Vorsitz. Der Vorsitzende einer Gläubigerversammlung wird ernannt (a) vom Bund oder (b) falls der Bund niemand ernennt oder der Ernannte nicht erscheint, durch Gläubiger, die zusammen mehr als 50 % des auf der Versammlung vertretenen, ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere halten.
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Samples: Emissionsbedingungen, Emissionsbedingungen Für Inflationsindexierte Bundesanleihen Und Bundesobligationen
Vorsitz. Der Vorsitzende einer Gläubigerversammlung wird ernannt
(a) vom Von dem Bund oder
(b) falls der Bund niemand ernennt oder der Ernannte nicht erscheint, durch Gläubiger, die zusammen mehr als 50 % des auf der Versammlung vertretenen, ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere Bundesanleihen halten.
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Vorsitz. Der Vorsitzende einer Gläubigerversammlung wird ernannt
(a) vom Bund oder
(b) falls der Bund niemand ernennt oder der Ernannte nicht erscheint, durch Gläubiger, die zusammen mehr als 50 % des auf der Versammlung vertretenen, ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere Bundesanleihen halten.
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