Werkvertrag. 21 Beim Werkvertrag (vgl § 1151 Abs 1 Satz 2, §§ 1165 ff ABGB) verpflichtet sich der Werk- unternehmer für den Auftraggeber (Werkbesteller) „ein Werk“ in persönlicher Selbstän- digkeit herzustellen. Der Vertrag ist erst dann erfüllt, wenn das bestellte Werk vollendet, also der „Erfolg“ eingetreten ist (Zielschuldverhältnis). Erst dann gebührt dem Werkunternehmer „Werklohn“. Zur Abgrenzung vom Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) ist somit darauf abzustellen, dass der Werkvertrag, wie gesagt, ein Zielschuldverhältnis darstellt, dh dass ein bestimmtes Arbeits- ergebnis (zB eine bestimmte Gartenmauer oder ein in seinen Funktionen definiertes EDV-Pro- gramm herzustellen) vereinbart ist, und nicht die Tätigkeit an sich (zB Tätigkeit als Maurer oder als EDV-Programmierer). Zudem ist das Fehlen von persönlicher Abhängigkeit we- sentlich. An sich schließen Zielschuldverhältnis und persönliche Abhängigkeit einander von vornherein aus, dh sie können in der Regel nicht zusammen vorliegen. In der Praxis wird aber mitunter versucht, den Arbeitsvertrag (und damit die Anwendung des Arbeitsrechts) durch entsprechende Vereinbarungen zu umgehen, sodass sich auch bei scheinbarem Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses der „Kontrollblick“ darauf lohnt, ob die näheren Umstände der Leistungserbringung auf persönliche Abhängigkeit hindeuten. Kennzeichnend kann hierfür der Grad der Konkretisierung des Leistungsinhaltes im Vertrag sein. Also: Ist bereits durch den Vertrag klar bezeichnet, was konkret zu leisten ist? Dies deutet auf einen „echten“ Werkvertrag hin. Oder wird der Leistungsinhalt erst bei der Abwicklung durch Weisungen konkretisiert? Dies spricht für einen Dienst- vertrag (Arbeitsvertrag). Das Unternehmerrisiko liegt ganz beim Werkunternehmer. Ihn kennzeichnet seine persönliche und zumeist auch wirtschaftliche Selbständigkeit. Daher gelten die arbeitsrecht- lichen Schutzbestimmungen für ihn nicht. Werkverträge können aber arbeitnehmerähnli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (siehe im Folgenden unter Rz 31 f) zu Grunde liegen. 22 Sozialversicherungsrechtlicher Schutz besteht für Werkunternehmer idR nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz). Dabei kommt es darauf an, ob seine Tätigkeit auf einer Gewerbeberechtigung beruht (sog „alter“ Selbständiger) oder nicht (sog „neuer“ Selbständiger). Dabei gilt im Einzelnen: ⚫ „Alte“ Selbständige sind gewerblich selbständig Erwerbstätige, die infolge ihrer Mit- gliedschaft bei einer Wirtschaftskammer (WK) der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen (§ 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG). Jeder Inhaber einer Gewerbeberech- tigung ist kraft Gesetzes Mitglied einer Wirtschaftskammer (siehe dazu Rz 505). Arbeitsrecht – Sonderrecht unselbständig Erwerbstätiger ⚫ Die Bezeichnung „neue“ Selbständige wurde in der Literatur zur Abgrenzung von der Gruppe der „alten“ Selbständigen entwickelt. Pflichtversicherung für „neue“ Selbstän- dige liegt vor, wenn der Selbständige nicht Mitglied einer Wirtschaftskammer ist (also über keine Gewerbeberechtigung verfügt, etwa weil seine Tätigkeit nicht unter die Ge- werbeordnung fällt), aber dennoch „auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit“ be- stimmte Einkünfte iSd Einkommensteuergesetzes (EStG 1988) erzielt (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG). Hinsichtlich der betrieblichen Tätigkeit bestehen nur geringe Anforderungen: Die Verbindung der Arbeitsleistung mit sachlichen Arbeitsmitteln zu einer organisato- rischen Einheit genügt. Die Pflichtversicherung als „neuer“ Selbständiger ist subsidiär zur ASVG-Pflichtversicherung und zu anderen Versicherungstatbeständen im GSVG und anderen Sozialversicherungsgesetzen (zB BSVG). Lediglich bestimmte Kleinunternehmer (nämlich Berufsanfänger und ältere Personen ab dem 57. Lebensjahr), die im Jahr nicht mehr als € 30.000,- Umsatz und nicht mehr als € 4.395,96 Einkom- men erzielen, können auf Antrag von der Pflichtversicherung in PV und KV ausgenommen werden. Für „neue Selbständige“ gelten hingegen sog Versicherungsuntergrenzen: Nur wer durch seine Tätigkeit als „neuer Selbständiger“ folgende – jährlich neu festgesetzte – Ent- geltgrenzen überschreitet, fällt unter die Versicherungspflicht: ⚫ € 6.453,36 jährlich (Wert 2011), wenn er nur diese Erwerbstätigkeit ausübt und auch kein Erwerbsersatzeinkommen (zB Pension, Krankengeld) bezieht; ⚫ € 4.488,24 jährlich (Wert 2011), wenn er daneben noch eine andere versicherungs- pflichtige Erwerbstätigkeit ausübt (also zB im Rahmen des ASVG) oder ein Er- werbsersatzeinkommen (zB Pension) bezieht. „Alte“ und „neue“ Selbständige haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in die Arbeitslosenversicherung zu optieren (§ 3 AlVG).
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Werkvertrag. 21 Beim Werkvertrag (vgl § 1151 Abs 1 Satz 2Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, §§ 1165 ff ABGB) verpflichtet sich dass die zu er- bringenden Leistungen vertragsgemäß ausgeführt wer- den. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auf- traggebers beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Werk- unternehmer für Erklä- rung der Abnahme durch den Auftraggeber (Werkbesteller) „ein Werk“ oder im Falle des Abnahmeverzuges mit dem Ablauf der in persönlicher Selbstän- digkeit herzustellenZiffer 6, Abs. b genannten zusätzlichen Abnahmefrist. Der Vertrag ist erst dann erfülltAuftraggeber wird auftretende Xxxxxx in nachvollzieh- barer Form unter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen dem Auftragnehmer schriftlich mitteilen. Soweit Nutzungsbeschränkungen o- der Fehler durch unsachgemäße Bedienung, wenn das bestellte Werk vollendetdurch einen Eingriff des Auftraggebers oder durch die bestehende Systemumgebung beim Auftraggeber (mit) verursacht sind oder sein können, also besteht keine Haftung des Auftrag- nehmers, solange und soweit der „Erfolg“ eingetreten ist (Zielschuldverhältnis). Erst dann gebührt dem Werkunternehmer „Werklohn“. Zur Abgrenzung vom Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) ist somit darauf abzustellenAuftraggeber nicht nachweist, dass der Werkvertrag, wie gesagt, ein Zielschuldverhältnis darstellt, dh dass ein bestimmtes Arbeits- ergebnis (zB eine bestimmte Gartenmauer oder ein in seinen Funktionen definiertes EDV-Pro- gramm herzustellen) vereinbart ist, und diese für das Auftreten des Fehlers nicht die Tätigkeit an sich (zB Tätigkeit als Maurer oder als EDV-Programmierer)ursächlich sind. Zudem ist das Fehlen von persönlicher Abhängigkeit we- sentlich. An sich schließen Zielschuldverhältnis und persönliche Abhängigkeit einander von vornherein aus, dh sie können in der Regel nicht zusammen vorliegen. In der Praxis wird aber mitunter versucht, den Arbeitsvertrag (und damit die Anwendung des Arbeitsrechts) durch entsprechende Vereinbarungen zu umgehen, sodass sich auch bei scheinbarem Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses der „Kontrollblick“ darauf lohnt, ob die näheren Umstände der Leistungserbringung auf persönliche Abhängigkeit hindeuten. Kennzeichnend kann hierfür der Grad der Konkretisierung des Leistungsinhaltes im Vertrag sein. Also: Ist bereits durch den Vertrag klar bezeichnet, was konkret zu leisten ist? Dies deutet auf einen „echten“ Werkvertrag hin. Oder wird der Leistungsinhalt erst bei der Abwicklung durch Weisungen konkretisiert? Dies spricht für einen Dienst- vertrag (Arbeitsvertrag). Das Unternehmerrisiko liegt ganz beim Werkunternehmer. Ihn kennzeichnet seine persönliche und zumeist auch wirtschaftliche Selbständigkeit. Daher gelten die arbeitsrecht- lichen Schutzbestimmungen für ihn nicht. Werkverträge können aber arbeitnehmerähnli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (siehe im Folgenden unter Rz 31 f) zu Grunde liegen. 22 Sozialversicherungsrechtlicher Schutz besteht für Werkunternehmer idR nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz). Dabei kommt es darauf an, ob seine Tätigkeit auf einer Gewerbeberechtigung beruht (sog „alter“ Selbständiger) oder nicht (sog „neuer“ Selbständiger). Dabei gilt im Einzelnen: ⚫ „Alte“ Selbständige sind gewerblich selbständig ErwerbstätigeZusätzliche Leistungen, die infolge ihrer Mit- gliedschaft bei einer Wirtschaftskammer (WK) der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen (§ 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG). Jeder Inhaber einer Gewerbeberech- tigung ist kraft Gesetzes Mitglied einer Wirtschaftskammer (siehe dazu Rz 505). Arbeitsrecht – Sonderrecht unselbständig Erwerbstätiger ⚫ Die Bezeichnung „neue“ Selbständige wurde in der Literatur zur Abgrenzung von der Gruppe der „alten“ Selbständigen entwickelt. Pflichtversicherung für „neue“ Selbstän- dige liegt vor, wenn der Selbständige nicht Mitglied einer Wirtschaftskammer ist (also über keine Gewerbeberechtigung verfügt, etwa weil seine Tätigkeit nicht unter die Ge- werbeordnung fällt), aber dennoch „auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit“ be- stimmte Einkünfte iSd Einkommensteuergesetzes (EStG 1988) erzielt (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG). Hinsichtlich der betrieblichen Tätigkeit bestehen nur geringe Anforderungen: Die Verbindung der Arbeitsleistung mit sachlichen Arbeitsmitteln zu einer organisato- rischen Einheit genügt. Die Pflichtversicherung als „neuer“ Selbständiger ist subsidiär zur ASVG-Pflichtversicherung und zu anderen Versicherungstatbeständen im GSVG und anderen Sozialversicherungsgesetzen (zB BSVG). Lediglich bestimmte Kleinunternehmer (nämlich Berufsanfänger und ältere Personen ab dem 57. Lebensjahr), die im Jahr nicht mehr als € 30.000,- Umsatz und nicht mehr als € 4.395,96 Einkom- men erzielen, können auf Antrag von der Pflichtversicherung in PV und KV ausgenommen werden. Für „neue Selbständige“ gelten hingegen sog Versicherungsuntergrenzen: Nur wer durch seine Tätigkeit als „neuer Selbständiger“ folgende – jährlich neu festgesetzte – Ent- geltgrenzen überschreitet, fällt unter die Versicherungspflicht: ⚫ € 6.453,36 jährlich (Wert 2011), wenn er nur diese Erwerbstätigkeit ausübt und auch kein Erwerbsersatzeinkommen (zB Pension, Krankengeld) bezieht; ⚫ € 4.488,24 jährlich (Wert 2011), wenn er daneben noch eine andere versicherungs- pflichtige Erwerbstätigkeit ausübt (also zB Auftrag- nehmer im Rahmen seiner Haftung für Sach- und Rechts- mängel aufgrund von Beanstandungen des ASVG) Auftragge- bers erbringt, werden gemäß der jeweils gültigen Preis- und Konditionenliste des Auftragnehmers in Rechnung gestellt, sofern sich diese Beanstandungen als unberech- tigt herausstellen. Der Auftragnehmer kann in erster Linie durch Nacherfül- lung Gewähr leisten. Der Auftraggeber wird den Auftrag- nehmer im erforderlichen Umfang bei der Fehlerbeseiti- gung unterstützen. Falls die Nachbesserung - gegebe- nenfalls nach mehreren Versuchen - fehlschlägt, hat der Auftraggeber das Recht, unter den gesetzlichen Voraus- setzungen die Vergütung zu mindern, oder ein Er- werbsersatzeinkommen (zB Pension) beziehtvom Vertrag zurückzutreten. „Alte“ Andere Rechte im Rahmen der Haftung für Sach- und „neue“ Selbständige haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in die Arbeitslosenversicherung zu optieren (§ 3 AlVG)Rechtsmängel sind ausgeschlossen. Auf- wendungen für eine Mängelbeseitigung durch Dritte so- wie Vertragskosten schuldet der Auftragnehmer nicht.
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Werkvertrag. 21 Beim Für Werkverträge gilt folgendes
(1) Hat ein Werkvertrag mehrere, voneinander unabhängig nutzbare Einzel- werke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt und voneinander unabhängig abgenommen.
(vgl § 1151 Abs 1 Satz 2) Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, §§ 1165 ff ABGBso kann die DVGW S&C Teilwerke zur Teilabnahme vorstellen. Beinhaltet der Werkvertrag u. a. die Erstellung eines Konzeptes für die Entwicklung oder Ausprägung (Customizing) verpflichtet sich der Werk- unternehmer für den Auftraggeber (Werkbesteller) „ein Werk“ in persönlicher Selbstän- digkeit herzustelleneiner Softwarelösung, findet dafür eine getrennte Abnahme statt. Der Vertrag Auftraggeber hat die Abnahme schriftlich gegenüber der DVGW S&C zu erklären. Die Realisierungsphase eines Projektes beginnt erst nach der Abnahme des jeweiligen Konzeptes.
(3) Verlangt der Auftraggeber konzeptionelle Änderungen nach Durchführung der Abnahme des jeweiligen Konzeptes, ist erst dann erfüllthierin der Wunsch nach Ver- tragsänderung gemäß Änderungsverfahren (vgl. dazu Ziffer 8) zu sehen.
(4.1) Hat die DVGW S&C die von ihr zu erbringende Leistung/Teilleistung vollständig erbracht, stellt sie das Leistungsergebnis dem Auftraggeber zur Abnahme/Teilabnahme vor („Vorstellung zur Abnahme“).
(4.2) Die Abnahme setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus, die spätestens innerhalb von drei Werktagen nach der Vorstellung zur Abnahme beginnt. Die Funktionsüberprüfung folgt den im „Erstellungs- schein/Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung genannten Modalitäten. Auf Verlangen der DVGW S&C oder des Auftraggebers wird, wenn das bestellte Werk vollendetnötig, also die Abnahmefrist gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Zeitraum angemessen verlängert.
(4.3) Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der „Erfolg“ eingetreten ist (Zielschuldverhältnis)Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären oder schriftlich die festgestellten Mängel mitzuteilen. Erst dann gebührt dem Werkunternehmer „Werklohn“. Zur Abgrenzung vom Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) ist somit darauf abzustellen, dass Erfolgt innerhalb der Werkvertrag, wie gesagt, ein Zielschuldverhältnis darstellt, dh dass ein bestimmtes Arbeits- ergebnis (zB eine bestimmte Gartenmauer oder ein in seinen Funktionen definiertes EDV-Pro- gramm herzustellen) vereinbart ist, und nicht die Tätigkeit an sich (zB Tätigkeit als Maurer oder als EDV-Programmierer). Zudem ist das Fehlen von persönlicher Abhängigkeit we- sentlich. An sich schließen Zielschuldverhältnis und persönliche Abhängigkeit einander von vornherein aus, dh sie können in der Regel nicht zusammen vorliegen. In der Praxis wird aber mitunter versucht, den Arbeitsvertrag (und damit die Anwendung des Arbeitsrechts) durch entsprechende Vereinbarungen zu umgehen, sodass sich auch bei scheinbarem Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses der „Kontrollblick“ darauf lohnt, ob die näheren Umstände der Leistungserbringung auf persönliche Abhängigkeit hindeuten. Kennzeichnend kann hierfür der Grad der Konkretisierung des Leistungsinhaltes im Vertrag sein. Also: Ist bereits Abnahmefrist keine unverzügliche schriftliche Abnahme durch den Vertrag klar bezeichnetAuftraggeber, was konkret zu leisten ist? Dies deutet auf einen „echten“ Werkvertrag hinkann ihm die DVGW S&C eine vierwöchige Frist zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzen. Oder wird Kann der Leistungsinhalt erst bei Auftraggeber innerhalb dieser vierwöchigen Frist die Verweigerung der Abwicklung durch Weisungen konkretisiert? Dies spricht für einen Dienst- vertrag Abnahme nicht spezifizieren, gilt das Leistungsergebnis als abgenommen/ teilabgenommen. Während der Funktionsüberprüfung festgestellte nicht wesentliche Abweichungen des Leistungsergebnisses von den vertraglich festgelegten Anforderungen, sowie sonstige Mängel, die eine Nutzung des Leistungsergebnisses nur unerheblich mindern, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme/Teilabnahme.
(Arbeitsvertrag)4.4) Hat der Auftraggeber eine schriftliche Mängelliste fristgemäß über- geben, beseitigt der DVGW S&C die in dieser Mängelliste aufgeführten Fehler unter Berücksichtigung des Projektplanes und stellt das Leistungsergebnis erneut zur Abnahme/Teilabnahme bereit. Das Unternehmerrisiko liegt ganz beim WerkunternehmerDer Auftraggeber überprüft das Leistungsergebnis innerhalb einer Frist von 7 Werktagen. Ihn kennzeichnet seine persönliche und zumeist auch wirtschaftliche Selbständigkeit. Daher gelten Sind die arbeitsrecht- lichen Schutzbestimmungen für ihn nicht. Werkverträge können aber arbeitnehmerähnli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (siehe im Folgenden unter Rz 31 f) zu Grunde liegen. 22 Sozialversicherungsrechtlicher Schutz besteht für Werkunternehmer idR nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz). Dabei kommt es darauf an, ob seine Tätigkeit auf einer Gewerbeberechtigung beruht (sog „alter“ Selbständiger) oder nicht (sog „neuer“ Selbständiger). Dabei gilt im Einzelnen: ⚫ „Alte“ Selbständige sind gewerblich selbständig Erwerbstätigeersten Abnahmeversuch/Teilab- nahmeversuch schriftlich gerügten Fehler beseitigt und treten keine neuen Fehler auf, die infolge ihrer Mit- gliedschaft bei einer Wirtschaftskammer eine Nutzung des Leistungsergebnisses ganz oder teilweise verhindern, hat der Auftraggeber innerhalb dieser neuen Abnahmefrist/Teilabnahmefrist die Abnahme/Teilabnahme schriftlich zu erklären. Erfolgt innerhalb dieser neuen Abnahmefrist keine Äußerung durch den Auftraggeber, gilt das Leistungsergebnis als abgenom- men/teilabgenommen.
(WK4.5) Bei der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen (§ 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG). Jeder Inhaber einer Gewerbeberech- tigung ist kraft Gesetzes Mitglied einer Wirtschaftskammer (siehe dazu Rz 505). Arbeitsrecht – Sonderrecht unselbständig Erwerbstätiger ⚫ Die Bezeichnung „neue“ Selbständige wurde in der Literatur zur Abgrenzung Schlussabnahme können hinsichtlich von der Gruppe der „alten“ Selbständigen entwickelt. Pflichtversicherung für „neue“ Selbstän- dige liegt vor, wenn der Selbständige nicht Mitglied einer Wirtschaftskammer ist (also über keine Gewerbeberechtigung verfügt, etwa weil seine Tätigkeit nicht unter die Ge- werbeordnung fällt), aber dennoch „auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit“ be- stimmte Einkünfte iSd Einkommensteuergesetzes (EStG 1988) erzielt (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG). Hinsichtlich der betrieblichen Tätigkeit bestehen bereits abgenom- menen Teilwerken nur geringe Anforderungen: Die Verbindung der Arbeitsleistung mit sachlichen Arbeitsmitteln zu einer organisato- rischen Einheit genügt. Die Pflichtversicherung als „neuer“ Selbständiger ist subsidiär zur ASVG-Pflichtversicherung und zu anderen Versicherungstatbeständen im GSVG und anderen Sozialversicherungsgesetzen (zB BSVG). Lediglich bestimmte Kleinunternehmer (nämlich Berufsanfänger und ältere Personen ab dem 57. Lebensjahr)solche Mängel gerügt werden, die im Jahr das integrative Zusammenwirken der Teilwerke betreffen.
(4.6) Mängel, die nicht mehr als € 30.000,- Umsatz und nicht mehr als € 4.395,96 Einkom- men erzielenzur Verweigerung der Abnahme nach Ziffer 4 (4.3) Satz 4 berechtigen, können auf Antrag von der Pflichtversicherung in PV und KV ausgenommen werden. Für „neue Selbständige“ gelten hingegen sog Versicherungsuntergrenzen: Nur wer durch seine Tätigkeit als „neuer Selbständiger“ folgende – jährlich neu festgesetzte – Ent- geltgrenzen überschreitet, fällt unter beseitigt die Versicherungspflicht: ⚫ € 6.453,36 jährlich (Wert 2011), wenn er nur diese Erwerbstätigkeit ausübt und auch kein Erwerbsersatzeinkommen (zB Pension, Krankengeld) bezieht; ⚫ € 4.488,24 jährlich (Wert 2011), wenn er daneben noch eine andere versicherungs- pflichtige Erwerbstätigkeit ausübt (also zB DVGW S&C im Rahmen des ASVG) oder ein Er- werbsersatzeinkommen (zB Pension) bezieht. „Alte“ und „neue“ Selbständige haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in die Arbeitslosenversicherung zu optieren (§ 3 AlVG)der Gewähr- leistungsphase.
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Werkvertrag. 21 Beim Hat ein Werkvertrag mehrere, vom Kunden voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt und voneinander unabhängig abgenommen. Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann nextevolution Teilwerke zur Teilabnahme vorstellen. Beinhaltet der Werkvertrag u. a. die Erstellung eines Konzeptes für die Entwicklung oder Ausprägung (vgl § 1151 Abs 1 Satz 2Customizing) einer Softwarelösung, §§ 1165 ff ABGB) verpflichtet sich der Werk- unternehmer für den Auftraggeber (Werkbesteller) „ein Werk“ in persönlicher Selbstän- digkeit herzustellenfindet dafür eine getrennte Abnahme statt. Der Vertrag Kunde hat die Abnahme schriftlich gegenüber nextevolution zu erklären. Die Realisierungsphase eines Projektes beginnt erst nach der Abnahme des jeweiligen Konzeptes. Verlangt der Kunde konzeptionelle Änderungen nach Durchführung der Abnahme des jeweiligen Konzeptes, ist erst dann erfüllt, wenn das bestellte Werk vollendet, also hierin der „Erfolg“ eingetreten Wunsch nach Vertragsänderung gemäß Änderungsverfahren zu sehen. Dem Kunden ist (Zielschuldverhältnis). Erst dann gebührt dem Werkunternehmer „Werklohn“. Zur Abgrenzung vom Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) ist somit darauf abzustellenbekannt, dass der Werkvertrag, wie gesagt, ein Zielschuldverhältnis darstellt, dh dass ein bestimmtes Arbeits- ergebnis (zB eine bestimmte Gartenmauer oder ein in seinen Funktionen definiertes EDV-Pro- gramm herzustellen) vereinbart ist, und Software nicht die Tätigkeit an sich (zB Tätigkeit als Maurer oder als EDV-Programmierer). Zudem ist das Fehlen von persönlicher Abhängigkeit we- sentlich. An sich schließen Zielschuldverhältnis und persönliche Abhängigkeit einander von vornherein aus, dh sie können in der Regel nicht zusammen vorliegenvollständig mängelfrei hergestellt werden kann. In Ansehung dieser Tatsache vereinbaren die Parteien dieses Vertrages nachstehend: Hat nextevolution die von ihr zu erbringende Leistung/Teilleistung vollständig erbracht, stellt sie das Leistungsergebnis dem Kunden zur Abnahme/Teilabnahme vor. Der Kunde hat das Leistungsergebnis innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen vollständig zu prüfen und gegenüber der Praxis wird aber mitunter versucht, den Arbeitsvertrag (und damit nextevolution entweder schriftlich die Anwendung des Arbeitsrechts) durch entsprechende Vereinbarungen Abnahme/Teilabnahme zu umgehen, sodass sich auch bei scheinbarem Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses erklären oder schriftlich die festgestellten Mängel mitzuteilen. Erfolgt innerhalb der „Kontrollblick“ darauf lohnt, ob die näheren Umstände der Leistungserbringung auf persönliche Abhängigkeit hindeuten. Kennzeichnend kann hierfür der Grad der Konkretisierung des Leistungsinhaltes im Vertrag sein. Also: Ist bereits Abnahmefrist keine Äußerung durch den Vertrag klar bezeichnetKunden, was konkret zu leisten ist? Dies deutet auf einen „echten“ Werkvertrag hingilt das Leistungsergebnis als abgenommen/teilabgenommen. Oder wird Mängel, die eine Nutzung des Leistungsergebnisses nur unerheblich mindern, berechtigen nicht zur Verweigerung der Leistungsinhalt erst bei Abnahme/Teilabnahme. Hat der Abwicklung Kunde eine schriftliche Mängelliste fristgemäß übergeben, beseitigt nextevolution die in dieser Mängelliste aufgeführten Fehler unter Berücksichtigung des Projektplanes und stellt das Leistungsergebnis erneut zur Ab- nahme/Teilabnahme bereit. Der Kunde überprüft das Leistungsergebnis innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen. Erfolgt innerhalb dieser neuen Abnahmefrist keine Äußerung durch Weisungen konkretisiert? Dies spricht für einen Dienst- vertrag (Arbeitsvertrag)den Kunden, gilt das Leistungsergebnis als abgenommen/teilabgenommen. Das Unternehmerrisiko liegt ganz beim Werkunternehmer. Ihn kennzeichnet seine persönliche und zumeist auch wirtschaftliche Selbständigkeit. Daher gelten Sind die arbeitsrecht- lichen Schutzbestimmungen für ihn nicht. Werkverträge können aber arbeitnehmerähnli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (siehe im Folgenden unter Rz 31 f) zu Grunde liegen. 22 Sozialversicherungsrechtlicher Schutz besteht für Werkunternehmer idR nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz). Dabei kommt es darauf an, ob seine Tätigkeit auf einer Gewerbeberechtigung beruht (sog „alter“ Selbständiger) oder nicht (sog „neuer“ Selbständiger). Dabei gilt im Einzelnen: ⚫ „Alte“ Selbständige sind gewerblich selbständig Erwerbstätigeersten Abnahmeversuch/Teilabnahmeversuch schriftlich gerügten Fehler beseitigt und treten keine neuen Fehler auf, die infolge ihrer Mit- gliedschaft bei einer Wirtschaftskammer (WK) eine Nutzung des Leistungsergebnisses ganz oder teilweise verhindern, hat der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen (§ 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG)Kunde innerhalb dieser neuen Abnahmefrist/Teilabnahmefrist die Abnahme/Teilabnahme schriftlich zu erklären. Jeder Inhaber einer Gewerbeberech- tigung ist kraft Gesetzes Mitglied einer Wirtschaftskammer (siehe dazu Rz 505). Arbeitsrecht – Sonderrecht unselbständig Erwerbstätiger ⚫ Die Bezeichnung „neue“ Selbständige wurde in Bei der Literatur zur Abgrenzung Abnahme können hinsichtlich von der Gruppe der „alten“ Selbständigen entwickelt. Pflichtversicherung Teilwerken, für „neue“ Selbstän- dige liegt vordie eine Teilabnahme vorliegt, wenn der Selbständige nicht Mitglied einer Wirtschaftskammer ist (also über keine Gewerbeberechtigung verfügt, etwa weil seine Tätigkeit nicht unter die Ge- werbeordnung fällt), aber dennoch „auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit“ be- stimmte Einkünfte iSd Einkommensteuergesetzes (EStG 1988) erzielt (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG). Hinsichtlich der betrieblichen Tätigkeit bestehen nur geringe Anforderungen: Die Verbindung der Arbeitsleistung mit sachlichen Arbeitsmitteln zu einer organisato- rischen Einheit genügt. Die Pflichtversicherung als „neuer“ Selbständiger ist subsidiär zur ASVG-Pflichtversicherung und zu anderen Versicherungstatbeständen im GSVG und anderen Sozialversicherungsgesetzen (zB BSVG). Lediglich bestimmte Kleinunternehmer (nämlich Berufsanfänger und ältere Personen ab dem 57. Lebensjahr)solche Mängel gerügt werden, die im Jahr das integrative Zusammenwirken der Teilwerke betreffen. Xxxxxx, die nicht mehr als € 30.000,- Umsatz und nicht mehr als € 4.395,96 Einkom- men erzielenzur Verweigerung der Abnahme berechtigen, können auf Antrag von der Pflichtversicherung in PV und KV ausgenommen werden. Für „neue Selbständige“ gelten hingegen sog Versicherungsuntergrenzen: Nur wer durch seine Tätigkeit als „neuer Selbständiger“ folgende – jährlich neu festgesetzte – Ent- geltgrenzen überschreitet, fällt unter die Versicherungspflicht: ⚫ € 6.453,36 jährlich (Wert 2011), wenn er nur diese Erwerbstätigkeit ausübt und auch kein Erwerbsersatzeinkommen (zB Pension, Krankengeld) bezieht; ⚫ € 4.488,24 jährlich (Wert 2011), wenn er daneben noch eine andere versicherungs- pflichtige Erwerbstätigkeit ausübt (also zB beseitigt nextevolution im Rahmen des ASVG) oder ein Er- werbsersatzeinkommen (zB Pension) bezieht. „Alte“ und „neue“ Selbständige haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in die Arbeitslosenversicherung zu optieren (§ 3 AlVG)der Gewährleistungsphase.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Werkvertrag. 21 Beim Für Werkverträge gilt folgendes
(1) Hat ein Werkvertrag mehrere, voneinander unabhängig nutzbare Einzel- werke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt und voneinander unabhängig abgenommen.
(vgl § 1151 Abs 1 Satz 2) Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, §§ 1165 ff ABGBso kann GCS Teilwerke zur Teilabnahme vorstellen. Beinhaltet der Werkvertrag u. a. die Erstellung eines Konzeptes für die Entwicklung oder Ausprägung (Customizing) verpflichtet sich der Werk- unternehmer für den Auftraggeber (Werkbesteller) „ein Werk“ in persönlicher Selbstän- digkeit herzustelleneiner Softwarelösung, findet dafür eine getrennte Abnahme statt. Der Vertrag Auftraggeber hat die Abnahme schriftlich gegenüber GCS zu erklären. Die Realisierungsphase eines Projektes beginnt erst nach der Abnahme des jeweiligen Konzeptes.
(3) Verlangt der Auftraggeber konzeptionelle Änderungen nach Durchführung der Abnahme des jeweiligen Konzeptes, ist erst dann erfüllthierin der Wunsch nach Ver- tragsänderung gemäß Änderungsverfahren (vgl. dazu Ziffer 8) zu sehen.
(4.1) Hat GCS die von ihr zu erbringende Leistung/Teilleistung vollständig erbracht, stellt sie das Leistungsergebnis dem Auftraggeber zur Abnahme/Teilabnahme vor („Vorstellung zur Abnahme“).
(4.2) Die Abnahme setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus, die spätestens innerhalb von drei Werktagen nach der Vorstellung zur Abnahme beginnt. Die Funktionsüberprüfung folgt den im „Erstellungs- schein/Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung genannten Modalitäten. Auf Verlangen von GCS oder des Auftraggebers wird, wenn das bestellte Werk vollendetnötig, also die Abnahmefrist gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Zeitraum angemessen verlängert.
(4.3) Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der „Erfolg“ eingetreten ist (Zielschuldverhältnis)Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären oder schriftlich die festgestellten Mängel mitzuteilen. Erst dann gebührt dem Werkunternehmer „Werklohn“. Zur Abgrenzung vom Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) ist somit darauf abzustellen, dass Erfolgt innerhalb der Werkvertrag, wie gesagt, ein Zielschuldverhältnis darstellt, dh dass ein bestimmtes Arbeits- ergebnis (zB eine bestimmte Gartenmauer oder ein in seinen Funktionen definiertes EDV-Pro- gramm herzustellen) vereinbart ist, und nicht die Tätigkeit an sich (zB Tätigkeit als Maurer oder als EDV-Programmierer). Zudem ist das Fehlen von persönlicher Abhängigkeit we- sentlich. An sich schließen Zielschuldverhältnis und persönliche Abhängigkeit einander von vornherein aus, dh sie können in der Regel nicht zusammen vorliegen. In der Praxis wird aber mitunter versucht, den Arbeitsvertrag (und damit die Anwendung des Arbeitsrechts) durch entsprechende Vereinbarungen zu umgehen, sodass sich auch bei scheinbarem Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses der „Kontrollblick“ darauf lohnt, ob die näheren Umstände der Leistungserbringung auf persönliche Abhängigkeit hindeuten. Kennzeichnend kann hierfür der Grad der Konkretisierung des Leistungsinhaltes im Vertrag sein. Also: Ist bereits Abnahmefrist keine unverzügliche schriftliche Abnahme durch den Vertrag klar bezeichnetAuftraggeber, was konkret zu leisten ist? Dies deutet auf einen „echten“ Werkvertrag hinkann ihm GCS eine vierwöchige Frist zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzen. Oder wird Kann der Leistungsinhalt erst bei Auftraggeber innerhalb dieser vierwöchigen Frist die Verweigerung der Abwicklung durch Weisungen konkretisiert? Dies spricht für einen Dienst- vertrag Abnahme nicht spezifizieren, gilt das Leistungsergebnis als abgenommen/ teilabgenommen. Während der Funktionsüberprüfung festgestellte nicht wesentliche Abweichungen des Leistungsergebnisses von den vertraglich festgelegten Anforderungen, sowie sonstige Mängel, die eine Nutzung des Leistungsergebnisses nur unerheblich mindern, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme/Teilabnahme.
(Arbeitsvertrag)4.4) Hat der Auftraggeber eine schriftliche Mängelliste fristgemäß übergeben, beseitigt GCS die in dieser Mängelliste aufgeführten Fehler unter Berücksichtigung des Projektplanes und stellt das Leistungsergebnis erneut zur Abnahme/Teilabnahme bereit. Das Unternehmerrisiko liegt ganz beim WerkunternehmerDer Auftraggeber überprüft das Leistungsergebnis innerhalb einer Frist von 7 Werktagen. Ihn kennzeichnet seine persönliche und zumeist auch wirtschaftliche Selbständigkeit. Daher gelten Sind die arbeitsrecht- lichen Schutzbestimmungen für ihn nicht. Werkverträge können aber arbeitnehmerähnli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (siehe im Folgenden unter Rz 31 f) zu Grunde liegen. 22 Sozialversicherungsrechtlicher Schutz besteht für Werkunternehmer idR nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz). Dabei kommt es darauf an, ob seine Tätigkeit auf einer Gewerbeberechtigung beruht (sog „alter“ Selbständiger) oder nicht (sog „neuer“ Selbständiger). Dabei gilt im Einzelnen: ⚫ „Alte“ Selbständige sind gewerblich selbständig Erwerbstätigeersten Abnahmeversuch/Teilab- nahmeversuch schriftlich gerügten Fehler beseitigt und treten keine neuen Fehler auf, die infolge ihrer Mit- gliedschaft bei einer Wirtschaftskammer eine Nutzung des Leistungsergebnisses ganz oder teilweise verhindern, hat der Auftraggeber innerhalb dieser neuen Abnahmefrist/Teilabnahmefrist die Abnahme/Teilabnahme schriftlich zu erklären. Erfolgt innerhalb dieser neuen Abnahmefrist keine Äußerung durch den Auftraggeber, gilt das Leistungsergebnis als abgenom- men/teilabgenommen.
(WK4.5) Bei der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen (§ 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG). Jeder Inhaber einer Gewerbeberech- tigung ist kraft Gesetzes Mitglied einer Wirtschaftskammer (siehe dazu Rz 505). Arbeitsrecht – Sonderrecht unselbständig Erwerbstätiger ⚫ Die Bezeichnung „neue“ Selbständige wurde in der Literatur zur Abgrenzung Schlussabnahme können hinsichtlich von der Gruppe der „alten“ Selbständigen entwickelt. Pflichtversicherung für „neue“ Selbstän- dige liegt vor, wenn der Selbständige nicht Mitglied einer Wirtschaftskammer ist (also über keine Gewerbeberechtigung verfügt, etwa weil seine Tätigkeit nicht unter die Ge- werbeordnung fällt), aber dennoch „auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit“ be- stimmte Einkünfte iSd Einkommensteuergesetzes (EStG 1988) erzielt (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG). Hinsichtlich der betrieblichen Tätigkeit bestehen bereits abgenom- menen Teilwerken nur geringe Anforderungen: Die Verbindung der Arbeitsleistung mit sachlichen Arbeitsmitteln zu einer organisato- rischen Einheit genügt. Die Pflichtversicherung als „neuer“ Selbständiger ist subsidiär zur ASVG-Pflichtversicherung und zu anderen Versicherungstatbeständen im GSVG und anderen Sozialversicherungsgesetzen (zB BSVG). Lediglich bestimmte Kleinunternehmer (nämlich Berufsanfänger und ältere Personen ab dem 57. Lebensjahr)solche Mängel gerügt werden, die im Jahr das integrative Zusammenwirken der Teilwerke betreffen.
(4.6) Mängel, die nicht mehr als € 30.000,- Umsatz und nicht mehr als € 4.395,96 Einkom- men erzielenzur Verweigerung der Abnahme nach Ziffer 4 (4.3) Satz 4 berechtigen, können auf Antrag von der Pflichtversicherung in PV und KV ausgenommen werden. Für „neue Selbständige“ gelten hingegen sog Versicherungsuntergrenzen: Nur wer durch seine Tätigkeit als „neuer Selbständiger“ folgende – jährlich neu festgesetzte – Ent- geltgrenzen überschreitet, fällt unter die Versicherungspflicht: ⚫ € 6.453,36 jährlich (Wert 2011), wenn er nur diese Erwerbstätigkeit ausübt und auch kein Erwerbsersatzeinkommen (zB Pension, Krankengeld) bezieht; ⚫ € 4.488,24 jährlich (Wert 2011), wenn er daneben noch eine andere versicherungs- pflichtige Erwerbstätigkeit ausübt (also zB beseitigt GCS im Rahmen des ASVG) oder ein Er- werbsersatzeinkommen (zB Pension) bezieht. „Alte“ und „neue“ Selbständige haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in die Arbeitslosenversicherung zu optieren (§ 3 AlVG)der Gewährleistungsphase.
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Samples: Service Agreement
Werkvertrag. 21 Beim Hat ein Werkvertrag mehrere, vom Auftraggeber voneinan- der unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt und voneinander unab- hängig abgenommen. Werden in einem Werkvertrag Teil- werke definiert, so kann der Auftragnehmer Teilwerke zur Teilabnahme vorstellen. Beinhaltet der Werkvertrag u. a. die Erstellung eines Kon- zeptes für die Entwicklung oder Ausprägung (vgl § 1151 Abs 1 Satz 2Customizing) einer Softwarelösung, §§ 1165 ff ABGB) verpflichtet sich der Werk- unternehmer für den Auftraggeber (Werkbesteller) „ein Werk“ in persönlicher Selbstän- digkeit herzustellenfindet dafür eine getrennte Abnahme statt. Der Vertrag ist Auftraggeber hat die Abnahme schriftlich gegen- über dem Auftragnehmer zu erklären. Die Realisierungsphase eines Projektes beginnt erst dann erfüllt, wenn das bestellte Werk vollendet, also nach der „Erfolg“ eingetreten ist (Zielschuldverhältnis). Erst dann gebührt dem Werkunternehmer „Werklohn“. Zur Abgrenzung vom Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) ist somit darauf abzustellen, dass der Werkvertrag, wie gesagt, ein Zielschuldverhältnis darstellt, dh dass ein bestimmtes Arbeits- ergebnis (zB eine bestimmte Gartenmauer oder ein in seinen Funktionen definiertes EDV-Pro- gramm herzustellen) vereinbart ist, und nicht die Tätigkeit an sich (zB Tätigkeit als Maurer oder als EDV-Programmierer). Zudem ist das Fehlen von persönlicher Abhängigkeit we- sentlich. An sich schließen Zielschuldverhältnis und persönliche Abhängigkeit einander von vornherein aus, dh sie können in der Regel nicht zusammen vorliegen. In der Praxis wird aber mitunter versucht, den Arbeitsvertrag (und damit die Anwendung Abnahme des Arbeitsrechts) durch entsprechende Vereinbarungen zu umgehen, sodass sich auch bei scheinbarem Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses der „Kontrollblick“ darauf lohnt, ob die näheren Umstände der Leistungserbringung auf persönliche Abhängigkeit hindeuten. Kennzeichnend kann hierfür der Grad der Konkretisierung des Leistungsinhaltes im Vertrag sein. Also: Ist bereits jeweiligen Konzeptes durch den Vertrag klar bezeichnetAuftrag- geber. Verlangt der Auftraggeber konzeptionelle Änderungen nach Durchführung der Abnahme des jeweiligen Konzeptes, was konkret ist hierin der Wunsch nach Leistungsänderung gemäß Ziffer. 4 zu leisten ist? Dies deutet auf einen „echten“ Werkvertrag hinsehen. Oder wird Für Herstellung, Anpassung und Customizing von Software gelten folgende Regeln: Hat der Leistungsinhalt erst bei Auftragnehmer die von ihm zu erbringende Leis- tung/Teilleistung vollständig erbracht, stellt er das Leis- tungsergebnis dem Auftraggeber zur Abnahme/ Teilab- nahme vor. Der Auftraggeber hat das Leistungsergebnis in- nerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen vollständig zu prü- fen und gegenüber dem Auftragnehmer entweder schriftlich die Abnahme/Teilabnahme zu erklären oder schriftlich die festgestellten Mängel mitzuteilen. Erfolgt innerhalb der Abwicklung Abnahmefrist keine Äußerung durch Weisungen konkretisiert? Dies spricht für einen Dienst- vertrag (Arbeitsvertrag)den Auftraggeber, gilt das Leistungsergebnis als abgenommen/ teilabge- nommen. Das Unternehmerrisiko liegt ganz beim WerkunternehmerMängel, die eine Nutzung des Leistungsergeb- nisses nur unerheblich mindern, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abname/Teilabnahme. Ihn kennzeichnet seine persönliche Hat der Auftraggeber eine schriftliche Mängelliste fristge- mäß übergeben, beseitigt der Auftragnehmer die in dieser Mängelliste aufgeführten Fehler und zumeist auch wirtschaftliche Selbständigkeitstellt das Leistungs- ergebnis erneut zur Abnahme/Teilabnahme bereit. Daher gelten Der Auftraggeber überprüft das Leistungsergebnis innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen. Sind die arbeitsrecht- lichen Schutzbestimmungen für ihn nicht. Werkverträge können aber arbeitnehmerähnli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (siehe im Folgenden unter Rz 31 f) zu Grunde liegen. 22 Sozialversicherungsrechtlicher Schutz besteht für Werkunternehmer idR nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz). Dabei kommt es darauf an, ob seine Tätigkeit auf einer Gewerbeberechtigung beruht (sog „alter“ Selbständiger) oder nicht (sog „neuer“ Selbständiger). Dabei gilt im Einzelnen: ⚫ „Alte“ Selbständige sind gewerblich selbständig Erwerbstätigeersten Abnahmeversuch/Teilabnahmeversuch schriftlich gerüg- ten Fehler beseitigt und treten keine neuen Fehler auf, die infolge ihrer Mit- gliedschaft bei einer Wirtschaftskammer (WK) eine Nutzung des Leistungsergebnisses ganz oder teil- weise verhindern, hat der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen (§ 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG)Auftraggeber innerhalb dieser neuen Abnahmefrist/ Teilabnahmefrist die Abnahme/Teil- abnahme schriftlich zu erklären. Jeder Inhaber einer Gewerbeberech- tigung ist kraft Gesetzes Mitglied einer Wirtschaftskammer (siehe dazu Rz 505)Erfolgt innerhalb dieser neuen Abnahmefrist keine Äuße- rung durch den Auftraggeber, gilt das Leistungsergebnis als abgenommen/teilabgenommen. Arbeitsrecht – Sonderrecht unselbständig Erwerbstätiger ⚫ Die Bezeichnung „neue“ Selbständige wurde in der Literatur zur Abgrenzung von der Gruppe der „alten“ Selbständigen entwickelt. Pflichtversicherung für „neue“ Selbstän- dige liegt vor, wenn der Selbständige nicht Mitglied einer Wirtschaftskammer ist (also über keine Gewerbeberechtigung verfügt, etwa weil seine Tätigkeit nicht unter die Ge- werbeordnung fällt), aber dennoch „auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit“ be- stimmte Einkünfte iSd Einkommensteuergesetzes (EStG 1988) erzielt (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG). Hinsichtlich der betrieblichen Tätigkeit bestehen nur geringe Anforderungen: Die Verbindung der Arbeitsleistung mit sachlichen Arbeitsmitteln zu einer organisato- rischen Einheit genügt. Die Pflichtversicherung als „neuer“ Selbständiger ist subsidiär zur ASVG-Pflichtversicherung und zu anderen Versicherungstatbeständen im GSVG und anderen Sozialversicherungsgesetzen (zB BSVG). Lediglich bestimmte Kleinunternehmer (nämlich Berufsanfänger und ältere Personen ab dem 57. Lebensjahr)Xxxxxx, die im Jahr nicht mehr als € 30.000,- Umsatz und nicht mehr als € 4.395,96 Einkom- men erzielenzur Verweigerung der Abnahme berechtigen, können auf Antrag von beseitigt der Pflichtversicherung in PV und KV ausgenommen werden. Für „neue Selbständige“ gelten hingegen sog Versicherungsuntergrenzen: Nur wer durch seine Tätigkeit als „neuer Selbständiger“ folgende – jährlich neu festgesetzte – Ent- geltgrenzen überschreitet, fällt unter die Versicherungspflicht: ⚫ € 6.453,36 jährlich (Wert 2011), wenn er nur diese Erwerbstätigkeit ausübt und auch kein Erwerbsersatzeinkommen (zB Pension, Krankengeld) bezieht; ⚫ € 4.488,24 jährlich (Wert 2011), wenn er daneben noch eine andere versicherungs- pflichtige Erwerbstätigkeit ausübt (also zB Auftragnehmer im Rahmen des ASVG) oder ein Er- werbsersatzeinkommen (zB Pension) beziehtseiner Haftung für Sach- und Rechtsmängel. „Alte“ und „neue“ Selbständige haben unter bestimmten Voraussetzungen Bei der Abnahme kompletter Werke können hinsichtlich von Teilwerken, für die Möglichkeiteine Teilabnahme bereits vorliegt, in nur solche Mängel gerügt werden, die Arbeitslosenversicherung zu optieren (§ 3 AlVG)das integrative Zu- sammenwirken der Teilwerke betreffen.
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Samples: Service Agreement
Werkvertrag. 21 Beim Werkvertrag (vgl § 1151 Abs 1 Satz 2nextevolution leistet Gewähr dafür, §§ 1165 ff ABGB) verpflichtet sich dass die zu erbringenden Leistungen vertragsgemäß ausgeführt werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate. Sie beginnt mit der Werk- unternehmer für Erklärung der Abnahme durch den Auftraggeber (Werkbesteller) „ein Werk“ in persönlicher Selbstän- digkeit herzustellenKunden oder im Falle des Abnahmeverzuges mit dem Ablauf der Abnahmefrist. Der Vertrag ist erst dann erfülltKunde wird auftretende Fehler in nachvollziehbarer Form, wenn das bestellte Werk vollendetunter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen, also der „Erfolg“ eingetreten ist (Zielschuldverhältnis)nextevolution schriftlich mitteilen. Erst dann gebührt dem Werkunternehmer „Werklohn“nextevolution kann in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr leisten. Zur Abgrenzung vom Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) ist somit darauf abzustellen, dass der Werkvertrag, wie gesagt, ein Zielschuldverhältnis darstellt, dh dass ein bestimmtes Arbeits- ergebnis (zB eine bestimmte Gartenmauer oder ein Der Kunde wird nextevolution in seinen Funktionen definiertes EDV-Pro- gramm herzustellen) vereinbart ist, und nicht die Tätigkeit an sich (zB Tätigkeit als Maurer oder als EDV-Programmierer). Zudem ist das Fehlen von persönlicher Abhängigkeit we- sentlich. An sich schließen Zielschuldverhältnis und persönliche Abhängigkeit einander von vornherein aus, dh sie können in der Regel nicht zusammen vorliegen. In der Praxis wird aber mitunter versucht, den Arbeitsvertrag (und damit die Anwendung des Arbeitsrechts) durch entsprechende Vereinbarungen zu umgehen, sodass sich auch bei scheinbarem Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses der „Kontrollblick“ darauf lohnt, ob die näheren Umstände der Leistungserbringung auf persönliche Abhängigkeit hindeuten. Kennzeichnend kann hierfür der Grad der Konkretisierung des Leistungsinhaltes im Vertrag sein. Also: Ist bereits durch den Vertrag klar bezeichnet, was konkret zu leisten ist? Dies deutet auf einen „echten“ Werkvertrag hin. Oder wird der Leistungsinhalt erst erforderlichem Umfang bei der Abwicklung durch Weisungen konkretisiert? Dies spricht für einen Dienst- vertrag (Arbeitsvertrag)Fehlerbeseitigung unterstützen. Schlägt die Mangelbeseitigung innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen ersten Nachfrist fehl, so kann der Kunde schriftlich eine angemessene weitere Nachfrist setzen und nach vergeblichem Ablauf der weiteren Nachfrist entweder Rückgängigmachung des Vertrages oder eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Das Unternehmerrisiko liegt ganz beim Werkunternehmer. Ihn kennzeichnet seine persönliche und zumeist auch wirtschaftliche Selbständigkeit. Daher gelten die arbeitsrecht- lichen Schutzbestimmungen für ihn nicht. Werkverträge können aber arbeitnehmerähnli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (siehe im Folgenden unter Rz 31 f) zu Grunde liegen. 22 Sozialversicherungsrechtlicher Schutz besteht für Werkunternehmer idR nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz). Dabei kommt es darauf an, ob seine Tätigkeit Recht auf einer Gewerbeberechtigung beruht (sog „alter“ Selbständiger) oder nicht (sog „neuer“ Selbständiger). Dabei gilt im Einzelnen: ⚫ „Alte“ Selbständige sind gewerblich selbständig Erwerbstätige, die infolge ihrer Mit- gliedschaft bei einer Wirtschaftskammer (WK) der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen (§ 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG). Jeder Inhaber einer Gewerbeberech- tigung ist kraft Gesetzes Mitglied einer Wirtschaftskammer (siehe dazu Rz 505). Arbeitsrecht – Sonderrecht unselbständig Erwerbstätiger ⚫ Die Bezeichnung „neue“ Selbständige wurde in der Literatur zur Abgrenzung von der Gruppe der „alten“ Selbständigen entwickelt. Pflichtversicherung für „neue“ Selbstän- dige liegt vorRückgängigmachung entfällt, wenn der Selbständige Mangel unerheblich ist. Soweit Nutzungsbeschränkungen oder Fehler durch unsachgemäße Bedienung, durch einen Eingriff des Kunden oder durch eine ungeeignete oder fehlerhafte Systemumgebung beim Kunden (mit)verursacht sind oder sein können, erlischt die Gewährleistung, solange und soweit der Kunde nicht Mitglied einer Wirtschaftskammer ist (also über keine Gewerbeberechtigung verfügtnachweist, etwa weil seine Tätigkeit dass diese für das Auftreten des Fehlers nicht unter die Ge- werbeordnung fällt), aber dennoch „auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit“ be- stimmte Einkünfte iSd Einkommensteuergesetzes (EStG 1988) erzielt (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG)ursächlich sind. Hinsichtlich der betrieblichen Tätigkeit bestehen nur geringe Anforderungen: Die Verbindung der Arbeitsleistung mit sachlichen Arbeitsmitteln zu einer organisato- rischen Einheit genügt. Die Pflichtversicherung als „neuer“ Selbständiger ist subsidiär zur ASVG-Pflichtversicherung und zu anderen Versicherungstatbeständen im GSVG und anderen Sozialversicherungsgesetzen (zB BSVG). Lediglich bestimmte Kleinunternehmer (nämlich Berufsanfänger und ältere Personen ab dem 57. Lebensjahr)Leistungen, die im Jahr nicht mehr als € 30.000,- Umsatz nextevolution dennoch erbringt und nicht mehr als € 4.395,96 Einkom- men erzielenfür die sich keine Gewährleistungspflicht herausstellt, können auf Antrag von werden gemäß der Pflichtversicherung jeweils gültigen Preis- und Konditionenliste der nextevolution in PV und KV ausgenommen werdenRechnung gestellt. Für den Schadenersatz gilt das unter „neue SelbständigeHaftung und Schadenersatz“ gelten hingegen sog Versicherungsuntergrenzen: Nur wer Ausgeführte. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nicht, unbeschadet etwaiger Ansprüche wegen Arglist und bei einer Garantie für die Beschaffenheit des Leistungsergebnisses oder Teilen davon. Aufwendungen für eine Mängelbeseitigung durch seine Tätigkeit als „neuer Selbständiger“ folgende – jährlich neu festgesetzte – Ent- geltgrenzen überschreitet, fällt unter die Versicherungspflicht: ⚫ € 6.453,36 jährlich (Wert 2011), wenn er nur diese Erwerbstätigkeit ausübt und auch kein Erwerbsersatzeinkommen (zB Pension, Krankengeld) bezieht; ⚫ € 4.488,24 jährlich (Wert 2011), wenn er daneben noch eine andere versicherungs- pflichtige Erwerbstätigkeit ausübt (also zB im Rahmen des ASVG) oder ein Er- werbsersatzeinkommen (zB Pension) bezieht. „Alte“ und „neue“ Selbständige haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in die Arbeitslosenversicherung zu optieren (§ 3 AlVG)Dritte sowie Vertragskosten schuldet nextevolution nicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Werkvertrag. 21 Beim Werkvertrag (vgl § 1151 Abs 1 Satz 2, §§ 1165 ff ABGB) verpflichtet sich der Werk- unternehmer für den Auftraggeber (Werkbesteller) „ein Werk“ in persönlicher Selbstän- digkeit herzustellen1165. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk persönlich oder unter seiner persönlichen Ver- antwortung ausführen zu lassen. § 1166. Hat derjenige, der die Verfertigung einer Sache übernommen hat, den Stoff dazu zu lie- fern, so ist der Vertrag ist erst dann erfülltim Zweifel als Kaufvertrag; liefert aber der Besteller den Stoff, wenn im Zweifel als Werkvertrag zu betrachten. § 1167. Bei wesentlichen Mängeln, welche das bestellte Werk vollendetunbrauchbar machen oder der ausdrückli- chen Bedingung zuwiderlaufen, also kann der „Erfolg“ eingetreten ist Besteller vom Vertrage abgehen. Will er das nicht oder sind die Mängel weder wesentlich noch gegen die ausdrückliche Bedingung, so kann er die Ver- besserung, falls diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, oder eine an- gemessene Minderung des Entgelts fordern. Zur Verbesserung muß er dem Unternehmer eine angemessene Frist setzen, mit der Erklärung, daß er nach deren Ablauf die Verbesserung ableh- ne. Im übrigen kommen die für die Gewährleistung bei entgeltlichen Verträgen überhaupt gegebe- nen Vorschriften zur Anwendung.
(Zielschuldverhältnis). Erst dann 1) Unterbleibt die Ausführung des Werkes, so gebührt dem Werkunternehmer „Werklohn“. Zur Abgrenzung vom Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) ist somit darauf abzustellen, dass der Werkvertrag, wie gesagt, ein Zielschuldverhältnis darstellt, dh dass ein bestimmtes Arbeits- ergebnis (zB eine bestimmte Gartenmauer oder ein in seinen Funktionen definiertes EDV-Pro- gramm herzustellen) vereinbart ist, und nicht die Tätigkeit an sich (zB Tätigkeit als Maurer oder als EDV-Programmierer). Zudem ist Unternehmer gleichwohl das Fehlen von persönlicher Abhängigkeit we- sentlich. An sich schließen Zielschuldverhältnis und persönliche Abhängigkeit einander von vornherein aus, dh sie können in der Regel nicht zusammen vorliegen. In der Praxis wird aber mitunter versucht, den Arbeitsvertrag (und damit die Anwendung des Arbeitsrechts) durch entsprechende Vereinbarungen zu umgehen, sodass sich auch bei scheinbarem Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses der „Kontrollblick“ darauf lohnt, ob die näheren Umstände der Leistungserbringung auf persönliche Abhängigkeit hindeuten. Kennzeichnend kann hierfür der Grad der Konkretisierung des Leistungsinhaltes im Vertrag sein. Also: Ist bereits durch den Vertrag klar bezeichnet, was konkret zu leisten ist? Dies deutet auf einen „echten“ Werkvertrag hin. Oder wird der Leistungsinhalt erst bei der Abwicklung durch Weisungen konkretisiert? Dies spricht für einen Dienst- vertrag (Arbeitsvertrag). Das Unternehmerrisiko liegt ganz beim Werkunternehmer. Ihn kennzeichnet seine persönliche und zumeist auch wirtschaftliche Selbständigkeit. Daher gelten die arbeitsrecht- lichen Schutzbestimmungen für ihn nicht. Werkverträge können aber arbeitnehmerähnli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (siehe im Folgenden unter Rz 31 f) zu Grunde liegen. 22 Sozialversicherungsrechtlicher Schutz besteht für Werkunternehmer idR nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz). Dabei kommt es darauf an, ob seine Tätigkeit auf einer Gewerbeberechtigung beruht (sog „alter“ Selbständiger) oder nicht (sog „neuer“ Selbständiger). Dabei gilt im Einzelnen: ⚫ „Alte“ Selbständige sind gewerblich selbständig Erwerbstätige, die infolge ihrer Mit- gliedschaft bei einer Wirtschaftskammer (WK) der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen (§ 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG). Jeder Inhaber einer Gewerbeberech- tigung ist kraft Gesetzes Mitglied einer Wirtschaftskammer (siehe dazu Rz 505). Arbeitsrecht – Sonderrecht unselbständig Erwerbstätiger ⚫ Die Bezeichnung „neue“ Selbständige wurde in der Literatur zur Abgrenzung von der Gruppe der „alten“ Selbständigen entwickelt. Pflichtversicherung für „neue“ Selbstän- dige liegt vor, wenn der Selbständige nicht Mitglied einer Wirtschaftskammer ist (also über keine Gewerbeberechtigung verfügt, etwa weil seine Tätigkeit nicht unter die Ge- werbeordnung fällt), aber dennoch „auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit“ be- stimmte Einkünfte iSd Einkommensteuergesetzes (EStG 1988) erzielt (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG). Hinsichtlich der betrieblichen Tätigkeit bestehen nur geringe Anforderungen: Die Verbindung der Arbeitsleistung mit sachlichen Arbeitsmitteln zu einer organisato- rischen Einheit genügt. Die Pflichtversicherung als „neuer“ Selbständiger ist subsidiär zur ASVG-Pflichtversicherung und zu anderen Versicherungstatbeständen im GSVG und anderen Sozialversicherungsgesetzen (zB BSVG). Lediglich bestimmte Kleinunternehmer (nämlich Berufsanfänger und ältere Personen ab dem 57. Lebensjahr), die im Jahr nicht mehr als € 30.000,- Umsatz und nicht mehr als € 4.395,96 Einkom- men erzielen, können auf Antrag von der Pflichtversicherung in PV und KV ausgenommen werden. Für „neue Selbständige“ gelten hingegen sog Versicherungsuntergrenzen: Nur wer durch seine Tätigkeit als „neuer Selbständiger“ folgende – jährlich neu festgesetzte – Ent- geltgrenzen überschreitet, fällt unter die Versicherungspflicht: ⚫ € 6.453,36 jährlich (Wert 2011)vereinbarte Entgelt, wenn er nur diese Erwerbstätigkeit ausübt zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Be- stellers liegen daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unter- bleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben ab- sichtlich versäumt hat. Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Ausführung des Werkes verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung.
(2) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung des Bestellers, so ist der Unternehmer auch kein Erwerbsersatzeinkommen berechtigt, ihm zu Nachholung eine angemessenen Frist zu setzen mit der Er- klärung ,daß nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte. Fürsorgepflicht. § 1169. Die Bestimmungen des § 1157, mit Ausnahme der die Regelung der Dienstleistungen und die Arbeits- und Erholungszeit betreffenden, finden auf den Werkvertrag sinngemäß Anwendung. Entrichtung des Entgelts.
(zB Pension1) Ist dem Vertrage ein Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung für sei- ne Richtigkeit zugrunde gelegt, Krankengeldso kann der Unternehmer auch bei unvorhergesehener Größe oder Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts fordern.
(2) bezieht; ⚫ € 4.488,24 jährlich (Wert 2011)Ist ein Voranschlag ohne Gewährleistung zugrunde gelegt und erweist sich eine beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich, wenn so kann der Besteller unter angemessener Vergütung der vom Unternehmer geleisteten Arbeit vom Vertrage zurücktreten. Sobald sich eine solche Überschrei- tung als unvermeidlich herausstellt, hat der Unternehmer dies dem Besteller unverzüglich anzuzei- gen, widrigenfalls er daneben noch eine andere versicherungs- pflichtige Erwerbstätigkeit ausübt (also zB im Rahmen jeden Anspruch wegen der Mehrarbeiten verliert. Erlöschen durch Tod. für den zubereiteten brauchbaren Stoff und einen dem Werte der geleisteten Arbeit angemessenen Teil des ASVG) oder ein Er- werbsersatzeinkommen (zB Pension) beziehtEntgelts fordern. „Alte“ und „neue“ Selbständige haben unter bestimmten Voraussetzungen Stirbt der Besteller, so bleiben die Möglichkeit, in die Arbeitslosenversicherung zu optieren (§ 3 AlVG)Erben an den Vertrag gebunden.
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Samples: Werkvertrag