Vorsatz. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. § 2 Ziffer II Absatz 4 findet keine Anwendung.
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Vorsatz. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. § 2 Ziffer II Absatz 4 2 findet keine Anwendung.
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