Lieferung und Abnahme Musterklauseln

Lieferung und Abnahme. 3.1 Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe im Auftrag genannte Lieferanschrift) zu erfolgen. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmen, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw....
Lieferung und Abnahme. 4.1 Mit Ausnahme des Falls, dass der Käufer und der Verkäufer vereinbaren, dass das Objekt vom Käufer abgeholt wird, ist der Verkäufer für die Versendung und Lieferung des Objektes an den Käufer laut Kaufvertrag und den vorher kommunizierten Bedingungen des Verkäufers verantwortlich. 4.2 Der Verkäufer ist verpflichtet, das Objekt an den Käufer zu versenden, der den Zuschlag erhalten hat, und zwar zu den Bedingungen, wie sie der Verkäufer beim Anbieten des Objektes festgelegt hat. Der Verkäufer ist verpflichtet, die verkauften Objekte innerhalb von drei (3) Werktagen, nachdem Xxxxxxxx die Zahlung erhalten und der Verkäufer von Xxxxxxxx eine Zahlungsbestätigung erhalten hat, sorgfältig verpackt an den Käufer zu senden, es sei denn, es wurde vereinbart, dass die Objekte 4.3 Bei Nichterfüllung der Lieferpflicht des Verkäufers aufgrund dieses Artikels, auch nach einer wirksamen Inverzugsetzung, ist der Verkäufer in Verzug und ist Xxxxxxxx berechtigt, den Kaufvertrag im Namen des Käufers aufzulösen. Die Inverzugsetzung und die Auflösungserklärung können von Xxxxxxxx im Namen des Käufers an den Verkäufer gesandt werden. Der Verkäufer ist dann unter anderem verpflichtet, den Schaden des Käufers zu ersetzen, unbeschadet seiner anderen Rechte. Der Verkäufer ist sodann verpflichtet, den bereits erhaltenen Kaufbetrag an Xxxxxxxx zurückzuzahlen. Xxxxxxxx erstattet dem Käufer den Kaufbetrag erst nach dem tatsächlichen Erhalt der Rückzahlung vom Verkäufer. 4.4 Der Käufer, der das höchste Gebot abgegeben hat, ist zur Abnahme des Objektes innerhalb der in der Beschreibung angegebenen Frist verpflichtet. Wenn keine Frist angegeben ist oder vereinbart wurde, ist der Käufer innerhalb einer angemessenen Frist, die in keinem Fall mehr als vier Wochen betragen darf, zur Abnahme verpflichtet (zu rechnen ab dem Tag des Schließens der betreffenden OnlineAuktion). Wenn der Käufer das Objekt nicht rechtzeitig abnimmt, Absprachen mit dem Verkäufer nicht einhält und/oder sich weigert oder es unterlässt, Informationen weiterzugeben oder die Anweisungen des Verkäufers nicht einhält, die für die Lieferung des Objektes notwendig sind, hat Catawiki das Recht, nach einer Warnung per EMail an den Käufer, den Kaufbetrag (nach Abzug der Verkäuferprovision) an den Verkäufer auszuzahlen. Der Käufer kann in diesem Fall gegenüber Xxxxxxxx keinerlei Anspruch auf Rückzahlung der Kaufsumme oder eine anderweitige Kompensation mehr geltend machen. Der Verkäufer ist in diesem Fall verpflichtet, das Objek...
Lieferung und Abnahme. 1. Wird die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden entweder einzulagern oder rückzuholen. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. 2. Sofern wir Lieferzeiten zugesagt haben, beginnt der Lauf der Frist erst mit endgültigem Vertragsabschluss sowie völliger Klarstellung aller Erfüllungseinzelheiten. Dem Käufer stehen Rechte aus Lieferzeitüberschreitung erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. 3. Geraten wir in Nichterfüllung oder Lieferverzug, ist unsere Haftung auf den Rechnungswert der Warenmenge beschränkt, die nicht oder nicht rechtzeitig zur Auslieferung gekommen ist. Ist der Käufer seinerseits mit fälligen Zahlungen oder Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen im Rückstand, ruhen unsere Lieferfristen. 4. Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle seitens unserer Lieferanten, ferner Rohstoff - , Energie- oder Arbeitskräftemangel, weiterhin Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, unvorhergesehene Verkehrsstörungen, behördliche Akte oder Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störungen im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Sind wir unverschuldet außerstande, aus vorstehenden Gründen spätestens einen Monat nach Lieferzeitpunkt auszuliefern, steht uns das Recht auf Vertragsrücktritt zu.
Lieferung und Abnahme. 3.1. Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.
Lieferung und Abnahme. Verlangt das Finanzierungsunternehmen vom Kunden die Unterzeichnung einer Liefer- und Abnahmebescheinigung oder eines vergleichbaren Dokuments, in dem bestätigt wird, dass die finanzierten Produkte geliefert, installiert und in Betrieb genommen wurden ("Abnahmebescheinigung"), muss der Kunde diese Abnahmebescheinigung innerhalb von drei (3) Tagen nach Abschluss der Installation erteilen.
Lieferung und Abnahme. Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rech- nung gestellt werden. Liefer- oder Bereitstellungstermine sind nur ver- bindlich, wenn sie von TRAUT ausdrücklich als verbindlich bestätigt wer- den. Ansonsten handelt es sich um unverbindliche Orientierungshilfen. Besteht ein schriftlicher Vertrag, so bedarf auch die Bestätigung eines verbindlichen Liefer- oder Bereitstellungstermins der Schriftform. Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachten Leistungen und Ar- beitsergebnisse schriftlich abzunehmen. Unwesentliche Mängel berech- tigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sondern sind Gegenstand der Mängelbeseitigung. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde (i) nicht spätestens 14 Tagen nach Bereitstellung der Leistungen bzw. Arbeitsergebnisse die Abnahme mit einer schriftlichen Begründung ver- weigert oder (ii) die Leistungen bzw. Arbeitsergebnisse produktiv ein- setzt.
Lieferung und Abnahme. 3.1. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, erfolgen alle Lieferun- gen EX WORKS (Incoterms 2010) Honeywell-Standort. Honeywell wird die Liefe- rung innerhalb ihrer Standard-Lieferzeit vorsehen, sofern der Auftrag des Käu- fers kein späteres Lieferdatum vorsieht oder Honeywell schriftlich einem ande- ren Lieferdatum zugestimmt hat. Wenn Honeywell Transportkosten vorausbe- zahlt, wird der Käufer Honeywell diese bei Eingang einer Rechnung über diese Kosten erstatten. 3.2. Der Käufer wird alle gelieferten Produkte unverzüglich untersuchen und Ho- neywell über Mängel, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Eingangskon- trolle erkennbar sind, unverzüglich, jedoch spätestens zehn (10) Tage nach Lie- ferung schriftlich unterrichten. Der Käufer wird Honeywell über alle Mängel, die nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Eingangskontrolle erkennbar sind, unverzüglich, jedoch spätestens drei (3) Tage nach Entdeckung des Mangels un- terrichten. Die aufgrund dieser Verkaufsbedingungen gelieferten Produkte wer- den als vom Käufer genehmigt angesehen und ein Mangel gilt als vom Käufer akzeptiert sofern eine solche schriftliche Unterrichtung nicht innerhalb der oben genannten Fristen bei Honeywell eingegangen ist. 3.3. Soweit Serviceleistungen als Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB zu qualifizie- ren sind, bzw. eine Abnahme vereinbart worden ist, richtet sich diese nach § 640 BGB.
Lieferung und Abnahme. 8.1 Das Unternehmen stellt sicher, dass die vereinbarten Services dem Käufer an den Orten und den Tagen und zu den Zeiten sowie gemäß der vereinbarten Service-Level- Vereinbarung zur Verfügung stehen, die im jeweiligen Projektauftrag festgeschrieben ist. Die Services gelten als bereitgestellt, wenn bei ihnen keine Fehler oder Mängel bestehen, für die das Unternehmen verantwortlich wäre. 8.2 Der Käufer muss dem Unternehmen ohne unangemessene Verzögerung und spätestens sieben (7) Tage nach dem vereinbarten Lieferdatum der Services eine schriftliche Bestätigung über die Annahme der Lieferung der Services zukommen lassen. Wenn der Käufer die Lieferung der Services innerhalb von sieben (7) Tagen weder schriftlich annimmt noch abweist, gilt die Lieferung der Services als vom Käufer vorbehaltlos angenommen. 8.3 Wenn der Käufer die Lieferung der Services wegen eines Fehlers oder Mangels abweist, für den das Unternehmen verantwortlich ist, muss das Unternehmen ohne unangemessene Verzögerung nach eigenem Ermessen sowie als einzige dem Käufer zur Verfügung stehende Abhilfe, entweder: i. die Services in Ordnung bringen; oder ii. eine Gutschrift über den Betrag ausstellen, der anteilig dem Preis für den Zeitraum entspricht, in dem die Services nicht verfügbar sind.
Lieferung und Abnahme. (1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs-­‐ und Lieferungsumfang. Mehr-­‐ oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Sämtliche ausgewiesenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. (2) Soweit die Lieferung bzw. Leistung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll und sich in der Zwischenzeit die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise erhöhen, so behalten wir uns vor, eine angemessene Preiserhöhung entsprechend der Kostensteigerungen vorzunehmen. (3) Die Lieferung erfolgt an vereinbarter Stelle. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Käufer alle dadurch entstehenden Kosten. (4) Die Einhaltung der Lieferfristen setzt ungestörte Lieferfähigkeit der Lieferwerke und ungehinderte Versand-­‐ und Anfuhrmöglichkeiten voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen, Behinderungen und Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch Verfügung der Behörden hervorgerufenen Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer der Auswirkungen von der Lieferpflicht. (5)Der Auftraggeber ist zum Rücktritt gem. Xxxxxx 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der Kosten zwischen Vertragsabschluss und Erbringung der Lieferung bzw. Leistung nicht nur unerheblich übersteigt. (6) Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Käufers befestigte Wege oder Plätze, so haftet er für jeden dadurch auftretenden Schaden. (7) Als Berechnungsgrundlage gelten die Lieferscheine der Lieferwerke oder ein vom Anliefernden ausgestellter Lieferschein.
Lieferung und Abnahme. 1. Versand oder- Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich, bei Empfang, gegenüber dem Transporteur festgestellt und dokumentiert werden. 2. Werden Lichtwerbeanlagen durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Besteller die Abnahme innerhalb 12 Werktagen durchzuführen (§ 12 Ziff. 2 VOB Teil B) 3. Versand- oder montagefertig gemeldete Ware die vom Besteller innerhalb von 5 Werktage nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.