Zahnärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für zahnärztliche und –technische Leistungen durch Vertragszahnärzte, die für die vertragszahn- ärztliche Versorgung im Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte bzw. einem diesen ersetzenden Nachfolgevertrag, dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind. Sie umfassen insbesondere
a) gezielte Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
b) Erstellung eines Therapie- und Kostenplanes,
c) Individualprophylaxe nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
d) konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen oder einer kieferorthopädischen Behandlung erbracht werden. Aufwendungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundesaus- schuss diese in die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen hat.
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zum 2,0fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ersetzt. Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den in § 6 Abs. 2 GOZ (siehe Anhang) genannten Abschnitten der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgeführt sind, werden die Vergütungen für diese Leistungen bis zu den in Abschnitt A Nr. 1 Absatz 2 genannten Höchstsätzen ersetzt.
(3) Werden die Gebührensätze gemäß Absatz 2 durch Verträge zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. im Einver- nehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften einerseits und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung andererseits ganz oder teilweise abweichend geregelt, gelten die jeweils vertraglich vereinbarten Vergütungen.
(4) Wählt der Versicherte bei Zahnfüllungen eine über die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses hinausgehende Versorgung, hat er die über die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung hinausgehenden Mehrkosten selbst zu tragen. Wird eine intakte plas- tische Füllung ausgetauscht, entsteht kein Leistungsanspruch, auch nicht anteilig.
(5) Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für
a) funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen,
b) implantologische Leistungen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmeindikation für besonders schwere Fälle vo...
Zahnärztliche Behandlung. 7.1. Weisheitszähne 34
7.2. Zusätzliche Leistung für Kinder und Jugendliche 34
7.3. Leistung des Gemeinwesens 34
7.4. Leistungserbringer und Tarif 34
7.5. Behandlung im Ausland 34
Zahnärztliche Behandlung. 6.1. Kontrolluntersuchung und Prophylaxe 21
6.2. Weisheitszähne 21
6.3. Kieferorthopädische Behandlung 21
6.4. Behandlung im Ausland 21
6.5. Tarif 21
Zahnärztliche Behandlung. Bei zahnärztlichen Behandlungen im Ausland erstattet die Gesellschaft bis zu 100 % der Kosten:
1. für schmerzstillende Zahnbehandlungen,
2. für medizinisch notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung,
3. für Reparaturen von bereits vorhandenem Zahnersatz zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit,
4. für Provisorien bis zu 250 EUR (nicht indexierter Betrag). Bei medizinisch notwendiger zahnärztlicher Behandlung besteht für den Versicherten freie Arztwahl, solange es sich um einen im Aufenthaltsland zugelassenen Zahnarzt handelt.
Zahnärztliche Behandlung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für
a) Zahnbehandlung (inkl. Zahnprophylaxe) und Kie- ferorthopädie in voller Höhe (unter Berücksichti- gung von Nr. 8).
Zahnärztliche Behandlung. 3.1. Zahnbehandlung zu 100 %
3.2. Zahnersatz und Kieferorthopädie zu 80 %
Zahnärztliche Behandlung. Zahnbehandlung zu 100 %
Zahnärztliche Behandlung. Über die im SGB V geregelte zahnärztliche Behandlung hinaus erstattet die Betriebskran- kenkasse Versicherten die Kosten für folgende, von Zahnärzten durchgeführte Leistungen: - Fissuren-Versiegelung der kariesfreien Prämolaren im bleibenden Gebiss - 2. Zahnsteinentfernung innerhalb eines Kalenderjahres - Bakterientest bei anstehender Parodontosebehandlung - Kariesinfiltration
Zahnärztliche Behandlung. BASIS leistet für schwere krankheits- und unfallbedingte zahnärzt- liche Behandlungen gemäss KLV. BASIS leistet gemäss den vertraglichen und tariflichen Vereinba- rungen, wenn der Zahnarzt gemäss KVG zur Behandlung zugelas- sen ist und Diagnose, Behandlungsplan und Kostenvoranschlag vorliegen.
Zahnärztliche Behandlung. 6.1. Kontrolluntersuchung und Prophylaxe
6.2. Weisheitszähne
6.3. Kieferorthopädische Behandlung