Schlichtungsklausel Musterklauseln

Schlichtungsklausel. Die Klageerhebung ist bei Streitigkeiten im Vertragsbereich der Kirchengemeinden und Dekanate vorbehaltlich der Genehmigung des Diözesanverwaltungsrats gem. § 88 Abs. 2 lit. h KGO erst dann zulässig, wenn zuvor eine offizielle Anhörung (Schlichtungstermin) durch das Bischöfliche Ordinariat als kirchliche Aufsichtsbehörde zum Versuch einer gütlichen Einigung erfolgt und gescheitert ist.
Schlichtungsklausel. Etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, auf Verlangen einer der Vertragschließenden jedoch erst dann, wenn der Versuch einer Schlichtung durch die kirchliche Auf- sichtsbehörde nicht zum Erfolg geführt hat.
Schlichtungsklausel. 14.1. Die Parteien vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit die- sem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen kön - nen, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. Xxxxxx Xxxxxxxx 00 00000 Xxx Xxxxxxx x.x.X. Tel. : 06172 / 920930 Fax : 06172 / 920933 Email: XXxxxxx@xxx.xxx anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. 14.2. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjäh- rung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.
Schlichtungsklausel. Mit Wirksamkeit dieses Zusatzkollektivvertrages wird nachstehende Schlichtungsklausel für sämtliche ihm unterliegenden Arbeitsverträge vereinbart: Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieser Lohntafel bzw über die Einstufung eines Arbeit- nehmers ist eine Schlichtungsstelle zur Entscheidung anzurufen. • Diese Schlichtungsstelle ist aus zwei Vertretern der Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer Wien und aus zwei Vertretern der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier im Österreichischen Gewerkschaftsbund zusammen- gesetzt. • Anträge auf Schlichtung sind vom betroffenen Ar- beitgeber oder betroffenen Arbeitnehmer einge- schrieben per Post an die Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer Wien zu richten. Unter einem haben die beiden betroffenen Parteien im Antrag aus einer Liste im Anhang, die einen integrierenden Bestandteil dieses Zusatzkollektivvertrages bildet, jeweils zwei Vertreter der Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer Wien und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier im Österreichischen Gewerkschaftsbund für die Schlichtungsstelle zu nominieren. Es ist sodann Auf- gabe der Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschafts- xxxxxx Wien, unter den nominierten Vertretern ei- nen Vorsitzenden zu ernennen, der den Schlich- tungstermin koordiniert. • Entscheidungen der Schlichtungsstelle können nur einstimmig getroffen werden, wobei jedem der vier Vertreter eine Stimme zukommt. • Das Einbringen einer Klage ist erst zulässig, sobald die Entscheidung der Schlichtungskommission vor- liegt oder mehr als acht Wochen nach Anrufung der Schlichtungskommission (Postaufgabedatum) verstrichen sind. • Die Anrufung der Schlichtungsstelle hemmt die Ver- jährung oder den Verfall der jeweiligen kollektivver- traglichen Ansprüche.
Schlichtungsklausel. Die Klageerhebung ist bei Streitigkeiten erst dann zulässig, wenn der Versuch einer Schlichtung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde nicht zum Erfolg geführt hat.
Schlichtungsklausel. 23a (1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem/der Arbeitnehmer/in und dem ORF über die Eingruppierung in das Verwendungsgruppenschema gemäß § 23 hat der/die Arbeitnehmer/in eine Schlichtungsstelle zur Entscheidung schriftlich anzurufen.
Schlichtungsklausel. 22.1 Der Vertragspartner und die BDS/IBORG werden bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zu- sammenhang mit diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, die sie nicht untereinander bereinigen kön- nen, bevor gerichtliche Schritte eingeleitet werden, versuchen eine Lösung im gegenseitigen Einvernehmen anzustreben. Dies ist verpflichtend durch die Einschaltung einer Schlichtungsstelle oder eines Mediations- verfahrens im Bundesland Vorarlberg in Österreich durchzuführen, wobei die Kosten der Schlichtungsstelle von der unterliegenden Partei zu tragen sind und die Kosten des Mediationsverfahrens von allen Parteien anteilsmäßig zu tragen sind.
Schlichtungsklausel. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschieden- heiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine Interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schlichtungsordnung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main und der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main geschlichtet.
Schlichtungsklausel. 14.1. Bei sämtlichen Streitigkeiten, die sich zwischen den Vertragsparteien aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit ihm ergeben, haben diese vor Anrufung der ordentlichen Gerichte die gemeinsame Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten der IHK Berlin zwecks Herbeiführung einer gütlichen Einigung anzurufen. 14.2. Die Vertragsparteien erkennen die dort verwendete aktuelle Fassung der Schlichtungsordnung und auch die Schlichtungsvereinbarung mit dem Schlichter bzw. den Schlichtern an. Die entstehenden Kosten tragen die Vertragsparteien nach der jeweils geltenden Kostenregelung.
Schlichtungsklausel. Im Fallen von Meinungsverschiedenheiten im Zuge der Auslegung bzw. Anwendung dieser Betriebsvereinbarung bzw. über die Frage der Kündigung des Beitrittsvertrages zur Vorsorgekasse hat vor einer allfälligen Einschaltung der Schlichtungsstelle gemäß § 9 Abs 2 BMSVG ein Gespräch zwischen dem Betriebsinhaber und dem/den Vorsitzenden des Betriebsrates stattzufinden.