Common use of Zahlung Und Verzinsung Der Entschädigung Clause in Contracts

Zahlung Und Verzinsung Der Entschädigung. 17.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. 17.1.1 Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagzahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 17.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem Sie uns gegenüber den Nachweis geführt haben, dass die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt ist. Sie sind zur Rückzahlung geleisteter Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. 17.2 Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - und soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 1 Prozent unter dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und beträgt mindestens 4 Prozent und höchstens 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 17.3 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen (siehe Ziffer 14.5) uns gegenüber nachgewiesen haben. 17.4 Bei der Berechnung der Fristen gemäß den Ziffern 17.1, 17.2 Satz 1 und 17.3 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 17.5 Wir können die Zahlung aufschieben, solange 17.5.1 Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen; 17.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch nicht abgeschlossen ist. 17.5.3 eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Zahlung Und Verzinsung Der Entschädigung. 17.1 15.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. 17.1.1 15.1.1 Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagzahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 17.1.2 15.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem Sie uns gegenüber den Nachweis geführt haben, dass die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt ist. Sie sind zur Rückzahlung geleisteter Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. 17.2 15.2 Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - und soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 1 Prozent unter dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und beträgt mindestens 4 Prozent und höchstens 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 17.3 15.3 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen (siehe Ziffer 14.512.8) gegenüber uns gegenüber nachgewiesen haben. 17.4 15.4 Bei der Berechnung der Fristen gemäß den Ziffern 17.115.1, 17.2 15.2 Satz 1 und 17.3 15.3 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 17.5 15.5 Wir können die Zahlung aufschieben, solange 17.5.1 15.5.1 Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen; 17.5.2 15.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch nicht abgeschlossen ist. 17.5.3 15.5.3 eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.

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Zahlung Und Verzinsung Der Entschädigung. 17.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. 17.1.1 Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagzahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 17.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem Sie uns gegenüber den Nachweis geführt haben, dass die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt ist. Sie sind zur Rückzahlung geleisteter Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. 17.2 Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - und soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 1 Prozent unter dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und beträgt mindestens 4 Prozent und höchstens 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 17.3 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen (siehe Ziffer 14.5) uns gegenüber nachgewiesen haben. 17.4 Bei der Berechnung der Fristen gemäß den Ziffern 17.1, 17.2 Satz 1 und 17.3 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 17.5 Wir können die Zahlung aufschieben, solange 17.5.1 Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen; 17.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch nicht abgeschlossen ist. 17.5.3 eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.

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Zahlung Und Verzinsung Der Entschädigung. 17.1 15.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. 17.1.1 15.1.1 Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagzahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 17.1.2 15.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem Sie uns gegenüber den Nachweis geführt haben, dass die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt ist. Sie sind zur Rückzahlung geleisteter Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. 17.2 15.2 Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - und soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 1 Prozent unter dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und beträgt mindestens 4 Prozent und höchstens 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 17.3 15.3 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen (siehe Ziffer 14.512.8) gegenüber uns gegenüber nachgewiesen haben. 17.4 15.4 Bei der Berechnung der Fristen gemäß den Ziffern 17.115.1, 17.2 15.2 Satz 1 und 17.3 15.3 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 17.5 15.5 Wir können die Zahlung aufschieben, solange 17.5.1 15.5.1 Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen; 17.5.2 15.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch nicht abgeschlossen ist. 17.5.3 15.5.3 eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.

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