Voraussetzungen zur Leistungserbringung Musterklauseln

Voraussetzungen zur Leistungserbringung. 3.1. Leistungserbringer sind nur zur Abgabe von Hilfsmitteln befugt, wenn sie die fachli- chen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen gemäß § 126 Abs. 1 S. 2 SGB V erfüllen. Für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 gelten die „Empfeh- lungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für eine einheitliche Anwen- dung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel“ gemäß § 126 Abs. 1 S. 3 SGB V in der jeweils gültigen Fassung. 3.2. Die fachlichen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen nach Ziffer 3.1. der All- gemeinen Bestimmungen sind von jedem Leistungserbringer vor Abschluss eines Einzelvertrages nachzuweisen und während der gesamten Vertragslaufzeit sicherzu- stellen. 3.3. Die AOK PLUS geht von der Erfüllung der Voraussetzungen aus, wenn eine Bestäti- gung einer geeigneten Stelle nach § 126 Abs. 1a S. 2 SGB V vorliegt. Die Bestäti- gung allein berechtigt nicht zur Leistungserbringung. 3.4. Sämtliche, die Eignung betreffende Umstände und Änderungen (z. B. Wechsel des fachlichen Leiters, Verlegung der Betriebsstätte) sind der AOK PLUS unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 3.5. Die Ausführung der Leistung ist nur gestattet, wenn der Leistungserbringer sachlich, fachlich und räumlich dazu geeignet ist. Anderenfalls besteht kein Vergütungsan- spruch gegenüber der AOK PLUS. 3.6. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung über fol- gende angemessene Versicherungssummen je Versicherungsfall - mind. 2.000.000 EUR bei Personenschäden und - mind. 500.000 EUR bei Sachschäden abzuschließen und zu halten. Auf Verlangen der AOK PLUS ist das Bestehen dieser Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
Voraussetzungen zur Leistungserbringung. 3.1. Versorgungen mit Dauerkathetern bzw. Urinalkondomen Zur Sicherstellung einer qualifizierten Versorgung von Versicherten mit Dauerkathe- tern oder Urinalkondomen setzt der Leistungserbringer zur persönlichen hilfsmittelbe- zogenen Beratung nur Mitarbeiter/innen ein, die jeweils eine der folgenden Qualifika- tionen erfüllen: a) staatlich geprüfte/r Gesundheits- und (Kinder)Krankenpfleger/in oder staatlich anerkannte/r Altenpfleger/in mit ausreichenden Kenntnissen und Fertigkeiten zur Versorgung von Patienten mit ableitenden Inkontinenzhilfen. b) Medizinprodukteberater mit jeweils mindestens zweijähriger berufspraktischer Er- fahrung nach Abschluss der Weiterbildung in der Anwendung von ableitenden Inkontinenzhilfen (Erst- und Folgeversorgungen) und spezieller Fort- und Weiter- bildung in der Inkontinenzversorgung und -therapie sowie ausreichenden Kennt- nisse und Fertigkeiten zur Versorgung von Patienten mit ableitenden Inkonti- nenzhilfen. 3.2. Versorgungen mit Einmalkathetern zum intermittierenden Selbst- oder Fremdkathe- terimus (ISK) sowie mit Dauerkathetern bzw. Urinalkondomen Zur Sicherstellung einer qualifizierten Versorgung von Versicherten mit Einmalkathe- tern zum ISK sowie mit Dauerkathetern bzw. Urinalkondomen setzt der Leistungser- bringer zur persönlichen hilfsmittelbezogenen Beratung nur Mitarbeiter/innen ein, die jeweils eine der folgenden Qualifikationen erfüllen: a) staatlich geprüfte/r Gesundheits- und (Kinder)Krankenpfleger/in mit Weiterbil- dung als Pflegeexperte/in Stoma, Inkontinenz, Wunde mit einem vom DVET (Fachverband Stoma und Inkontinenz e. V.) anerkannten Abschluss, b) staatlich geprüfte/r Gesundheits- und (Kinder)Krankenpfleger/in oder staatlich anerkannte/r Altenpfleger/in und mit jeweils mindestens zweijähriger berufsprak- tischer Erfahrung nach Abschluss der Ausbildung in der Anwendung von ablei- tenden Inkontinenzhilfen (Erst- und Folgeversorgungen) und einer jährlichen umfassenden Weiterbildung auf dem Gebiet der Inkontinenzversorgung und -therapie. 3.3. Die jeweiligen Voraussetzungen nach Ziffer 3.1. und 3.2. der Besonderen Bestim- mungen sind für mindestens zwei Mitarbeiter/innen in Vollzeitbeschäftigung1 vor Ver- tragsbeginn mit folgenden Unterlagen nachzuweisen: - Kopien der aktuellen Arbeitsverträge2 oder bestätigte Anstellungsnachweise3, - Kopien der Berufsabschlusszeugnisse und Zertifikate (MPG-Berater, Pflegeexper- te), 1 Minimum 30 Wochenarbeitsstunden.
Voraussetzungen zur Leistungserbringung. Die Leistungen in Tagesstätten finden in dafür besonders geeigneten Räumlichkeiten statt. Sie sollen verkehrstechnisch gut erreichbar und nach Möglichkeit auch für Menschen mit einer körperlichen Beeinträchtigung zugänglich sein. Die Leistungs- vereinbarung legt in Abhängigkeit von der Vergütungsvereinbarung verbindliche Öff- nungszeiten und die Zahl der Öffnungstage - mindestens fünf in der Woche - fest.
Voraussetzungen zur Leistungserbringung. Die Abgabe von Hörsystemen erfolgt auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung (Muster 15) und/oder einer Bewilligung der Ersatzkassen. Für die Folgeversorgung nach Ablauf des sechsjährigen Versorgungszeitraums ist die Vorlage einer neuen vertragsärztlichen Verordnung nicht erforderlich. Diese Regelung kann auch auf Folgeversorgungen angewendet werden, wenn sie nach Inkrafttreten dieses Vertrages abgeschlossen werden und die letzte Versorgung mindestens sechs Jahre zurückliegt.
Voraussetzungen zur Leistungserbringung. Der Vertragspartner muss die fachlichen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen in Anleh- nung an die Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsge- rechten Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gemäß § 126 Abs. 1 SGBV in der jeweils aktuellen Fassung erfüllen und nachweisen. Entsprechend dem Medizinproduktegesetz (MPG) und der Medizin-Produktebetreiber- Verordnung (MPBetreibV) muss der Vertragspartner geeignetes und geschultes Personal vorhal- ten und zur Leistungserbringung einsetzen. Der Vertragspartner muss vom Hersteller der Hilfsmittel autorisiert sein, diese und das dafür notwendige Zubehör einzusetzen, zu warten oder zu reparieren, sofern der Vertragspartner nicht selbst Hersteller ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Hersteller die Leistungen an den Hilfsmitteln erbringt. Der Vertragspartner hält eine kostenlose, 24 Stunden am Tag erreichbare, telefonische Service- und Beratungshotline vor. Der Vertragspartner hält die Hotline spätestens mit Vertragsbeginn vor und teilt dem Anspruchsberechtigten die Telefonnummer im Rahmen der Versorgung mit. Hierzu befestigt der Vertragspartner einen gut lesbaren Aufkleber, der neben dem Firmennamen auch die Nummer der Hotline enthält, auf jedem von ihm nach diesem Vertrag versorgten Hilfsmittel. Anforderungen an Produkte und deren Qualität Der Vertragspartner gibt grundsätzlich Hilfsmittel an die Anspruchsberechtigten ab, die im Hilfs- mittelverzeichnis nach § 139 SGB V gelistet sind.
Voraussetzungen zur Leistungserbringung. Es sind die Voraussetzungen zur Leistungserbringung gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages für die Abgabe der in dieser Anlage aufgeführten Hilfsmittel folgender Produktgruppen zu erfüllen: - PG 03 (Applikationshilfen), - PG 21 (Messgeräte für Körperzustände/-funktionen).
Voraussetzungen zur Leistungserbringung. Es sind die Voraussetzungen zur Leistungserbringung gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages für die Abgabe der in dieser Anlage aufgeführten Hilfsmittel folgender Produktgruppen zu erfüllen: - PG 03 (Applikationshilfen).
Voraussetzungen zur Leistungserbringung. 1.1. Es sind die Voraussetzungen zur Leistungserbringung gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages für die Abgabe der in dieser Anlage aufgeführten Hilfsmittel der Produktgruppe 15 (ableitende Inkontinenzhilfen) zu erfüllen. 1.2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziffern 1.3. und 1.4. 1.3. Für die Abgabe von Einmalkathetern zum Intermittierenden Selbstkatheterismus (ISK) gelten folgende Besonderheiten: Die Abgabe durch die Apotheke kann nur im Rahmen einer Folgeversorgung erfolgen. Von einer Folgeversorgung ist dann auszugehen, wenn der Versicherte bereits seit drei Monaten mit Einmalkathetern zum ISK in der Häuslichkeit durch einen anderen Leistungserbringer versorgt wurde. Zur Sicherstellung einer qualifizierten Versorgung von Versicherten muss die Apotheke, die unmittelbar an der Versorgung der Patienten mitwirkt und diese Hilfsmittel abgibt, neben dem Apothekenleiter mindestens - ein/e Apotheker/in oder - ein/e Pharmazieingenieur/in oder - ein/e Pharamazeutisch-technische/r Assisten/in oder - ein/e staatlich geprüfter/n Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger oder - ein/e staatlich anerkannte/r Altenpfleger/in mit dreijähriger Ausbildung in Vollzeit (mindestens 30 Wochenstunden) beschäftigen. Diese/r Mitarbeiter/in hat mindestens zwei Jahre berufspraktische Erfahrung in der An- wendung mit ableitenden Inkontinenzhilfen zum ISK. 1.4. Die Apotheke ist verpflichtet, die mit der Versorgung betrauten Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen durch Teilnahme an Fortbildungsveranstal- tungen stets auf dem neuesten Stand der Erkenntnisse ihres Arbeitsgebietes zu halten.
Voraussetzungen zur Leistungserbringung. (1) Die Leistungen in Tagesstätten finden in dafür besonders geeigneten Räumlichkeiten statt. Sie sollen verkehrstechnisch gut erreichbar und nach Möglichkeit auch für Menschen mit einer körperlichen Beeinträchtigung zugänglich sein. Die Leistungs- vereinbarung legt in Abhängigkeit von der Vergütungsvereinbarung verbindliche Öff- nungszeiten und die Zahl der Öffnungstage - mindestens fünf in der Woche - fest. (2) Für die Leistungen in einer Tagesstätte müssen in Abhängigkeit vom vereinbarten Leistungsangebot geeignete Räumlichkeiten für Gruppenaktivitäten, für Beschäfti- gungsangebote, für die Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten und für Rückzug und Ruhe sowie sanitäre Anlagen und gegebenenfalls Räume für Besprechungen und Verwaltung zur Verfügung stehen. Insgesamt sollte sich das Raumangebot in der Regel an 15 – 20 qm je Platz orientieren. Werden vom Leistungserbringer der Tagesstätte am gleichen Standort weitere Angebote (beispielsweise niedrigschwelli- ge Angebote wie KBS, Zuverdienst) vorgehalten, sind die Leistungen in Bezug auf die Nutzung der Räumlichkeiten und der Zuordnung des Personaleinsatzes vonei- nander abzugrenzen. (3) Die Verknüpfung einer Tagesstätte mit anderen Angeboten ist möglich. Die zu ver- einbarende Platzzahl von Tagesstätten darf 25 Plätze an einem Standort nicht über- schreiten; in der Regel sind 15 - 20 Plätze anzustreben. Die Zahl der die Plätze nut- zenden Leistungsberechtigten kann die vereinbarte Platzzahl überschreiten; die Ge- samtzahl der abgerechneten Einheiten darf jedoch die volle Auslastung der Platzzahl bezogen auf ein Jahr nicht überschreiten. (4) Durch die zwischen dem Leistungserbringer und dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe zu vereinbarende Vergütung (bestehend aus Maßnahmepauschale, Grundpauschale und Investitionsbetrag) werden sowohl die Kosten für die betriebsnotwendig ausge- statteten Räume als auch die fallspezifischen Leistungen (mit einem Imbiss) ein- schließlich der hierzu gehörenden fallunspezifischen Leistungen, der Leitungsanteile, der notwendigen Bestandteile für Vertretungszeiten, unter Berücksichtigung der kal- kulatorischen Auslastung sowie der Sachkostenanteile abgegolten. (5) Die notwendige Ausstattung der Räume der Tagesstätte wird vom Xxxxxx der Einrich- tung zur Verfügung gestellt. Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haus- haltsmittel stellt das Land Berlin Zuwendungsmittel für den Vorlauf und die Erstaus- stattung zur Verfügung. (6) Personelle Ausstattung: 1. Die Mitarbeitenden müssen...

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  • Leistungserbringung 41.1. Xxxxxxx erbringt die geschuldeten Leistungen nach dem bei Auftragserteilung jeweils gültigen Stand der Technik. 41.2. Die Leistungserbringung erfolgt durch hinreichend qua- lifiziertes Personal von Gebauer bzw. von Unternehmen aus der Unternehmensgruppe von Gebauer, oder durch sonstige, von Gebauer als Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach Maßgabe des Einzel- vertrages eingesetzte Dritte. Xxxxxxx ist zum Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich berechtigt, im Rahmen der DS-GVO. 41.3. Gebauer ist für die Art und Weise, wie und von wem der Einzelvertrag erfüllt wird, in dem jeweils einzelvertrag- lich vereinbarten Rahmen selbst verantwortlich. Es beste- hen insofern keine Weisungsrechte des Kunden gegen- über dem eingesetzten Personal. 41.4. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind nur ver- bindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich verein- bart wurden. Gebauer wird den Kunden frühzeitig über drohende Verzögerungen in Bezug auf die Leistungser- bringung informieren, von denen Xxxxxxx Kenntnis er- langt. Für Verzögerung, die Gebauer nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewalt, Streik, Krieg, Unru- hen, Katastrophen oder vergleichbare Fälle), ist Gebauer gegenüber dem Kunden nicht verantwortlich. In diesen Fällen kann Xxxxxxx eine angemessene Verschiebung des Termins, einschließlich angemessener Fristen für die Wie- deraufnahme der geschuldeten Tätigkeiten, verlangen. 41.5. Sofern der Kunde im Falle von Schulungen Schulungsun- terlagen erhält, räumt Gebauer dem Kunden daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestim- mungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Xxxxxxx übertragbar. Xx- xxxxx wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn ge- gen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Voraussetzungen Die Bank bietet MeinInvest nur natürlichen Personen mit Wohnsitz

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

  • Voraussetzung Die Auftragserteilung für das UnionDepot im Online-Banking setzt einen wirksam zustande gekommenen Depotvertrag gemäß Ziffer 2.1 der Bedingungen für UnionDepots voraus.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Teilzeitbeschäftigung 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie