Xxxxx und Verteilung der Arbeitszeit. 1. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit an Werktagen beträgt ausschließlich der Pausen 37,5 Stunden. Sie gilt nicht für Teilzeitbeschäftigte und Arbeitnehmer mit Arbeitsbe- reitschaft im Sinne des § 5. Die regelmäßige tarifliche oder abweichend festgelegte wöchentliche Arbeitszeit kann auch im Durchschnitt eines Verteilzeitraums von bis zu 12 Monaten erreicht werden. Bei der Ver- teilung der regelmäßigen Arbeitszeit kann die tägliche Arbeitszeit bis zu 10 Stunden betra- gen. Im übrigen werden die Möglichkeiten der Verteilung der Arbeitszeit nach den gesetzli- chen Bestimmungen nicht berührt. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können Arbeitgeber und Betriebsrat den Verteilzeit- raum auf bis zu 36 Monate verlängern. In diesem Fall gilt für § 7d Absatz 1 Ziffer 2 des Sozi- algesetzbuches IV der in der Betriebsvereinbarung festgelegte Zeitraum, höchstens jedoch 36 Monate. Im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen, die unterschiedliche tägliche Arbeitszeiten er- möglichen, ist durch Betriebsvereinbarung die zeitliche Lage der betrieblichen Normalar- beitszeit festzulegen. Die betriebliche Normalarbeitszeit ist u.a. Grundlage für die Berech- nung der Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung. Wird wöchentlich an fünf Werktagen gear- beitet, so beträgt die betriebliche tägliche Normalarbeitszeit ein Fünftel der regelmäßigen ta- riflichen wöchentlichen Arbeitszeit, soweit betrieblich keine andere tägliche Arbeitszeit ver- einbart worden ist. Bei gleitender Arbeitszeit wird, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, abwei- chend von Absatz 4 die wöchentliche Sollarbeitszeit bei der Arbeitszeitverkürzung von 39 auf 37,5 Stunden um 1,5 Stunden reduziert.
Xxxxx und Verteilung der Arbeitszeit. 1. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit an Werktagen beträgt aus- schließlich der Pausen 37,5 Stunden. Sie gilt nicht für Teilzeitbeschäftigte und Arbeitnehmer mit Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 5. Die regelmäßige tarifliche oder abweichend festgelegte wöchentliche Arbeits- zeit kann auch im Durchschnitt eines Verteilzeitraums von bis zu 12 Monaten erreicht werden.3) Bei der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit kann die tägliche Arbeitszeit bis zu 10 Stunden betragen. Im übrigen werden die Mög- lichkeiten der Verteilung der Arbeitszeit nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht berührt. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können Arbeitgeber und Betriebsrat den Verteilzeitraum auf bis zu 36 Monate verlängern. In diesem Fall gilt für § 7 d Absatz 1 Ziffer 2 des Sozialgesetzbuches IV der in der Betriebsvereinbarung festgelegte Zeitraum, höchstens jedoch 36 Monate.
Xxxxx und Verteilung der Arbeitszeit. 1. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit an Werktagen beträgt aus- schließlich der Pausen 40 Stunden3. Sie gilt nicht für Teilzeitbeschäftigte und Ar- beitnehmer mit Arbeitsbereitschaft. Wird wöchentlich an mehr als fünf Werktagen gearbeitet, so darf die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen acht Stunden nicht überschrei- ten.