Common use of Weisung Clause in Contracts

Weisung. 4.1 Der Auftragnehmer verarbeitet die personenbezogenen Daten nur im Rahmen der vom Auftraggeber erteilten Weisungen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer durch das Recht der EU oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, zur Verarbeitung verpflichtet ist. In diesem Fall teilt der Auftragnehmer diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist durch das betreffende Recht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verboten. 4.2 Falls Weisungen die unter Ziffer 1 der Anlage dieses Vertrages getroffenen Festlegungen ändern, aufheben oder ergänzen, sind sie nur zulässig, wenn eine entsprechende neue Vereinbarung in schriftlicher Form erfolgt. 4.3 Unabhängig von der Form der Erteilung dokumentieren sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber jede Weisung des Auftraggebers in Textform. Die Weisungen sind für ihre Geltungsdauer dieses Vertrages und anschließend noch für drei Jahre aufzubewahren. 4.4 Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber unverzüglich darauf hin, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Auffassung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung gegenüber dem Auftraggeber berechtigt, die Ausführung der Weisung auszusetzen, bis der Auftraggeber die Weisung geändert hat oder diese bestätigt. Sofern der Auftragnehmer xxxxxxxx kann, dass eine Verarbeitung nach Weisung des Auftraggebers zu einer Haftung des Auftragnehmers nach Art. 82 DSGVO führen kann, steht dem Auftragnehmer das Recht frei, die weitere Verarbeitung insoweit bis zu einer Klärung der Haftung zwischen den Parteien auszusetzen. 4.5 Weisungen dürfen nur durch Personen erteilt werden, welche aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung oder ihrer besonderen Funktion den Auftraggeber insoweit vertreten (z.B. Datenschutzbeauftragter, Chief Security Officer, etc.). 4.6 Der Auftragnehmer legt in der Anlage dieses Vertrages Weisungsempfänger fest. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner sind dem Vertragspartner unverzüglich und in schriftlicher oder elektronischer Form die Nachfolger oder Vertreter mitzuteilen.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag (Data Processing Agreement)

Weisung. 4.1 Weisung ist die auf einen bestimmten datenschutzmäßigen Umgang (zum Beispiel Speicherung, Pseudonymisierung, Löschung, Herausgabe) des Auftragnehmers mit personenbezogenen Daten gerichtete in der Regel schriftliche Anordnung des Auftraggebers. Die Weisungen werden vom Auftraggeber erteilt und können durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Die Weisungen des Auftraggebers sind schriftlich oder per E-Mail zu erteilen. 1. Der Auftragnehmer verarbeitet die erbringt im Auftrag des Auftraggebers Hosting-Leistungen. In diesem Zusammenhang ist nicht ausgeschlossen, dass der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogenen Daten nur bekommt bzw. Kenntnis von diesen erlangt. Nach Art 28 DS-GVO ist daher der Abschluss einer Vereinbarung zur Verarbeitung im Auftrag erforderlich. 2. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer im Rahmen der Sorgfaltspflichten des Art. 28 DS-GVO als Dienstleister ausgewählt. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung im Auftrag ist, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag schriftlich bzw. auch elektronisch erteilt. Dieser Vertrag enthält nach dem Willen der Parteien und insbesondere des Auftraggebers den Auftrag zur Auftragsverarbeitung i.S.d. Art 28 Abs. 3 DS-GVO und regelt die Rechte und Pflichten der Parteien zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Erbringung von Hosting-Leistungen. 3. Das Eigentum an den personenbezogenen Daten liegt ausschließlich beim Auftraggeber als "Verantwortlichem" im Sinne der DS-GVO. Aufgrund dieser Verantwortlichkeit kann der Auftraggeber auch während der Laufzeit des Vertrages und nach Beendigung des Vertrages die Berichtigung, Löschung, Sperrung und Herausgabe von personenbezogenen Daten verlangen. 1. Der Gegenstand des Auftrages ist in Anlage A niedergelegt. 2. Diese Vereinbarung tritt mit Abschluss in Kraft und endet im Regelfall mit Kündigung des zugrundeliegenden Hauptvertrages laut AGB. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Umfang, Art und Zweck der Verarbeitung sind ebenso wie die Art der Daten und der Kreis der betroffenen Personen in Anlage A beschrieben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Wahrung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften angemessen und erforderlich sind. 1. Da der Auftragnehmer die Hosting-Leistungen für den Auftraggeber auch außerhalb der Geschäftsräume des Auftraggebers durchführt, sind vom Auftragnehmer zwingend die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen i.S.d. Art. 28 Abs. 3 lit. C DS-GVO, Art. 32 DS-GVO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO hierzu zu dokumentieren und dem Auftraggeber erteilten Weisungenzur Prüfung zu übergeben. 2. Dies gilt nichtDie Maßnahmen dienen der Datensicherheit und der Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der mit diesem Auftrag in Zusammenhang stehenden Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbei-tung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen. 3. Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist als Anlage B: Technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz dieser Vereinbarung beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auftragnehmer im Vorwege mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern. 1. Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber zur Erledigung durch diesen weiterleiten. 2. Die Umsetzung der Rechte auf Löschung, Berichtigung, Datenübertragbarkeit und Auskunft sind nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen. 3. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung erforderlich sind. 4. Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber - spätestens jedoch mit Beendigung der Leistungsvereinbarung - hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Möglichkeit zum Zugriff und zur Sicherung sämtlicher in seinen Besitz gelangter Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, einzuräumen. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. 5. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Recht der EU oder der MitgliedstaatenVertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben. 1. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich nicht auf die Erbringung von Hosting-Leistungen bezieht, ist dem der Auftragnehmer unterliegt, zur Verarbeitung verpflichtet istuntersagt. In diesem Fall teilt der Auftragnehmer diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, es Es sei denn, die Mitteilung ist durch das betreffende Recht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbotendass der Auftraggeber dieser schriftlich zugestimmt hat. 4.2 Falls Weisungen die unter Ziffer 1 der Anlage dieses Vertrages getroffenen Festlegungen ändern2. Der Auftragnehmer bestätigt, aufheben oder ergänzendass er - soweit dieser gesetzlich dazu verpflichtet ist - einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten i.S.d. Artt. 38, sind sie nur zulässig39 DS-GVO bestellt hat. Als Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragnehmer bestellt: Xxxx Xxxxxxx Xxxxxx, wenn eine entsprechende neue Vereinbarung in schriftlicher Form erfolgtxxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 4.3 Unabhängig von der Form der Erteilung dokumentieren sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber jede Weisung des Auftraggebers in Textform3. Die Weisungen sind für ihre Geltungsdauer dieses Vertrages und anschließend noch für drei Jahre aufzubewahren. 4.4 Der Auftragnehmer weist wird den Auftraggeber unverzüglich darauf hindarüber informieren, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung nach seiner Auffassung nach gegen gesetzliche Vorschriften Regelungen verstößt. In einem solchen Fall Der Auftragnehmer ist der Auftragnehmer nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung gegenüber dem Auftraggeber berechtigt, die Ausführung Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis der Auftraggeber die Weisung geändert hat oder diese bestätigt. Sofern der Auftragnehmer xxxxxxxx kann, dass eine Verarbeitung nach Weisung des Auftraggebers zu einer Haftung des Auftragnehmers nach Art. 82 DSGVO führen kann, steht dem Auftragnehmer das Recht frei, die weitere Verarbeitung insoweit bis zu einer Klärung der Haftung zwischen den Parteien auszusetzen. 4.5 Weisungen dürfen nur durch Personen erteilt werden, welche aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung oder ihrer besonderen Funktion den Auftraggeber insoweit vertreten (z.B. Datenschutzbeauftragter, Chief Security Officer, etcbestätigt oder geändert wird.). 4.6 Der Auftragnehmer legt in der Anlage dieses Vertrages Weisungsempfänger fest. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner sind dem Vertragspartner unverzüglich und in schriftlicher oder elektronischer Form die Nachfolger oder Vertreter mitzuteilen.

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Samples: Datenschutzvereinbarung Zur Erbringung Von Hosting Leistungen, Datenschutzvereinbarung Zur Erbringung Von Hosting Leistungen

Weisung. 4.1 Weisung ist die auf einen bestimmten datenschutzmäßigen Umgang (zum Beispiel Speicherung, Pseudonymisierung, Löschung, Herausgabe) des Auftragnehmers mit personenbezogenen Daten gerichtete, in der Regel schriftliche Anordnung des Auftraggebers. Die Weisungen werden vom Auftraggeber erteilt und können durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt wer- den (Einzelweisung). Die Weisungen des Auftraggebers sind schriftlich oder per E-Mail zu ertei- len. 1. Der Auftragnehmer verarbeitet die im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten oder es kann im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung nicht ausgeschlossen werden, dass der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogenen Daten nur bekommt bzw. Kenntnis von diesen erlangt. Nach Art 28 DS-GVO ist daher der Abschluss einer Vereinbarung zur Verarbeitung im Auftrag erforderlich. 2. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer im Rahmen der Sorgfaltspflichten des Art. 28 DS-GVO als Dienstleister ausgewählt. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung im Auftrag ist, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag schriftlich bzw. auch elektronisch erteilt. Dieser Vertrag enthält nach dem Willen der Parteien und insbesondere des Auftraggebers den Auftrag zur Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 Abs. 3 DS-GVO und regelt die Rechte und Pflichten der Parteien zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung. 3. Das Eigentum an den personenbezogenen Daten liegt ausschließlich beim Auftraggeber als „Verantwortlichem" im Sinne der DS-GVO. Aufgrund dieser Verantwortlichkeit kann der Auftraggeber auch während der Laufzeit des Vertrages und nach Beendigung des Vertrages die Berichtigung, Löschung, Sperrung und Herausgabe von personenbezogenen Daten verlangen. 1. Der Gegenstand des Auftrages ist in Anlage A „Details zum Auftrag“ niedergelegt. 2. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und endet im Regelfall mit Kündigung des zugrundeliegenden Hauptvertrages laut AGB. Das Recht zur außeror- dentlichen Kündigung bleibt unberührt. Umfang, Art und Zweck der Verarbeitung sind ebenso wie die Art der Daten und der Kreis der be- troffenen Personen in Anlage A „Details zum Auftrag“ beschrieben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Wahrung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften angemessen und erforderlich sind. 1. Da der Auftragnehmer die Dienstleistungen für den Auftraggeber auch außerhalb der Geschäfts- räume des Auftraggebers durchführt, sind vom Auftragnehmer zwingend die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen i.S.d. Art. 28 Abs. 3 lit. C DS-GVO, Art. 32 DS-GVO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO hierzu zu dokumentieren und dem Auftraggeber erteilten Weisungenzur Prüfung zu übergeben. 2. Dies gilt nichtDie Maßnahmen dienen der Datensicherheit und der Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der mit diesem Auftrag in Zusammenhang stehenden Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Ver- arbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichti- gen. 3. Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatori- schen Maßnahmen ist als Anlage B „Technische und organisatorische Maßnahmen zum Daten- schutz“ dieser Vereinbarung beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertrau- lichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auf- tragnehmer mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern. 1. Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, son- dern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Ver- arbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftragge- ber zur Erledigung durch diesen weiterleiten. 2. Die Umsetzung der Rechte auf Löschung, Berichtigung, Datenübertragbarkeit und Auskunft sind nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer si- cherzustellen. 3. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung erforderlich sind. 4. Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens jedoch mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftrag- nehmer dem Auftraggeber die Möglichkeit zum Zugriff und zur Sicherung sämtlicher in seinen Besitz gelangter Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, einzuräumen. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. 5. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer durch entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Recht Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben. 1. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich nicht auf die Erbringung der EU oder der Mitgliedstaatenbeauftragten Leistung bezieht, ist dem der Auftragnehmer unterliegt, zur Verarbeitung verpflichtet istuntersagt. In diesem Fall teilt der Auftragnehmer diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, es Es sei denn, die Mitteilung ist durch das betreffende Recht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbotendass der Auftraggeber dieser schriftlich zugestimmt hat. 4.2 Falls Weisungen die unter Ziffer 1 der Anlage dieses Vertrages getroffenen Festlegungen ändern2. Der Auftragnehmer bestätigt, aufheben oder ergänzendass er – soweit dieser gesetzlich dazu verpflichtet ist – einen be- trieblichen Datenschutzbeauftragten i.S.d. Art. 38, sind sie nur zulässig, wenn eine entsprechende neue Vereinbarung in schriftlicher Form erfolgt39 DS-GVO bestellt hat. 4.3 Unabhängig von der Form der Erteilung dokumentieren sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber jede Weisung des Auftraggebers in Textform3. Die Weisungen sind für ihre Geltungsdauer dieses Vertrages und anschließend noch für drei Jahre aufzubewahren. 4.4 Der Auftragnehmer weist wird den Auftraggeber unverzüglich darauf hindarüber informieren, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung nach seiner Auffassung nach gegen gesetzliche Vorschriften Regelungen verstößt. In einem solchen Fall Der Auftragnehmer ist der Auftragnehmer nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung gegenüber dem Auftraggeber berechtigt, die Ausführung Durchführung der betreffenden Weisung auszusetzensolange auszuset- zen, bis der Auftraggeber die Weisung geändert hat oder diese bestätigt. Sofern der Auftragnehmer xxxxxxxx kann, dass eine Verarbeitung nach Weisung des Auftraggebers zu einer Haftung des Auftragnehmers nach Art. 82 DSGVO führen kann, steht dem Auftragnehmer das Recht frei, die weitere Verarbeitung insoweit bis zu einer Klärung der Haftung zwischen den Parteien auszusetzen. 4.5 Weisungen dürfen nur durch Personen erteilt werden, welche aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung oder ihrer besonderen Funktion den Auftraggeber insoweit vertreten (z.B. Datenschutzbeauftragter, Chief Security Officer, etcbestätigt oder geändert wird.). 4.6 Der Auftragnehmer legt in der Anlage dieses Vertrages Weisungsempfänger fest. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner sind dem Vertragspartner unverzüglich und in schriftlicher oder elektronischer Form die Nachfolger oder Vertreter mitzuteilen.

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Samples: Datenschutzvereinbarung, Datenschutzvereinbarung

Weisung. 4.1 Eine Weisung ist die auf einen bestimmten datenschutzmäßigen Umgang (zum Beispiel Anonymisierung, Berichtigung, Löschung, Herausgabe) des Auftragnehmers mit personenbezogenen Daten gerichtete schriftliche Anordnung des Auftraggebers. Die Weisungen werden anfänglich durch den Hauptvertrag und diese Vereinbarung festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). (1) Der Auftraggeber ist im Rahmen dieses Vertrages für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den Auftragnehmer sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, verantwortlich („Verantwortlicher“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Sollten Dritte gegen den Auftragnehmer aufgrund der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten des Auftraggebers Ansprüche geltend machen, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern freistellen. (2) Dem Auftraggeber obliegt es, dem Auftragnehmer die Daten rechtzeitig zur Leistungserbringung nach dem Hauptvertrag zur Verfügung zu stellen und er ist verantwortlich für die Qualität der Daten. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse des Auftragnehmers Fehler oder Unregelmäßigkeiten bezüglich datenschutzrechtlicher Bestimmungen oder seinen Weisungen feststellt. (1) Der Auftragnehmer verarbeitet sichert die personenbezogenen Umsetzung und Einhaltung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen gem. Art. 32 DSGVO vor Beginn der Verarbeitung zu. Diese sind durch den Auftragnehmer in der beigefügten Anlage 1„Übersicht über die technisch-organisatorischen Maßnahmen“ dokumentiert. (2) Die in der vorgenannten Anlage dokumentierten Maßnahmen sind Grundlage dieser Vereinbarung. Dem Auftraggeber sind diese technischen und organisatorischen Maßnahmen bekannt und er trägt die Verantwortung dafür, dass diese für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten. Soweit die Prüfung / ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen. (3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen, sofern das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten wird. Wesentliche Änderungen der Maßnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers und sind vom Auftragnehmer zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. (1) Der Auftragnehmer hat Daten nur nach Weisung des Auftraggebers unter Beachtung von § 7 dieser Vereinbarung zu verarbeiten. Der Auftragnehmer hat ausschließlich nach Weisung des Auftraggebers die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Soweit eine betroffene Person sich unmittelbar an den Auftragnehmer zwecks Berichtigung oder Löschung seiner Daten oder Auskunft über die gespeicherten Daten des Auftraggebers wenden sollte, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen zeitnah an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Der Auftragnehmer stellt sicher und kontrolliert regelmäßig, dass die Datenverarbeitung und - nutzung im Rahmen der vom Auftraggeber erteilten Weisungen. Dies gilt nichtLeistungserbringung nach dem Hauptvertrag in seinem Verantwortungsbereich, soweit der Auftragnehmer durch das Recht der EU oder der MitgliedstaatenUnterauftragnehmer nach § 10 dieser Vereinbarung einschließt, dem der Auftragnehmer unterliegt, zur Verarbeitung verpflichtet ist. In diesem Fall teilt der Auftragnehmer diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist durch das betreffende Recht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verboten. 4.2 Falls Weisungen die unter Ziffer 1 der Anlage dieses Vertrages getroffenen Festlegungen ändern, aufheben oder ergänzen, sind sie nur zulässig, wenn eine entsprechende neue in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung in schriftlicher Form erfolgt. 4.3 Unabhängig von (3) Der Auftragnehmer darf ohne vorherige Zustimmung durch den Auftraggeber im Rahmen der Form Auftragsdatenverarbeitung keine Kopien oder Duplikate der Erteilung dokumentieren sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber jede Weisung Daten des Auftraggebers in Textformanfertigen. Die Weisungen Hiervon ausgenommen sind für ihre Geltungsdauer dieses Vertrages jedoch Kopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und anschließend noch für drei Jahre aufzubewahren. 4.4 Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen gemäß dem Hauptvertrag (einschließlich der Datensicherung) erforderlich sind, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Auffassung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung gegenüber dem Auftraggeber berechtigtsowie Kopien, die Ausführung der Weisung auszusetzen, bis der Auftraggeber die Weisung geändert hat oder diese bestätigt. Sofern der Auftragnehmer xxxxxxxx kann, dass eine Verarbeitung nach Weisung des Auftraggebers zu einer Haftung des Auftragnehmers nach Art. 82 DSGVO führen kann, steht dem Auftragnehmer das Recht frei, die weitere Verarbeitung insoweit bis zu einer Klärung der Haftung zwischen den Parteien auszusetzenzur Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. 4.5 Weisungen dürfen nur durch Personen erteilt werden, welche aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung oder ihrer besonderen Funktion den Auftraggeber insoweit vertreten (z.B. Datenschutzbeauftragter, Chief Security Officer, etc.). 4.6 Der Auftragnehmer legt in der Anlage dieses Vertrages Weisungsempfänger fest. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner sind dem Vertragspartner unverzüglich und in schriftlicher oder elektronischer Form die Nachfolger oder Vertreter mitzuteilen.

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Samples: Vereinbarung Zur Auftragsverarbeitung

Weisung. 4.1 (a) Der Auftragnehmer verarbeitet die personenbezogenen Daten nur im Rahmen der vom Auftraggeber Auf- traggeber erteilten Weisungen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer durch das Recht der EU oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, zur Verarbeitung verpflichtet verpflich- tet ist. In diesem Fall teilt der Auftragnehmer diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung Verar- beitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist durch das betreffende Recht wegen eines wichtigen wichti- gen öffentlichen Interesses verboten. 4.2 (b) Falls Weisungen die unter Ziffer 1 der Anlage des Datenschutzkonzeptes dieses Vertrages getroffenen Festlegungen ändernän- dern, aufheben oder ergänzen, sind sie nur zulässig, wenn eine entsprechende neue Vereinbarung Verein- barung in schriftlicher Form erfolgt. 4.3 (c) Unabhängig von der Form der Erteilung dokumentieren sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber jede Weisung des Auftraggebers in Textform. Die Weisungen sind für ihre Geltungsdauer dieses Vertrages und anschließend noch für drei Jahre aufzubewahren. 4.4 (d) Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber unverzüglich darauf hin, wenn eine vom Auftraggeber Auftrag- geber erteilte Weisung seiner Auffassung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. In einem ei- nem solchen Fall ist der Auftragnehmer nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung gegenüber gegen- über dem Auftraggeber berechtigt, die Ausführung der Weisung auszusetzen, bis der Auftraggeber Auftrag- geber die Weisung geändert hat oder diese bestätigt. Sofern der Auftragnehmer xxxxxxxx darlegen kann, dass eine Verarbeitung nach Weisung des Auftraggebers zu einer Haftung des Auftragnehmers Auftrag- nehmers nach Art. 82 DSGVO führen kann, steht dem Auftragnehmer das Recht frei, die weitere wei- tere Verarbeitung insoweit bis zu einer Klärung der Haftung zwischen den Parteien auszusetzenauszuset- zen. 4.5 Weisungen dürfen nur durch Personen erteilt werden, welche aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung (e) Der Auftraggeber legt den oder ihrer besonderen Funktion den Auftraggeber insoweit vertreten (z.B. Datenschutzbeauftragter, Chief Security Officer, etc.). 4.6 die Weisungsberechtigten fest. Der Auftragnehmer legt in der Anlage dieses Vertrages Weisungsempfänger Xxx- xxxxxxxxxxxxxx fest. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner An- sprechpartner sind dem Vertragspartner unverzüglich und in schriftlicher oder elektronischer Form die Nachfolger oder Vertreter mitzuteilen.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Weisung. 4.1 Weisung ist die auf einen bestimmten datenschutzmäßigen Umgang (zum Beispiel Speicherung, Pseudonymisierung, Löschung, Herausgabe) des Auftragnehmers mit personenbezogenen Daten gerichtete in der Regel schriftliche Anordnung des Auftraggebers. Die Weisungen werden vom Auftraggeber erteilt und können durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Die Weisungen des Auftraggebers sind schriftlich oder per E-Mail zu erteilen. 1. Der Auftragnehmer verarbeitet die erbringt im Auftrag des Auftraggebers Hosting-Leistungen. In diesem Zusammenhang ist nicht ausgeschlossen, dass der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogenen Daten nur bekommt bzw. Kenntnis von diesen erlangt. Nach Art 28 DS- GVO ist daher der Abschluss einer Vereinbarung zur Verarbeitung im Auftrag erforderlich. 2. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer im Rahmen der vom Sorgfaltspflichten des Art. 28 DS- GVO als Dienstleister ausgewählt. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung im Auftrag ist, dass der Auftraggeber erteilten Weisungendem Auftragnehmer den Auftrag schriftlich bzw. Dies gilt nichtauch elektronisch erteilt. Dieser Vertrag enthält nach dem Willen der Parteien und insbesondere des Auftraggebers den Auftrag zur Auftragsverarbeitung i.S.d. Art 28 Abs. 3 DS-GVO und regelt die Rechte und Pflichten der Parteien zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Erbringung von Hosting-Leistungen. 3. Das Eigentum an den personenbezogenen Daten liegt ausschließlich beim Auftraggeber als „Verantwortlichem" im Sinne der DS-GVO. Aufgrund dieser Verantwortlichkeit kann der Auftraggeber auch während der Laufzeit des Vertrages und nach Beendigung des Vertrages die Berichtigung, soweit Löschung, Sperrung und Herausgabe von personenbezogenen Daten verlangen. 1. Der Gegenstand des Auftrages ist in Anlage A niedergelegt. 2. Diese Vereinbarung tritt mit Abschluss in Kraft und endet im Regelfall mit Kündigung des zugrundeliegenden Hauptvertrages laut AGB. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Umfang, Art und Zweck der Verarbeitung sind ebenso wie die Art der Daten und der Kreis der betroffenen Personen in Anlage A beschrieben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Wahrung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften angemessen und erforderlich sind. 1. Da der Auftragnehmer durch das Recht die Hosting-Leistungen für den Auftraggeber auch außerhalb der EU Geschäftsräume des Auftraggebers durchführt, sind vom Auftragnehmer zwingend die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen i.S.d. Art. 28 Abs. 3 lit. C DS-GVO, Art. 32 DS-GVO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO hierzu zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. 2. Die Maßnahmen dienen der Datensicherheit und der Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der mit diesem Auftrag in Zusammenhang stehenden Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen. 3. Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist als Anlage B: Technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz dieser Vereinbarung beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der Mitgliedstaatenpersonenbezogenen Daten beeinträchtigen können, dem wird der Auftragnehmer unterliegt, zur Verarbeitung verpflichtet istin den Vorwegen mit dem Auftraggeber abstimmen. In diesem Fall teilt der Auftragnehmer diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, es sei dennMaßnahmen, die Mitteilung ist durch das betreffende Recht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbotenlediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern. 4.2 Falls Weisungen 1. Der Auftragnehmer darf die unter Ziffer 1 der Anlage dieses Vertrages getroffenen Festlegungen ändernDaten, aufheben oder ergänzendie im Auftrag verarbeitet werden, sind sie nicht eigenmächtig, sondern nur zulässig, wenn eine entsprechende neue Vereinbarung in schriftlicher Form erfolgt. 4.3 Unabhängig von der Form der Erteilung dokumentieren sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber jede nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers in Textformberichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber zur Erledigung durch diesen weiterleiten. 2. Die Weisungen Umsetzung der Rechte auf Löschung, Berichtigung, Datenübertragbarkeit und Auskunft sind für ihre Geltungsdauer dieses Vertrages und anschließend noch für drei Jahre aufzubewahren. 4.4 Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber unverzüglich darauf hin, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Auffassung nur nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung gegenüber dem Auftraggeber berechtigt, die Ausführung der Weisung auszusetzen, bis der Auftraggeber die Weisung geändert hat oder diese bestätigt. Sofern der Auftragnehmer xxxxxxxx kann, dass eine Verarbeitung nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers zu unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen. 3. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer Haftung des Auftragnehmers nach Art. 82 DSGVO führen kannordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, steht dem Auftragnehmer das Recht freisowie Daten, die weitere Verarbeitung insoweit bis zu einer Klärung der Haftung zwischen den Parteien auszusetzenim Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung erforderlich sind. 4.5 Weisungen dürfen nur durch Personen erteilt werden, welche aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung oder ihrer besonderen Funktion den Auftraggeber insoweit vertreten (z.B. Datenschutzbeauftragter, Chief Security Officer, etc.). 4.6 Der Auftragnehmer legt in der Anlage dieses Vertrages Weisungsempfänger fest. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner sind dem Vertragspartner unverzüglich und in schriftlicher oder elektronischer Form die Nachfolger oder Vertreter mitzuteilen.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Weisung. 4.1 Der Auftragnehmer verarbeitet die personenbezogenen Daten nur im Rahmen der vom Auftraggeber Auf- traggeber erteilten Weisungen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer durch das Recht der EU oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, zur Verarbeitung verpflichtet ist. In diesem Fall teilt der Auftragnehmer diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung Verarbei- tung mit, es sei denn, die Mitteilung ist durch das betreffende Recht wegen eines wichtigen öffentlichen öf- fentlichen Interesses verboten. 4.2 Falls Weisungen die unter Ziffer 1 der Anlage dieses Vertrages getroffenen Festlegungen ändernän- dern, aufheben oder ergänzen, sind sie nur zulässig, wenn eine entsprechende neue Vereinbarung Vereinba- rung in schriftlicher Form erfolgt. 4.3 Unabhängig von der Form der Erteilung dokumentieren sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber jede Weisung des Auftraggebers in Textform. Die Weisungen sind für ihre Geltungsdauer dieses Vertrages und anschließend noch für drei Jahre aufzubewahren. 4.4 Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber unverzüglich darauf hin, wenn eine vom Auftraggeber Auftrag- geber erteilte Weisung seiner Auffassung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. In einem ei- nem solchen Fall ist der Auftragnehmer nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung gegenüber dem Auftraggeber berechtigt, die Ausführung der Weisung auszusetzen, bis der Auftraggeber die Weisung geändert hat oder diese bestätigt. Sofern der Auftragnehmer xxxxxxxx kann, dass eine Verarbeitung nach Weisung des Auftraggebers zu einer Haftung des Auftragnehmers nach Art. 82 DSGVO führen kann, steht dem Auftragnehmer das Recht frei, die weitere Verarbeitung Verar- beitung insoweit bis zu einer Klärung der Haftung zwischen den Parteien auszusetzen. 4.5 Weisungen dürfen nur durch Personen erteilt werden, welche aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung Der Auftraggeber legt den oder ihrer besonderen Funktion den Auftraggeber insoweit vertreten (z.B. Datenschutzbeauftragter, Chief Security Officer, etc.). 4.6 Der Auftragnehmer legt in der Anlage dieses Vertrages Weisungsempfänger die Weisungsberechtigte/n fest. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner sind dem Vertragspartner Auftragnehmer unverzüglich und in schriftlicher oder elektronischer Form die Nachfolger oder Vertreter mitzuteilen.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Weisung. 4.1 Eine Weisung ist die auf einen bestimmten datenschutzmäßigen Umgang (zum Beispiel Anonymisierung, Berichtigung, Löschung, Herausgabe) des Auftragnehmers mit personenbezogenen Daten gerichtete schriftliche Anordnung des Auftraggebers. Die Weisungen werden anfänglich durch den Hauptvertrag und diese Vereinbarung festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). (1) Der Auftraggeber ist im Rahmen dieses Vertrages für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den Auftragnehmer sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, verantwortlich („Verantwortlicher“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Sollten Dritte gegen den Auftragnehmer aufgrund der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten des Auftraggebers Ansprüche geltend machen, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern freistellen. (2) Dem Auftraggeber obliegt es, dem Auftragnehmer die Daten rechtzeitig zur Leistungserbringung nach dem Hauptvertrag zur Verfügung zu stellen und er ist verantwortlich für die Qualität der Daten. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse des Auftragnehmers Fehler oder Unregelmäßigkeiten bezüglich datenschutzrechtlicher Bestimmungen oder seinen Weisungen feststellt. (1) Der Auftragnehmer verarbeitet sichert die personenbezogenen Umsetzung und Einhaltung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen gem. Art. 32 DSGVO vor Beginn der Verarbeitung zu. Diese sind durch den Auftragnehmer in der/den der jeweiligen Leistung zugeordneten Anlage: „Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO“ dokumentiert. (2) Die in der vorgenannten Anlage dokumentierten Maßnahmen sind Grundlage des Auftrags. Dem Auftraggeber sind diese technischen und organisatorischen Maßnahmen bekannt und er trägt die Verantwortung dafür, dass diese für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten. Soweit die Prüfung / ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen. (3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren. (1) Der Auftragnehmer hat Daten nur nach Weisung des Auftraggebers unter Beachtung von Xxxx. 7 dieser Vereinbarung zu verarbeiten. Der Auftragnehmer hat ausschließlich nach Weisung des Auftraggebers die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Soweit eine betroffene Person sich unmittelbar an den Auftragnehmer zwecks Berichtigung oder Löschung seiner Daten oder Auskunft über die gespeicherten Daten des Auftraggebers wenden sollte, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen zeitnah an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Der Auftragnehmer stellt sicher und kontrolliert regelmäßig, dass die Datenverarbeitung und -nutzung im Rahmen der vom Auftraggeber erteilten WeisungenLeistungserbringung nach dem Hauptvertrag in seinem Verantwortungsbereich, der Unterauftragnehmer nach Ziff. Dies gilt nicht10 dieser Vereinbarung einschließt, soweit der Auftragnehmer durch das Recht der EU oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, zur Verarbeitung verpflichtet ist. In diesem Fall teilt der Auftragnehmer diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist durch das betreffende Recht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verboten. 4.2 Falls Weisungen die unter Ziffer 1 der Anlage dieses Vertrages getroffenen Festlegungen ändern, aufheben oder ergänzen, sind sie nur zulässig, wenn eine entsprechende neue in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung in schriftlicher Form erfolgt. 4.3 Unabhängig von (3) Der Auftragnehmer darf ohne vorherige Zustimmung durch den Auftraggeber im Rahmen der Form Auftragsverarbeitung keine Kopien oder Duplikate der Erteilung dokumentieren sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber jede Weisung Daten des Auftraggebers in Textformanfertigen. Die Weisungen Hiervon ausgenommen sind für ihre Geltungsdauer dieses Vertrages jedoch Kopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und anschließend noch für drei Jahre aufzubewahren. 4.4 Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen gemäß dem Hauptvertrag (einschließlich der Datensicherung) erforderlich sind, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Auffassung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung gegenüber dem Auftraggeber berechtigtsowie Kopien, die Ausführung der Weisung auszusetzen, bis der Auftraggeber die Weisung geändert hat oder diese bestätigt. Sofern der Auftragnehmer xxxxxxxx kann, dass eine Verarbeitung nach Weisung des Auftraggebers zu einer Haftung des Auftragnehmers nach Art. 82 DSGVO führen kann, steht dem Auftragnehmer das Recht frei, die weitere Verarbeitung insoweit bis zu einer Klärung der Haftung zwischen den Parteien auszusetzenzur Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. 4.5 Weisungen dürfen nur durch Personen erteilt werden, welche aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung oder ihrer besonderen Funktion den Auftraggeber insoweit vertreten (z.B. Datenschutzbeauftragter, Chief Security Officer, etc.). 4.6 Der Auftragnehmer legt in der Anlage dieses Vertrages Weisungsempfänger fest. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner sind dem Vertragspartner unverzüglich und in schriftlicher oder elektronischer Form die Nachfolger oder Vertreter mitzuteilen.

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Samples: Data Processing Agreement

Weisung. 4.1 Eine Weisung ist die auf einen bestimmten datenschutzmäßigen Umgang (zum Beispiel Anonymisierung, Berichtigung, Löschung, Herausgabe) des Auftragnehmers mit personenbezogenen Daten gerichtete schriftliche Anordnung des Auftraggebers. Die Weisungen werden anfänglich durch den Hauptvertrag und diese Vereinbarung festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). (1) Der Auftraggeber ist im Rahmen dieses Vertrages für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den Auftragnehmer sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, verantwortlich („Verantwortlicher“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Sollten Dritte gegen den Auftragnehmer aufgrund der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten des Auftraggebers Ansprüche geltend machen, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern freistellen. (2) Dem Auftraggeber obliegt es, dem Auftragnehmer die Daten rechtzeitig zur Leistungserbringung nach dem Hauptvertrag zur Verfügung zu stellen und er ist verantwortlich für die Qualität der Daten. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse des Auftragnehmers Fehler oder Unregelmäßigkeiten bezüglich datenschutzrechtlicher Bestimmungen oder seinen Weisungen feststellt. (1) Der Auftragnehmer verarbeitet sichert die personenbezogenen Umsetzung und Einhaltung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen gem. Art. 32 DSGVO vor Beginn der Verarbeitung zu. Diese sind durch den Auftragnehmer in der beigefügten Anlage 1„Übersicht über die technisch-organisatorischen Maßnahmen“ dokumentiert. (2) Die in der vorgenannten Anlage dokumentierten Maßnahmen sind Grundlage dieser Vereinbarung. Dem Auftraggeber sind diese technischen und organisatorischen Maßnahmen bekannt und er trägt die Verantwortung dafür, dass diese für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten. Soweit die Prüfung / ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen. (3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen, sofern das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten wird. Wesentliche Änderungen der Maßnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers und sind vom Auftragnehmer zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. (1) Der Auftragnehmer hat Daten nur nach Weisung des Auftraggebers unter Beachtung von § 7 dieser Vereinbarung zu verarbeiten. Der Auftragnehmer hat ausschließlich nach Weisung des Auftraggebers die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Soweit eine betroffene Person sich unmittelbar an den Auftragnehmer zwecks Berichtigung oder Löschung seiner Daten oder Auskunft über die gespeicherten Daten des Auftraggebers wenden sollte, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen zeitnah an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Der Auftragnehmer stellt sicher und kontrolliert regelmäßig, dass die Datenverarbeitung und -nutzung im Rahmen der vom Auftraggeber erteilten Weisungen. Dies gilt nichtLeistungserbringung nach dem Hauptvertrag in seinem Verantwortungsbereich, soweit der Auftragnehmer durch das Recht der EU oder der MitgliedstaatenUnterauftragnehmer nach § 10 dieser Vereinbarung einschließt, dem der Auftragnehmer unterliegt, zur Verarbeitung verpflichtet ist. In diesem Fall teilt der Auftragnehmer diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist durch das betreffende Recht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verboten. 4.2 Falls Weisungen die unter Ziffer 1 der Anlage dieses Vertrages getroffenen Festlegungen ändern, aufheben oder ergänzen, sind sie nur zulässig, wenn eine entsprechende neue in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung in schriftlicher Form erfolgt. 4.3 Unabhängig von (3) Der Auftragnehmer darf ohne vorherige Zustimmung durch den Auftraggeber im Rahmen der Form Auftragsdatenverarbeitung keine Kopien oder Duplikate der Erteilung dokumentieren sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber jede Weisung Daten des Auftraggebers in Textformanfertigen. Die Weisungen Hiervon ausgenommen sind für ihre Geltungsdauer dieses Vertrages jedoch Kopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und anschließend noch für drei Jahre aufzubewahren. 4.4 Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen gemäß dem Hauptvertrag (einschließlich der Datensicherung) erforderlich sind, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Auffassung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung gegenüber dem Auftraggeber berechtigtsowie Kopien, die Ausführung der Weisung auszusetzen, bis der Auftraggeber die Weisung geändert hat oder diese bestätigt. Sofern der Auftragnehmer xxxxxxxx kann, dass eine Verarbeitung nach Weisung des Auftraggebers zu einer Haftung des Auftragnehmers nach Art. 82 DSGVO führen kann, steht dem Auftragnehmer das Recht frei, die weitere Verarbeitung insoweit bis zu einer Klärung der Haftung zwischen den Parteien auszusetzenzur Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. 4.5 Weisungen dürfen nur durch Personen erteilt werden, welche aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung oder ihrer besonderen Funktion den Auftraggeber insoweit vertreten (z.B. Datenschutzbeauftragter, Chief Security Officer, etc.). 4.6 Der Auftragnehmer legt in der Anlage dieses Vertrages Weisungsempfänger fest. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner sind dem Vertragspartner unverzüglich und in schriftlicher oder elektronischer Form die Nachfolger oder Vertreter mitzuteilen.

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Samples: Vereinbarung Zur Auftragsverarbeitung