Lieferung und Abnahme Musterklauseln

Lieferung und Abnahme. 1. Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.
Lieferung und Abnahme. 1. Der Anlieferer gewährleistet, dass das Wiederverfüllmaterial bei Übergabe an der vereinbarten Stelle, d.h. vor der Schüttkante frei von Mängeln ist, also den Annahmebedungen und unserer Annahmeerklärung entspricht. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Anlieferung haftet der Anlieferer. Ein Mangel liegt auch vor, wenn begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Wiederverfüllmaterials bestehen. Zudem liegt ein Mangel vor, wenn eine andere oder – bei entsprechender Mengenvereinbarung – eine zu geringe Menge angeliefert wird; ein Mangel liegt mithin auch vor, wenn der Anlieferer die Anlieferung bestimmter Mengen anzeigt und dann eine geringere Menge anliefert; in diesem Fall ist der Anlieferer verpflichtet, uns die Kosten für die in Ziff. 2.1 auf seine Anzeige hin veranlassten Maßnahmen, insbesondere die Kosten der erforderlichen Analysen des Prüflabors je 1000 to zu erstatten. 2. Bei einem Mangel des Wiederverfüllmaterials können wir die weitere Anlieferung und das Abkippen zurückweisen und den Abtransport vom Gelände verlangen. Zeigt sich der Mangel erst beim oder nach dem Abkippen, so können wir verlangen, dass das Wiederverfüllmaterial umgehend wieder aufgeladen und abtransportiert wird. Das Aufladen übernimmt unser Personal und Gerät vor Ort. Der Anlieferer hat die zur Feststellung und zum Abtransport erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die erforderlichen Analyse-, Begutachtungs- und Sanierungskosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen oder zu erstatten. Darüber hinaus können wir für die weiteren Anlieferungen bis zur Überprüfung ein Kippverbot aussprechen und bei wiederholter mangelhafter Anlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise (bspw. bezüglich bestimmter Baustellen) zurücktreten. 3. Bei einem Mangel des Erdaushubmaterials oder der Anlieferung, etwa bei Abladen an einer anderen als der vereinbarten Stelle oder bei einer sonstigen Pflichtverletzung des Anlieferers, sind wir berechtigt, Freistellung von Ansprüchen Dritter oder Schadensersatz oder Ersatz von weiteren als den in Ziff. 3.2 genannten Kosten zu verlangen, wenn der Anlieferer den Mangel zu vertreten hat; dies gilt auch, wenn der Anlieferer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder der Anlieferer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. 4. Wir weisen darauf hin, dass die Anlieferung von mangelhaftem Wiederverfüllmaterial eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen kann. IV.
Lieferung und Abnahme. Verlangt das Finanzierungsunternehmen vom Kunden die Unterzeichnung einer Liefer- und Abnahmebescheinigung oder eines vergleichbaren Dokuments, in dem bestätigt wird, dass die finanzierten Produkte geliefert, installiert und in Betrieb genommen wurden ("Abnahmebescheinigung"), muss der Kunde diese Abnahmebescheinigung innerhalb von drei (3) Tagen nach Abschluss der Installation erteilen.
Lieferung und Abnahme. Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rech- nung gestellt werden. Liefer- oder Bereitstellungstermine sind nur ver- bindlich, wenn sie von TRAUT ausdrücklich als verbindlich bestätigt wer- den. Ansonsten handelt es sich um unverbindliche Orientierungshilfen. Besteht ein schriftlicher Vertrag, so bedarf auch die Bestätigung eines verbindlichen Liefer- oder Bereitstellungstermins der Schriftform. Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachten Leistungen und Ar- beitsergebnisse schriftlich abzunehmen. Unwesentliche Mängel berech- tigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sondern sind Gegenstand der Mängelbeseitigung. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde
Lieferung und Abnahme. (1) Versand oder Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, sobald die Ware dem Transportun- ternehmen übergeben worden ist oder das Herstellungswerk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teilliefe- rungen erfolgen oder wir andere Leistungen z. B. die Versendungskosten, Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.
Lieferung und Abnahme. 4.1 Mit Ausnahme des Falls, dass der Käufer und der Verkäufer vereinbaren, dass das Objekt vom Käufer abgeholt wird, ist der Verkäufer für die Versendung und Lieferung des Objektes an den Käufer laut Kaufvertrag und den vorher kommunizierten Bedingungen des Verkäufers verantwortlich.
Lieferung und Abnahme. 3.1. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, erfolgen alle Lieferun- gen EX WORKS (Incoterms 2010) Honeywell-Standort. Honeywell wird die Liefe- rung innerhalb ihrer Standard-Lieferzeit vorsehen, sofern der Auftrag des Käu- fers kein späteres Lieferdatum vorsieht oder Honeywell schriftlich einem ande- ren Lieferdatum zugestimmt hat. Wenn Honeywell Transportkosten vorausbe- zahlt, wird der Käufer Honeywell diese bei Eingang einer Rechnung über diese Kosten erstatten.
Lieferung und Abnahme. 5.1. Lediglich die schriftliche Auftragsbestätigung ist für den Inhalt und Umfang der Lieferung bzw. der Leistung maßgebend.
Lieferung und Abnahme. 1. Wird die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden entweder einzulagern oder rückzuholen. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
Lieferung und Abnahme. 8.1 Das Unternehmen stellt sicher, dass die vereinbarten Services dem Käufer an den Orten und den Tagen und zu den Zeiten sowie gemäß der vereinbarten Service-Level- Vereinbarung zur Verfügung stehen, die im jeweiligen Projektauftrag festgeschrieben ist. Die Services gelten als bereitgestellt, wenn bei ihnen keine Fehler oder Mängel bestehen, für die das Unternehmen verantwortlich wäre.