Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen). A2-2.11.1 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 d) besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweite- rungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen in- nerhalb der gemäß A2-2.1.3 d) versicherten Risiken. Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt. A2-2.11.2 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 a) bis A2-2.1.3 c) umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A2-2.11.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechts- vorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung ei- ner Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö- hung Kenntnis erlangt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Sicherheitsdienstleistern, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für KFZ Handel Und Handwerk (Avb BHV Kfzhh)
Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen). A2-2.11.1 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 d) 2.1.4 besteht kein Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für Erhöhungen und Erweite- rungenErweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen in- nerhalb innerhalb der gemäß A2-2.1.3 d) 2.1.4 versicherten Risiken. Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt.
A2-2.11.2 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 a) bis A2-2.1.3 c) umfasst 2.1.3umfasst der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen versicherungs- pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvorsor- gepflicht unterliegen.
A2-2.11.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen Erhöhun- gen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechts- vorschriften Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/2004 / 35 / EG) handelt han- delt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvor- sorgepflicht zum Gegenstand haben. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis Versicherungsver- hältnis unter Einhaltung ei- ner einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö- hung Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen). A2-2.11.1 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 d) 2.1.4 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweite- rungenErweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen in- nerhalb innerhalb der gemäß A2-2.1.3 d) 2.1.4 versicherten Risiken. Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung Ge- fahrerhöhung bleiben unberührt.
A2-2.11.2 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 a) bis A2-2.1.3 c) umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvorsorge- pflicht unterliegen.
A2-2.11.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechts- vorschriften Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/2004 / 35 / EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand Ge- genstand haben. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung ei- ner einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht Kündigungs- recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö- hung Erhöhung Kenntnis erlangt er- langt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen). A2-2.11.1 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 d) besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweite- rungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen in- nerhalb der gemäß A2-2.1.3 d) versicherten Risiken. Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt.
A2-2.11.2 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 a) bis A2-2.1.3 c) umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht
a) nicht − für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
b) sowie − für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
A2-2.11.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechts- vorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung ei- ner Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö- hung Kenntnis erlangt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für Baunebengewerbe
Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen). A2Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht
A1-2.11.1 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 d) besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweite- rungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen in- nerhalb der gemäß A2-2.1.3 d) versicherten Risiken. Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt.
A2-2.11.2 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 a) bis A2-2.1.3 c) umfasst der Versicherungsschutz 8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risikendes versicherten Risikos. Dies gilt nicht
a) nicht – für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
b) Wasserfahrzeugen, – für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegenunterliegen sowie – für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie- Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
A2A1-2.11.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf 8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechts- vorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigtsind wir berech- tigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung ei- ner einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb inner- halb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer wir von der Erhö- hung Erhöhung Kenntnis erlangt hater- halten haben.
A1-8.3 Bei Veränderungen des versicherten Risi- kos sind die Regelungen zur Meldepflicht und zur Beitragsregulierung unter B-9 zu beachten.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen). A2-2.11.1 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 d) besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweite- rungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen in- nerhalb der gemäß A2-2.1.3 d) versicherten Risiken. Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt.
A2-2.11.2 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 a) bis A2-2.1.3 c) umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
A2-2.11.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung Än- derung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechts- vorschriften Rechtsvor- schriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung ei- ner Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö- hung Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
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Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen). A2-2.11.1 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 dd)(4) besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweite- rungenErwei- terungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen in- nerhalb innerhalb der gemäß A2-2.1.3 dd)(4) versicherten Risiken. Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt.
A2-2.11.2 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 a) bis A2-2.1.3 c) umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
A2-2.11.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechts- vorschriften Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung ei- ner Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö- hung Kenntnis erlangt hat.
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