Werbeaktionen Musterklauseln

Werbeaktionen. Werbeaktionen sind nur in von der FIFA bezeichneten Bereichen an den folgenden offiziellen Orten erlaubt: o offizielle Trainingsanlagen (nur reguläre Trainings) o Medienzentren und andere damit verbundene Bereiche mit Ausnahme des Vortags eines Spiels, wenn keine solchen Tätigkeiten erlaubt sind o vollständig geschlossene Räume in Teamhotels und o andere offizielle Orte, die von der FIFA zu einem beliebigen Zeitpunkt festgelegt werden können • Die Art der Werbeaktion sowie die betroffenen Bereiche müssen von der FIFA im Voraus schriftlich bewilligt werden. • Die entsprechenden Anträge sind an XXXX0000_Xxxxxxxxx@xxxx.xxx zu senden.
Werbeaktionen. Von Zeit zu Zeit kann ESSITY Ihnen per E-Mail allgemeine Informationen oder Nachrichten zu Werbeaktionen zukommen lassen. Möchten Sie diese Nachrichten nicht erhalten, können Sie sie jederzeit abbestellen. Folgen Sie dazu den Anleitungen in der Informationsnachricht oder der Benachrichtigung über die Werbeaktion.
Werbeaktionen. Im Rahmen seiner Verkaufspolitik steht es dem autorisierten Vertriebspartner frei, von ihm definierte Werbeaktionen, Unternehmenskommunikation und / oder Werbekampag- nen durchzuführen, vorausgesetzt, dass diese den geltenden Vorschriften entsprec hen und das Image und den Ruf der Vertragsprodukte nicht verändern. Vor diesem Hinter- grund wird der autorisierte Vertriebspartner insbesondere von der Verwendung der Ver- tragsprodukte im Sinne einer Köderwerbung absehen. Der autorisierte Vertriebspartner muss die vorherige schriftliche Zustimmung von PFDK zur Bewerbung oder Verkaufsförderung der Vertragsprodukte einholen, um sicherzustel- len, dass das Image und der Ruf der Vertragsprodukte von PFDK erhalten bleiben, und darf keine herabsetzenden Begriffe auf der Internetpräsenz oder allgemein irgendwelche Aktionen verwenden, die die Herabsetzung des Images der Vertragsprodukte bezwecken oder bewirken. Keine dieser Bestimmungen darf absichtlich oder unabsichtlich Einschränkungen der Freiheit des autorisierten Vertriebshändlers hinsichtlich der Festlegung seiner Preise zur Folge haben.
Werbeaktionen. Auf dieser Website können Gewinnspiele, Wettbewerbe und andere Werbeaktionen angeboten werden, für die Sie Material einsenden oder Informationen über sich selbst eingeben müssen. Bitte beachten Sie, dass für Gewinnspiele, Wettbewerbe und Werbeaktionen, die über die Website angeboten werden, separate Regeln gelten können und meist auch gelten; in diesen Regeln wird häufig nicht nur das Gewinnspiel, der Wettbewerb oder die Werbeaktion beschrieben, sondern sie können auch Teilnahmebedingungen enthalten, beispielsweise Altersbeschränkungen oder Beschränkungen auf bestimmte geografische Gebiete, Bedingungen für die Nutzung des von Ihnen eingereichten Materials und Angaben dazu, wie Ihre personenbezogenen Daten verwendet werden können. Es liegt in Ihrer Verantwortung, sich diese Regeln durchzulesen, um festzustellen, ob Sie teilnehmen, sich registrieren und/oder mitmachen wollen und dürfen. Durch die Teilnahme am Gewinnspiel, am Wettbewerb oder an der Werbeaktion verpflichten Sie sich zur Einhaltung dieser Regeln und zur Anerkennung der Entscheidungen der dort genannten Sponsoren; die Entscheidungen sind in jedem Fall endgültig und verbindlich.
Werbeaktionen. Diese Ziffer 3 (Werbeaktionen) gilt für Sie nur dann, wenn Ihnen von Adobe spezielle Zugriffsrechte für die Services im Rahmen eines speziellen Programms (jeweils als „Werbeaktion” bezeichnet) gewährt wurden. Ihr Recht, die Services im Rahmen einer Werbeaktion zu nutzen, endet unmittelbar mit Ablauf des begrenzten Zeitraums, der Ihnen für diese Werbeaktion genannt wurde. Darüber hinaus behält sich Adobe das Recht vor, jegliche Werbeaktion oder Ihre Nutzung der Services im Rahmen einer Werbeaktion jederzeit aus beliebigen Gründen oder auch ohne Grund zu beenden oder auszusetzen. Ihre Rechte sowie die Rechte von Endbenutzern für den Zugriff auf Inhalte, die an Ihr Konto übermittelt und durch die Services im Rahmen einer Werbeaktion verarbeitet wurden, enden unmittelbar mit der Kündigung Ihrer Nutzung der Services.
Werbeaktionen. Die Website bietet auch Rabatte und andere Werbeaktionen an, bei denen Preise von Produkten gesenkt werden (im Folgenden: Werbeaktionen). Jede Werbeaktion wird für einen bestimmten (begrenzten) Zeitraum zu einem reduzierten Preis angeboten, der für jede einzelne Werbeaktion festgelegt wird. Der reduzierte Preis gilt für alle Käufe, die während der Dauer der Aktion getätigt werden. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass bestimmte Werbeaktionen nur auf neue Benutzer beschränkt sind, die noch keinen Kauf in unserem Online-Shop getätigt haben. In diesem Fall gilt diese Aktion nicht für bestehende Benutzer. Jeder Versuch, solche Werbeaktionen in Anspruch zu nehmen, wird sofort blockiert, und die E-Mail-Adressen, die zur Durchführung eines solchen Missbrauchs verwendet wurden, werden ohne vorherige Ankündigung gelöscht. Rabatte und andere Werbeaktionen sind in der Regel nicht kombinierbar, es sei denn, jede einzelne Werbeaktion sieht ausdrücklich etwas anderes vor.
Werbeaktionen. Alle über die Seite zur Verfügung gestellten Werbeaktionen können Teilnahmebedingungen unterliegen, die von diesen Bedingungen abweichen. Wenn Du an Werbeaktionen teilnimmst, dann lies bitte die Teilnahmebedingungen sowie die Signify Datenschutzhinweis (vgl. Ziffer 10.). Wenn die Teilnahmebedingungen für eine Werbeaktion diesen Bedingungen widersprechen, gebührt den Teilnahmebedingungen im Umfang des Widerspruchs der Vorrang.
Werbeaktionen. 9.1 Eine „Werbeaktion“ ist ein besonderes Angebot des Kunden an den Verbraucher, bei dem sich der Kunde bereit erklärt, für einen begrenzten Zeitraum bestimmte Produkte zu einem reduzierten Preis oder zusammen mit anderen Produkten ohne Aufpreis oder zu einem reduzierten Preis zu verkaufen, oder Produkte, die einer anderen, diesen Werbeaktionen ähnlichen Werbeaktion oder einer Werbeaktion mit ähnlicher oder gleicher Wirkung wie solche Werbeaktionen unterliegen. „Kampagnenfinanzierung“ sind Mittel, die Upfield dem Kunden zur Verfügung stellt, um spezifische Werbeaktionen zu finanzieren oder teilweise zu finanzieren. 9.2 Die Bedingungen für die Werbeaktionen und die Kampagnenfinanzierung werden auf Einzelfallbasis zwischen Upfield und dem Kunden vereinbart und können in einem gemeinsamen Geschäftsplan enthalten sein. 9.3 Der Kunde muss alle erforderlichen Informationen (siehe Abschnitt 9.4 unten) zur Verfügung stellen und die Kampagnenfinanzierung von Upfield innerhalb von 90 Tagen nach Ende der jeweiligen Werbeaktion anfordern. Versäumt der Kunde die Geltendmachung eines solchen Anspruchs oder die Bereitstellung umfassender Belege innerhalb eines Jahres nach Ablauf der jeweiligen Werbeaktion, so erlischt sein Anspruch auf eine Kampagnenfinanzierung in Bezug auf diese Produkte unbeschadet des vorherigen Satzes. 9.4 Der Kunde muss alle Verkaufs- und andere relevante Belege zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, dass die Produkte, für die die Kampagnenfinanzierung in Anspruch genommen oder bereitgestellt wird, in Übereinstimmung mit der Werbeaktion und der weitergegebenen Kampagnenfinanzierung gekauft und verkauft wurden. Solche unterstützenden Daten können ein quittierter Liefernachweis, eine Preisbestätigung/Autorisierung durch einen bevollmächtigten Upfield- Vertreter, eine Finanzierungsvereinbarung, auslösende Verkaufsdaten (für rückwirkende Werbeansprüche) und/oder andere Unterlagen sein, die Upfield in vertretbarem Maße anfordert. 9.5 Verstößt der Kunde gegen diese Bedingungen für Werbeaktionen, so ist Upfield berechtigt: (a) die Zahlung der gesamten oder eines Teils der Kampagnenfinanzierung zurückzuhalten; (b) im Falle der Zahlung den gesamten Betrag der Kampagnenfinanzierung zurückzufordern (zahlbar bei Ausstellung einer entsprechenden Rechnung) und/oder mit anderen dem Kunden zustehenden Beträgen zu verrechnen; (c) das Angebot einer weiteren Kampagnenfinanzierung einzustellen; und (d) die Lieferung der Produkte während der Werbeaktion einzustel...

Related to Werbeaktionen

  • Sanktionen 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren aus- schliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen. 2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zu- ständige Behörde der Wettbewerbskommission mit. 3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunterneh- mer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Aus- schlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entsprechen- den Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobe- nen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht. 4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach ge- setzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung. 5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so kön- nen diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.

  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Reaktionszeit Im Rahmen der Servicezeit ist die Reaktionszeit der Zeitraum von der Erstmeldung einer Störung bzw. Anforderung bis zur ersten Maßnahme (Erstreaktion bzw. Tätigkeit). Es können folgende Erstreaktionen erfolgen: Einsatz des Technikers am Systemstandort oder Remoteunterstützung bzw. Ferndiagnose des Systems

  • Verkaufsrestriktionen Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe, der Rücknahme und beim Umtausch von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Details sind dem Prospekt zu entnehmen.

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).

  • Preisanpassungen 12.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung maßgeblich sind. 12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben. 12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen. 12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert. 12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.