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfül- lungstermines* um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* in Verzug befindet, eine Vertrags- strafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes* zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteils am Auftragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes* betragen. 9.4 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend ge- macht werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

Appears in 1 contract

Samples: Evb It System Contract

Verzug. 9.1 17.1. Im Verzugsfall kann der Xxxxx Xxxxx eine angemessene Frist mindestens in Textform zur Leistung setzen. Eine Frist ist angemessen, wenn sie mindestens 3 Wochen bemisst. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. 17.2. Der Vertragserfüllungstermin*Kunde ist verpflichtet, Teilabnahmetermine -soweit solche vereinbart wurden- und einzelne Meilensteine sind im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 8 des EVB-IT Systemvertrages festge- legt. Soweit nicht anders vereinbartauf Verlangen von Xxxxx zu erklären, sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von ob er wegen der Verzögerung betroffenen im Termin- der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist während der Frist gemäß der ersten Unterziffer dieses Abschnitts (Verzug) Satz 1 und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprü- che mit angemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen. Bis zum Zugang der Parteien Antwort bei Xxxxx bleibt Xxxxx zur Leistung berechtigt. Die nachfolgenden Unterziffern dieser Oberziffer (Verzug) bleiben hiervon unberührt. 9.2 Wenn 17.3. Verlangt der Auftragnehmer den Vertragserfüllungstermin* oder Teilabnahmetermine nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Fer- ner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten und Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangenund ist im Vertrag kein Termin für das Ende einer Überlassungsdauer vorgesehen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur wird die Zahlungspflicht auf das Zweifache der monatlichen Vergütung für das betroffene Produkt begrenzt. 17.3.1. Der Anspruch auf die Leistung ge- setzt hat. Anstelle des Schadensersatzes ist ausgeschlossen, sobald der Kunde statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergebli- cher Aufwendungen Schadensersatz verlangt hat. 17.3.2. Ist im Sinne Vertrag ein Termin für das Ende einer Überlassungsdauer vorgesehen, ist der Schadensersatzanspruch auf 8% der Gesamtvergütung für das betroffene Produkt begrenzt. 17.4. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von § 284 BGB verlangenentgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Die Fristsetzung ist Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind oder Garantien betroffen sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Xxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxx. 17.5. Produktspezifische Bestimmungen sind auch in den gesetzlich ge- nannten Fällen gembesonderen Bestimmungen für besondere Leistungen enthalten. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlichSie gelten ergänzend und im Falle eines Widerspruchs mit den Bedingungen dieser allgemeinen Bestimmungen vorrangig. 9.3 Des Weiteren 17.6. Soweit die Haftung nicht ausgeschlossen ist der Auftraggeber für oder sich ein Ausschluss als gesetzlich nicht ausschließbar herausstellt, ist die Haftung auf den Fall der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfül- lungstermines* um mehr als sieben Kalendertage berechtigtvorhersehbaren, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* in Verzug befindet, eine Vertrags- strafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes* zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteils am Auftragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes* betragenvertragstypischen Schaden begrenzt. 9.4 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend ge- macht werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Verzug. 9.1 8. Xxxxxxx die in Ziffer 3 aufgeführten Zahlungen sowie die laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis nach Ziffer 6 rechtzeitig erfüllt werden, verpflichtet sich der Lieferant, keine weiteren Inkassomaßnahmen einzuleiten. Der Vertragserfüllungstermin*Lieferant wird insbesondere keine Liefersperre an der unter Ziffer 1 genannten Verbrauchsstelle auf die gestundete Forderung stützen. 9. Gerät der Kunde mit einer Rate nach Ziffer 3 oder mit einer laufenden Zahlungsverpflichtung nach Ziffer 6 ganz oder teilweise länger als drei Werktage in Rückstand, Teilabnahmetermine -soweit solche vereinbart wurden- wird der dann noch ausstehende Restbetrag nach Ziffer 1 zur sofortigen Zahlung fällig. Der Restbetrag errechnet sich unter Berücksichtigung von Ziffer 5. Zugleich endet die Abwendungsvereinbarung zu Stadtwerke Saalfeld GmbH Telefon: 00000 000-0 Registergericht Jena HRB 200731 Bankverbindung: Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 00 Telefax: 03671 590-111 Vorsitzender des Aufsichtsrates: Xx. Xxxxxxx Xxxxx Kreissparkasse Saalfeld-Rudolstadt 00000 Xxxxxxxx xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx Geschäftsführer: Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxx IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 diesem Zeitpunkt. Der Lieferant ist dann berechtigt, die Verbrauchsstelle des Kunden zu sperren und einzelne Meilensteine sind seine Forderungen weiter gegen den Kunden durchzusetzen. Den Beginn der Versorgungsunterbrechung bzw. die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Durchführung der Versorgungsunterbrechung wird der Lieferant dem Kunden ohne erneute Sperrandrohung spätestens acht Werktage im Termin- Voraus ankündigen. § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 5 StromGVV und Leistungsplan gem. Nummer 8 des EVB-IT Systemvertrages festge- legt. Soweit nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprü- che der Parteien GasGVV bleiben hiervon unberührt. 9.2 Wenn 10. Des Weiteren wird der Auftragnehmer den Vertragserfüllungstermin* oder Teilabnahmetermine nicht einhältausstehende Restbetrag ab der sofortigen Fälligkeit nach § 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe (derzeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nichtd. h. 1,62 %, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hatsomit derzeit mit 6,62 %) verzinst. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Fer- ner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangenKunde hat das Recht, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung ge- setzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergebli- cher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich ge- nannten Fällen gemeinen niedrigeren Schaden nachzuweisen. § 281 Abs. 2, § 323 497 Abs. 2 BGB entbehrlich. 9.3 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfül- lungstermines* um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* in Verzug befindet, eine Vertrags- strafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes* zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteils am Auftragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes* betragen. 9.4 341 und Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend ge- macht werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnetbleiben unberührt. V. Hinweis zum Streitbeilegungsverfahren nach § 111a/b EnWG

Appears in 1 contract

Samples: Abwendungsvereinbarung

Verzug. 9.1 Der Vertragserfüllungstermin*, Teilabnahmetermine -soweit solche vereinbart wurden- und einzelne Meilensteine sind im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 8 des EVB-IT Systemvertrages festge- legtfestgelegt. Soweit nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprü- che Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt. 9.2 Wenn der Auftragnehmer den Vertragserfüllungstermin* oder Teilabnahmetermine nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Fer- ner Ferner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung ge- setzt gesetzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergebli- cher vergeblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich ge- nannten genannten Fällen gem. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. 9.3 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfül- lungsterminesVertragserfüllungstermins* um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* in Verzug befindet, eine Vertrags- strafe Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes* zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteils am Auftragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes* betragen. 9.4 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend ge- macht gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

Appears in 1 contract

Samples: Evb It Systemvertrag

Verzug. 9.1 8. Xxxxxxx die in Ziffer 3 aufgeführten Zahlungen sowie die laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis nach Ziffer 6 rechtzeitig erfüllt werden, verpflichtet sich der Lieferant, keine weiteren Inkassomaßnahmen einzuleiten. Der Vertragserfüllungstermin*Lieferant wird insbesondere keine Liefersperre an der unter Xxxxxx Xxxxxx! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. genannten Verbrauchsstelle auf die gestundete Forderung stützen. 9. Gerät der Kunde mit einer Rate nach Ziffer 3 oder mit einer laufenden Zahlungsverpflichtung nach Ziffer 7 ganz oder teilweise länger als 3 Werktage in Rückstand, Teilabnahmetermine -soweit solche vereinbart wurden- wird der dann noch ausstehende Restbetrag nach Xxxxxx Xxxxxx! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. zur sofortigen Zahlung fällig. Der Restbetrag errechnet sich unter Berücksichtigung von Ziffer 5. Zugleich endet die Abwendungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt. Der Lieferant ist dann berechtigt, die Verbrauchsstelle des Kunden zu sperren und einzelne Meilensteine sind seine Forderungen weiter gegen den Kunden durchzusetzen. Den Beginn der Versorgungsunterbrechung bzw. die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Durchführung der Versorgungsunterbrechung wird der Lieferant dem Kunden ohne erneute Sperrandrohung spätestens acht Werktage im Termin- Voraus ankündigen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und Leistungsplan gem. Nummer 8 des EVB-IT Systemvertrages festge- legt. Soweit nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen im Termin- 3 StromGVV und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprü- che der Parteien GasGVV bleiben hiervon unberührt. 9.2 Wenn 10. Des Weiteren wird der Auftragnehmer den Vertragserfüllungstermin* oder Teilabnahmetermine nicht einhältausstehende Restbetrag ab der sofortigen Fälligkeit nach § 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe (derzeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nichtd. h. -0,88 %, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hatsomit derzeit mit 4,12 %) verzinst. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Fer- ner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangenKunde hat das Recht, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung ge- setzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergebli- cher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich ge- nannten Fällen gemeinen niedrigeren Schaden nachweisen. § 281 Abs. 2, § 323 497 Abs. 2 BGB entbehrlich. 9.3 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfül- lungstermines* um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* in Verzug befindet, eine Vertrags- strafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes* zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteils am Auftragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes* betragen. 9.4 341 und Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändertbleiben unberührt. V. Hinweis zum Streitbeilegungsverfahren nach § 111a/b EnWG- Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind verpflichtet, dass Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss und zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die Strafe bis den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie oder die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an: Xxxxxxxxxx Xxxxxxx XxxX Xxxxxxxxxxxxx Xxxx 00-00 00000 Xxxxxxx/Xxxx Telefon: 00000 000-000, Telefax 03332 449-212 E-Mail: xxxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx Homepage: xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx Der Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG sowie § 4 Abs. 2 Satz 4 Verfahrensordnung zur Schlusszahlung geltend ge- macht werden kann. Dies gilt nichtDurchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn sich das Unternehmen der Auftraggeber Beschwerde nicht abgeholfen oder auf diese nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist geantwortet hat. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hatSchlichtungsstelle teilzunehmen. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnetEinreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren (z. B. nach dem EnWG) zu beantragen, bleibt unberührt. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e. V., Xxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Telefon: 030/0000000–0, Telefax: 030/2757240–69, E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, Homepage: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx. Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Telefon: 030/ 22480, Telefax: 030/ 22480-323, E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx.

Appears in 1 contract

Samples: Abwendungsvereinbarung

Verzug. 9.1 Der Vertragserfüllungstermin*, Teilabnahmetermine -soweit - soweit solche vereinbart wurden- wurden - und einzelne Meilensteine sind im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 8 des EVB-IT Systemvertrages festge- legtSystem- vertrages festgelegt. Soweit nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessenange- messen; die gesetzlichen Ansprü- che Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt. 9.2 Wenn der Auftragnehmer den Vertragserfüllungstermin* oder Teilabnahmetermine nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Fer- ner Ferner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten und Schadensersatz Scha- densersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene ange- messene Frist zur Leistung ge- setzt gesetzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergebli- cher vergeblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich ge- nannten genannten Fällen gem. §§ 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. 9.3 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfül- lungsterminesVertrags- erfüllungstermins* um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* in Verzug befindet, eine Vertrags- strafe Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes* zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteils Anteil am Auftragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe Vertragsstrafen jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes* betragen. 9.4 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend ge- macht gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

Appears in 1 contract

Samples: Evb It Systemvertrag

Verzug. 9.1 Der Vertragserfüllungstermin*, Teilabnahmetermine -soweit solche vereinbart wurden- und einzelne Meilensteine sind im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 8 des EVB-IT Systemvertrages festge- legt. Soweit nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die 8.1 Kommt der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprü- che der Parteien bleiben hiervon unberührt. 9.2 Wenn der Auftragnehmer den Vertragserfüllungstermin* oder Teilabnahmetermine nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Fer- ner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung ge- setzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergebli- cher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich ge- nannten Fällen gem. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. 9.3 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfül- lungstermines* um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer Nutzer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* in Verzug befindet, eine Vertrags- strafe Zahlung von Entgelten in Höhe von 0,2 % mindestens EURO 75,00 (inklusive MwSt.) in Verzug, so ist die ZEAG nach fruchtlosem Ablauf einer von ihr gesetzten zweiwöchigen Nachfrist mit Abschaltungs- bzw. Sperrungsandrohung unter Hinweis auf die Möglichkeit des Auftragswertes* Nutzers zum Rechtsschutz vor den Gerichten berechtigt, die Leistung zu sperren und/oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichtleis- tung zu verlangen. Satz 1 gilt auch Eine Abschaltung/Sperrung befreit den Kunden nicht von seiner vertragsmäßigen Entgeltpflicht. Die ZEAG erhebt eine Bearbeitungspau- schale gemäß Preisliste für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe Wiederinbetriebnahme nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteils am Auftragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes* betrageneiner berechtigten Abschaltung/Sperre. 9.4 341 Abs8.2 Der Nutzer kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die ge- richtlich festgestellt, unbestritten oder durch die ZEAG schriftlich anerkannt wurden. 3 Ferner kann der Nutzer Zurückbehaltungs- und Leistungsverweige- rungsrechte nur geltend machen, falls seine Ansprüche auf diesem Vertrags- verhältnis beruhen und anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. 8.3 Die ZEAG ist berechtigt, eine Mahnkostenpauschale in Höhe von 5,00 EURO für die erste Mahnung und 10,00 EURO für die zweite Mahnung sowie jährliche Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten für Privatkunden bzw. 8%-Punkten für Geschäftskunden über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank nach §247, §288 BGB ab Verzugseintritt in Rechnung zu stellen. Beiden Par- teien steht der Nachweis eines höheren bzw. niedrigeren Schadens offen. Die 8.4 Bei wiederholt eingetretenem Verzug des Nutzers oder wenn durch anderwei- tige Umstände, insbesondere bei drohender Insolvenz, die nicht fristgerech- te Zahlung des Nutzers zu befürchten ist, ist die ZEAG berechtigt, die Rech- nungslegung auf Vorkasse umzustellen. 8.5 Kann die ZEAG die Vertragsleistung infolge von Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für die ZEAG unabwendbarer Umstände nicht erbringen, wird dahingehend abgeändertdie ZEAG für den Zeitraum der Fortdauer des Leistungshindernisses von ihrer Ver- pflichtung zur Erbringung der Vertragsleistung frei. Die ZEAG wird den Nutzer benachrichtigen, dass sobald das Leistungshindernis beseitigt ist. 8.6 Gerät die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend ge- macht werden kannZEAG oder deren Erfüllungsgehilfen mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so haftet sie nach Maßgabe der Regelung von Ziffer 11. Dies gilt nichtDer Nutzer ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sich die ZEAG innerhalb einer vom Nutzer gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 2 Wo- chen betragen muss, die entsprechende Leistung nicht erbringt. Unbeschadet der Auftraggeber bei Regelung in Ziffer 8 gilt gleiches, falls der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnetNutzer Schadenersatz wegen Nichtleistung verlangt.

Appears in 1 contract

Samples: Iptv Bestellung

Verzug. 9.1 Der Vertragserfüllungstermin*11.1 Die Lieferungen und Leistungen erfolgen innerhalb der in der Auftragsbestätigung genannten Frist. 11.2 Die Frist ist eingehalten, Teilabnahmetermine -soweit solche vereinbart wurden- wenn price[it] gemäß 5.1 die Inbetriebnahme abgeschlossen und einzelne Meilensteine sind im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 8 des EVB-IT Systemvertrages festge- legt. Soweit nicht anders vereinbartdie Abnahmebereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat. 11.3 An die Lieferfrist ist die price[it] GmbH nur gebunden, sind diese Termine verbindlich einzuhaltenwenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten erbringt. Bei VerzögerungenNichterfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden verlängert sich die Lieferfrist um die Zeit der Störung, es sei denn, die Störung hat keinen Einfluss auf die Verzögerung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die price[it] GmbH die Ware abgeschickt hat. Dasselbe gilt, wenn price[it] oder ein ggf. von ihr beauftragter Unterauftragnehmer durch Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung) an der Auftragnehmer nicht rechtzeitigen Vertragserfüllung gehindert wird. Entschädigungsansprüche entstehen hierdurch nicht. 11.4 Bei Nichteinhaltung der Frist aus Gründen, die price[it] zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprü- che der Parteien bleiben hiervon unberührt. 9.2 Wenn der Auftragnehmer den Vertragserfüllungstermin* oder Teilabnahmetermine nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Fer- ner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt - sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos Verzögerung ein Schaden entstanden ist - eine angemessene Frist zur Leistung ge- setzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergebli- cher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich ge- nannten Fällen gem. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. 9.3 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfül- lungstermines* um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* in Verzug befindet, eine Vertrags- strafe Verspätung nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist in Höhe von 0,2 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Wert der Teile des Auftragswertes* zu Systems, die aufgrund der Verzögerung nicht rechtzeitig in Betrieb genommen werden können, verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten TeilabnahmeterminenDas Recht des Auftraggebers, nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem Weiterer Verzugsschaden kann - unbeschadet der Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - nicht geltend gemacht werden. 11.5 Verursacht der Auftraggeber eine Verzögerung der Auslieferung, der Inbetriebnahme oder der Abnahme, so gelten in Bezug auf die Teilleistung entfallenden Anteils am Auftragswert*Fälligkeit der Zahlungen die Lieferung, die Inbetriebnahme und die Abnahme 30 Tage nach der entsprechenden Bereitschaftsmeldung als erfolgt. Insgesamt darf price[it] ist berechtigt, die Summe der aufgrund dieser Regelung ihr durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes* betragenberechnen. 9.4 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend ge- macht werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verzug. 9.1 Der Vertragserfüllungstermin*7.1. Liefer- bzw. Leistungsfristen beginnen, Teilabnahmetermine -soweit solche vereinbart wurden- und einzelne Meilensteine sind im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 8 des EVB-IT Systemvertrages festge- legt. Soweit sofern nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhaltenmit dem Tag des Auftragserhalts bzw. Bei Verzögerungender Annahme des Auftrages zu laufen. Verzug liegt vor, wenn eine Lieferung oder Leistung nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erbracht wird. Gerät der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprü- che der Parteien bleiben hiervon unberührt. 9.2 Wenn der Auftragnehmer den Vertragserfüllungstermin* oder Teilabnahmetermine nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall PremiQaMed entweder auf vertragsgemäße Erfüllung des Verzuges Vertrages bestehen oder unter schriftlicher Festsetzung einer angemessenen Nachfrist den Verzögerungsschaden verlangen. Fer- ner kann der Auftraggeber Rücktritt vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung ge- setzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergebli- cher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich ge- nannten Fällen gem. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. 9.3 Des Weiteren ist der Auftraggeber Vertrag für den Fall erklären, dass die vertragsgemäße Leistung nicht innerhalb der Überschreitung Nachfrist erbracht wird. Sollte für PremiQaMed offensichtlich sein, dass eine Einhaltung des End- bzw Liefertermins bzw. vereinbarter Zwischentermine keinesfalls möglich ist, so steht es ihr frei, auch bereits vor dem jeweiligen Termin, ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers eine Ersatzvornahme vorzunehmen. 7.2. Der Anspruch von PremiQaMed auf Leistung einer allfällig vereinbarten Vertragserfül- lungstermines* um mehr als sieben Kalendertage berechtigtVertragsstrafe durch den Auftragnehmer entsteht, für jeden Kalendertag, an dem sich sobald der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* in Verzug befindetgerät und nicht nachweisen kann, eine Vertrags- strafe in dass er oder seine Gehilfen den Verzug nicht verschuldet haben; der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich. PremiQaMed steht es frei, einen über die Höhe von 0,2 % des Auftragswertes* der Vertragsstrafe hinausgehenden Schadenersatz geltend zu verlangenmachen. Satz 1 gilt auch Bei einvernehmlicher Verlängerung der Lieferungs- oder Leistungsfrist bleiben die Vertragsstrafen für Überschreitungen von die an Stelle der alten Termine tretenden vereinbarten Teilabnahmeterminenneuen Termine aufrecht. In diesem Fall berechnet sich Die neuen pönalisierten Termine sind ausdrücklich als solche festzuhalten. 7.3. Vertragsstrafen sind im Regelfall nach Kalendertagen zu berechnen. Ist die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteils am Auftragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes* betragen. 9.4 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändertTagen festgesetzt, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend ge- macht werden kann. Dies zählt jeder begonnene Kalendertag; ist sie nach Wochen oder Monaten festgesetzt, gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme Berechnung von Bruchteilen ein Kalendertag als ein Siebentel (1/7) einer Woche oder als ein Dreißigstel (1/30) eines Monates. PremiQaMed ist berechtigt, die Vertragsstrafe(n) vom verrechneten Entgelt, spätestens jedoch von der Schlussrechnung, abzuziehen. Bei Erfüllung einer Gesamtleistung in Teilleistungen ist die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den nur für jene Teilleistungen zu berechnen, mit denen der Auftragnehmer in Verzug ist. Teilleistungen sind als solche vertraglich gesondert festzulegen. Diese Vertragsstrafe unterliegt nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnetdem richterlichen Mäßigungsrecht.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)

Verzug. 9.1 Der Vertragserfüllungstermin*Gerät Asklepios mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, Teilabnahmetermine -soweit solche vereinbart wurden- und einzelne Meilensteine sind im Termin- und Leistungsplan gemso obliegt es dem Kunden, Asklepios schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung zu setzen. Nummer 8 des EVB-IT Systemvertrages festge- legt. Soweit nicht anders vereinbartNach deren fruchtlosem Ablauf ist der Kunde berechtigt, sind diese Termine verbindlich einzuhaltennach seiner Xxxx vom jeweils betroffenen Kundenvertrag zurückzutreten, oder eine der Beeinträchtigung entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Bei VerzögerungenDauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund und das Recht zur angemessenen Herabsetzung der Vergütung für die Dauer der Beeinträchtigung. Bei der Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche wird ausdrücklich auf die Haftungsausschlüsse gemäß § 9 hingewiesen. Der Kunde ist für den Fall des Verzugs von Asklepios nur dann berechtigt, vom Vertrag abzugehen, wenn a. der Verzug auf alleinigem Verschulden von Asklepios bzw. seiner Gehilfen und Subunternehmer beruht und von Asklepios (bzw. seinen Gehilfen und Subunternehmen) zu vertreten ist. b. der Verzug nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die der Auftragnehmer nicht Kunde (insbesondere durch Verletzung seiner Pflichten nach § 7.3 und 10) zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprü- che der Parteien bleiben hiervon unberührt. 9.2 Wenn c. Der Kunde Asklepios ordnungsgemäß nach den Vorschriften in § 5.2 zur nochmaligen Leistungserbringung aufgefordert hat. x. Xxxxxxxxx nicht binnen dreißig Werktagen nach der Auftragnehmer Aufforderung durch den Vertragserfüllungstermin* oder Teilabnahmetermine Kunden seiner Leistungspflicht in wesentlichen Teilen nachgekommen ist. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Verzug von Asklepios bei bloßen Teilterminen den Kunden nicht einhältberechtigt, kommt er ohne Mahnung in Verzugvom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges Handelt es sich bei den Verzögerungsschaden verlangen. Fer- ner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung ge- setzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergebli- cher Aufwendungen Teilleistungen um ihrem Wesen nach unteilbare Leistungen im Sinne von des § 284 BGB verlangen918 ABGB, so ist ein Rücktritt dennoch zulässig. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich ge- nannten Fällen gem. Auf die Beschränkung des Rücktrittsrechts nach § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich12 wird hingewiesen. 9.3 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfül- lungstermines* um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* in Verzug befindet, eine Vertrags- strafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes* zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteils am Auftragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes* betragen. 9.4 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend ge- macht werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verzug. 9.1 Der Vertragserfüllungstermin*8.1 Bei Zahlungsverzug des Verbrauchers oder KKU ohne Verzicht mit mindestens 100,00 € aufgrund wiederholter Nichtzahlung ist die AVAC nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes berechtigt, Teilabnahmetermine -soweit solche vereinbart wurden- und einzelne Meilensteine sind im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 8 des EVB-IT Systemvertrages festge- legt. Soweit nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhaltenden Anschluss zu sperren. Bei Verzögerungenanderen Kunden ist AVAC hierzu nach erfolgter Mahnung mit angemessener Fristsetzung unter Androhung einer Sperre berechtigt. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarten, nutzungsunab- hängigen Vergütungen ungekürzt zu zahlen. Die AVAC wird die Sperrung dem Kunden vorher schriftlich (i. S. v. § 61 Abs. 4 TKGModG) androhen und ihn auf die Möglichkeit hinweisen, Rechts- schutz vor den Gerichten zu suchen. AVAC ist be- rechtigt, den Anschluss des Kunden ohne vorherige Androhung und ohne Einhaltung einer Wartefrist zu sperren, wenn der Auftragnehmer nicht begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird. 8.2 Die Sperre von Verbrauchern und KKU ohne Ver- zicht ist auf die vom Zahlungsverzug oder Miss- brauch betroffenen Leistungen zu vertreten hatbeschränken. Im Falle strittiger hoher Rechnungen für Mehrwert- dienste muss dem Verbraucher weiterhin Zugang zu einem Mindestangebot an Sprachkommunikations- und Breitbandinternetzugangsdiensten gewährt werden. 8.3 Sofern der Zahlungsverzug eines Verbrauchers und KKU ohne Verzicht einen Dienst betrifft, verschieben sich der Teil ei- nes Angebotspakets ist, kann der Anbieter nur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets sper- ren. 8.4 Eine auch ankommende Sprachkommunikation er- fassende Vollsperrung des Anschlusses eines Ver- brauchers und KKU darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation erfolgen. 8.5 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist er verpflich- tet, für die von Dauer der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; zusätzlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jewei- ligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, wenn der Kunde Unternehmer ist, in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, an die gesetzlichen Ansprü- che der Parteien bleiben AVAC zu zahlen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt hiervon unberührt. 9.2 Wenn der Auftragnehmer 8.6 Gerät die AVAC mit Leistungen in Verzug, so richtet sich ihre Haftung nach § 12 dieser Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen und den Vertragserfüllungstermin* oder Teilabnahmetermine Bestimmungen des TKG. Der Kunde ist zur Kündigung des Vertrags be- rechtigt, wenn die AVAC eine vom Kunden schrift- lich gesetzte Nachfrist nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzugdie – soweit möglich - mindestens zwei Wochen betragen muss. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Fer- ner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung ge- setzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergebli- cher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Diese Fristsetzung ist in den gesetzlich ge- nannten Fällen gem. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. 9.3 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfül- lungstermines* um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* in Verzug befindet, eine Vertrags- strafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes* zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteils am Auftragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes* betragen. 9.4 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend ge- macht werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung muss durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hatVerbraucher in Textform erfolgen, bei Unternehmern bedarf es der Schriftform. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnetGegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit einer Nach- fristsetzung unberührt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen

Verzug. 9.1 Der Vertragserfüllungstermin*, Teilabnahmetermine -soweit solche vereinbart wurden- und einzelne Meilensteine sind im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 8 des EVB-IT Systemvertrages festge- legt. Soweit nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, 11.1 Gerät die Gesellschaft mit der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die Lieferung der Produkte oder der Bereitstellung von Software oder mit der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprü- che der Parteien bleiben hiervon unberührt. 9.2 Wenn der Auftragnehmer den Vertragserfüllungstermin* oder Teilabnahmetermine nicht einhält, kommt er ohne Mahnung Erbringung von Services in Verzug. Dies gilt nicht, wenn so ändert dies zunächst nichts am aufrechten Bestehen der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hatzugrundliegenden Vereinbarung. Der Auftraggeber Kunde kann die Gesellschaft im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Fer- ner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos Verzugs eine angemessene Frist – zumindest 4-wöchige – Nachfrist zur Leistung ge- setzt hatVertragserfüllung gewähren. Anstelle Lässt die Gesellschaft die solchermaßen gewährte Nachfrist verstreichen, ohne die darin gemahnte Verpflichtung zu erfüllen, so ist der Kunden zur Kündigung des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergebli- cher Aufwendungen Vertrags im Sinne von § 284 BGB verlangengemahnten Ausmaß bzw. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich ge- nannten Fällen gem– soweit es sich um eine Teillieferung oder Teilleistung handelt, nur zur Kündigung der Teillieferung bzw. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlichTeilleistung berechtigt. 9.3 Des Weiteren 11.2 Sofern Leistungen aufgrund von Umständen, die (i) außerhalb des Einflussbereiches der Gesellschaft liegen, wie insbesondere höhere Gewalt, Schwierigkeiten infolge von Rohstoffmangel, Betriebseinschränkungen und Betriebsstilllegungen sowie unvorhergesehene Produktionsstörungen, Überschwemmungen, Unwetter, behördliche Anordnungen und/oder Kontrollen und sonstige Umstände, oder die (ii) in der Sphäre des Kunden liegen (z.B. fehlendes Material, kein Zugang zur Örtlichkeit der Installation, fehlende behördliche Genehmigungen, etc.), nicht innerhalb einer vereinbarten Frist bzw. zu einem vereinbarten Termin ausgeführt werden können, ist die Gesellschaft für die Dauer des Bestehens der Auftraggeber Umstände oder von deren Auswirkungen von der Leistungspflicht befreit und befindet sich mit diesen Leistungen nicht in Verzug. Überdies kann Gesellschaft sämtliche Mehrkosten (z.B. Lagerkosten, frustrierte interne Kosten, frustrierte Kosten für den Fall Subunternehmer, etc.), die aufgrund einer solchen Verzögerung entstehen und die die Gesellschaft zumindest plausibel darzustellen vermag, zusätzlich zum vereinbarten Preisen verrechnen. Sofern die Gesellschaft hierfür eigenes Personal heranzieht, werden die von der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfül- lungstermines* um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* in Verzug befindet, eine Vertrags- strafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes* zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteils am Auftragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes* betragenGesellschaft gewöhnlich verrechneten und plausibel dargestellten Stundensätze zur Verrechnung gebracht. 9.4 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend ge- macht werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verzug. 9.1 Der Vertragserfüllungstermin*, Teilabnahmetermine -soweit solche vereinbart wurden- und einzelne Meilensteine sind im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 8 des EVB-IT Systemvertrages festge- legt. Soweit nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei VerzögerungenVerzögert sich aus Gründen, die die:der Auftragnehmer nicht Auftragnehmer:in zu vertreten hat, verschieben sich die von Erbringung einer Leistung bzw. eines getrennt abzunehmenden Teiles oder gerät die:der Verzögerung betroffenen Auftragneh- mer:in aus Gründen, die sie:er zu vertreten hat, dadurch in Verzug, dass sie:er die geschul- dete Leistung bzw. einen getrennt abzunehmenden Teil gar nicht, nicht am gehörigen Ort, nicht auf die vereinbarte Weise oder nicht zum festgelegten jeweiligen Leistungstermin ein- hält, so ist die Auftraggeberin nach ihrer Xxxx berechtigt, a) auf Erfüllung zu bestehen und Vertragsstrafe für jeden Kalendertag des Verzuges zu fordern, oder b) unbeschadet des Rechts auf Geltendmachung einer Vertragsstrafe, unter Xxxxxxx einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten (siehe Punkt 16). In die- sem Fall kann die Vertragsstrafe nur bis zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag gefordert werden. Die:Der Auftragnehmer:in hat für jeden Kalendertag der Überschreitung der Leistungsfrist 1 vT des Auftragsentgeltes gemäß § 3 des abgeschlossenen Werkvertrages als Vertrags- strafe zu bezahlen, wobei diese mit der im Termin- besonderen Vertragsteil gesondert geregelten Höchstsumme begrenzt ist. Der Berechnungszeitraum der Vertragsstrafe beginnt, sobald die:der Auftragnehmer:in in Verzug gerät und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprü- che der Parteien bleiben hiervon unberührt. 9.2 Wenn der Auftragnehmer nicht nachweisen kann, dass sie:er den Vertragserfüllungstermin* oder Teilabnahmetermine nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung Verzug nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges Die Vertragsstrafe ist für den Verzögerungsschaden verlangen. Fer- ner kann Zeitraum der Auftraggeber vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt Überschreitung der Leistungsfrist bis zur voll- ständigen Beendigung der Leistung verlangenzu berechnen; falls jedoch der Vertrag vorher durch Rücktritt aufgelöst wird und die Umstände, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos die zum Rücktritt geführt haben, auf Seite der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers liegen, ist die Vertragsstrafe - unbeschadet der sonstigen Rücktrittsfolgen - nur für den Zeitraum bis zur Zustellung der Rücktrittserklärung an die:den Vertragspartner:in zu berechnen. Ist eine angemessene Frist Vertragsstrafe nicht nach Tagen fest- gesetzt, sondern nach Wochen oder Monaten, gilt bei der Berechnung ein Kalendertag als 1/7-Woche bzw. 1/30-Monat. Das Recht zur Leistung ge- setzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt Geltendmachung der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergebli- cher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangenVertragsstrafe ist vom Nachweis eines Schadens unab- hängig. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich ge- nannten Fällen gemGeltendmachung darüberhinausgehender Schadenersatzansprüche bei Vorlie- gen von Verschulden der Auftragnehmerin bzw. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlichdes Auftragnehmers bleibt unberührt. 9.3 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfül- lungstermines* um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* in Verzug befindet, eine Vertrags- strafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes* zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteils am Auftragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes* betragen. 9.4 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend ge- macht werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

Appears in 1 contract

Samples: Werkvertrag Über Geistige Arbeitsleistungen

Verzug. 9.1 Der Vertragserfüllungstermin*8.1. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit von Rechnungen nicht und ist dieser Unternehmer, Teilabnahmetermine -soweit solche vereinbart wurden- so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen. 8.2. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung der Rechnung in Verzug, sind nach Verzugseintritt die ausstehenden Beträge bei Unternehmern für eine Entgeltforderung mit 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. und einzelne Meilensteine sind im Termin- und Leistungsplan gemÜbrigen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Nummer 8 Die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des EVB-IT Systemvertrages festge- legtVerzugs bleibt unberührt 8.3. Soweit nicht anders vereinbartKommt der Verbraucher mit der Zahlung der Rechnung in Verzug, sind diese Termine verbindlich einzuhaltendie ausstehenden Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. ab Verzugseintritt zu verzinsen. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt 8.4. Zahlungen können nur in unseren Geschäftsräumen oder durch Überweisung auf ein von uns angegebenes Bankkonto erfolgen. Technisches Personal, Fahrer und Service-Mitarbeiter im Außendienst sind nicht zum Inkasso berechtigt, es sei denn, es wird dem Kunden eine schriftliche Inkasso-Vollmacht vorgelegt. 8.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Bei VerzögerungenUnternehmern gilt dies einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprü- che der Parteien bleiben hiervon unberührtderselbe Rahmenvertrag gilt. 9.2 Wenn 8.6. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen vorläufig einzustellen und ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn der Auftragnehmer den Vertragserfüllungstermin* oder Teilabnahmetermine nicht einhält, kommt er ohne Mahnung Auftraggeber sich mit der Zahlung offener und fälliger Rechnungen des Auftragnehmers aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis in VerzugVerzug befindet. Dies gilt nichtbei Unternehmern einschließlich anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber schriftlich informieren. Bei Verbrauchern gilt das Zurückbehaltungsrecht des Auftragsnehmers nur, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall Verzug des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Fer- ner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung ge- setzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergebli- cher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich ge- nannten Fällen gem. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlichAuftragnehmers aus demselben Einzelauftrag resultiert. 9.3 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfül- lungstermines* um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* in Verzug befindet, eine Vertrags- strafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes* zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteils am Auftragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes* betragen. 9.4 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend ge- macht werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verzug. 9.1 Der Vertragserfüllungstermin*5.1 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zum Beispiel durch Antrag auf Eröffnung eines In- solvenzverfahrens), Teilabnahmetermine -soweit solche vereinbart wurden- dass der Anspruch des Lieferers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfä- higkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Lieferer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsver- weigerung und einzelne Meilensteine sind im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 8 des EVB-IT Systemvertrages festge- legt. Soweit nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhalten– gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verzögerungen, Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessenLiefe- rer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Ansprü- che Regelungen über die Entbehrlichkeit der Parteien Fristsetzung bleiben hiervon unberührt. Wird die gesamte Restschuld nach Aufforderung durch den Lieferer nicht sofort be- zahlt, so erlöschen das Gebrauchsrecht und das Besitzrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand. Der Lieferer ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Wegnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers. Bei Rücktritt hat der Besteller dem Lie- ferer neben der Entschädigung für Benutzung des Liefergegenstandes, jede auch unverschuldete Wert- minderung und den entgangenen Gewinn zu ersetzen. 9.2 Wenn der Auftragnehmer den Vertragserfüllungstermin* oder Teilabnahmetermine nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht 5.2 Im Verzugsfall sind gesetzliche Verzugszinsen zu vertreten hatbezahlen. Der Auftraggeber kann Lieferer behält sich die Geltend- machung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. 5.3 Ist der Besteller auch nach Ablauf einer Nachfrist mit der Abnahme der bestellten Ware im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Fer- ner Verzug, so kann der Auftraggeber Lieferer Abstand vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten Vertrag nehmen und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung ge- setzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergebli- cher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich ge- nannten Fällen gem. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. 9.3 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfül- lungstermines* um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* in Verzug befindet, eine Vertrags- strafe in Höhe von 0,2 bis zu 15% des Auftragswertes* zu verlangendes X. Xxxxxx GmbH, Xxxx-Xxxxxxxxxx-Xxx. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteils am Auftragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes* betragen. 9.4 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert00, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend ge- macht werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.XX-00000 Xxxxxxxx

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verzug. 9.1 Der Vertragserfüllungstermin*Die Termine für die Systemlieferung* und, Teilabnahmetermine -soweit solche vereinbart wurden- und einzelne Meilensteine soweit vereinbart, Teillieferungen* sind im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 8 9 des EVB-IT Systemvertrages festge- legtSystemlieferungsvertrages festgelegt. Soweit nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessenLiefertermine angemes- sen; die gesetzlichen Ansprü- che sonstige Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt. 9.2 Wenn der Auftragnehmer den Vertragserfüllungstermineinen Termin für die Systemlieferung* oder Teilabnahmetermine Teillieferungen* nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Fer- ner Ferner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemvertrag Systemlieferungsvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung ge- setzt Leis- tung gesetzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergebli- cher ver- geblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich ge- nannten genannten Fällen gem. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. 9.3 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfül- lungsterminesTermins für die Systemlieferung* um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* in Verzug befindet, eine Vertrags- strafe Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes* zu verlangenver- langen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten TeilabnahmeterminenTerminen für Teillieferungen*. In diesem die- sem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung Teillieferung* entfallenden Anteils Anteil am AuftragswertAuf- tragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe Vertragsstrafen jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes* betragen. 9.4 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe Die jeweilige Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung vollständigen Zahlung der Vergütung für die jeweilige Teillie- ferung* bzw. die Systemlieferung* geltend ge- macht werden kanngemacht werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber Auftragge- ber bei der Abnahme jeweiligen Lieferung* die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

Appears in 1 contract

Samples: Evb It Systemlieferungsvertrag

Verzug. 9.1 3.1 Solange die unter den Ziffern 2.2 bis 2.5 aufgeführten Raten- sowie Abschlagsforderungen bzw. Forderungen aus weiteren Abwendungsvereinbarungen fristgerecht ausgeglichen werden, verpflichtet sich der Lieferant, keine weiteren Inkassomaßnahmen einzuleiten. Der Vertragserfüllungstermin*, Teilabnahmetermine -soweit solche vereinbart wurden- und einzelne Meilensteine sind im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 8 des EVB-IT Systemvertrages festge- legt. Soweit nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, Lieferant wird insbesondere keine Liefersperre an der unter Ziffer 1 genannten Verbrauchsstelle auf die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprü- che der Parteien bleiben hiervon unberührt. 9.2 Wenn der Auftragnehmer den Vertragserfüllungstermin* oder Teilabnahmetermine nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzuggestundete Forderung stützen. Dies gilt nichtnur unter Voraussetzung, wenn dass der Auftragnehmer Kunde sich uns gegenüber in weiteren Abwendungsvereinbarungen ebenfalls an diese hält. Soweit sich der Kunde insoweit verpflichtet hat und entsprechend Ziffer 3.1. in der jeweils anderen Vereinbarung in Verzug ist, kann sich der Kunde bei Einhaltung dieser Vereinbarung nicht auf die Verzögerung nicht Stundung der Forderung zur Abwendung der Liefersperre berufen. 3.2 Gerät der/die Kund:in mit einer Raten- sowie Abschlagsforderung bzw. Forderungen aus weiteren Abwendungsvereinbarungen nach den Ziffern 2.2 bis 2.5 ganz oder teilweise länger als 3 Werktage in Rückstand, wird der dann noch ausstehende Restbetrag nach Ziffer 2.1 unter Xxxxxxxxxx Xxxx XxxX Xxxxxxx 0 Vorsitzender des Aufsichtsrates: Xxxx Xxxxxx Geschäftsführung: Xxxx Xxxxxxxx (Vorsitzender), Xxxxxxxx Xxxxxxx Sitz der Gesellschaft: Hamm Eingetragen beim Amtsgericht Xxxx 00000 Xxxx Handelsregister-Nr. HRB 301 Berücksichtigung von Ziffer 2.3 zur sofortigen Zahlung fällig. Zugleich endet diese Abwendungsvereinbarung zu vertreten hatdiesem Zeitpunkt. Der Auftraggeber kann Lieferant ist dann berechtigt, die Verbrauchsstelle des/der Kund:in zu sperren und seine Forderungen weiter gegen den/die Kund:in durchzusetzen. Den Beginn der Versorgungsunterbrechung bzw. die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Durchführung der Versorgungsunterbrechung wird der Lieferant dem/der Kund:in ohne erneute Sperrandrohung spätestens 8 Werktage im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Fer- ner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung ge- setzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergebli- cher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich ge- nannten Fällen gemVoraus ankündigen. § 281 Abs. 2, § 323 19 Abs. 2 BGB entbehrlichSatz 2 und 3 StromGVV und GasGVV bleiben unberührt. 9.3 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfül- lungstermines* um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* in Verzug befindet, eine Vertrags- strafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes* zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteils am Auftragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes* betragen. 9.4 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend ge- macht werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

Appears in 1 contract

Samples: Abwendungsvereinbarung

Verzug. 9.1 Der Vertragserfüllungstermin*6.1. Neben dem Verzugseintritt aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Regelungen tritt ein Verzug des Lieferanten auch ein, Teilabnahmetermine -soweit solche vereinbart wurden- und einzelne Meilensteine sind im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 8 des EVB-IT Systemvertrages festge- legt. Soweit wenn die Frankfurter Brauhaus GmbH eine Lieferung der Produkte nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer oder nicht zu vertreten vollständig angenommen hat, verschieben sich sei es aufgrund von Nichtlieferung, Produktmängeln oder unzulässiger Teillieferung zum vereinbarten Liefertermin. Hat der Lieferant Grund zur Annahme, dass er der Lieferpflicht gemäß der Vereinbarung nicht fristgerecht nachkommen kann, hat er die von Frankfurter Brauhaus GmbH unverzüglich unter Angabe des Grundes und der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprü- che der Parteien bleiben hiervon unberührt. 9.2 Wenn der Auftragnehmer den Vertragserfüllungstermin* oder Teilabnahmetermine nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzugzu erwartenden Dauer des Verzugs hierüber zu benachrichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Fer- ner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung ge- setzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergebli- cher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich ge- nannten Fällen gem. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlichauch für Fälle höherer Gewalt (siehe Punkt 20). 9.3 Des Weiteren ist 6.2. Befindet sich der Auftraggeber für den Fall Lieferant mit der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfül- lungstermines* um mehr als sieben Kalendertage berechtigtLieferung der Produkte in Verzug, für jeden Kalendertagso kann die Frankfurter Brauhaus GmbH ohne Entstehung von Kosten zu ihren Lasten und ohne, dass die weiteren Rechte der Frankfurter Brauhaus GmbH aus der Vereinbarung erlöschen (1) an dem Recht die Lieferung zu verlangen festhalten oder (2) die Lieferung, mit der sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* Lieferant in Verzug befindet, eine Vertrags- strafe stornieren oder (3) auf Kosten des Lieferanten Ersatzwaren, die den Produkten entsprechen, mit deren Lieferung der Lieferant sich in Verzug befindet, von Dritten zu kaufmännisch vertretbaren Bedingungen erwerben. Alternativ kann die Feldschößchen AG von der Vereinbarung insgesamt zurücktreten. 6.3. lm Falle des Verzugs gewährt der Lieferant gegenüber der Frankfurter Brauhaus GmbH für jeden begonnenen Kalendertag des Verzuges einen Preisnachlass in Höhe von 0,2 1% des Auftragswertes* Rechnungswertes (ohne Umsatzsteuer). Der Preisnachlass gilt für die Produkte, mit deren Lieferung der Lieferant sich in Verzug befindet. Voraussetzung für den Preisnachlass ist, dass der Lieferant die Bestellung samt Liefertermin bestätigt hat. Insgesamt ist der Preisnachlass ist in seiner Höhe auf einen Abzug von 25% des Rechnungswertes beschränkt. (Folgerichtig entspricht bspw. der zu zahlende Preis bei 25 Tagen Verzug noch 75% des ursprünglichen Bestellwerts.) Der Lieferant ist berechtigt einen geringeren pauschalen Preisnachlass durchzusetzen, sofern er nachweisen kann, dass der Preisnachlass im Vergleich zu den beim Auftraggeber entstandenen Verzugsschäden unverhältnismäßig ist. Die Regelung zum pauschalen Preisnachlass berührt nicht das Recht der Frankfurter Brauhaus GmbH, vom Lieferanten Ersatz für tatsächlich entstandene, höhere Schäden zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteils am Auftragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes* betragen. 9.4 341 Abs6.4. 3 BGB wird dahingehend abgeändertWährend eines Verzugs des Lieferanten kann die Frankfurter Brauhaus GmbH auf eigene Gefahr und Rechnung als unzulässige Teilleistung gelieferte Produkte, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend ge- macht werden kanndie Frankfurter Brauhaus GmbH nicht angenommenen hat, die aber bei ihr verblieben sind, verwenden. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnetEine solche Verwendung begründet keine Annahme solcher Produkte.

Appears in 1 contract

Samples: Einkaufsbedingungen

Verzug. 9.1 8.1. Der Vertragserfüllungstermin*, Teilabnahmetermine -soweit solche vereinbart wurden- und einzelne Meilensteine sind im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 8 des EVB-IT Systemvertrages festge- legt. Soweit nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei VerzögerungenKäufer ist verpflichtet, die Ware in der Auftragnehmer nicht zu vertreten hatin schriftlicher Aufforderung des Verkäufers zur Warenabnahme angeführten Frist, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprü- che der Parteien bleiben hiervon unberührt. 9.2 spätestens jedoch zum vereinbarten Warenliefertermin abzunehmen. Wenn der Auftragnehmer den Vertragserfüllungstermin* oder Teilabnahmetermine Käufer dies nicht einhälttut, kommt er ohne Mahnung in Verzugwird die Verpflichtung des Verkäufers zur Warenlieferung nach dem Ablauf des letzten Tages der Frist für die Warenabnahme (bzw. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Fer- ner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung ge- setzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergebli- cher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich ge- nannten Fällen gem. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. 9.3 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung durch Verstreichen des vereinbarten Vertragserfül- lungstermines* um mehr Warenlieferdatums) als sieben Kalendertage berechtigtordentlich erfüllt betrachtet, für jeden Kalendertagwodurch dem Verkäufer das Recht auf die Kaufpreiszahlung entsteht; ab diesem Zeitpunkt geht auch die Schadensgefahr an der Ware auf den Käufer über. In solch einem Fall wird die Ware beim Verkäufer auf Gefahr und Kosten des Käufers aufbewahrt. Falls der Käufer seine in diesem Abschnitt festgesetzte Verpflichtung verletzt und die Ware nicht rechtzeitig abnimmt, an verpflichtet er sich, dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* in Verzug befindet, Verkäufer eine Vertrags- strafe Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 0,05 % vom Kaufpreis der nicht abgenommenen Ware für jeden angefangenen Verzugstag zu zahlen. Ansprüche des Auftragswertes* zu verlangenVerkäufers auf eine Kostenzahlung für die Warenaufbewahrung bleiben durch diese Bestimmung unberührt. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen Ein Verzug des Käufers mit der Warenabnahme von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteils am Auftragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr über 15 Tagen wird als 5 % des Auftragswertes* betrageneine wesentliche Vertragsverletzung betrachtet. 9.4 341 Abs8.2. 3 BGB Die Nichtzahlung des Kaufpreises zum festgesetzten Termin wird dahingehend abgeändertals eine wesentliche Verletzung des Vertrages betrachtet. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungspflichten einschließlich der Kaufpreiszahlung in Verzug, dass entsteht dem Verkäufer das Recht auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % vom offenen Betrag für jeden Kalendertag der Verzugsdauer. 8.3. Im Falle eines Verzugs des Käufers mit der Erfüllung einer fällig gewordenen Zahlungspflicht aus einem beliebigen Vertrag ist der Verkäufer berechtigt, die Strafe Lieferung beliebiger Ware, die er dem Käufer zu liefern hat, einzustellen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Warenlieferungen auf diese Weise bis zur Schlusszahlung geltend ge- macht vollständigen Zahlung sämtlicher fälliger Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber dem Verkäufer einzustellen. Während der Einstellung solcher Lieferungen werden kanndie Lieferfristen solcher eingestellten Lieferungen unterbrochen, sodass solch eine Nichtlieferung der Ware nicht als Verzug des Verkäufers mit der Pflichterfüllung aus einem Vertrag betrachtet wird. 8.4. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch Jegliche aus den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die vorliegenden AVB resultierende Ansprüche des Verkäufers bezüglich Verzugszinsen und/oder Vertragsstrafen werden üben keinen Einfluss auf Schadensersatzansprüche angerechnetden Anspruch des Verkäufers gegenüber dem Käufer auf einen Schadenersatz und seine Höhe aus.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Verzug. 9.1 5.1. Der Vertragserfüllungstermin*Kunde kommt in Verzug, Teilabnahmetermine -soweit solche vereinbart wurden- wenn das auf der Rechnung genannte oder das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird und einzelne Meilensteine sind entsprechend gemahnt wurde. Darüberhinaus kommt der Kunde ohne das es einer Mahnung bedarf in Zahlungsverzug, wenn das Zahlungsziel mehr als 30 Tage überschritten wird. 5.2. Für den Fall des Verzuges ist der Anbieter berechtigt Verzugszinsen gemäß §§ 288 I,II BGB zu erheben. 5.3. Darüberhinaus werden im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 8 Falle des EVB-IT Systemvertrages festge- legt. Soweit nicht anders vereinbartVerzugseintritts, sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprü- che der Parteien bleiben hiervon unberührt. 9.2 Wenn der Auftragnehmer alle Forderungen des Anbieters gegen den Vertragserfüllungstermin* oder Teilabnahmetermine nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in VerzugKunden sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hatfür alle Forderungen aus allen Vertragsverhältnissen und für alle gestundeten Forderungen. 5.4. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 6.1. Lieferungen erfolgen auf Kosten und auf Gefahr des Kunden ab Werks- oder Vertreterlager. 6.2. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges Anbieter wählt nach eigenem Ermessen den Verzögerungsschaden verlangen. Fer- ner kann Versand- und Beförderungsweg der Auftraggeber vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung ge- setzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergebli- cher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangenbestellten Ware aus. 6.3. Die Fristsetzung Ware wird, sofern möglich in einer Lieferung versandt. Der Anbieter ist in den gesetzlich ge- nannten Fällen gemjedoch zu Teillieferungen berechtigt, sofern der Kunde hierdurch nicht unzu- mutbar benachteiligt wird. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlichDurch die Teillieferung entstehenden Verpackungs- und Versandkosten trägt der Anbieter. 9.3 Des Weiteren 6.4. Die Ware wird auf Verlangen des Kunden versichert. Die Kosten der Versicherung trägt der Kunde. 6.5. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Voraussetzungen zur Herstellung der individuell zu fertigenden Ware voraus. 6.6. Alle Liefertermine und Lieferfristen sind stets unverbindlich und gelten unter der Maßgabe einer störungsfreien Produktion und der ausreichenden Ver- sorgung mit Roh- und Betriebsstoffen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist dem Kunden nur nach vorheriger angemessener Fristsetzung möglich. 6.8. Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich angemessen, sofern der Auftraggeber Betriebsablauf aufgrund besonderer Umstände, die vorher bei zumutbarer Sorg- falt nicht erkennbar waren, gestört wurde. Das gleiche gilt für Störungen durch Arbeitskampf oder höhere Gewalt. 6.9. Die Änderung von Konstruktion und Form seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten, sofern die Ware nicht erheblich geändert wurde und die Änderungen für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfül- lungstermines* um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* in Verzug befindet, eine Vertrags- strafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes* zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteils am Auftragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes* betragenKunden zumutbar sind. 9.4 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend ge- macht werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verzug. 9.1 Der Vertragserfüllungstermin*6.1. Neben dem Verzugseintritt aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Regelungen tritt ein Verzug des Lieferanten auch ein, Teilabnahmetermine -soweit solche vereinbart wurden- und einzelne Meilensteine sind im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 8 des EVB-IT Systemvertrages festge- legt. Soweit wenn die Gilde Brauerei GmbH eine Lieferung der Produkte nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer oder nicht zu vertreten vollständig angenommen hat, verschieben sich sei es aufgrund von Nichtlieferung, Produktmängeln oder unzulässiger Teillieferung zum vereinbarten Liefertermin. Hat der Lieferant Grund zur Annahme, dass er der Lieferpflicht gemäß der Vereinbarung nicht fristgerecht nachkommen kann, hat er die von Gilde Brauerei GmbH unverzüglich unter Angabe des Grundes und der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprü- che der Parteien bleiben hiervon unberührt. 9.2 Wenn der Auftragnehmer den Vertragserfüllungstermin* oder Teilabnahmetermine nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzugzu erwartenden Dauer des Verzugs hierüber zu benachrichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Fer- ner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung ge- setzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergebli- cher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich ge- nannten Fällen gem. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlichauch für Fälle höherer Gewalt (siehe Punkt 20). 9.3 Des Weiteren ist 6.2. Befindet sich der Auftraggeber für den Fall Lieferant mit der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfül- lungstermines* um mehr als sieben Kalendertage berechtigtLieferung der Produkte in Verzug, für jeden Kalendertagso kann die Gilde Brauerei GmbH ohne Entstehung von Kosten zu ihren Lasten und ohne, dass die weiteren Rechte der Gilde Brauerei GmbH aus der Vereinbarung erlöschen (1) an dem Recht die Lieferung zu verlangen festhalten oder (2) die Lieferung, mit der sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* Lieferant in Verzug befindet, eine Vertrags- strafe stornieren oder (3) auf Kosten des Lieferanten Ersatzwaren, die den Produkten entsprechen, mit deren Lieferung der Lieferant sich in Verzug befindet, von Dritten zu kaufmännisch vertretbaren Bedingungen erwerben. Alternativ kann die Feldschößchen AG von der Vereinbarung insgesamt zurücktreten. 6.3. lm Falle des Verzugs gewährt der Lieferant gegenüber der Gilde Brauerei GmbH für jeden begonnenen Kalendertag des Verzuges einen Preisnachlass in Höhe von 0,2 1% des Auftragswertes* Rechnungswertes (ohne Umsatzsteuer). Der Preisnachlass gilt für die Produkte, mit deren Lieferung der Lieferant sich in Verzug befindet. Voraussetzung für den Preisnachlass ist, dass der Lieferant die Bestellung samt Liefertermin bestätigt hat. Insgesamt ist der Preisnachlass ist in seiner Höhe auf einen Abzug von 25% des Rechnungswertes beschränkt. (Folgerichtig entspricht bspw. der zu zahlende Preis bei 25 Tagen Verzug noch 75% des ursprünglichen Bestellwerts.) Der Lieferant ist berechtigt einen geringeren pauschalen Preisnachlass durchzusetzen, sofern er nachweisen kann, dass der Preisnachlass im Vergleich zu den beim Auftraggeber entstandenen Verzugsschäden unverhältnismäßig ist. Die Regelung zum pauschalen Preisnachlass berührt nicht das Recht der Gilde Brauerei GmbH, vom Lieferanten Ersatz für tatsächlich entstandene, höhere Schäden zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteils am Auftragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes* betragen. 9.4 341 Abs6.4. 3 BGB wird dahingehend abgeändertWährend eines Verzugs des Lieferanten kann die Gilde Brauerei GmbH auf eigene Gefahr und Rechnung als unzulässige Teilleistung gelieferte Produkte, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend ge- macht werden kanndie Gilde Brauerei GmbH nicht angenommenen hat, die aber bei ihr verblieben sind, verwenden. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnetEine solche Verwendung begründet keine Annahme solcher Produkte.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Verzug. 9.1 Der Vertragserfüllungstermin*8.1 Bei Zahlungsverzug des Verbrauchers oder KKU ohne Verzicht mit mindestens 100,00 € aufgrund wiederholter Nichtzahlung ist die AVAC nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes berechtigt, Teilabnahmetermine -soweit solche vereinbart wurden- und einzelne Meilensteine sind im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 8 des EVB-IT Systemvertrages festge- legt. Soweit nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhaltenden Anschluss zu sperren. Bei Verzögerungenanderen Kunden ist AVAC hierzu nach erfolgter Mahnung mit angemessener Fristsetzung unter Androhung einer Sperre berechtigt. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarten, nutzungsunabhängigen Vergütungen ungekürzt zu zahlen. Die AVAC wird die Sperrung dem Kunden vorher schriftlich (i. S. v. § 61 Abs. 4 TKGModG) androhen und ihn auf die Möglichkeit hinweisen, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen. AVAC ist berechtigt, den Anschluss des Kunden ohne vorherige Androhung und ohne Einhaltung einer Wartefrist zu sperren, wenn der Auftragnehmer nicht begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird. 8.2 Die Sperre von Verbrauchern und KKU ohne Verzicht ist auf die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch betroffenen Leistungen zu vertreten hatbeschränken. Im Falle strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste muss dem Verbraucher weiterhin Zugang zu einem Mindestangebot an Sprachkommunikations- und Breitbandinternetzugangsdiensten gewährt werden. 8.3 Sofern der Zahlungsverzug eines Verbrauchers und KKU ohne Verzicht einen Dienst betrifft, verschieben sich der Teil eines Angebotspakets ist, kann der Anbieter nur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets sperren. 8.4 Eine auch ankommende Sprachkommunikation erfassende Vollsperrung des Anschlusses eines Verbrauchers und KKU darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation erfolgen. 8.5 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist er verpflichtet, für die von Dauer der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; zusätzlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, wenn der Kunde Unternehmer ist, in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, an die gesetzlichen Ansprü- che der Parteien bleiben AVAC zu zahlen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt hiervon unberührt. 9.2 Wenn der Auftragnehmer 8.6 Gerät die AVAC mit Leistungen in Verzug, so richtet sich ihre Haftung nach § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Vertragserfüllungstermin* oder Teilabnahmetermine Bestimmungen des TKG. Der Kunde ist zur Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn die AVAC eine vom Kunden schriftlich gesetzte Nachfrist nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzugdie – soweit möglich - mindestens zwei Wochen betragen muss. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Fer- ner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung ge- setzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergebli- cher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Diese Fristsetzung ist in den gesetzlich ge- nannten Fällen gem. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. 9.3 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfül- lungstermines* um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* in Verzug befindet, eine Vertrags- strafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes* zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteils am Auftragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes* betragen. 9.4 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend ge- macht werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung muss durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hatVerbraucher in Textform erfolgen, bei Unternehmern bedarf es der Schriftform. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnetGegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung unberührt.

Appears in 1 contract

Samples: Telecommunications