Fachpraktischer Unterricht Musterklauseln

Fachpraktischer Unterricht. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht mitversicherter Personen bei der Teilnahme an einem fachpraktischen Unterricht (z.B. Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder einer Universität). Mitversichert ist hierbei auch die Beschädigung von Lehrgeräten oder Maschinen die zur Verfügung bzw. bereitgestellt wurden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung sowie Schäden an Leihbüchern.
Fachpraktischer Unterricht. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen ge- mäß Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1. bis 2.3. während der Teilnahme an einem fachpraktischen Unterricht.
Fachpraktischer Unterricht. Bei Teilnahme am fachpraktischen Unterricht, wie z. B. Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt-, Hochschule oder Universität gelten Sachschäden an Lehrgeräten der Fach-, Gesamt-, Hochschule oder Universität mitversichert. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf 5 ‰ der Deckungssumme je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Versicherungsfall Euro 100,00 selbst.
Fachpraktischer Unterricht. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht, wie z.B. Laborarbeiten an der Fachhochschule oder Universität (Berufstätigkeit von Schülern und Studenten). Mitversichert gilt abweichend von Nr. 7.6 und Nr. 7.7 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht, wie z.B. Laborarbeiten an der Fachhochschule oder Universität (Berufstätigkeit von Schülern und Studenten). Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von Ausbildungsgegenständen, die von Schulen/ Hochschulen/ Universitäten zur Verfügung bzw. bereitgestellt werden. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder Abhandenkommen sowie wegen Schäden an Lehrbüchern, die für einen längeren Zeitraum als drei Monate übernommen worden sind. Teilnahme an Betriebspraktika. Der Versicherungsschutz gilt je Versicherungsfall wie folgt vereinbart: für Fachpraktischen Unterricht gem. 14 3.000 € 200 € Selbstbeteiligung versichert 200 € Selbstbeteiligung Der Ausschluss gem. Nr. 1. dieser Bedingungen (berufliche, betriebliche Tätigkeit) bleibt bestehen.
Fachpraktischer Unterricht. 7002011317 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Sachschäden an Lehrgeräten (inkl. Obhutsschäden) bei der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht, wie z.B. Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt-, Hochschule oder Universität.
Fachpraktischer Unterricht. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht mitversicherter Personen bei der Teilnahme an einem fachpraktischen Unterricht (z.B. Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder einer Universität). Mitversichert ist hierbei auch die Beschädigung von Lehrgeräten oder Maschinen die zur Verfügung bzw. bereitgestellt wurden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung sowie Schäden an Leihbüchern. Institutionen, wie z.B. Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorte. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden. Versichert sind auch – in teilweiser Abänderung von II. 2. BBR und § 7.5 (1) AHB – Haftpflichtansprüche ▪ der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt ▪ der Tageskinder gegenüber den durch diesen Vertrag versicherte Personen wegen Personenschäden. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Xxxxxx der zu betreuenden Kinder. Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen 25km/h Tretunterstützung nd nicht mehr als 250 Watt r u Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Ve sicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Fachpraktischer Unterricht. Bei Teilnahme am fachpraktischen Unterricht, wie z. B. La- borarbeiten, an einer Fach-, Gesamt-, Hochschule oder Universität gelten Sachschäden an Lehrgeräten der Fach-, Gesamt-, Hochschule oder Universität mitversichert. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf 5 ‰ der Deckungssumme je Versicherungs- fall und je Versicherungsjahr begrenzt. Der Versicherungs- nehmer trägt von jedem Schadenereignis 100 Euro selbst. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Gegenständen, Einrichtungen, Lehrgeräten (auch Ma- schinen) der Fach-, Gesamt bzw. Hochschule oder Universi- tät bzw. des Betriebes, soweit anderweitig kein Versiche- rungsschutz besteht, aus der Beschädigung oder Vernich- tung von Ausbildungsgegenständen, die von der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule bzw. Universi- tät zur Verfügung bzw. bereitgestellt werden. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen. Die Höchstleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf 2.000 Euro begrenzt.
Fachpraktischer Unterricht. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht mitversicherter Perso- nen bei der Teilnahme an einem fachpraktischen Unterricht (z. B. an Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder einer Universi- tät), auch für die Beschädigung von Lehrgeräten oder Maschi- nen.
Fachpraktischer Unterricht. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht mitversi- cherter Personen bei der Teilnahme an einem fach- praktischen Unterricht (z. B. an Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder einer Universität), auch für die Be- schädigung von Lehrgeräten oder Maschinen.
Fachpraktischer Unterricht. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht, wie z. B. Laborarbeiten an der Fachhochschule oder Universität (Berufstätigkeit von Schülern und Studenten). Hierbei ist mitversichert – ab- weichend von Teil A Ziffer 7.6 und 7.7 – die ge- setzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von Ausbildungsgegenständen, die von Schulen/Hochschulen/Universitäten zur Verfügung bzw. bereitgestellt werden. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Ab- nutzung, Verschleiß oder Abhandenkommen sowie wegen Schäden an Lehrbüchern, die für einen längeren Zeitraum als drei Monate über- nommen worden sind. Die Höchstersatzleis- tung ist innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall auf den in der zu Grunde liegenden Deklaration aufgefühten Betrag begrenzt.