Common use of Zahlungspflicht Clause in Contracts

Zahlungspflicht. Bei Selbstzahlern/Privatpatienten ist vor Aufnahme eine Vorauszahlung zu leisten. (Vorabüberweisung: IBAN: XX00000000000000000000, BIC: XXXXXX00XXX oder bar bzw. mit ec-Karte bei Anreise) Die Krankenakte, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum der Klinik. Die Patienten haben keinen Anspruch auf die Herausgabe der Originalunterlagen mit Ausnahme des ärztlichen Entlassungsberichtes. Das Recht des Patienten oder einer von ihm nachweislich beauftragten Person auf Einsicht in die Unterlagen sowie ggf. die Überlassung von Kopien – auch in elektronischer Form – auf seine Kosten und die Auskunftspflicht des behandelnden Klinikarztes bleiben unberührt. Während des Aufenthalts in der Klinik sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände mitgebracht werden. Werden spezielle medizintechnische Geräte benötigt (z.B. Schlafmasken bei Schlafapnoe) so sind diese Geräte beim zuständigen Pflegedienst anzumelden. Für eingebrachte Medizingeräte oder Hilfsmittel, die auf Verantwortung des Patienten von diesem selbst betrieben werden, übernimmt die Klinik keine Haftung; dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Klinik oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Klinik beruhen. Der Patient haftet für von ihm schuldhaft verursachte Schäden an Gegenständen und Gebäuden der Klinik, die er verursacht oder die ein Dritter verursacht, für den Schaden, für den er nach einer gesetzlichen Bestimmung einzustehen hat. Sollten dem Patienten während seines Aufenthalts in der Klinik die ihm ausgehändigten Schlüssel sowie der Transponder schuldhaft verloren gehen, behält sich die Klinik vor, die für die Wiederbeschaffung bzw. Auswechslung entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Klinikgrundstück oder auf einem von der Klinik bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet die Klinik nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihrer Mitarbeiter und derjenigen Personen, deren Verhalten sie sich nach § 278 BGB zurechnen lassen muss.

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