Common use of Vorstand Clause in Contracts

Vorstand. 6 Mitgliedervertretung 1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder. 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören. 3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. Xxxxxxxx ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mit- gliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt. 4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet. 1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt. 3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter gelei- tet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung, Insurance Agreement

Vorstand. 6 Mitgliedervertretung 1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder. 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören. 3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. Xxxxxxxx ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mit- gliedervertretung Mitgliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt. 4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet. 1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt. 3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter gelei- tetgeleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.

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Samples: Geräte Versicherung, Geräte Versicherung, Geräte Versicherung

Vorstand. 6 Mitgliedervertretung 1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder. 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören. 3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. Xxxxxxxx ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung Mitglie- dervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mit- gliedervertretung Mitgliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens Xxxx- verfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung Mitglieder- vertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt. 4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet. 1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt. 3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter gelei- tet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.

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Samples: Elektronikversicherung, Elektronikversicherung

Vorstand. 6 Mitgliedervertretung24 Zusammensetzung (1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Mitgliedern. (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. (3) Als Vorstandsmitglieder können Personen nicht bestellt werden, die Unter- nehmer, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Aufsichts- rats-, Verwaltungsrats-, Vorstandsmitglieder, Beamte oder Angestellte anderer Kreditinstitute oder anderer Unternehmen sind, die im Wettbe- werb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditge- schäfte betreiben oder vermitteln. Ausgenommen hiervon sind Personen, die als Mitglieder von Leitungs-, Kontroll- oder Verwaltungsgremien der Gesellschafter oder als ihre Angestellten tätig sind. (4) Macht der Aufsichtsrat von seinem Recht zur Bestimmung eines Vor- standsvorsitzenden keinen Gebrauch, bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte durch einen einstimmigen Beschluss einen Sprecher des Vorstandes. (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwor- tung. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit Rechte und Pflichten der VereinsmitgliederVorstandsmitglieder ergeben sich aus ihren Anstellungsverträgen, den Gesetzen, dieser Satzung und aus der Geschäftsordnung für den Vorstand sowie aus der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat. (2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitglieder) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, soweit nicht die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehörenGeschäftsordnung für den Vorstand etwas anderes regelt. (3. ) Die ersten Mitgliedervertreter werden Gesellschaft wird durch die Hauptversammlung gewählt. Xxxxxxxx zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mit- gliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägtVor- standsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende ) Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder vom Verbot der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung Mehrfachver- tretung nach § 181 des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendetBürgerlichen Gesetzbuches befreien. 1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt. 3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter gelei- tet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.

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Samples: Satzung Der Sparkasse Zu Lübeck Ag

Vorstand. 6 Mitgliedervertretung(1) Der Vorstand besteht aus insgesamt elf Mitgliedern, von denen fünf dem Landtag Nordrhein-Westfalen, zwei dem Landtag Brandenburg und zwei dem Landtag von Baden-Württemberg angehören müssen. Weitere Mitglieder sind eine ehemalige Abgeordnete oder ein ehemaliger Abgeordneter sowie eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer, die oder der nicht dem Versorgungswerk angehört. Es sollen diejenigen Fraktionen einen Sitz im Vorstand erhalten, die in mehr als der Hälfte der Mitgliedsländer vertreten sind. Im Falle eines Beitritts weiterer Landtage zum Versorgungswerk bleiben die Mehrheitsverhältnisse bei der Zusammensetzung des Vorstands unverändert. 1(2) Die Mitglieder des Vorstands nach Absatz 1 Satz 1 werden von der Vertreterversammlung einzeln und in geheimer Xxxx gewählt. Jede Landesgruppe in der Vertreterversammlung hat das Vorschlagsrecht für so viele Mitglieder, wie ihr nach Absatz 1 Satz 1 zustehen. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit Amtsdauer der VereinsmitgliederVorstandsmitglieder entspricht der Amtsdauer der jeweils vorschlagsberechtigten Landesgruppe in der Vertreterversammlung. 2(3) Die Vertreterversammlung bestellt die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und wählt die ehemalige Abgeordnete oder den ehemaligen Abgeordneten jeweils auf Vorschlag der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen. Die Mitgliedervertretung besteht Amtsdauer der oder des ehemaligen Abgeordneten richtet sich nach der Amtsdauer der nordrhein- westfälischen Vorstandsmitglieder; die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird auf unbestimmte Zeit bestellt. (4) Der Vorstand wählt aus 29 von ihr selbst seiner Mitte einzeln und in geheimer Xxxx die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle MitgliederVorschlag der Vorstandsmitglieder aus Nordrhein- Westfalen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter auf Vorschlag der Vorstandsmitglieder aus Brandenburg und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehörendie zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter auf Vorschlag der Vorstandsmitglieder aus Baden-Württemberg. 3. (5) Die Vertreterversammlung wählt in ihrer ersten Mitgliedervertreter werden durch Sitzung nach dem Beitritt des Landtags von Baden-Württemberg die Hauptversammlung gewählt. Xxxxxxxx ein Mitgliedervertreter später Vorstandsmitglieder aus der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mit- gliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt. 4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet. 1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich Brandenburg (2) und aus Baden-Württemberg (2) in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres stattVorstand. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Xxxx dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt. 3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter gelei- tet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werdenAmt.

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Samples: Vertrag Über Das Versorgungswerk Der Mitglieder Der Landtage

Vorstand. 6 Mitgliedervertretung 1Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf bis max. neun Mitgliedern zusammen. Die Mitgliedervertretung Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl an der HV ist das oberste Organ möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme der Xxxx des VereinsPräsidiums und Vizepräsidium, die einzeln von der HV gewählt werden müssen. Sie vertritt Xxxxxxxxx aus dem Vorstand sind nur auf die Gesamtheit HV hin möglich. Das Rücktrittsbegehren ist mindestens vier Wochen vor der Vereinsmitglieder. 2HV dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Rücktritte während des Jahres sind nur mit Genehmigung des Vorstandes und unter besonderen Umständen gestattet. Der Vorstand leitet den Club nach den Vereinsstatuten. Der Vorstand legt an der HV Rechenschaft ab über seine Tätigkeit während des Vereinsjahres (Saison). Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören. 3. Die ersten Mitgliedervertreter Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten einberufen, wenn die Hauptversammlung gewähltGeschäfte oder die Vorstandsmitglieder dies verlangen, mindestens aber 3 Sitzungen pro Vereinsjahr (Saison). Xxxxxxxx ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mit- gliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt. 4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet. 1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werdenDer Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/20 vier Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit hat der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe Präsident eine zweite Stimme. Der Verein wird verpflichtet durch Kollektivunterschrift von Präsident, Vizepräsident oder Sekretär je zu zweien. In finanziellen Angelegenheiten unterschreiben der Gründe beantragen, wenn Präsident und der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt. 3Kassier. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Diese haben die Jahresrechnung zu überprüfen und die Geschäftsführung des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter gelei- tet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werdenKassiers zu überwachen.

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Samples: Statuten

Vorstand. 6 Mitgliedervertretung16 Zusammensetzung, Zuständigkeit 1. Die Mitgliedervertretung ist Der Vorstand besteht aus bis zu 3 Personen: Dem Vorsitzenden des Vorstandes und bis zu 2 Stellvertretern (erster und zweiter Stellvertreter). Ihnen obliegt die Führung der Verbandsgeschäfte, soweit das oberste Organ Gesetz oder diese Satzung nicht zwingend eine andere Regelung vorsehen. Der Vorsitzende des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit Vorstandes und sein erster Stellvertreter sind der VereinsmitgliederVorstand im Sinne des § 26 BGB; sie vertreten gemeinsam den Verband gerichtlich und außergerichtlich und werden grundsätzlich entgeltlich tätig. 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst Der Vorsitzende des Vorstandes arbeitet auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertreternder Grundlage des zwischen ihm und dem Hauptausschuss geschlossenen Dienst- vertrages, § 13 Ziffer 2 der Satzung. Wählbar sind alle MitgliederDer Vorsitzende des Vorstandes schlägt dem Hauptausschuss seine/n Stellvertreter vor, bestellt ihn/sie im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss und schließt mit ihm/ihnen, sowie mit den übrigen Mitarbeitern der Geschäftsstelle die das 18erforderlichen Verträge ab. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehörenDer zweite Stellvertreter kann ehrenamtlich in den Vorstand berufen werden. 3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch Der Vorstand setzt Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung für die Hauptversammlung gewähltMitglieder-versammlung und die Sitzungen des Hauptausschusses fest, soweit diese Organe hierüber nicht bereits selbst eine Entscheidung getroffen haben. Xxxxxxxx ein Mitgliedervertreter später aus Anträge und sonstige Vorschläge der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mit- gliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter Mitglieder sind hierbei zu wählenden Kandidaten vorschlägtberücksichtigen. 4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern. 5. Der Hauptausschuss beruft auf Vorschlag des Vorsitzenden des Vorstandes einen Schatzmeister, der den Vorstand in allen Etat- und Finanzfragen berät und ihm verantwortlich ist. Zur Bearbeitung von besonderen Angelegenheiten können vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des KalenderjahresHauptausschuss Beauftragte oder Ausschüsse eingesetzt werden, in auch unter Mitwirkung von Fachleuten, die nicht dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet. 1Verband angehören. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten Ausschüsse berichten dem Vorstand und dem Hauptausschuss über das Ergebnis ihrer Tätigkeit. Im Übrigen sind die Arbeitsergebnisse der Ausschüsse bestmöglich an die Mitglieder des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufenVerbandes zu kommunizieren. 2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt. 3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter gelei- tet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.

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Samples: Satzung

Vorstand. 6 Mitgliedervertretung20 Vorstand (1) Der Vorstand besteht mindestens aus zwei, höchstens jedoch aus drei natürlichen Personen. Sie müssen Mitglieder der Genossenschaft sein. (2) Mitglieder des Vorstandes können nachstehende Angehörige ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes nicht sein: 1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder.Ehegatten, Verlobte, Mitglieder einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft oder eingetragene Lebenspartner, 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen MitgliedervertreternGeschwister der in Nr. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören.1 genannten Personen, 3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. Xxxxxxxx ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung ausEltern, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mit- gliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in Kinder, Xxxxx oder Geschwister sowie deren Ehegatten, Verlobte, Mitglieder einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägteheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft oder eingetragene Lebenspartner. (3) Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder können erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt und ab erteilter Entlastung in den Vorstand bestellt werden. § 23 Abs. 6 der Satzung bleibt unberührt. (4) Die Vorstandsmitglieder werden auf Beschluss der Vertreterversammlung vom Aufsichtsrat auf die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt. (5) Der Aufsichtsrat kann Interimsentscheidungen treffen. (6) Die Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt Die Bestellung endet im Regelfall mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70das Vorstandsmitglied das gesetzliche Rentenalter erreicht oder die Berufsunfähigkeit festgestellt ist. Lebensjahr vollendetIm Einzelfall ist eine Bestellung über das gesetzliche Rentenalter hinaus möglich. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Vertreterversammlung widerrufen werden (§ 35 Abs. 1 c). 1(7) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Vertreterversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich Vertreterversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Vertreterversammlung mündlich Gehör zu geben. (8) Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern sollen über die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende und sein Stellvertreter unterzeichnen namens der Genossenschaft die Anstellungsverträge und deren Änderungen sowie sonstige Vereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern. Der Aufsichtsrat informiert die Vertreterversammlung über alle Verträge und Vereinbarungen. Der Aufsichtsrat kündigt den Anstellungsvertrag bei Abberufung. Für diese und die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, zuständig. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden sind der Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates zeichnungsberechtigt. Alle Verträge und Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern werden ausschließlich schriftlich und auf jeweiligen Beschluss des Aufsichtsrates geschlossen. § 21 Leitung und Vertretung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen im Konsens. Er hat die Beschränkungen und Maßgaben zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen. (2) Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. (3) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt. (4) Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen. (5) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können Einzelne von ihnen nicht zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß auch für Vorstandsmitglieder, die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Genossenschaft vertreten. (6) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft auf Grundlage seiner Beschlüsse sowie die des Aufsichtsrates und der Vertreterversammlung. Niederschriften über Beschlüsse des Vorstandes sind von den an der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und zu versionieren. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen. Elektronische Verfahren sind zulässig. (7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Diese ist unverzüglich dem Aufsichtsrat und der Vertreterversammlung zur Kenntnis zu geben. Die Aufgabenverteilung innerhalb der Genossenschaft ist den Mitgliedern der Genossenschaft in geeigneter Weise bekannt zu geben. § 22 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen, b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen, c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß § 38 ff. der Satzung zu sorgen, d) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden, e) die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen, f) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten. (3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung) zu berichten. Dabei hat er auch auf wesentliche Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen einzugehen. Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. § 24 Abs. 3 ist zu beachten. (4) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben. (5) Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Vertreterversammlung beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat. (6) Der Vorstand hat Eingaben und Beschwerden der Mitglieder und Vertreter zu prüfen und innerhalb von 4 Wochen zu beantworten. Im Bericht des Vorstandes an die jährliche Vertreterversammlung sind die Vertreter über inhaltliche Schwerpunkte sowie über die Lösung der aufgeworfenen Probleme zu informieren. (7) Der Vorstand betreibt aktive Öffentlichkeitsarbeit. a) Der Vorstand ist verpflichtet, Meinungsäußerungen der Vertreter und Mitglieder zu genossenschaftlichen Angelegenheiten angemessenen Raum auf der Internetseite, in der Mitgliederzeitschrift und nach Absprache mit dem Vorstand in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufenSchaukästen in den Hausaufgängen der Genossenschaft zu geben. 2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werdenb) Bei Veröffentlichungen in der Mitgliederzeitschrift und auf der Internetseite sowie über Veröffentlichungen außerhalb der Genossenschaft unterstützt ein Redaktionsbeirat, wenn mindestens 1/20 dem Vertreter sowie Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates angehören, den Vorstand bei dessen Öffentlichkeitsarbeit durch entsprechende Empfehlungen. c) Der Vorstand kann Meinungsäußerungen der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe in der Gründe beantragenMitgliederzeitschrift und aus den Schaukästen in den Hausaufgängen der Genossenschaft entfernen oder löschen, wenn sofern deren Inhalte oder Teile davon genossenschaftswidrig sind oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Aufsichtsrat Genossenschaft oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangtihrer Mitglieder schädigen. 3(8) Der Vorstand informiert die Vertreter zeitnah mindestens in jedem IV. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden Quartal in einer Vertreterversammlung über - die künftige Entwicklung der Genossenschaft, - wesentliche Geschäftsfelder, insbesondere vorgesehene Bau- und Modernisierungsmaßnahmen und die Gestaltung der Wohnumfelder, - den Erwerb und Verkauf von Immobilien, - die Gestaltung der Nutzungsentgelte sowie über - soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leistungen für die Mitglieder. (9) Der Vorstand berichtet der Vertreterversammlung über wesentliche Abweichungen des AufsichtsratesGeschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen sowie über die erkennbaren Risiken der künftigen Entwicklung und über die Ursachen dafür. (10) Der Vorstand entscheidet nach Absprache mit dem Aufsichtsrat über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten für die Genossenschaft und gibt dies der Vertreterversammlung jeweils zur Kenntnis. Es handelt sich hierbei nicht um die Aufwendungsentschädigung für Mitglieder des Wahlvorstandes sowie der Vertreter selbst. (11) Der Vorstand hat die Vertreterwahlen so zu unterstützen, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter gelei- tet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werdendass diese ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen werden können.

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Samples: Satzung Der Wohnungsbaugenossenschaft

Vorstand. 6 Mitgliedervertretung5 Zusammensetzung und Geschäftsordnung (1) Der Vorstand besteht aus mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder des Vorstands. (2) Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden ernennen. (3) Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern, der Abschluss der Anstellungsverträge und der Widerruf der Bestellung sowie die Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge erfolgen durch den Aufsichtsrat. Er bestimmt die Verteilung der Geschäfte der Vorstandsmitglieder und kann für den Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen. (1) Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt Vorstandsmitglieder sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Gesamtheit Beschränkungen einzuhalten, die die Hauptversammlung, die Satzung, der VereinsmitgliederAufsichtsrat oder die Geschäftsordnung für die Geschäftsführungsbefugnisse im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften getroffen haben. (2) Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Vorstandsmitglieder generell oder für den Einzelfall von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören. 3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. Xxxxxxxx ein Mitgliedervertreter später aus Verbot der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mit- gliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt. 4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet. 1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung Mehrfachvertretung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen. 181 2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat Alt. BGB befreien; § 112 AktG bleibt unberührt. Im Übrigen wird die Gesellschaft durch Prokuristen oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangtandere Zeichnungsberechtigte nach näherer Bestimmung des Vorstands vertreten. 3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter gelei- tet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.

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Samples: Abspaltungs Und Übernahmevertrag

Vorstand. 6 Mitgliedervertretung Der Vorstand besteht mit dem Präsidenten aus höchstens 15 Mitgliedern, welche unter Berücksichti- gung einer angemessenen Vertretung aus verschiedenen Interessengruppierungen gewählt werden. Der Verein s.b/b (inkl. Stadt Biel) hat Anrecht auf 2 Sitze im Vorstand. Der Generalversammlung sind entsprechende Wahlvorschläge zu unterbreiten. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 1 Präsident, 2 Vertreter Verein seeland.biel/bienne (inkl. Xxxxx Xxxx), 0 Vertreter Öffentlicher Verkehr (ASM, BSG, SBB, VB Biel), 2 Vertreter Hotellerie, 1 Vertre- ter Parahotellerie, 1 Vertreter Gastronomie, 2 Vertreter lokale Verkehrsvereine, 1 Vertreter ländlicher Tourismus, 2 Vertreter Handels-, Gewerbe- und DL-Betriebe. Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder wenn es mindestens von 1/5 der Mitglieder verlangt wird, durch schriftliche Mitteilung einberufen. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden be- schlussfähig. Bei Wahlen gilt im 1. Die Mitgliedervertretung ist Wahlgang das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder. 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören. 3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. Xxxxxxxx ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mit- gliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt. 4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet. 1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt. 3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsratesabsolute Mehr, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter gelei- tet2. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werdenWahlgang das relative Mehr der abgegebe- nen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Sachgeschäften gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichent- scheid.

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Samples: Statuten

Vorstand. 6 Mitgliedervertretung5 Zusammensetzung und Geschäftsordnung (1) Der Vorstand besteht aus mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder des Vorstands. (2) Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden ernennen. (3) Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern, der Abschluss der Anstellungsverträge und der Widerruf der Bestellung sowie die Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge erfolgen durch den Aufsichtsrat. Er bestimmt die Verteilung der Geschäfte der Vorstandsmitglieder und kann für den Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen. Gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, bedarf diese der Zustimmung des Aufsichtsrats. (1) Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt Vorstandsmitglieder sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Gesamtheit Beschränkungen einzuhalten, die die Hauptversammlung, die Satzung, der VereinsmitgliederAufsichtsrat oder die Geschäftsordnung für die Geschäftsführungsbefugnisse im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften getroffen haben. (2) Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 Vorstandsmitglieder sind von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören. 3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. Xxxxxxxx ein Mitgliedervertreter später aus Verbot der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mit- gliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt. 4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet. 1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung Mehrfachvertretung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen. 181 2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat Alt. Bürgerliches Gesetzbuch befreit; § 112 Aktiengesetz bleibt unberührt. Im Übrigen wird die Gesellschaft durch Prokuristen oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangtandere Zeichnungsberechtigte nach näherer Bestimmung des Vorstands vertreten. 3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter gelei- tet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.

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Samples: Abspaltungs Und Übernahmevertrag

Vorstand. 6 Mitgliedervertretung 1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder. 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ge- wählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle MitgliederMitglie- der, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören. 3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. Xxxxxxxx ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung Mitgliederver- tretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mit- gliedervertretung Mitgliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung Xxxx- ordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt. 4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter Mitglie- dervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet. 1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vor- her vom Aufsichtsrat einberufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen einbe- rufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt. 3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des AufsichtsratesAuf- sichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter gelei- tetgeleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung

Vorstand. 6 Mitgliedervertretung 1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt Der Vorstand hat drei Mitglieder, die Gesamtheit von der VereinsmitgliederMitgliederversammlung gewählt werden. 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 Der Vorstand wählt von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertreternseinen Mitgliedern seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Wählbar sind alle Mitglieder, Den ersten Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden wählt die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehörenGründungsversammlung der Genossenschaft. 3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch Der Vorstand leitet die Hauptversammlung gewählt. Xxxxxxxx ein Mitgliedervertreter später aus Tätigkeit der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von Genossenschaft im Einklang mit den Beschlüssen der Mit- gliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägtMitgliederversammlung welcher er für seine Tätigkeit verantwortlich ist. 4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des KalenderjahresDer Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendetdie durch das Gesetz oder durch die Satzung nicht einem anderen Organ vorbehalten werden. 15. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in Der Vorstand ist das statutarische Organ der Genossenschaft. Für den ersten 8 Monaten Vorstand handelt nach außen im Namen der Genossenschaft der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Kalenderjahres stattVorstandes. Sie wird unter Mitteilung Ist für eine Rechtshandlung, welche im Namen der Genossenschaft der Vorstand tut, die Schriftform vorgeschrieben, handeln im Namen der Genossenschaft gemeinsam zwei Vorstandsmitglieder. Einer von Ortihnen muss jeweils der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufenbeim Unterzeichnen fügen sie zur aufgeschriebenen oder aufgedruckten Firma der Genossenschaft ihre Unterschriften bei. 26. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung Der Vorstandsvorsitzende leitet und organisiert die Tätigkeit des Vorstandes und gewöhnliche Tätigkeit der Genossenschaft. 7. Der Vorstand kommt je nach Bedarf zusammen. Auf Anlass der Kontrollkommission muss er innerhalb von 10 Tagen einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn falls auf ihren Aufruf die Aufsichtsbehörde dies verlangt. 3festgestellten Mängel nicht behoben worden sind. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden Vorstandsmitglieder beruft der Vorstandsvorsitzende durch eine Einladung in Schriftform auf jeweilige Anschrift des AufsichtsratesVorstandsmitgliedes, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter gelei- tet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werdenoder per e-mail Nachricht die auf e-amil Adresse des Vorstandsmitgliedes mindestens 10 Tage zuvor versendet wird.

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Samples: Satzung Der Genossenschaft

Vorstand. 6 Mitgliedervertretung 1. Die Mitgliedervertretung Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das oberste Organ der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung: Der stellvertretende Vorsitzende ist nur bei Verhinderung des Vereins. Sie vertritt Vorsitzenden befugt, den Verband zu vertreten und die Gesamtheit der Vereinsmitgliederdem Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen MitgliedervertreternDer Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen während ihrer gesamten Amtszeit ordentliche Mitglieder des Verbandes sein. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18Es können auch verdiente Mitglieder gemäß Abschnitt A 3 Nr. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören5 gewählt werden. 3. Die ersten Mitgliedervertreter Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden durch vom Beirat auf die Hauptversammlung Dauer von fünf Jahren gewählt. Xxxxxxxx ein Mitgliedervertreter später aus Die Xxxx erfolgt schriftlich und geheim. Nach ihrer Xxxx rücken ihre für den Beirat gewählten Stellvertreter als Beiratsmitglieder nach. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden endet durch Zeitablauf oder mit Wegfall der Mitgliedervertretung ausVoraussetzungen für die Xxxx nach Abs. 2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bleiben so lange im Amt, werden bis eine ordnungs- gemäße Neuwahl durchgeführt ist. Fällt eine Ersatzwahl in die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mit- gliedervertretung selbst gewähltlaufende Amtsperiode, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit voll auf die Amtsperiode des Neugewählten angerechnet. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägtWiederwahl ist zulässig. 4. Das Amt Dem Vorsitzenden obliegen insbesondere: a) die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Vorstandschaft, des Beirates sowie der Mitgliederversammlung b) die Durchführung der Richtlinien, Anordnungen und Beschlüsse der Vorstandschaft, des Verbandsbeirates und der Mitgliederversammlung c) die Einstellung und Entlassung des Verbandspersonals d) die Dienstaufsicht über das Verbandspersonal e) die Überwachung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte f) die Verwaltung des Verbandseigentums g) die Erstellung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresrechnung h) die Verfügung über die laufenden Verbandsmittel im Rahmen des Haushaltsvoranschlages. Vereinsintern gilt, dass Abweichungen vom Haushaltsvoranschlag sowie unvorhergesehene Ausgaben von mehr als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende 40.000,- Euro der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung Genehmigung des KalenderjahresBeirates bedürfen. i) die Vorlage der Unterlagen bei den Genehmigungsbehörden 5. Der Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die aufgrund einer Beanstandung durch die Genehmigungsbehörden erforderlich werden, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendeteigener Zuständigkeit gegenüber den Genehmigungsbehörden zu erledigen, um die Eintragungsfähigkeit des Vereins oder von Satzungsänderungen herbeizuführen. 1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt. 3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter gelei- tet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.

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Samples: Vereinsrechtliche Bestimmungen

Vorstand. 6 Mitgliedervertretung 1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ Zahl der Mitglieder des VereinsVorstandes setzt der Aufsichtsrat fest. Sie vertritt die Gesamtheit der VereinsmitgliederMitglieder des Vorstandes müssen insbesondere im Sinne des BWG entsprechend qualifiziert sein. 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle MitgliederDer Aufsichtsrat bestimmt die Verteilung der Geschäfte im Vorstand und diejenigen Geschäfte, die das 18seiner Zustimmung bedürfen. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang Er erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand sowie die Liste der zustimmungspflichtigen Geschäfte (§ 95 Abs 5 AktG). Ein Austritt aus dem Verein angehörenVerbund bedarf der vorherigen qualifizierten Zustimmung des Aufsichtsrates (§ 14 Z 6). 3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. Xxxxxxxx Der Aufsichtsrat ist zum Widerruf der Bestellung berechtigt, wenn ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mit- gliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten wichtiger Grund im Sinne des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt§ 75 Abs 4 AktG vorliegt. 4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit Der Vorstand hat dem Ende Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich schriftlich über grundsätzliche Fragen der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung künftigen Geschäftspolitik des KalenderjahresUnternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, in Finanz-, und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). 5. Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Mitgliedervertreter sein 70Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung schriftlich zu berichten (Quartalsbericht). 6. Lebensjahr vollendetBei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich mündlich oder schriftlich zu berichten. Ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität, Liquidität oder Risikosituation der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich mündlich oder schriftlich zu berichten (Sonderbericht). 7. Die Berichte sind auf Verlangen des Aufsichtsrates mündlich zu erläutern und haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Jahres- und Quartalsberichte sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. 1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres stattGesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Sie Im Rahmen deren gesetzlicher Vertretungsbefugnis wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufendie Gesellschaft auch durch zwei Gesamtprokuristen gemeinschaftlich vertreten. 2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werdengenerelle Einzelvertretungsmacht für Vorstandsmitglieder, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Prokuristen und Handlungsbevollmächtige ist ausgeschlossen. Der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt. 3fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Stimme des Vorsitzenden des AufsichtsratesVorstandes gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Die Vorstandsmitglieder haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung sowie der Geschäftsordnung anzuwenden und insbesondere die Erfüllung der gesetzlichen, satzungsmäßigen und vertraglichen Pflichten der Gesellschaft als Zentralorganisation des Kreditinstitute-Verbundes (§ 30a BWG) sowie die Einhaltung der gemäß Verbundvertrag in Kraft gesetzten Weisungen durch die Gesellschaft und die zugeordneten Kreditinstitute sicherzustellen. Ein Verstoß gegen Pflichten aus oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter gelei- tet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werdenZusammenhang mit dem Verbundvertrag (§ 30a BWG) indiziert eine Pflichtverletzung.

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Samples: Satzung

Vorstand. 6 Mitgliedervertretung 1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit Gesamt- heit der Vereinsmitglieder. 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen eh- renamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr Le- bensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören. 3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. Xxxxxxxx ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mit- gliedervertretung Mitgliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung Mitgliederver- tretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung Mitgliedervertre- tung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt. 4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung Mitglieder- vertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet. 1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufeneinbe- rufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragenbe- antragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt. 3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter gelei- tetgeleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.

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Samples: Hausratversicherung

Vorstand. 6 Mitgliedervertretung 1(Am Ende des Anschreibens folgt der Beglaubigungsvermerk des Notars, in dessen Gegenwart die Unterschriftsleistung des Vorstandes erfolgt.) Mit der Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Idealverein die Rechtsfähigkeit. Das bedeutet, daß der Verein eine eigene Rechtspersönlichkeit (sogenannte juristische Person) wird. Er kann Eigentümer sein und im Grundbuch eingetragen werden. Er kann vor Gericht klagen und verklagt werden. Er ist von den Personen seiner Mitglieder völlig unabhängig. Das BGB kennt neben dem rechtsfähigen Verein den nichtrechtsfähigen, nichteingetragenen Verein. Der Unterschied zwischen beiden ist historisch entstanden. Heutiger Hauptzweck der unterschiedlichen Behandlung von rechtsfähigem und nichtrechtsfähigem Verein ist der Gläu- bigerschutz. Das einfache Mitglied des nichteingetragenen Vereins haftet ebenfalls nicht für die Vereinsschulden. Der nichtrechtsfähige Verein kann auch ein Vereinsvermögen haben (gesamthänderisch gebundenes Eigentum der Mitglieder, das bei Austritt stillschweigend auf die übrigen Mitglieder übertragen wird). Zur Sicherheit sollte aber eine haftungsbeschränkende Bestimmung in die Satzung aufgenommen werden. • Die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der handelnden Person für alle von ihm für den nichtrechtsfähigen Verein abgeschlossenen Verträge. Dies bedeutet, daß der Gläubiger die Xxxx hat, an wen er die Geldforderung stellt. Die Mitgliedervertretung handelnde Person muß sich intern den Betrag erstatten lassen. • Der nichteingetragene Verein kann nicht ins Grundbuch als Eigentümer oder sonstiger Be- rechtigter eingetragen werden. Diese Frage ist das oberste Organ des Vereinsaber inzwischen sehr umstritten. Sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder. 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle MitgliederEs gibt bereits einige Grundbuchämter, die das 18eine Eintragung vornehmen. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören• Das vereinfachte Mahnverfahren zur Geldforderungen ist nicht zulässig. 3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. Xxxxxxxx ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mit- gliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt. 4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet. 1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt. 3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter gelei- tet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.

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Samples: Bundeskleingartengesetz (Bkleingg)

Vorstand. 6 Mitgliedervertretung 1Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder. 2. Die Mitgliedervertretung Er besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertreternmindestens vier und höchstens sieben Mitgliedern, wovon eines den Vorsitz übernimmt. Wählbar sind alle Mitglieder, Der Vorsitzende und die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören. 3. Die ersten Mitgliedervertreter Anzahl der Mitglieder des Vorstands werden durch die Hauptversammlung gewählt. Xxxxxxxx ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mit- gliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt. 4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet. 1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen. 2bestimmt. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss Der Bestellungszeitraum der Vorstandsmitglieder ist unbefristet, sofern nichts Anderweitiges vereinbart wird. Vorstandsmitglieder können jederzeit durch den Aufsichtsrat abberufen werden. Hierfür genügt ein mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss. Xxxxxxxxxx wird vertreten durch den Vorstand oder durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einer anderen vom Vorstand bevollmächtigten Person oder durch zwei andere vom Vorstand bevollmächtigte Personen. Vorstandssitzungen können vom Vorstandsvorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens 1/20 dies zur ordentlichen Abwicklung des Geschäftsverkehrs erforderlich ist. Artikel 37 und 38 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragenSatzung von Oikocredit10 enthalten Regelungen über die Abstimmung und Protokollierung von Vorstandssitzungen. Der Vorstand verfügt über weitestgehende Befugnisse in Bezug auf die Leitung von Xxxxxxxxxx. Er ist ermächtigt, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt. 3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsratesin allen Angelegenheiten, insbesondere im Verhinderungsfalle Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft zu entscheiden, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder dem Aufsichtsrat von seinem Stellvertreter gelei- tetOikocredit zugewiesen und vorbehalten sind. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen Zu den Rechten und Pflichten gehören u.a.: (i) Im Namen von Oikocredit zu klagen und verklagt zu werden.; (ii) Vergleiche abschließen; (iii) Geld entleihen und Kredite ausgeben; (iv) Veräußerung und Belastung von beweglichen Gegenständen und unbeweglichen Vermögen;

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Samples: Treuhänderische Beteiligung

Vorstand. 6 Mitgliedervertretung 1(Am Ende des Anschreibens folgt der Beglaubigungsvermerk des Notars, in dessen Gegenwart die Unterschriftsleistung des Vorstandes erfolgt.) Mit der Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Idealverein die Rechtsfähigkeit. Das bedeutet, daß der Verein eine eigene Rechtspersönlichkeit (sogenannte juristische Person) wird. Er kann Eigentümer sein und im Grundbuch eingetragen werden. Er kann vor Gericht klagen und verklagt werden. Er ist von den Personen seiner Mitglieder völlig unabhängig. Das BGB kennt neben dem rechtsfähigen Verein den nichtrechtsfähigen, nichteingetragenen Verein. Der Unterschied zwischen beiden ist historisch entstanden. Heutiger Hauptzweck der unterschiedlichen Behandlung von rechtsfähigem und nichtrechtsfähigem Verein ist der Gläubigerschutz. Das einfache Mitglied des nichteingetragenen Vereins haftet ebenfalls nicht für die Vereinsschulden. Der nichtrechtsfähige Verein kann auch ein Vereinsvermögen haben (gesamthänderisch gebundenes Eigentum der Mitglieder, das bei Austritt stillschweigend auf die übrigen Mitglieder übertragen wird). Zur Sicherheit sollte aber eine haftungsbeschränkende Bestimmung in die Satzung aufgenommen werden. • Die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der handelnden Person für alle von ihm für den nichtrechtsfähigen Verein abgeschlossenen Verträge. Dies bedeutet, daß der Gläubiger die Xxxx hat, an wen er die Geldforderung stellt. Die Mitgliedervertretung handelnde Person muß sich intern den Betrag erstatten lassen. • Der nichteingetragene Verein kann nicht ins Grundbuch als Eigentümer oder sonstiger Berechtigter eingetragen werden. Diese Frage ist das oberste Organ des Vereinsaber inzwischen sehr umstritten. Sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder. 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle MitgliederEs gibt bereits einige Grundbuchämter, die das 18eine Eintragung vornehmen. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören• Das vereinfachte Mahnverfahren zur Geldforderungen ist nicht zulässig. 3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. Xxxxxxxx ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mit- gliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt. 4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet. 1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt. 3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter gelei- tet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.

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Samples: Bundeskleingartengesetz (Bkleingg)