Vollständigkeit. Der Auftragnehmer garantiert, dass er sein Angebot (Gesamt- oder Teilangebot) unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Funktionsfähigkeit der angebotenen Leistung erstellt hat. Es dürfen daher für den vom Angebot des Auftragnehmers umfassten Leistungsgegenstand (Teilleistung oder Gesamtleistung) keinerlei Teile, Komponenten oder Nebenleistungen für den festgelegten beabsichtigten Einsatz fehlen , soweit sie für die Betriebsfähigkeit des angebotenen IT-Systems bzw. der Komponenten erforderlich sind, auch wenn diese in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich erwähnt wurden, soweit nicht bestimmte einzelne genau bezeichnete Komponenten auf Basis eines Kataloges oder von Artikellisten Leistungsgegenstand sind. Fehlende Teile des Leistungsgegenstandes sind kostenlos nachzuliefern und - falls für die Wartung des IT-Systems bzw. der Komponenten ein Auftrag erteilt wird - im Rahmen der vereinbarten Wartung zu warten. Im Falle der Vergabe von Teilleistungen verpflichten sich die Auftragnehmer, ihre Leistungen so auszuführen, dass gegebenenfalls eine reibungslose und funktionsfähige Anbindung der einzelnen Teilleistungen an die im Leistungsverzeichnis definierte Schnittstelle erfolgen kann.
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Vollständigkeit. Der Auftragnehmer garantiert, dass er sein Angebot (Gesamt- oder Teilangebot) unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Funktionsfähigkeit der angebotenen Leistung erstellt hat. Es dürfen daher für den vom Angebot des Auftragnehmers umfassten Leistungsgegenstand (Teilleistung oder Gesamtleistung) keinerlei Teile, Komponenten oder Nebenleistungen für den festgelegten beabsichtigten Einsatz fehlen fehlen, soweit sie für die Betriebsfähigkeit des angebotenen IT-Systems bzw. der Komponenten erforderlich sind, auch wenn diese in den Ausschreibungsunterlagen im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt wurden, soweit nicht bestimmte einzelne genau bezeichnete Komponenten auf Basis eines Kataloges oder von Artikellisten Leistungsgegenstand sind. Fehlende Teile des Leistungsgegenstandes sind kostenlos nachzuliefern zu ergänzen und - falls für die Wartung des IT-Systems bzw. der Komponenten ein Auftrag erteilt wird - im Rahmen der vereinbarten Wartung zu warten. Im Falle der Vergabe von Teilleistungen verpflichten sich die Bieter bzw. Auftragnehmer, ihre Leistungen so auszuführen, dass gegebenenfalls eine reibungslose und funktionsfähige Anbindung der einzelnen Teilleistungen an die im Leistungsverzeichnis definierte Schnittstelle erfolgen kann.
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Vollständigkeit. Der Auftragnehmer garantiertsichert zu, dass er sein Angebot (Gesamt- oder Teilangebot) unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Funktionsfähigkeit der angebotenen Leistung erstellt hat. Es Soweit nicht bestimmte einzelne genau bezeichnete Komponenten eines Kataloges oder von Artikellisten Leistungsgegenstand sind, dürfen daher für den vom Angebot des Auftragnehmers umfassten Leistungsgegenstand (Teilleistung oder Gesamtleistung) keinerlei keine Teile, Komponenten oder Nebenleistungen für den festgelegten beabsichtigten Einsatz fehlen (Neben-) Leistungen fehlen, soweit sie die für die Betriebsfähigkeit des angebotenen IT-Systems bzw. der Komponenten Kom- ponenten erforderlich sind, auch wenn diese in den Ausschreibungsunterlagen im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt er- wähnt wurden, soweit nicht bestimmte einzelne genau bezeichnete Komponenten auf Basis eines Kataloges oder von Artikellisten Leistungsgegenstand sind. Fehlende Teile des Leistungsgegenstandes sind kostenlos nachzuliefern und - falls für die Wartung des IT-Systems bzw. der Komponenten ein Auftrag erteilt wird - im Rahmen der ei- ner allenfalls vereinbarten Wartung ohne zusätzliche Vergütung zu warten. Im Falle der Vergabe von Teilleistungen verpflichten verpflichtet sich die der Auftragnehmer, ihre Leistungen seine Leistun- gen so auszuführen, dass gegebenenfalls eine reibungslose und funktionsfähige Anbindung der einzelnen Teilleistungen an die im Leistungsverzeichnis definierte Schnittstelle erfolgen definierte(n) Schnittstelle(n) er- folgen kann.
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Vollständigkeit. Der Auftragnehmer garantiertsichert zu, dass er sein Angebot (Gesamt- oder Teilangebot) unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Funktionsfähigkeit der angebotenen Leistung erstellt hat. Es dürfen daher für den vom Angebot des Auftragnehmers umfassten Leistungsgegenstand (Teilleistung oder Gesamtleistung) keinerlei TeileTeile für den definierten Betriebszweck, Komponenten oder Nebenleistungen für den festgelegten beabsichtigten Einsatz fehlen fehlen, soweit sie für die Betriebsfähigkeit des angebotenen IT-Systems bzw. der Komponenten erforderlich sind, auch wenn diese in den Ausschreibungsunterlagen im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt wurden, soweit nicht bestimmte einzelne genau bezeichnete Komponenten auf Basis eines Kataloges oder von Artikellisten Leistungsgegenstand sind. Fehlende Teile des Leistungsgegenstandes sind kostenlos nachzuliefern und - falls für die Wartung des IT-Systems bzw. der Komponenten ein Auftrag erteilt wird - im Rahmen der vereinbarten Wartung zu warten. Im Falle der Vergabe von Teilleistungen verpflichten sich die Auftragnehmer, ihre Leistungen so auszuführen, dass gegebenenfalls eine reibungslose und funktionsfähige Anbindung der einzelnen Teilleistungen an die im Leistungsverzeichnis definierte Schnittstelle erfolgen kann.
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Vollständigkeit. Der Auftragnehmer garantiertsichert zu, dass er sein Angebot (Gesamt- oder Teilangebot) unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Funktionsfähigkeit der angebotenen Leistung erstellt hat. Es Soweit nicht bestimmte einzelne genau bezeichnete Komponenten eines Kataloges oder von Artikellisten Leistungsgegenstand sind, dürfen daher für den vom Angebot des Auftragnehmers umfassten Leistungsgegenstand (Teilleistung oder Gesamtleistung) keinerlei keine Teile, Komponenten oder Nebenleistungen für den festgelegten beabsichtigten Einsatz fehlen Nebenleistun- gen fehlen, soweit sie die für die Betriebsfähigkeit des angebotenen IT-Systems bzw. der Komponenten erforderlich sind, auch wenn diese in den Ausschreibungsunterlagen im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt wurden, soweit nicht bestimmte einzelne genau bezeichnete Komponenten auf Basis eines Kataloges oder von Artikellisten Leistungsgegenstand sindwur- den. Fehlende Teile des Leistungsgegenstandes sind kostenlos nachzuliefern und - falls für die Wartung des IT-Systems bzw. der Komponenten ein Auftrag erteilt wird - im Rahmen der vereinbarten Wartung zu warten. Im Falle der Vergabe von Teilleistungen verpflichten sich die Auftragnehmer, ihre Leistungen so auszuführen, dass gegebenenfalls eine reibungslose und funktionsfähige Anbindung der einzelnen Teilleistungen an die im Leistungsverzeichnis definierte Schnittstelle definierte(n) Schnittstelle(n) erfolgen kann.
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Vollständigkeit. Der Auftragnehmer garantiertsichert zu, dass er sein Angebot (Gesamt- oder Teilangebot) unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Funktionsfähigkeit der angebotenen Leistung vom Auftraggeber geforderten IT- Komponenten erstellt hat. Es Soweit nicht bestimmte einzelne genau bezeichnete Komponenten eines Kataloges oder von Artikellisten Leistungsgegenstand sind, dürfen daher für den vom Angebot des Auftragnehmers umfassten Leistungsgegenstand (Teilleistung oder Gesamtleistung) keinerlei keine Teile, Komponenten oder Nebenleistungen für den festgelegten beabsichtigten Einsatz fehlen (Neben-)Leis- tungen fehlen, soweit sie die für die Betriebsfähigkeit des angebotenen IT-Systems bzw. der Komponenten Kompo- nenten erforderlich sind, auch wenn diese in den Ausschreibungsunterlagen im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt er- wähnt wurden, soweit nicht bestimmte einzelne genau bezeichnete Komponenten auf Basis eines Kataloges oder von Artikellisten Leistungsgegenstand sind. Fehlende Teile des Leistungsgegenstandes sind kostenlos nachzuliefern und - falls für die Wartung des IT-Systems bzw. der Komponenten ein Auftrag erteilt wird - im Rahmen der einer allenfalls vereinbarten Wartung der vom Auftraggeber geforderten IT-Leistung ohne zusätzliche Vergütung zu wartenwar- ten. Im Falle der Vergabe von Teilleistungen verpflichten sich die Auftragnehmer, ihre Leistungen so auszuführen, dass gegebenenfalls eine reibungslose und funktionsfähige Anbindung der einzelnen Teilleistungen an die im Leistungsverzeichnis definierte Schnittstelle definierte(n) Schnittstelle(n) erfolgen kann.
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