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Wirksamkeitsklausel Musterklauseln

Wirksamkeitsklausel. Sollte eine Bestimmung dieser „ Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer“ oder der durch sie ergänzten Vereinbarungen des Nachunternehmerauftrages nicht rechtswirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gilt insbesondere, wenn die Unwirksamkeit sich nur auf einzelne Bestimmungen oder Teile von ihnen bezieht.
Wirksamkeitsklausel. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AEB oder daneben ab- geschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Wirksamkeitsklausel. 1Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Satzung nicht berühren. 2An die Stelle der unwirksamen Bestim- mungen soll diejenige zulässige Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der unzu- lässigen am nächsten kommt.
Wirksamkeitsklausel. 13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht berührt.
Wirksamkeitsklausel. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle, für die Zahlung Hamburg.
Wirksamkeitsklausel. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Wirksamkeitsklausel. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
Wirksamkeitsklausel. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen soll den übrigen Inhalt der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nicht berühren.
Wirksamkeitsklausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, so wird hierdurch die Rechtswirk- samkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Gesellschafter sind in diesem Falle verpflichtet, dahingehend zusammenzuwirken, dass der mit der betreffenden Bestim- mung verfolgte Zweck im Rahmen des rechtlich Möglichen erreicht und die rechtsun- wirksame Bestimmung ggf. rückwirkend durch eine rechtswirksame ersetzt wird. Dies gilt auch, wenn sich bei der Durchführung oder der Auslegung des Vertrages oder auf- grund einer Vorgabe des EnWG eine ausfüllungsbedürftige Xxxxx ergibt.

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  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

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  • Datenschutzklausel 1. Der Vermieter und seine Lizenzpartner sind verantwortliche Stellen und Dienstanbieter im Sinne des Datenschutzrechts nach dem Bundesdaten- schutzgesetz (BDSG). Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung vom Vermieter für Dritte unzugänglich erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers, wenn eine entsprechende datenschutzrechtliche Einwilligung auch für Werbung (Double-Opt-In) vorliegt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist, z. B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung oder an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer und zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine darüber hinaus gehende Verwendung bedarf der besonderen gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mieters/Fahrers (s. o.). Der Mieter/Fahrer kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. gemäß §§ 6, 19, 34 BDSG, Artikel 6 EU-DSGVO) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und deren Herkunft verlangen. Zusätzlich besteht für den Mieter/Fahrer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. gemäß §§ 6, 20, 35 BDSG, Artikel 16 ff. EUDSGVO) ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten. Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters/Fahrers nach Berichtigung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Mietvertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, die die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich. 2. Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG, Artikel 7 Abs. 3 EU-DSGVO: Der Mieter/ Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an den umseitig genannten Vermieter unter Angabe der dort genannten Adresse zum Kennwort: Widerspruch, oder per Email unter Angabe des umseitig genannten Vermieters an: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx.

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