Warenlieferung. 4.1 Sofern in der Bestellung nicht anderweitig angegeben, werden die Waren vom Verkäufer DDP (zollfreie Lieferung innerhalb der EU) oder DAP (geliefert benannter Ort für Warenbewegungen außerhalb der EU) an die vom Käufer genannte Adresse geliefert nach dem Termin sowie in der Art und Weise, wie vom Käufer beschrieben. Alle Lieferkonditionen in der Bestellung sind entsprechend der jüngsten Version der aktuell geltenden Incoterms auszulegen.
4.2 Die Abtretung der Rechte und Gefahren geschieht bei Warenlieferung, wenn nach gesetzlichen Vorschriften oder einer einzelnen Vereinbarung eine offizielle Abnahme nicht stattfinden muss, ansonsten nach Annahme des Käufers.
4.3 Alle Lieferungen werden gemäß der Beschreibung in der Bestellung durchgeführt; sollte keine Beschreibung vorliegen, zum Termin und in der Art und Weise, wie durch den Käufer bestimmt. Unverzüglich nach Versand informiert der Verkäufer die Einkaufsabteilung des Käufers mit den Versanddetails; darin sind eine detaillierte Packliste und alle Versand- und Routinginformationen enthalten. Die Annahme einer Teillieferung aus einer Bestellung bedeutet nicht die verbindliche Annahme weiterer Lieferungen durch den Käufer, ebenso beschneidet dies nicht sein Rückgaberecht zu bereits stattgefundenen Annahmen.
4.4 Die Waren und alle dazu erforderlichen oder benötigten Dokumentationen werden zum festgelegten Termin (oder Terminen) gemäß der Bestellung fertig gestellt und geliefert sowie alle weiteren Bestimmungen aus der Bestellung umgesetzt. Der Verkäufer (i) liefert die Waren nicht ganz oder teilweise vor dem festgelegten Lieferdatum, bzw. (ii) versendet die Waren nicht teilweise, sofern der Käufer dies nicht schriftlich eingewilligt hat. Der Verkäufer informiert den Käufer unverzüglich oder verständigt ihn schriftlich, falls der festgelegte Xxxxxxxxxxxx offensichtlich nicht eingehalten werden kann oder dies als wahrscheinlich gilt.
4.5 Der Verkäufer gewährleistet, dass die Waren ordnungsgemäß verpackt sind und sichert diese so, dass sie ihr Ziel in gutem Zustand erreichen können. Die Kosten für Schutz und Verpackung, Transport oder Lagerung gelten als im Kaufpreis enthalten, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart. Alle spezifischen Anforderungen oder Spezifikationen zur Verpackung sind in der Bestellung oder den Anhängen dazu aufgeführt.
4.6 Alle Verpackungsmaterialien gelten als nicht rückgabefähig, sofern nicht anderweitig in der Bestellung vereinbart. Eine solche etwaige Rücksendung von Verpac...
Warenlieferung. 4.1. Der Auftragnehmer liefert dem Besteller die Produkte zu der vereinbarten Zeit und am Leistungsort und der Besteller verpflichtet sich, die ordnungsgemäß gelieferten Produkte abzunehmen. Ist kein Leistungsort ausdrücklich vereinbart, so gilt als vereinbarter Leistungsort der Sitz des Bestellers. Die Leistungszeit sind Werktage von 6:00 Uhr bis 15:30 Uhr.
4.2. Der Auftragnehmer verpackt die Produkte in einer solchen Art und Weise:
a. dass sie während des Transports nicht beschädigt werden und keine Personen- und Vermögensschäden entstehen,
b. nach Verpackungsweisungen des Bestellers, soweit diese erteilt wurden.
4.3. Der Auftragnehmer fügt den Produkten einen Lieferschein mit allen Angaben aus der Bestellung bei, insbesondere die Nummer der Bestellung, die Zulassungsnummern der Produkte, genaue Bezeichnung der Ware und Posten der Bestellung.
4.4. Der Besteller verpflichtet sich, die Produkte am Leistungsort ordnungsgemäß abzunehmen, ohne unnötige Verzögerung deren Kontrolle durch einen beauftragten Mitarbeiter durchzuführen und die Abnahme auf dem Lieferschein des Auftragnehmers zu bestätigen.
4.5. Durch die Abnahme der Produkte geht die Schadensgefahr an der Sache auf den Besteller über.
4.6. Das Eigentumsrecht an den Produkten geht auf den Besteller über:
a. bei Lieferung der Produkte ohne Montage durch schriftliche Bestätigung der Abnahme (des Lieferscheins) der unbeschädigten Produkte an den Bestimmungsort gemäß der bestätigten Bestellung;
b. bei Lieferung der Produkte mit Montage durch Unterzeichnung des Protokolls über die Annahme der Leistung (des Übergabeprotokolls) durch den Auftragnehmer und den Besteller.
4.7. Xxxxx ein Verzug des Auftragnehmers, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, davon den Besteller sofort zu benachrichtigen und dessen Weisungen einzuholen.
4.8. Beim Verzug des Auftragnehmers mit Vertragsleistungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Besteller eine Vertragsstrafe von 0,3 % aus dem Preis der betreffenden Teilleistung (mit der der Auftragnehmer im Verzug ist) zzgl. Mehrwertsteuer (nachfolgend nur die „MwSt.“) für jeden Verzugstag zu zahlen, mindestens jedoch 2000 CZK für jeden verursachten Verzug. Durch die Zahlung der Vertragsstrafe bleibt der Anspruch des Bestellers auf den Ersatz eines die Vertragsstrafe überschreitenden Schadens unberührt.
Warenlieferung. 1. Die Warenlieferung soll in der Weise erfolgen, dass der Käufer die Ware an den Geschäftsräumen des Verkäufers zu jeder Zeit entgegennimmt, sobald der Verkäufer den Käufer benachrichtigt hat, dass die Ware zur Abholung bereitsteht, oder, soweit ein Anderer Lieferort mit dem Verkäufer vereinbart wurde, durch Anlieferung der Ware an diesem Ort.
2. Soweit es um die Lieferung von Massengütern geht, darf der Verkäufer bis zu 3% mehr oder weniger der Warenmenge anliefern, ohne seinen Kaufpreis angleichen zu müssen, und es ist vereinbart, dass die derart gelieferte Warenmenge als vertragsgerecht angesehen wird.
3. Soweit ein konkreter Lieferzeitpunkt im Vertrag vereinbart wurde, und soweit der Verkäufer weder innerhalb der vereinbarten (oder verlängerten) Lieferzeit liefert, darf der Käufer nach vorheriger schriftlicher Ankündigung einen Preisnachlass von 0,5% pro Woche (bis zu einem Maximum von 5%) vom Kaufpreis geltend machen, es sei denn, dass aus den Umständen des Falles erkennbar ist, dass der Käufer keinen Nachteil erlitten hat. Die Begrenzung gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhte oder wenn irgendeine weitere wesentliche Vertragspflicht auf Seiten des Lieferanten verletzt wurde.
4. Falls der Verkäufer nicht rechtzeitig liefert, muss der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine Nachfrist setzen, nach deren Ablauf er den Vertrag kündigen darf. Anstelle der Leistung kann der Käufer Schadensersatz verlangen.
5. Wenn der Käufer sich am Fälligkeitstag im Annahmeverzug befindet, muss er dennoch den Kaufpreis zahlen. Der Verkäufer wird in diesen Fällen die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Käufers vornehmen. Auf Wunsch des Käufers wird der Verkäufer die Waren auf Kosten des Käufers versichern.
Warenlieferung. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware gemäß den Anweisungen des Bestellers zu liefern und mit jeder Warenlieferung auch den Lieferschein, die Rechnung, den Packschein, das Materialzertifikat und andere Dokumente einschließlich des Warenzubehörs (Handbücher in slowakischer oder tschechischer Sprache usw.) zu liefern. Fehlt bei der Warenlieferung einer der genannten Belege, insbesondere der Herkunftsnachweis der Waren, gilt die Ware nicht als ordnungsgemäß, vollständig und mangelfrei geliefert. Die Parteien unterzeichnen bei Übergabe und Abnahme der ordnungsgemäß gelieferten Waren den Lieferschein
Warenlieferung. 3.1 Lieferungsort wird durch den Vertrag bestimmt. Falls der Vertrag den Lieferungsort nicht angibt, wird angenommen, dass der Käufer die Ware im Ort des Betriebs von dem Verkäufer abnimmt. Die Tatsache, dass die Ware zur Abnahme vorbereitet ist, wird dem Käufer im Voraus mitgeteilt, mindestens 1 Tag im Voraus, auf die im Vertrag angegebene Verbindung.
3.2 Transport der Ware am Lieferungsort verschafft, sofern es nicht anders im Vertrag steht, der Käufer. Die Versandkosten sind vom Käufer getragen.
3.3 Wenn der Verkäufer nach dem Vertrag nicht verpflichtet ist, die Ware an den Käufer an einen bestimmten Ort zu liefern und wenn der Käufer die Ware nicht im Sitz oder im Ort des Betriebs abnehmen soll, wird die Warenlieferung mit der Übergabe zu dem ersten Transporteur zum Transport für den Käufer durchgeführt, wenn der Verkäufer nach dem Vertrag verpflichtet ist, die Ware dem Käufer abzuschicken.
Warenlieferung. 5.1 Die Warenlieferung erfolgt grundsätzlich ab Herstellerwerk (ex works, unter Geltung der „INCOTERMS 2010“).
5.2 Sind Waren durch KOLIBRI herzustellen oder in sonstiger Weise zu ver- oder bearbeiten, gelten Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% als vertragsgemäß. In einem solchen Fall wird der Kaufpreis entsprechend dem tatsächlichen Liefervolumen nachträglich angepasst.
5.3 Teillieferungen, zu denen KOLIBRIgrundsätzlich ohne Mitteilung an den KÄUFER berechtigt ist, sind als Lieferungen für sich zu betrachten, die auch separat in Rechnung gestellt werden können.
5.4 Sofern nicht eine schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage eines Verkaufsangestellten von KOLIBRI oder eine mündliche Zusage von Personen, die zur unbeschränkten oder nach außen unbeschränkbaren Vertretung von KOLIBRI ermächtigt sind, vorliegt, gelten Liefertermine und –fristen nicht als verbindlich vereinbart.
5.5 Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Vertrags – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriffen nationaler oder internationaler Behörden sowie allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die KOLIBRI nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von KOLIBRI oder deren Unterlieferanten eintreten. Die Regelungen bezüglich solcher besonderen Umstände gelten für den KÄUFER entsprechend. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
5.6 Werden Waren durch einen Frachtführer in irgendeiner Weise beschädigt übergeben oder fehlen Waren, so hat der KÄUFER sofort eine entsprechende schriftliche Bestätigung von diesem zu verlangen. Bestätigungen vollständiger und ordnungsgemäßer Übergabe gegenüber Frachtführern muss der KÄUFER gegen sich gelten lassen.
Warenlieferung. 5.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum der Goodson Softwaresolutions GmbH.
5.2. Tritt der Vertragspartner aus Gründen, die nicht von der Goodson Softwaresolutions GmbH zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in Höhe des der Goodson Softwaresolutions GmbH nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 % des Nettoauftragswertes als vereinbart.
5.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern zwei Jahre, in allen anderen Fällen sechs Monate. Gewährleistungspflichtige Mängel werden entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Wandlung oder Preisminderung wird außer für Konsumenten einvernehmlich ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel innerhalb von zwei Werktagen schriftlich und detailliert angezeigt hat. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Ein Rückgriffsrecht gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen. Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung jeglicher Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlichen detaillierten und konkretisierten Mängelrüge nach Erkennbarkeit des Mangels.
Warenlieferung. 6.1. Soweit es sich bei der zu erbringenden Leistung um eine Warenlieferung handelt, so hat der Vertragspartner unverzüglich nach der Ablieferung durch die IS4IT, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, diese zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, der IS4IT unverzüglich Anzeige zu machen.
6.2. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss dieser unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Warenlieferung. 9.1 Soweit die Parteien im Vertrag nichts anders vereinbart haben, gehen alle mit der Lieferung und Abnahme der Ware/Leistung verbundenen Kosten, insbesondere die Kosten des Transports und der Lieferung der Ware/Leistung, wie z. B. Verlade-, Ausfuhr-, Abfuhr, Einfuhr- und Entladekosten sowie alle mit diesen Tätigkeiten verbundenen Verpflichtungen zu Lasten des Käufers/ Dienstleistungsempfängers. Die Kosten für die Einholung von Genehmigungen und Zustimmungen, die für die Erfüllung des Warenverkaufsvertrags/Dienstleistungsvertrags erforderlich sind und den Käufer/Dienstleistungsempfänger betreffen, sowie die Kosten, die mit der Vorbereitung und Ausstellung solcher Dokumente verbunden sind, trägt der Käufer/Dienstleistungsempfänger. Der Käufer/Dienstleistungsempfänger trägt auch die Kosten für alle öffentlichen Lasten, Steuern, Gebühren und Zölle, die mit der Erfüllung des Kaufvertrags/Dienstleistungsvertrags zusammenhängen. Im Falle der Entstehung solcher Kosten durch Volkswagen Poznań hat der Käufer/Dienstleistungsempfänger Volkswagen Poznań in voller Höhe zu erstatten.
9.2 Die Lieferung der Waren und die Erbringung der Leistungen werden in einem durch Volkswagen Poznań erstellten Abnahmeprotokoll bestätigt. Der Käufer/Dienstleistungsempfänger ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Person, die die Waren oder Leistungen vor Ort abholt und das Übernahmeprotokoll unterzeichnet, ordnungsgemäß bevollmächtigt ist, die Waren oder Leistungen abzunehmen und das Übernahmeprotokoll im Namen des Käufers zu unterzeichnen.
9.3 Alle Fristen, die sich aus dem Vertrag über den Verkauf von Waren / Vertrag über die Erbringung von Leistungen ergeben, sind zugunsten von Volkswagen Poznań vorbehalten, insbesondere ist Volkswagen Poznań berechtigt, eine Leistung vor dem Fälligkeitstermin zu erbringen.
Warenlieferung. Der Verkäufer erfüllt seine Verpflichtung zur Lieferung der Ware an den Käufer durch die Übergabe der Ware an den ersten vom Verkäufer ausgewählten Frachtführer gemäß den Lieferbedingungen FCA INCOTERMS 2020 in der Betriebsstätte des Verkäufers unter der Adresse Famatel - CZ s.r.o., Olomoucká 107, 796 01 Prostějov. Das Risiko zufälliger Zerstörung oder Beschädigung der Ware geht zum Zeitpunkt der Lieferung an den ersten Frachtführer gemäß den Lieferbedingungen FCA INCOTERMS 2020 an den Käufer über. Der Verkäufer gestattet dem Käufer, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag gegen den Beförderer auszuüben. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Ware für den Transport zu versichern.