Gebrauch von Luftfahrzeugen Musterklauseln

Gebrauch von Luftfahrzeugen. A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Gebrauch von Luftfahrzeugen. A4-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von (1) solchen Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, (2) versicherungspflichtigen Flugmodellen (z.B. privat genutzte Drohnen), Ballonen und (Sportlenk-)Drachen, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, verursacht werden. A4-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Xxxxxx oder Führer in Anspruch genommen wird.
Gebrauch von Luftfahrzeugen. A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und Gebrauch von - Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; - ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter), deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; - Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, - Buggys. A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Gebrauch von Luftfahrzeugen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers wegen Schäden, die durch den privaten Gebrauch ausschließlich von solchen Luft- fahrzeugen verursacht werden, die nachfolgend ge- nannt werden:
Gebrauch von Luftfahrzeugen. AZ2-4.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-7.18 – wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. AZ2-4.3.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Gebrauch von Luftfahrzeugen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-7.18 – wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
Gebrauch von Luftfahrzeugen. A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch aus- schließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und der erlaubte Gebrauch von (1) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben wer- den und deren Startmasse 5 kg nicht übersteigt, (2) ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Modell- flugzeuge, Helikopter, Quadro- und Multicopter) deren Startmasse 2 kg nicht übersteigt. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für Schäden durch die Steuerung der Flugmodelle über Flugverbots- zonen gemäß Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) wie z. B. in unmittelbarer Nähe von Gebäuden von Verfas- sungsorganen, Bundes- / Landesbehörden, Kontrollzonen von Flugplätzen, Industrieanlagen, Wohngrundstücken, Naturschutzgebieten, Menschenansammlungen sowie Einsatzorte der Polizei und Rettungskräfte. A1-6.15.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Ge- brauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Gebrauch von Luftfahrzeugen. A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahr- zeugen verursacht werden, die nicht der Versi- cherungspflicht (Luftverkehrsgesetz) unterliegen. Trotz Versicherungspflicht sind Flugmodelle mit Elekt- roantrieb bis 250 g Abfluggewicht mitversichert. A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versi- cherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besit- zer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Gebrauch von Luftfahrzeugen. A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä- den, die durch den Gebrauch ausschließlich von sol- chen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch versiche- rungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, so- weit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentü- mer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genom- men wird.
Gebrauch von Luftfahrzeugen. A1-6.21.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haft- pflicht wegen Schäden, die durch den erlaubten Ge- brauch ausschließlich von folgenden Luftfahrzeugen verursacht werden: a) Luftfahrzeuge, die nicht der Versicherungs- pflicht unterliegen; b) ferngelenkte Multicopter (sog. "Drohnen"), die rein elektrisch (ohne Verbrennungsmotor) angetrieben werden, mit einer Startmasse von nicht mehr als 5 kg; Nicht versichert ist der Ge- brauch von Multicoptern mit einer Startmasse über 5 kg. Ein Multicopter ist ein Luftfahrzeug, das Auftrieb mit zwei oder mehr nach oben gerichteten Pro- pellern erzeugt. c) Sonstige, nicht zulassungspflichtige ferngelenk- te Flugmodelle mit einer Startmasse von nicht mehr als 25 kg. Zu b) und c): Der Versicherungsschutz ist begrenzt auf maximal drei in Ihrem Besitz befindliche derartige Flug- modelle, die erlaubterweise zu privaten Zwecken gebraucht werden. A1-6.21.2 Versichert ist darüber hinaus Ihre ge- setzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit Sie nicht als deren Eigen- tümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch ge- nommen werden.