Gefälligkeitshandlungen Musterklauseln

Gefälligkeitshandlungen. Der Versicherer wird bei Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung (unentgeltlicher Hilfeleistung) gegenüber dem Geschädigten keinen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit einwenden, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet. Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versicherungssumme je Versicherungsfall 10.000 EUR, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Gefälligkeitshandlungen. In Erweiterung zu A III. 7.: Der Versicherer wird sich nicht auf den Einwand der Gefällig- keit berufen, wenn der VN es wünscht und anderweitig kein Versicherungsschutz für den Schaden besteht. Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung der Ziffern 1.1 und 5.1 AHB – auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haf- tung. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 30.000 EUR.
Gefälligkeitshandlungen. In Erweiterung zu A III. 7.: Der Versicherer wird sich nicht auf den Einwand der Gefälligkeit berufen, wenn der VN es wünscht und an- derweitig kein Versicherungsschutz für den Schaden besteht. Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung der Ziffern 1.1 und 5.1 AHB – auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftung. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 30.000 EUR.
Gefälligkeitshandlungen. Im Umfang dieses Vertrages werden wir uns nicht auf einen Ausschluss der Haftung im Fall leichter Fahrlässigkeit durch Gefälligkeit berufen, soweit Sie dies wünschen. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadenversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind be- rufliche Tätigkeiten und solche Tätigkeiten, die Sie gegen Entgelt ausüben. Der Geschädigte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird ange- rechnet.
Gefälligkeitshandlungen. Wir werden uns nicht auf eine Deliktunfähigkeit von versicherten Personen berufen wenn Sie es wünschen. Z. B. aufgrund der Regelungen der §§ 827 oder 828 Bürgerliches Gesetzbuch. Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung der Ziffern 1.1 und 5.1 AHB – auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftung. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Privathaftpflicht Basis mit Sparoption 10.000 EUR Selbstbeteiligung je Schaden 250 EUR Privathaftpflicht Basis 10.000 EUR Privathaftpflicht Plus Im Rahmen der Deckungssumme für Personenschäden 100.000 EUR für Sach- und Vermögensschäden Privathaftpflicht Premium versichert Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht bei der Teilnahme an einem Betriebspraktikum / Praxissemester. Das gilt auch für die Beschädigung von Lehrgeräten oder Maschinen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht bei der Teilnahme an einem fachpraktischen Unterricht. Wie z. B. an Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder einer Universität. Das gilt auch für die Beschädigung von Lehrgeräten oder Maschinen. Wir werden uns nicht auf den Einwand der Gefälligkeit berufen, wenn Sie es wünschen. Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung der Ziffern 1.1 und 5.1 AHB – auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftung. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt.
Gefälligkeitshandlungen. Sofern die versicherten Personen für Sachschäden durch Gefälligkeitshandlungen in Anspruch genommen werden, berufen wir uns nicht auf den stillschweigenden Haftungsverzicht und regulieren auf Wunsch der versicherten Person den Schaden, sofern kein anderer Versicherer (z. B. Hausrat-, Gebäude-, Kaskoversicherer) leistungspflichtig ist. Dies gilt nicht für Gefälligkeitshand- lungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit der versicherten Personen sowie für Personenschäden. Ein Mitverschulden des Geschädigten rechnen wir an. Wir behalten uns Rückgriffsansprüche wegen unserer Aufwendungen ge- gen schadenersatzpflichtige Dritte vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Haftpflichtversicherungsvertrags sind. Unsere Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro, begrenzt auf 20.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Gefälligkeitshandlungen. (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses verur- sacht werden.
Gefälligkeitshandlungen. Der Versicherer wird bei Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung (unentgeltlicher Hilfeleistung) gegenüber dem Geschädigten keinen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit einwenden, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
Gefälligkeitshandlungen. Im Umfang dieses Vertrages werden wir uns nicht auf einen Ausschluss der Haftung im Fall leichter Fahrlässigkeit durch Gefälligkeit berufen, soweit Sie dies wünschen. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadenversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind be- rufliche Tätigkeiten und solche Tätigkeiten, die Sie gegen Entgelt ausüben. Der Geschädigte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten. Die Versicherungssumme für Schäden durch Gefäl- ligkeitshandlungen beträgt je Versicherungsfall 100.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Ver- sicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 200.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versi- cherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Sie haben von den Aufwendungen je Versicherungs- fall 150 EUR selbst zu tragen. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird ange- rechnet.
Gefälligkeitshandlungen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Gefälligkeitshandlungen. Wir werden bei Personen- und Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung gegenüber dem Geschädigten kein Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit einwenden, soweit Sie dies wünschen und kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle im Zusammenhang mit Umzügen, Renovierungen und Umbauarbeiten. Unsere Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 30.000,- EUR und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung.