Warenlieferungen Musterklauseln

Warenlieferungen. Die Regelungen nach dieser Ziff. 11 gelten für Lieferungen von Ware (z. B. Mobilfunktelefone und Zubehör) durch ring an den Kunden. 1. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des Untergangs der Ware mit Übergabe der Ware an den Kunden über. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr an den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person, übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. 2. Die von ring ausgelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forde- rungen aus dem Kaufvertrag zwischen dem Kunden und ring als Vorbehaltswa- re im Eigentum von ring. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen an Dritte sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändung der Ware, hat der Kunde ring sofort schriftlich Meldung zu machen und den Dritten unverzüglich auf das Vorbehaltseigentum von ring hinzuweisen. 3. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zu den Ansprüchen des Käufers bei Mängeln. Ist der Kunde kein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, gelten zudem folgende Regelungen: Der Kunde muss offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens binnen 7 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich anzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Mangels, schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, so gilt die Lieferung als einwandfrei und genehmigt. Bei Rücksendungen man- gelhafter Ware zum Zwecke der Nacherfüllung geht die Gefahr auf ring erst mit Übergabe an ring über. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware, es sei denn der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder betrifft eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache. 4. Der Kunde ist gesetzlich verpflichtet, verbrauchte Batterien und Akkus zurückzugeben. Keinesfalls dürfen Batterien oder Akkus im Hausmüll entsorgt werden. Der Kunde kann verbrauchte Batterien und Akkus an kommunalen Sammelstellen, bei vielen Händlern sowie an der Verkaufsstätte kostenfrei abgeben. Batterien, die Schadstoffe enthalten, sind mit dem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne über einem chemischen Symbol gekennzeichnet.
Warenlieferungen. 2.1. Alle Lieferungen haben, soweit von uns nichts anderes vorgeschrieben oder vereinbart worden ist, auf Gefahr des Lieferanten frei Lieferwerk, das als Bestimmungsort/Empfangsstelle angegeben ist, zu erfolgen (DAP Incoterms® 2010). Es ist vom Lieferanten die kostengünstigste Versandalternative zu wählen. 2.2. Jede Sendung muss mit der Anschrift und unserer Bestell-/Abrufnummer versehen sein. Bei nicht vorhandener Bestell-/Abrufnummer ist die Sendung mit dem Namen des Ansprechpartners sowie dessen Personalnummer zu versehen. 2.3. Der Ware ist ein Lieferschein in einfacher Ausfertigung beizufügen, auf dem Folgendes aufgeführt sein muss: • unsere vollständige Bestell-/Abrufnummer oder wenn nicht vorhanden der Name des Ansprechpartners sowie dessen Personalnummer; • die Bezeichnung der Ware; • Netto und Bruttogewicht der Ware; • die Liefermenge in der bestellten Maßeinheit. 2.4. Werden die vereinbarten Termine vom Lieferanten nicht eingehalten, so gelten für die Rechtsfolgen die gesetzlichen Bestimmungen. 2.5. Vorzeitige Lieferungen/Leistungen oder Teillieferungen/-leistungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. 2.6. Kommt der Lieferant seiner Lieferverpflichtung nicht fristgerecht nach, behalten wir uns vor, für jeden Tag, um den die Frist überschritten wird, eine Pönale in Höhe von 0,2 % des vereinbarten Xxxxxxx pro Arbeitstag, maximal jedoch in Höhe von 5 % des vereinbarten Auftragswertes, geltend zu machen, es sei denn, dass der Lieferant die Verzögerung nicht zu vertreten hat. 2.7. Wir setzen voraus, dass der Lieferant umfassende Kenntnisse über die eventuellen Gefahren seiner Güter bei Versand, Verpackung, Lagerung etc. hat. Vor Ausführung eines Vertrages hat der Lieferant daher zu prüfen, ob die in der Bestellung genannten Waren bzw. deren Bestandteile als gefährliche Güter einzustufen sind. In solchen Fällen hat uns der Lieferant sofort umfassend zu informieren. Der Lieferant hat uns unverzüglich nach Eingang der Bestellung und Abruf die notwendigen verbindlichen Erklärungen korrekt ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet zuzusenden. 2.8. Die Lieferung von chemischen Stoffen und Zubereitungen erfolgt unter Beachtung der einschlägigen Gesetze, insbes. der REACH- sowie der GHS/CLP-Verordnung. Der Lieferant stellt uns vor der ersten Lieferung ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt ggf. mit Expositionsszenario im Sinne Anhang II der REACH-Verordnung in Deutsch sowie auf Verlangen in weiteren Sprachen unter xxxx-xxxxxxx@xxxxxxxx.xxx zur Verfügung. ...
Warenlieferungen. Der Lieferant ist verantwortlich für die korrekte und vollständige Deklaration seiner Lieferungen an den Besteller unter Berücksichtigung des Anlieferorts und der entsprechenden Vorschriften gemäss den im Einzelvertrag festgelegten Lieferbedingungen (Incoterms). Dies betrifft insbesondere die Vorschriften bezüglich a) präferenzbegünstigter Ware, b) zollrechtlichem Ursprung der Ware und c) Zivil und militärisch nutzbare Güter (dual use), die besonderen nationalen und europäischen (EU) oder US-amerikanischen Bestimmungen unterliegen. Dual use Güter müssen vom Lieferanten zwingend mit der entsprechenden Klassifizierung (EKN-Nr.) eindeutig gekennzeichnet und auf allen Dokumenten (Bestellungsbestätigung, Lieferschein, Rechnung) aufgeführt werden. Der Lieferant haftet für den Schaden und andere Folgen, die dem Besteller durch eine vom Lieferanten verschuldete, nicht ordnungsgemässe oder verspätete Abgabe der geforderten Bescheinigungen, Erklärungen und Klassifizierungen entstehen. Die Zahlung der Rechnungen des Lieferanten erfolgt innert 30 Tagen nach Eingang der Lieferung beim Besteller. Vorbehalten bleibt die Beanstandung von nicht für richtig befundenen Rechnungen.
Warenlieferungen. 7.1 Die Waren sind gemäß Vertrag und innerhalb der im Vertrag genannten Frist zu liefern. 7.2 Die Waren werden gemäß der im Vertrag festgelegten In- coterms 2020 geliefert. Sofern in dem Vertrag nichts anderes festgelegt ist, gilt DDP (Incoterms 2020) als vereinbart. Der Eigentumsübergang auf den Kunden erfolgt zum Zeitpunkt der Lieferung.
Warenlieferungen. Bei Lieferung von Waren an den Vertragspartner hat riatech GmbH seine Leistungspflicht mit der Übergabe der Ware erbracht. Die Gefahr geht zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden oder ein beauftragtes Versandunternehmen an den Vertragspartner über. Zur Erprobung oder zu leihweise gelieferten Gegenständen oder Softwareprodukten, sowie vermietet überlassene Ware/n, erfolgt der Gefahrenübergang an den Vertragspartner; er ist für die sachgemäße Nutzung, deren Verlust oder missbräuchliche Verwendung verantwortlich. Auf Verlangen sind gelieferte Güter zu Lasten des Vertragspartners zu versichern.
Warenlieferungen. Der Lieferant liefert die Waren nach Maßgabe der Bestellung und Bestellbedingungen. Jeden tatsächlich eintretenden oder möglichen Lieferverzug wird er Nouryon unverzüglich anzeigen. Sofern eine Warenlieferung vorzeitig oder verspätet oder anders als in der Bestellung oder in den Bestellbedingungen vorgesehen erfolgt, steht Nouryon das Recht zu, die Annahme der Waren anzulehnen, sie aus anderen Quellen zu beschaffen und den Lieferanten hinsichtlich aller Nouryon entstandenen Kosten, Einbußen, Schäden und Ausgaben in die Haftung zu nehmen. Ist eine Warenlieferung unvollständig und nimmt Nouryon diese Lieferung an, werden Preisanpassungen vorgenommen. Die Zahlung von Warenmengen, die eine in der Bestellung angegebene Menge überschreiten, kann von Nouryon in keinem Fall verlangt werden. Für die Lieferkonditionen sowie den Übergang des Verlustrisikos gelten die INCOTERMS 2020. Soweit von Xxxxxxx nicht anderweitig schriftlich genehmigt, gilt die Lieferkondition DAP (INCOTERMS 2020) an den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Nouryon wird als Notify Party in den Versanddokumenten aufgenommen.
Warenlieferungen. Materialien, die für die Veranstaltung in den Weser-Ems-Hallen benötigt werden, müssen - nach vorheriger Ankündigung - über die Warenannahme im Untergeschoß der Weser-Ems-Hallen angeliefert bzw. transportiert werden. Anfahrt über die „Straßburger Straße“ auf den Betriebshof der „Kleinen EWE Arena“. Von dort aus führt ein Lastenfahrstuhl in die Veranstaltungsetage.
Warenlieferungen. 9.1 Liefer- und Installationskosten bei Warenliegerungen gehen zu Lasten des Kunden. 9.2 Nutzen und Gefahr am Vertragsobjekt gehen auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person über- geben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume von ICP verlassen hat. 9.3 ICP ist zu Teillieferungen berechtigt. Vorbehalten bleiben anderslau- tende, schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien.
Warenlieferungen. Die Lieferung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart, jeweils unversichert, FCA LAWO-Domizil (gemäss INCO-Terms 2015), wobei die Frachtkosten in der Rechnung jeweils offen ausgewiesen werden. Die Spedition wird gemäß Vereinbarung mit dem Auftrag- geber abgewickelt. Fehlt diese, wählt XXXX den für den Auftraggeber günstigsten und schnellsten Weg. Die Verpa- ckungskosten sind im Preis eingeschlossen. Nebenkosten für Einfuhr, Ausfuhr, Bewilligungen, Beurkundungen, Zölle, Steuern und Gebühren sind Sache des Auftraggebers. Nutzen und Gefahr gehen mit dem Versand der Ware an den Auftraggeber über. Sendungen mit Transportschäden sind anzunehmen, und die Mängel sind dem Transporteur zwecks Tatbestandsaufnahme sofort schriftlich anzuzeigen.
Warenlieferungen. Die Lieferung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart, jeweils unversichert, FCA Pruszcz Gdański (POLAND) (gemäss INCO-Terms 2015), wobei die Frachtkosten in der Rechnung jeweils offen ausgewiesen werden. Die Spedition wird gemäß Vereinbarung mit dem Auftrag- geber abgewickelt. Fehlt diese, wählt LTG Rastatt GmbH den für den Auftraggeber günstigsten und schnellsten Weg. Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen. Neben- kosten für Einfuhr, Ausfuhr, Bewilligungen, Beurkundungen, Zölle, Steuern und Gebühren sind Sache des Auftraggebers. Nutzen und Gefahr gehen mit dem Versand der Ware an den Auftraggeber über. Sendungen mit Transportschäden sind anzunehmen, und die Mängel sind dem Transporteur zwecks Tatbestandsaufnahme sofort schriftlich anzuzeigen.