Was Ist Darüber Hinaus Versichert. Eingeschlossen sind – abweichend von § 7.4 (3) und § 7.5 (1) AHB – Haftpflichtansprüche der Tierhalter/Mithalter und Tierhüter gegen den Versicherungsnehmer. Eingeschlossen sind – abweichend von § 7.4 und § 7.5 (1) AHB – übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
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