Veröffentlichung. Der Bund veröffentlicht das von der Berechnungsstelle ermittelte Ergebnis der Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung unverzüglich.
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Veröffentlichung. Der Bund veröffentlicht das von Ergebnis der Berechnungen der Berechnungsstelle ermittelte Ergebnis unverzüglich nach der Beschlussfassung der Gläubiger in einer Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung unverzüglichAbstimmung.
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