Voraussetzungen zur Leistungserbringung Musterklauseln

Voraussetzungen zur Leistungserbringung. (1) Die Leistungen in Tagesstätten finden in dafür besonders geeigneten Räumlichkeiten statt. Sie sollen verkehrstechnisch gut erreichbar und nach Möglichkeit auch für Menschen mit einer körperlichen Beeinträchtigung zugänglich sein. Die Leistungs- vereinbarung legt in Abhängigkeit von der Vergütungsvereinbarung verbindliche Öff- nungszeiten und die Zahl der Öffnungstage - mindestens fünf in der Woche - fest.
Voraussetzungen zur Leistungserbringung. Es sind die Voraussetzungen zur Leistungserbringung gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages für die Abgabe der in dieser Anlage aufgeführten Hilfsmittel folgender Produktgruppen zu erfüllen: - PG 03 (Applikationshilfen).
Voraussetzungen zur Leistungserbringung. Es sind die Voraussetzungen zur Leistungserbringung gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages für die Abgabe der in dieser Anlage aufgeführten Hilfsmittel folgender Produktgruppen zu erfüllen: - PG 03 (Applikationshilfen), - PG 21 (Messgeräte für Körperzustände/-funktionen).
Voraussetzungen zur Leistungserbringung. 3.1. Leistungserbringer sind nur zur Abgabe von Hilfsmitteln befugt, wenn sie die fachli- chen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen gemäß § 126 Abs. 1 S. 2 SGB V erfüllen. Für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 gelten die „Empfeh- lungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für eine einheitliche Anwen- dung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel“ gemäß § 126 Abs. 1 S. 3 SGB V in der jeweils gültigen Fassung.
Voraussetzungen zur Leistungserbringung. 3.1. Versorgungen mit Dauerkathetern bzw. Urinalkondomen Zur Sicherstellung einer qualifizierten Versorgung von Versicherten mit Dauerkathe- tern oder Urinalkondomen setzt der Leistungserbringer zur persönlichen hilfsmittelbe- zogenen Beratung nur Mitarbeiter/innen ein, die jeweils eine der folgenden Qualifika- tionen erfüllen:
Voraussetzungen zur Leistungserbringung. 1. Die Abgabe von Hörsystemen erfolgt auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung (Muster 15) und/oder einer Bewilligung der Ersatzkassen. Für die Folgeversorgung nach Ablauf des sechsjährigen Versorgungszeitraums ist die Vorlage einer neuen vertragsärztlichen Verordnung nicht erforderlich. Diese Regelung kann auch auf Folgeversorgungen angewendet werden, wenn sie nach Inkrafttreten dieses Vertrages abgeschlossen werden und die letzte Versorgung mindestens sechs Jahre zurückliegt.
Voraussetzungen zur Leistungserbringung. Der Vertragspartner muss die fachlichen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen in Anleh- nung an die Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsge- rechten Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gemäß § 126 Abs. 1 SGBV in der jeweils aktuellen Fassung erfüllen und nachweisen. Entsprechend dem Medizinproduktegesetz (MPG) und der Medizin-Produktebetreiber- Verordnung (MPBetreibV) muss der Vertragspartner geeignetes und geschultes Personal vorhal- ten und zur Leistungserbringung einsetzen. Der Vertragspartner muss vom Hersteller der Hilfsmittel autorisiert sein, diese und das dafür notwendige Zubehör einzusetzen, zu warten oder zu reparieren, sofern der Vertragspartner nicht selbst Hersteller ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Hersteller die Leistungen an den Hilfsmitteln erbringt. Der Vertragspartner hält eine kostenlose, 24 Stunden am Tag erreichbare, telefonische Service- und Beratungshotline vor. Der Vertragspartner hält die Hotline spätestens mit Vertragsbeginn vor und teilt dem Anspruchsberechtigten die Telefonnummer im Rahmen der Versorgung mit. Hierzu befestigt der Vertragspartner einen gut lesbaren Aufkleber, der neben dem Firmennamen auch die Nummer der Hotline enthält, auf jedem von ihm nach diesem Vertrag versorgten Hilfsmittel. Anforderungen an Produkte und deren Qualität Der Vertragspartner gibt grundsätzlich Hilfsmittel an die Anspruchsberechtigten ab, die im Hilfs- mittelverzeichnis nach § 139 SGB V gelistet sind.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.