Vorstand. 7 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Bestellung stellvertre- tender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden des Vorstandes ernennen. Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. § 8 Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates
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Vorstand. 7 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Bestellung stellvertre- tender stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes Vor- standes zum Vorsitzenden des Vorstandes ernennen. Die Gesellschaft wird gesetzlich gesetz- lich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft Gemein- schaft mit einem Prokuristen vertreten. § 8 Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates
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Vorstand. 7 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Bestellung stellvertre- tender stellver- tretender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden des Vorstandes ernennen. Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. § 8 Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates
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Vorstand. 7 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Bestellung stellvertre- tender stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden des Vorstandes ernennen. Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. § 8 Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates
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Vorstand. 7 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Bestellung stellvertre- tender stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat Auf- sichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden des Vorstandes ernennen. Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. § 8 Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates
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