Common use of Wiederherstellungskosten Clause in Contracts

Wiederherstellungskosten. Der Versicherer ersetzt die Kosten, die einem Versicherten für die Wiederher- stellung oder die Reparatur der Daten und des IT-Systems entstehen, wenn die Daten und das IT-System seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegen oder der Versicherte die vollständige Kontrolle darüber hat. Darüber hinaus ersetzt der Versicherer auch die Kosten für die Wiederherstellung oder die Reparatur der Daten und des IT-Systems des Versicherten, die nicht seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegen und über die er nicht die vollstän- dige Kontrolle hat, wenn das versicherte Ereignis von dem Teil des IT-Systems des Versicherten ausgeht, der seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegt und über den er die vollständige Kontrolle hat. Die Kosten der Wiederherstellung oder Reparatur umfassen auch die Kosten der Isolation und Säuberung (insbesondere die Entfernung von Schadprogrammen) des IT-Systems. Dabei wird – soweit dies technisch möglich ist – der Zustand wiederhergestellt, der vor dem versicherten Ereignis gemäß Ziffern I.1. bis I.4. bestand. Darüber hinaus besteht auch Versicherungsschutz für Kosten, die einem Ver- sicherten dadurch entstehen, dass IT-Hardware unmittelbar und ausschließlich durch eine Netzwerksicherheitsverletzung gemäß Ziffer I.1. beschädigt oder zerstört wird. Ersetzt werden insoweit die für die Wiederherstellung der IT-Hard- ware (Reparatur oder Neubeschaffung) erforderlichen Kosten. Als IT-Hardware in diesem Sinne gelten diejenigen Sachen, die für die Steuerung des IT-Systems unverzichtbar sind (z. B. Computer, Router und Switches). Nicht vom Versicher- ungsschutz umfasst sind jedoch Sachen, die zwar Bestandteil des IT-Systems eines Versicherten sind, deren Beschädigung oder Zerstörung die Steuerung des IT-Systems aber unberührt lässt (z. B. Produktionsmittel). Für die Wiederherstellungskosten von IT-Hardware gilt die im Versicherungs- schein benannte Entschädigungsgrenze.

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Samples: Jahresnettobeitrag Basis Modul Berufs /Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, Jahresnettobeitrag Basis Modul Berufshaftpflicht (Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung), Jahresnettobeitrag Basis Modul Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung

Wiederherstellungskosten. Der Versicherer ersetzt die KostenWiederherstellungskosten (insbesondere für den Krisendienstleister, weitere externe Dienstleister und interne Mehrkosten des Versicherten), die einem Versicherten für durch • die Wiederher- stellung oder die Reparatur Wiederherstellung der Daten und ursprünglichen Funktionsfähigkeit des IT-Systems Systems, • die Wiederherstellung oder Reparatur von Daten, • den Aufbau provisorischer Zwischenlösungen, um den Betrieb eines Ver- sicherten aufrechtzuerhalten oder zeitnah wieder aufzunehmen, oder • die Isolation und Säuberung (insbesondere die Entfernung von Schad- programmen) der IT-Hardware entstehen, wenn die Daten und das IT-System seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegen oder unterliegen, beziehungsweise der Versicherte die vollständige Kontrolle darüber hat, oder es sich um private IT-Geräte im Sinne von Ziffer I.1. handelt. Darüber hinaus ersetzt der Versicherer auch die Kosten o.g. Wiederherstellungskosten für die Wiederherstellung oder die Reparatur der Daten und des das IT-Systems System des Versicherten, die nicht seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegen und über die er nicht die vollstän- dige vollständige Kontrolle hat, wenn das versicherte Ereignis von dem Teil des IT-Systems des Versicherten ausgeht, der seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegt und über den er die vollständige Kontrolle hat. Die Kosten Soweit die Isolation und Säuberung der Wiederherstellung IT-Hardware technisch nicht möglich oder Reparatur umfassen erheblich teurer als eine Neubeschaffung ist, ersetzt der Versicherer auch die Kosten für die Neubeschaffung des betroffenen Teils der Isolation und Säuberung (insbesondere die Entfernung von Schadprogrammen) des IT Hardware, welche dem technischen Stand der IT-Systems. Dabei wird – soweit dies technisch möglich ist – der Zustand wiederhergestellt, der Hardware wie sie vor dem versicherten Ereignis gemäß Ziffern I.1. bis I.4. bestand, entspricht. Darüber hinaus besteht auch Versicherungsschutz Ist dies nicht möglich oder wirt- schaftlich unangemessen, ersetzt der Versicherer die Kosten für Kostenneue IT-Hard- ware, die einem Ver- sicherten dadurch entstehen, dass welche dem technischen Stand der ursprünglichen IT-Hardware am nächsten kommt. Über die vorgenannten Kosten hinaus ersetzt der Versicherer auch Kosten wegen Sachsubstanzschäden an der IT-Hardware eines Versicherten, wenn die IT-Hard- ware unmittelbar und ausschließlich durch eine Netzwerksicherheitsverletzung gemäß Ziffer I.1. beschädigt oder zerstört wirdwird (Wiederherstellungskosten von IT-Hardware). Ersetzt werden insoweit die erforderlichen Kosten für die Wiederherstellung der IT-Hard- ware (eine Repara- tur oder – falls eine Reparatur oder Neubeschaffung) erforderlichen Kostennicht möglich ist – eine Neubeschaffung gleicher Art und Güte. Als IT-Hardware in diesem Sinne gelten diejenigen Sachen, die für die Steuerung des IT-Systems unverzichtbar sind (z. B. Computer, Router und Switches). Nicht vom Versicher- ungsschutz Versicherungsschutz umfasst sind jedoch Sachen, die zwar Bestandteil des IT-Systems eines Versicherten sind, deren Beschädigung oder Zerstörung die Steuerung des IT-Systems aber unberührt lässt (z. B. ProduktionsmittelProduktions- mittel). Für die Wiederherstellungskosten von IT-Hardware gilt die im Versicherungs- schein benannte Entschädigungsgrenze.

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Samples: www.alt-partner.at, www.kuv24-cyber.de

Wiederherstellungskosten. Der Versicherer ersetzt die KostenWiederherstellungskosten (insbesondere für den Krisendienstleister, weitere externe Dienstleister und interne Mehrkosten des Versicherten), die einem Versicherten für durch • die Wiederher- stellung oder die Reparatur Wiederherstellung der Daten und ursprünglichen Funktionsfähigkeit des IT-Systems Systems, • die Wiederherstellung oder Reparatur elektronischer Daten, • den Aufbau provisorischer Zwischenlösungen, um den Betrieb eines Ver- sicherten aufrechtzuerhalten oder zeitnah wieder aufzunehmen, oder • die Isolation und Säuberung (insbesondere die Entfernung von Schad- programmen) der IT-Hardware entstehen, wenn die Daten und das IT-System seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegen oder bzw. der Versicherte die vollständige Kontrolle darüber hathat oder es sich um private IT-Geräte im Sinne von Ziffer I.1. handelt. Darüber hinaus ersetzt der Versicherer auch die Kosten o. g. Wiederherstellungskosten für die Wiederherstellung oder die Reparatur der Daten und des das IT-Systems System des Versicherten, die nicht seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegen und über die er nicht die vollstän- dige vollständige Kontrolle hat, wenn das versicherte Ereignis von dem Teil des IT-Systems des Versicherten ausgeht, der seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegt und über den er die vollständige Kontrolle hat. Die Kosten Soweit die Isolation und Säuberung der Wiederherstellung IT-Hardware technisch nicht möglich oder Reparatur umfassen erheblich teurer als eine Neubeschaffung sind, ersetzt der Versicherer auch die Kosten für die Neubeschaffung des betroffenen Teils der Isolation und Säuberung (insbesondere die Entfernung von Schadprogrammen) des IT-Systems. Dabei wird – soweit dies technisch möglich ist – Hardware, welche dem technischen Stand der Zustand wiederhergestelltIT-Hardware, der wie sie vor dem versicherten Ereignis gemäß Ziffern I.1. bis I.4. bestand, entspricht. Darüber hinaus besteht auch Versicherungsschutz Ist dies nicht möglich oder wirt- schaftlich unangemessen, ersetzt der Versicherer die Kosten für Kostenneue IT-Hard- ware, die einem Ver- sicherten dadurch entstehen, dass welche dem technischen Stand der ursprünglichen IT-Hardware am nächsten kommt. Über die vorgenannten Kosten hinaus ersetzt der Versicherer auch Kosten wegen Sachsubstanzschäden an der IT-Hardware eines Versicherten, wenn die IT-Hard- ware unmittelbar und ausschließlich durch eine Netzwerksicherheitsverletzung gemäß Ziffer I.1. beschädigt oder zerstört wirdwird (Wiederherstellungskosten von IT-Hardware). Ersetzt werden insoweit die erforderlichen Kosten für die Wiederherstellung der IT-Hard- ware (eine Repara- tur oder – falls eine Reparatur oder Neubeschaffung) erforderlichen Kostennicht möglich ist – eine Neubeschaffung gleicher Art und Güte. Als IT-Hardware in diesem Sinne gelten diejenigen Sachen, die für die Steuerung des IT-Systems unverzichtbar sind (z. B. Computer, Router und Switches). Nicht vom Versicher- ungsschutz Versicherungsschutz umfasst sind jedoch Sachen, die zwar Bestandteil des IT-Systems eines Versicherten sind, deren Beschädigung oder Zerstörung die Steuerung des IT-Systems aber unberührt lässt (z. B. ProduktionsmittelProduktions- mittel). Für die Wiederherstellungskosten von IT-Hardware gilt die im Versicherungs- schein benannte Entschädigungsgrenze.

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Samples: www.kuv24-datenrisiken.de

Wiederherstellungskosten. Der Versicherer ersetzt die KostenWiederherstellungskosten (insbesondere für den Krisendienstleister, weitere externe Dienstleister und interne Mehrkosten des Versicherten), die einem Versicherten für durch • die Wiederher- stellung Wiederherstellung der ursprünglichen Funktionsfähigkeit des IT- Systems, • die Wiederherstellung oder Reparatur elektronischer Daten, • den Aufbau provisorischer Zwischenlösungen, um den Betrieb eines Versicherten aufrechtzuerhalten oder zeitnah wieder aufzunehmen, oder • die Reparatur Isolation und Säuberung (insbesondere die Entfernung von Schad- programmen) der Daten und des IT-Systems Hardware entstehen, wenn die Daten und das IT-System seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegen oder bzw. der Versicherte die vollständige Kontrolle darüber hathat oder es sich um private IT-Geräte im Sinne von Ziffer I.1. handelt. Darüber hinaus ersetzt der Versicherer auch die Kosten o. g. Wiederherstellungskosten für die Wiederherstellung oder die Reparatur der Daten und des das IT-Systems System des Versicherten, die nicht seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegen und über die er nicht die vollstän- dige vollständige Kontrolle hat, wenn das versicherte Ereignis von dem Teil des IT-Systems des Versicherten ausgeht, der seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegt und über den er die vollständige Kontrolle hat. Die Kosten Soweit die Isolation und Säuberung der Wiederherstellung IT-Hardware technisch nicht möglich oder Reparatur umfassen erheblich teurer als eine Neubeschaffung sind, ersetzt der Versicherer auch die Kosten für die Neubeschaffung des betroffenen Teils der Isolation und Säuberung (insbesondere die Entfernung von Schadprogrammen) des IT-Systems. Dabei wird – soweit dies technisch möglich ist – Hardware, welche dem technischen Stand der Zustand wiederhergestelltIT-Hardware, der wie sie vor dem versicherten Ereignis gemäß Ziffern I.1. bis I.4und I.2. bestand, entspricht. Darüber hinaus besteht auch Versicherungsschutz Ist dies nicht möglich oder wirt- schaftlich unangemessen, ersetzt der Versicherer die Kosten für Kostenneue IT-Hard- ware, die einem Ver- sicherten dadurch entstehen, dass welche dem technischen Stand der ursprünglichen IT-Hardware unmittelbar und ausschließlich durch eine Netzwerksicherheitsverletzung gemäß Ziffer I.1. beschädigt oder zerstört wird. Ersetzt werden insoweit die für die Wiederherstellung der IT-Hard- ware (Reparatur oder Neubeschaffung) erforderlichen Kosten. Als IT-Hardware in diesem Sinne gelten diejenigen Sachen, die für die Steuerung des IT-Systems unverzichtbar sind (z. B. Computer, Router und Switches). Nicht vom Versicher- ungsschutz umfasst sind jedoch Sachen, die zwar Bestandteil des IT-Systems eines Versicherten sind, deren Beschädigung oder Zerstörung die Steuerung des IT-Systems aber unberührt lässt (z. B. Produktionsmittel). Für die Wiederherstellungskosten von IT-Hardware gilt die im Versicherungs- schein benannte Entschädigungsgrenzeam nächsten kommt.

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Samples: www.kuv24.de