Vorerkrankungen. Soweit im Gruppenvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind Vorerkrankungen stets in den Versicherungsschutz einge- schlossen. Der jeweilige Gruppenvertrag kann allerdings vorsehen, dass – abhängig von der mit dem Versicherungsnehmer im Grup- penvertrag getroffenen Vereinbarung – die ausführliche und wahrheitsgemäße Beantwortung der in der Beitrittserklärung gestellten Gesundheitsfragen und eine medizinische Gesund- heitsprüfung einer jeden versicherten Person zu erfolgen hat (siehe Nr. 1.3). In diesen Fällen können wir, soweit ein erhöh- tes Risiko vorliegt, einen Beitragszuschlag erheben und/oder einen Leistungsausschluss verfügen.
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Vorerkrankungen. Soweit im Gruppenvertrag nichts anderes bestimmt be- stimmt ist, sind Vorerkrankungen stets in den Versicherungsschutz einge- schlosseneingeschlossen. Der jeweilige Gruppenvertrag kann allerdings vorsehen, dass – abhängig von der mit dem Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer im Grup- penvertrag Gruppenvertrag getroffenen Vereinbarung – die ausführliche und wahrheitsgemäße wahrheitsge- mäße Beantwortung der in der Beitrittserklärung gestellten Gesundheitsfragen und eine medizinische Gesund- heitsprüfung medizin- ische Gesundheitsprüfung einer jeden versicherten versicher- ten Person zu erfolgen hat (siehe Nr. 1.3). In diesen Fällen können wir, soweit ein erhöh- tes erhöhtes Risiko vorliegt, einen Beitragszuschlag erheben und/und/ oder einen Leistungsausschluss verfügen.
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