Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeit (vgl. Nr. 1.5). • Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Besonderheit gilt für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsver- trages, aber vor Versicherungsbeginn oder Ablauf der Wartezeit eingetreten sind. Hier leisten wir lediglich nicht für die Aufwendungen, die in der Zeit vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeit angefallen sind. Bei einem Wechsel in Tarif KDBE gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. • Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risi- kozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender sein als der der versicherten Per- son. Unter diesen Voraussetzungen stehen dann auch angeborene Anomalien und Krankheiten unter Versicherungsschutz. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Allerdings können wir bei einem erhöhten Krankheitsrisiko einen Zuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen. • Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Nr. 2.9). Dies gilt auch, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist. Die Wartezeit fängt mit dem Versicherungsbeginn an (vgl. Nr. 1.4) und beträgt acht Monate. Sie entfällt bei einem Unfall. Wir können sie aufgrund einer zahnärztlichen Untersuchung erlassen, wenn Sie dies auf einem besonderen Vordruck der DKV beantragen. Bei einem Wechsel in Tarif KDBE gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. Für die professionelle Zahnreinigung gilt die Wartezeit nicht. Bei vorübergehenden Aufenthalten in anderen Staaten der Europäischen Union (EU), des Euro- päischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie in der Schweiz besteht Versicherungsschutz. Wir sind jedoch höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die wir bei einem Aufenthalt in Deutsch- land zu erbringen hätten. Dies gilt entsprechend, wenn eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen...
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. 5.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbe- ginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeit (vgl. Teil 1 Nr. 6, Seite 4 f.).
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), je- doch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags (insbesondere Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriLlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf der Wartezeiten. Bei erstmaligem Abschluss eines Zahnzusatz- tarifes entfallen die Wartezeiten. Einzelheiten zum Beginn des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte § 2 der Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen. Der Versicherungsschutz endet mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Einzelheiten zum Ende des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte § 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungs- beginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsschei- nes oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeiten (vgl. Nr. 1.5). • Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Be- sonderheit gilt für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages, aber vor Versiche- rungsbeginn oder Ablauf der Wartezeiten eingetreten sind. Hier leisten wir lediglich nicht für die Aufwendun- gen, die in der Zeit vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeiten angefallen sind. Bei einem Wech- sel in Tarif KS1 bzw. Tarif KS2 gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungs- schutzes. • Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate bei uns versichert ist. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rück- wirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender sein als der der versicherten Person. Unter diesen Voraussetzungen stehen dann auch angeborene Anoma- lien und Krankheiten unter Versicherungsschutz. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Ist für den gewählten Tarif eine Gesundheitsprüfung vorgesehen, können wir allerdings bei einem erhöhten Krankheitsrisiko einen Zu- schlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen. • Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Nr. 2.9). Dies gilt auch, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Die Dauer des Versicherungsschutzes bemisst sich nach der Dauer des diesem Vertrag zu Grunde lie- genden Fahrrad-Vollkaskovertrages (Hauptvertrag). Mit dem Ende des Hauptvertrages endet auch dieser Unfallversicherungsvertrag.
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt, sobald Sie rechtlich die Kontrolle über das Mietfahrzeug erlangen, und endet, sobald die Autovermie- tung das Mietfahrzeug an ihrem Firmensitz oder an einem anderen Ort wieder übernimmt.
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. (1) Die Verlängerung der Garantie um 12 Monate durch uns erfolgt in unmittelbarem Anschluss an die Herstellergarantie.
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. (1) Versicherungsbeginn ist der zwischen Ihnen und der BNP ver- einbarten Beitrittszeitpunkt, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Annahme des Kreditkartenvertrages durch die BNP. Zu diesem Zeitpunkt werden Sie in den Gruppenversicherungsvertrag einbezogen. Der Beginn und das Ende des Versicherungsschutzes für die einzelnen versicherten Risiken sind in den nachfolgenden je- weiligen Bedingungen geregelt.
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Sofern in den Bedingungen der einzelnen Versicherungsbaustei- ne nichts Abweichendes vereinbart ist, beginnt und endet der Versicherungsschutz gemäß Kapitel X. Xxxxxx 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), je- doch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags (insbesondere Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriLlichen Annahmeerklärung). Einzelheiten zum Beginn des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte § 2 der Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen. Der Versicherungsschutz endet mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Das Versicherungsverhältnis nach Tarif FlexiPro endet • mit Inanspruchnahme des Optionsrechts • mit Ablauf des 10. bzw. 15. Kalenderjahres seit Versicherungsbeginn • mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird Einzelheiten zum Ende des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte § 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen bzw. Nr. 1.4 und 2.4 der Tarifbedingungen für den FlexiPro in Teil III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.