Common use of Vollständigkeit Clause in Contracts

Vollständigkeit. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er sein Angebot (Gesamt- oder Teilangebot) unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Funktionsfähigkeit der angebotenen Leistung erstellt hat. Soweit nicht bestimmte einzelne genau bezeichnete Komponenten eines Kataloges oder von Artikellisten Leistungsgegenstand sind, dürfen keine Teile, Komponenten oder Nebenleistun- gen fehlen, die für die Betriebsfähigkeit des angebotenen IT-Systems bzw. der Komponenten erforderlich sind, auch wenn diese im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt wur- den. Fehlende Teile des Leistungsgegenstandes sind kostenlos nachzuliefern und - falls für die Wartung des IT-Systems bzw. der Komponenten ein Auftrag erteilt wird - im Rahmen der vereinbarten Wartung zu warten. Im Falle der Vergabe von Teilleistungen verpflichten sich die Auftragnehmer, ihre Leistungen so auszuführen, dass gegebenenfalls eine reibungslose und funktionsfähige Anbindung der einzelnen Teilleistungen an die im Leistungsverzeichnis definierte(n) Schnittstelle(n) erfolgen kann.

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Vollständigkeit. Der Auftragnehmer sichert zugarantiert, dass er sein Angebot (Gesamt- oder Teilangebot) unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Funktionsfähigkeit der angebotenen Leistung erstellt hat. Soweit nicht bestimmte einzelne genau bezeichnete Komponenten eines Kataloges Es dürfen daher für den vom Angebot des Auftragnehmers umfassten Leistungsgegenstand (Teilleistung oder von Artikellisten Leistungsgegenstand sind, dürfen keine Gesamtleistung) keinerlei Teile, Komponenten oder Nebenleistun- gen Nebenleistungen fehlen, die soweit sie für die Betriebsfähigkeit des angebotenen IT-Systems bzw. der Komponenten erforderlich sind, auch wenn diese im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt wur- denwurden, soweit nicht bestimmte einzelne genau bezeichnete Komponenten auf Basis eines Kataloges oder von Artikellisten Leistungsgegenstand sind. Fehlende Teile des Leistungsgegenstandes sind kostenlos nachzuliefern zu ergänzen und - falls für die Wartung des IT-Systems bzw. der Komponenten ein Auftrag erteilt wird - im Rahmen der vereinbarten Wartung zu warten. Im Falle der Vergabe von Teilleistungen verpflichten sich die Bieter bzw. Auftragnehmer, ihre Leistungen so auszuführen, dass gegebenenfalls eine reibungslose und funktionsfähige Anbindung der einzelnen Teilleistungen an die im Leistungsverzeichnis definierte(n) Schnittstelle(n) definierte Schnittstelle erfolgen kann.

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Vollständigkeit. Der Auftragnehmer sichert zugarantiert, dass er sein Angebot (Gesamt- oder Teilangebot) unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Funktionsfähigkeit der angebotenen Leistung erstellt hat. Soweit nicht bestimmte einzelne genau bezeichnete Komponenten eines Kataloges Es dürfen daher für den vom Angebot des Auftragnehmers umfassten Leistungsgegenstand (Teilleistung oder von Artikellisten Leistungsgegenstand sind, dürfen keine Gesamtleistung) keinerlei Teile, Komponenten oder Nebenleistun- gen fehlenNebenleistungen für den festgelegten beabsichtigten Einsatz fehlen , die soweit sie für die Betriebsfähigkeit des angebotenen IT-Systems bzw. der Komponenten erforderlich sind, auch wenn diese im Leistungsverzeichnis in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich erwähnt wur- denwurden, soweit nicht bestimmte einzelne genau bezeichnete Komponenten auf Basis eines Kataloges oder von Artikellisten Leistungsgegenstand sind. Fehlende Teile des Leistungsgegenstandes sind kostenlos nachzuliefern und - falls für die Wartung des IT-Systems bzw. der Komponenten ein Auftrag erteilt wird - im Rahmen der vereinbarten Wartung zu warten. Im Falle der Vergabe von Teilleistungen verpflichten sich die Auftragnehmer, ihre Leistungen so auszuführen, dass gegebenenfalls eine reibungslose und funktionsfähige Anbindung der einzelnen Teilleistungen an die im Leistungsverzeichnis definierte(n) Schnittstelle(n) definierte Schnittstelle erfolgen kann.

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Vollständigkeit. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er sein Angebot (Gesamt- oder Teilangebot) unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Funktionsfähigkeit der angebotenen Leistung vom Auftraggeber geforderten IT- Komponenten erstellt hat. Soweit nicht bestimmte einzelne genau bezeichnete Komponenten eines Kataloges oder von Artikellisten Leistungsgegenstand sind, dürfen keine Teile, Komponenten oder Nebenleistun- gen (Neben-)Leis- tungen fehlen, die für die Betriebsfähigkeit des angebotenen IT-Systems bzw. der Komponenten Kompo- nenten erforderlich sind, auch wenn diese im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt wur- dener- wähnt wurden. Fehlende Teile des Leistungsgegenstandes sind kostenlos nachzuliefern und - falls für die Wartung des IT-Systems bzw. der Komponenten ein Auftrag erteilt wird - im Rahmen der einer allenfalls vereinbarten Wartung der vom Auftraggeber geforderten IT-Leistung ohne zusätzliche Vergütung zu wartenwar- ten. Im Falle der Vergabe von Teilleistungen verpflichten sich die Auftragnehmer, ihre Leistungen so auszuführen, dass gegebenenfalls eine reibungslose und funktionsfähige Anbindung der einzelnen Teilleistungen an die im Leistungsverzeichnis definierte(n) Schnittstelle(n) erfolgen kann.

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Vollständigkeit. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er sein Angebot (Gesamt- oder Teilangebot) unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Funktionsfähigkeit der angebotenen Leistung erstellt hat. Soweit nicht bestimmte einzelne genau bezeichnete Komponenten eines Kataloges Es dürfen daher für den vom Angebot des Auftragnehmers umfassten Leistungsgegenstand (Teilleistung oder von Artikellisten Leistungsgegenstand sind, dürfen keine TeileGesamtleistung) keinerlei Teile für den definierten Betriebszweck, Komponenten oder Nebenleistun- gen Nebenleistungen fehlen, die soweit sie für die Betriebsfähigkeit des angebotenen IT-Systems bzw. der Komponenten erforderlich sind, auch wenn diese im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt wur- denwurden, soweit nicht bestimmte einzelne genau bezeichnete Komponenten auf Basis eines Kataloges oder von Artikellisten Leistungsgegenstand sind. Fehlende Teile des Leistungsgegenstandes sind kostenlos nachzuliefern und - falls für die Wartung des IT-Systems bzw. der Komponenten ein Auftrag erteilt wird - im Rahmen der vereinbarten Wartung zu warten. Im Falle der Vergabe von Teilleistungen verpflichten sich die Auftragnehmer, ihre Leistungen so auszuführen, dass gegebenenfalls eine reibungslose und funktionsfähige Anbindung der einzelnen Teilleistungen an die im Leistungsverzeichnis definierte(n) Schnittstelle(n) definierte Schnittstelle erfolgen kann.

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Vollständigkeit. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er sein Angebot (Gesamt- oder Teilangebot) unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Funktionsfähigkeit der angebotenen Leistung erstellt hat. Soweit nicht bestimmte einzelne genau bezeichnete Komponenten eines Kataloges oder von Artikellisten Leistungsgegenstand sind, dürfen keine Teile, Komponenten oder Nebenleistun- gen (Neben-) Leistungen fehlen, die für die Betriebsfähigkeit des angebotenen IT-Systems bzw. der Komponenten Kom- ponenten erforderlich sind, auch wenn diese im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt wur- dener- wähnt wurden. Fehlende Teile des Leistungsgegenstandes sind kostenlos nachzuliefern und - falls für die Wartung des IT-Systems bzw. der Komponenten ein Auftrag erteilt wird - im Rahmen der ei- ner allenfalls vereinbarten Wartung ohne zusätzliche Vergütung zu warten. Im Falle der Vergabe von Teilleistungen verpflichten verpflichtet sich die der Auftragnehmer, ihre Leistungen seine Leistun- gen so auszuführen, dass gegebenenfalls eine reibungslose und funktionsfähige Anbindung der einzelnen Teilleistungen an die im Leistungsverzeichnis definierte(n) Schnittstelle(n) erfolgen er- folgen kann.

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