Weisungsrecht. (1) Der Auftragnehmer darf Daten nur im Rahmen des Hauptvertrags und gemäß den Xxx- xxxxxx des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen; dies gilt insbesondere in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine in- ternationale Organisation. Wird der Auftragnehmer durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem er unterliegt, zu weiteren Verarbeitungen verpflich- tet, teilt er dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit.
(2) Die Weisungen des Auftraggebers werden anfänglich durch die Bedingungen dieses Ab- schnittes (N) festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form oder in Textform durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzel- weisung). Der Auftraggeber ist jederzeit zur Erteilung entsprechender Weisungen be- rechtigt. Dies umfasst Weisungen in Hinblick auf die Berichtigung, Löschung und Sper- rung von Daten. Die weisungsberechtigten Personen sind im Regelfall die vertretungs- berechtigten Organe des Auftraggebers. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der benannten Personen ist dem Auftragnehmer unverzüglich der Nach- folger bzw. Vertreter in Textform zu benennen.
(3) Alle erteilten Weisungen sind sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer zu dokumentieren. Weisungen, die über die hauptvertraglich vereinbarte Leistung hinaus- gehen, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt.
(4) Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen daten- schutzrechtliche Bestimmungen verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Xxx- xxxx solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Der Auftragnehmer darf die Durchführung einer offensichtlich rechtswidrigen Wei- sung ablehnen.
Weisungsrecht. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen – auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation – sofern er nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist; in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforde- rungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
Weisungsrecht. (1) Elopay darf Daten nur im Rahmen des Hauptvertrags und gemäß den Weisungen in diesem Vertrag von dir erheben, verarbeiten oder nutzen; dies gilt insbesondere in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation. Werden wir durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem er unterliegt, zu weiteren Verarbeitungen verpflichtet, teilen wir dir diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit.
(2) Die Weisungen von dir werden durch diesen Vertrag festgelegt und können von dir danach in schriftlicher Form oder in Textform durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Du bist zu jeder Zeit berechtigt, eine solche Weisung zu erteilen.
(3) Du solltest bitte eventuelle Weisungen dokumentieren und speichern- wir werden dieses ebenfalls machen. Weisungen, die über die hauptvertraglich vereinbarte Leistung hinausgehen, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt.
(4) Sind wir der Ansicht, dass deine Weisung gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, werden wir dich darauf hinweisen. Wir sind berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch dich bestätigt oder geändert wird. Die Durchführung einer offensichtlich rechtswidrigen Weisung dürfen wir ablehnen.
Weisungsrecht. Der Auftraggeber hat ein umfassendes Weisungsrecht. Entsprechende Weisungen erteilt der Auftraggeber in der Regel in Textform. Erfolgt eine Weisung ausnahmsweise mündlich, ist diese durch den Auftragnehmer in Textform zu dokumentieren. Weisungen können vom Auftraggeber jederzeit geändert, ergänzt oder ersetzt werden. Die Weisungsberechtigten beim Auftraggeber und die Weisungsempfangsberechtigen beim Auftragnehmer sind im Anhang 2 aufgeführt.
Weisungsrecht. Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung seiner Erfül– lungsgehilfen obliegen, auch wenn der Auftrag im Betrieb des Auftraggebers oder eines Dritten durchgeführt wird, ausschließlich dem Auftragnehmer. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen zu erteilen.
Weisungsrecht. Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung seiner Erfüllungsgehilfen obliegen, auch wenn der Auftrag im Betrieb des Auftraggebers oder eines Dritten durchgeführt wird, ausschließlich dem Auftragnehmer. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen zu erteilen.
Weisungsrecht. 1) Der Auftragnehmer darf Daten nur im Rahmen des Hauptvertrags und gemäß den Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen; dies gilt insbesondere in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation. Wird der Auftragnehmer durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem er unterliegt, zu weiteren Verarbeitungen verpflichtet, teilt er dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit.
2) Die Weisungen des Auftraggebers werden anfänglich durch diesen Vertrag festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form oder in Textform durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Der Auftraggeber ist jederzeit zur Erteilung entsprechender Weisungen berechtigt. Dies umfasst Weisungen in Hinblick auf die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten. Die weisungsberechtigten Personen ergeben sich aus Anlage 5. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der benannten Personen ist dem Vertragspartner unverzüglich der Nachfolger bzw. Vertreter in Textform zu benennen.
3) Alle erteilten Weisungen sind sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer zu dokumentieren. Weisungen, die über die hauptvertraglich vereinbarte Leistung hinausgehen, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt.
4) Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Der Auftragnehmer darf die Durchführung einer offensichtlich rechtswidrigen Weisung ablehnen.
Weisungsrecht. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist allein der Auftraggeber. crossinx wird die personenbezogenen Daten des Auftraggebers nur auf dessen dokumentierte Weisung verarbeiten. Weisungen des Auftraggebers sind schriftlich oder per E-Mail zu erteilen. Soweit der Auftraggeber Weisungen mündlich oder in anderer, nicht dokumentierter Weise, erteilt, wird crossinx diese Weisungen schriftlich oder per E-Mail bestätigen und in ihren Systemen elektronisch dokumentieren. Im Vertrag wird geregelt, wer Ansprechpartner ist und beim Auftraggeber Weisungen erteilen bzw. bei crossinx Weisungen entgegennehmen und gegebenenfalls dokumentieren darf.
Weisungsrecht. 4.1 Der Auftragnehmer darf Daten nur im Rahmen des Hauptvertrags und gemäß den Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen; dies gilt insbesondere in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation. Wird der Auftragnehmer durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem er unterliegt, zu weiteren Verarbeitungen verpflichtet, teilt er dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit.
4.2 Die Weisungen des Auftraggebers werden anfänglich durch diesen Vertrag festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form oder in Textform durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Der Auftraggeber ist jederzeit zur Erteilung entsprechender Weisungen berechtigt. Dies umfasst Weisungen in Hinblick auf die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten.
4.3 Alle erteilten Weisungen sind sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer zu dokumentieren. Weisungen, die über die hauptvertraglich vereinbarte Leistung hinausgehen, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt.
4.4 Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Der Auftragnehmer darf die Durchführung einer offensichtlich rechtswidrigen Weisung ablehnen.
Weisungsrecht. Der Kunde ist verpflichtet, den Weisungen des Leasinggebers (Xxxxxx 14.6.2.1. und 14.6.2.2) zu folgen, soweit diese erforderlich, ange- messen und für den Kunden zumutbar sind.