Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungs- beginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsschei- nes oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeiten (vgl. Nr. 1.5). • Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Be- sonderheit gilt für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages, aber vor Versiche- rungsbeginn oder Ablauf der Wartezeiten eingetreten sind. Hier leisten wir lediglich nicht für die Aufwendun- gen, die in der Zeit vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeiten angefallen sind. Bei einem Wech- sel in Tarif KS1 bzw. Tarif KS2 gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungs- schutzes. • Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate bei uns versichert ist. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rück- wirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender sein als der der versicherten Person. Unter diesen Voraussetzungen stehen dann auch angeborene Anoma- lien und Krankheiten unter Versicherungsschutz. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Ist für den gewählten Tarif eine Gesundheitsprüfung vorgesehen, können wir allerdings bei einem erhöhten Krankheitsrisiko einen Zu- schlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen. • Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Nr. 2.9). Dies gilt auch, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein be- zeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungs- scheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf der Wartezeiten. Einzelheiten zum Beginn des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte § 2 der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Der Versicherungsschutz endet mit der Beendigung des Versicherungs- verhältnisses. Einzelheiten zum Ende des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte § 7 der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungs- beginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsschei- nes oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeit (vgl. Nr. 1.5). • Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Be- sonderheit gilt für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages, aber vor Versiche- rungsbeginn oder Ablauf der Wartezeit eingetreten sind. Hier leisten wir lediglich nicht für die Aufwendungen, die in der Zeit vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeit angefallen sind. Bei einem Wechsel in Tarif KDBE gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. Zusätzlich gilt bei einem Wechsel aus dem Tarif DBE bzw. KDBP in den Tarif KDBE für kieferorthopädische Leistungen Fol- gendes: Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes in Tarif KDBE eingetreten sind, haben Sie höchstens Anspruch auf den Betrag, der in Tarif KDBE als Höchstleistungsbetrag für Kieferorthopädie aufge- führt ist. Dabei rechnen wir eventuelle in dem bisherigen Tarif erfolgte Erstattungsleistungen an. • Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Mo- nate nach der Geburt rückwirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender sein als der der versicherten Person. Unter diesen Voraussetzungen stehen dann auch angeborene Anomalien und Krankheiten unter Versicherungsschutz. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Allerdings können wir bei einem erhöhten Krankheitsrisiko einen Zuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen. • Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Nr. 2.9). Dies gilt auch, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Die Dauer des Versicherungsschutzes bemisst sich nach der Dauer des diesem Vertrag zu Grunde lie- genden Fahrrad-Vollkaskovertrages (Hauptvertrag). Mit dem Ende des Hauptvertrages endet auch dieser Unfallversicherungsvertrag.
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt, sobald Sie rechtlich die Kontrolle über das Mietfahrzeug erlangen, und endet, sobald die Autovermie- tung das Mietfahrzeug an ihrem Firmensitz oder an einem anderen Ort wieder übernimmt.
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), je- doch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags (insbesondere Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriLlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf der Wartezeiten. Einzelheiten zum Beginn des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte § 2 der jeweiligen Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen. Der Versicherungsschutz endet mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Einzelheiten zum Ende des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte § 7 der jeweiligen Allgemeinen Versicherungs- bedingungen. Insbesondere endet die Versicherung nach Xxxxx XXxxxxx bzw. KJunior – gemäß den Bestimmungen in Teil III der Allge- meinen Versicherungsbedingungen – zum Ende des Kalenderjahres in dem die betroffene versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet. Ferner endet die Versicherung zum Ende des Monats, in dem die Versicherungsfähigkeit ge- mäß Teil III, Ziffer 1 Satz 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen entfällt.
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. (1) Versicherungsbeginn ist der zwischen Ihnen und der BNP vereinbarten Beitrittszeitpunkt, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Annahme des Kontovertrages durch die BNP. Zu diesem Zeitpunkt werden Sie in den Gruppenversicherungsvertrag einbezogen. Der Beginn und das Ende des Versicherungsschutzes für die einzelnen versicherten Risiken sind in den nachfolgenden jeweiligen Bedingungen geregelt.
(2) Der Versicherungsschutz endet zu dem Ende des Monats, für den BNP vor der Beendigung letztmalig die Versicherungsprämie ge- zahlt hat. Für danach eingetretene Versicherungsfälle besteht kein Versicherungsschutz mehr aus dem Gruppenversicherungsvertrag.
(3) Des Weiteren endet Ihr Versicherungsschutz zeitgleich mit dem Ende Ihres Kontovertrages zum Girokonto Unlimited.
(4) Zudem endet der Versicherungsschutz für alle versicherten Personen mit dem Tod des Konteninhabers. Im Falle des Todes des Konteninhabers während einer Reise besteht der Versiche- rungsschutz hinsichtlich der übrigen versicherten Personen bis zum Ende der laufenden Reise fort.
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Sofern in den Bedingungen der einzelnen Versicherungsbaustei- ne nichts Abweichendes vereinbart ist, beginnt und endet der Versicherungsschutz gemäß Kapitel A Ziffer 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. 4.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbe- ginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und vor Ablauf von Wartezeiten.
4.2 Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Be- sonderheit gilt für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages, aber vor Versicherungs- beginn eingetreten sind. Hier leisten wir lediglich nicht für die Zeit vor Versicherungsbeginn. Bei Vertragsände- rungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
4.3 Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Teil 2 Nr. 9 bis 11, Seite 8 f.). Dies gilt auch, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist (schwebende Versicherungsfälle). In diesen Fällen gilt aber folgende Besonderheit: Kündigen wir das Versicherungsverhältnis, endet der Versicherungs- schutz für schwebende Versicherungsfälle erst am dreißigsten Tage nach der Beendigung.
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. 3.1 Der Versicherungsschutz für ein Mietverhältnis beginnt
3.1.1 mit dem auf der Beitrittserklärung ausgewiesenen Datum,
3.1.2 jedoch nicht vor Eingang des Antrags auf Einschluss in den Rahmenvertrag bei R+V, sofern sich aus Ziffer 2 nicht ein anderer Beginn ergibt.
3.2 Der Versicherungsschutz endet
3.2.1 nach der in der Beitrittserklärung/Versicherungsbestätigung vereinbarten Frist oder
3.2.2 wenn Sie nicht mehr Eigentümer der in der Versicherungsbestätigung genannten Wohneinheit sind.