Common use of Zeiterfassung Clause in Contracts

Zeiterfassung. (1) Für die nachvollziehbare Erfassung der Anwesenheitszeiten und der Absenzen mit Entgeltanspruch sind vom Arbeitgeber die für die Zeitaufzeichnung erforderlichen Vorkehrungen sicherzustellen. (2) Als Geltendmachung von Gutstunden gelten die betrieblichen Arbeits- zeitaufzeichnungen. I. Generelle Regelungen (unabhängig vom Arbeitszeit-modell) (1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 I. (1)) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 II. festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitarbeit liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird. Die Überstundenentlohnungen bzw. deren Abgeltung in bezahlter Freizeit müssen binnen vier Monaten nach dem Tage der Überstun- denleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt. Als Geltendmachung von Überstunden bzw. Gutstunden gelten die betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnungen. (2) Zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung vereinbaren die Kollektivvertragspartner im Sinne des § 12 a Arbeitsruhegesetzes (ARG), dass bei betriebs- oder kundenspezifischen Notwendigkeiten Arbeiten an Sonn- und Feiertagen möglich sind. In derartigen Ausnahmefällen sind entsprechende Regelungen, insbesondere Ausgleichsmaßnahmen über Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat über schriftliche Einzelvereinbarung festzulegen. Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes (Basis: 12 Monate) darf der Arbeitnehmer höchstens an 10 Wochenenden Dienst verrichten. (3) Arbeitnehmer, die nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt werden, haben in jeder Kalenderwoche anstelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. (4) Ersatzruhe im Sinne des ARG ist während der Normalarbeitszeit zu gewähren. (5) Wird ein Überstundenpauschalentgelt oder eine All Inclusive Vereinbarung getroffen, so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsummen der Grundsatz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten Überstundenzahl entspricht, wobei die Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind. Bei diesen Vereinbarungen ist das Überstundenpauschale entweder betragsmäßig oder in Form der Stundenanzahl auszuweisen. (6) Mehrarbeitsstunden bei Teilzeitarbeit sind nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb eines festgelegten Zeitraums von vier Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden oder bei gleitender Arbeitszeit bzw. Anwendung des Gleitzeitkontomodells die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode bzw. des Durchrechnungszeitraumes im Gleitzeitkontomodell im Durchschnitt nicht überschritten wird. Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die kollektivvertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit unterschreitet.

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Zeiterfassung. (1) Für die nachvollziehbare Erfassung der Anwesenheitszeiten und der Absenzen mit Entgeltanspruch sind vom Arbeitgeber Dienstgeber die für die Zeitaufzeichnung erforderlichen Vorkehrungen sicherzustellen. (2) Als Geltendmachung von Gutstunden gelten die betrieblichen Arbeits- zeitaufzeichnungenArbeitszeitaufzeichnungen. I. Generelle Regelungen (unabhängig vom Arbeitszeit-modell)Arbeitszeitmodell): (1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 I. (1)) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 II. festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitarbeit Teilzeitangestellten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Dienstnehmer festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird. Die Überstundenentlohnungen bzw. deren Abgeltung in bezahlter Freizeit müssen binnen vier Monaten nach dem Tage der Überstun- denleistung Überstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt. Als Geltendmachung von Überstunden bzw. Gutstunden gelten die betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnungen. (2) Zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung vereinbaren die Kollektivvertragspartner im Sinne des § 12 a Arbeitsruhegesetzes (ARG), dass bei betriebs- oder kundenspezifischen Notwendigkeiten Arbeiten an Sonn- und Feiertagen möglich sind. In derartigen Ausnahmefällen sind entsprechende Regelungen, insbesondere Ausgleichsmaßnahmen über Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat über schriftliche Einzelvereinbarung festzulegen. Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes (Basis: 12 Monate) darf der Arbeitnehmer Dienstnehmer höchstens an 10 Wochenenden Dienst verrichten. (3) ArbeitnehmerDienstnehmer, die nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt werden, haben in jeder Kalenderwoche anstelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. (4) Ersatzruhe im Sinne des ARG ist während der Normalarbeitszeit zu gewähren. (5) Wird ein Überstundenpauschalentgelt oder eine All Inclusive Vereinbarung getroffen, so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsummen der Grundsatz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten Überstundenzahl entspricht, wobei die Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind. Bei diesen Vereinbarungen ist das Überstundenpauschale entweder betragsmäßig oder in Form der Stundenanzahl auszuweisen. (6) Mehrarbeitsstunden bei Teilzeitarbeit sind nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb eines festgelegten Zeitraums von vier Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden oder bei gleitender Arbeitszeit bzw. Anwendung des Gleitzeitkontomodells die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode bzw. des Durchrechnungszeitraumes im Gleitzeitkontomodell im Durchschnitt nicht überschritten wird. Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die kollektivvertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit unterschreitet.

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Samples: Kollektivvertrag

Zeiterfassung. (1) Für die nachvollziehbare Erfassung der Anwesenheitszeiten Anwesen- heitszeiten und der Absenzen mit Entgeltanspruch sind vom Arbeitgeber die für die Zeitaufzeichnung erforderlichen erfor- derlichen Vorkehrungen sicherzustellen. (2) Als Geltendmachung von Gutstunden gelten die betrieblichen Arbeits- zeitaufzeichnungenArbeitszeitaufzeichnungen. I. Generelle Regelungen (unabhängig vom Arbeitszeit-modell)Arbeits- zeitmodell): (1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 I. I (1)) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 II. II festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit überschritten über- schritten wird. Bei Teilzeitarbeit teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird. Die Überstundenentlohnungen bzw. bzw deren Abgeltung in bezahlter Freizeit müssen binnen vier Monaten nach dem Tage der Überstun- denleistung Überstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt. Als Geltendmachung Gel- tendmachung von Überstunden bzw. bzw Gutstunden gelten gel- ten die betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnungen. (2) Zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung vereinbaren die Kollektivvertragspartner im Sinne des § 12 a Arbeitsruhegesetzes 12a Ar- beitsruhegesetzes (ARG), dass bei betriebs- oder kundenspezifischen kun- denspezifischen Notwendigkeiten Arbeiten an Sonn- und Feiertagen möglich sind. In derartigen Ausnahmefällen Ausnah- mefällen sind entsprechende Regelungen, insbesondere insbeson- dere Ausgleichsmaßnahmen über Betriebsvereinbarung bzw. Betriebsvereinba- rung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat über schriftliche schriftli- che Einzelvereinbarung festzulegen. Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes (Basis: 12 Monate) darf der Arbeitnehmer höchstens an 10 Wochenenden Dienst verrichten. (3) Arbeitnehmer, die nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung Ar- beitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe Wochenend- ruhe beschäftigt werden, haben in jeder Kalenderwoche Kalenderwo- che anstelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (WochenruheWochen- ruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. (4) Ersatzruhe im Sinne des ARG ist während der Normalarbeitszeit Nor- malarbeitszeit zu gewähren. (5) Wird ein Überstundenpauschalentgelt oder eine All Inclusive All-Inclusive-Vereinbarung getroffen, so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsummen der Grundsatz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten ge- leisteten Überstundenzahl entspricht, wobei die Überstundenzuschläge Über- stundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind. Bei diesen Vereinbarungen ist das Überstundenpauschale Überstundenpau- schale entweder betragsmäßig oder in Form der Stundenanzahl Stun- denanzahl auszuweisen. (6) Mehrarbeitsstunden bei Teilzeitarbeit sind nicht zuschlagspflichtigzu- schlagpflichtig, wenn sie innerhalb eines festgelegten Zeitraums von vier Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen 1 : 1 ausgegli- chen werden oder bei gleitender Arbeitszeit bzw. Anwendung bzw An- wendung des Gleitzeitkontomodells die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode bzw. bzw des Durchrechnungszeitraumes im Gleitzeitkontomodell im Durchschnitt nicht überschritten wird. Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die kollektivvertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit unterschreitet.

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Samples: Kollektivvertrag

Zeiterfassung. (1) Für die nachvollziehbare Erfassung der Anwesenheitszeiten Anwesen- heitszeiten und der Absenzen mit Entgeltanspruch sind vom Arbeitgeber die für die Zeitaufzeichnung erforderlichen erfor- derlichen Vorkehrungen sicherzustellen. (2) Als Geltendmachung von Gutstunden gelten die betrieblichen Arbeits- zeitaufzeichnungenArbeitszeitaufzeichnungen. I. Generelle Regelungen (unabhängig vom Arbeitszeit-modell)Arbeits- zeitmodell): (1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 I. I (1)) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 II. II festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit überschritten über- schritten wird. Bei Teilzeitarbeit teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird. Die Überstundenentlohnungen bzw. bzw deren Abgeltung in bezahlter Freizeit müssen binnen vier Monaten nach dem Tage der Überstun- denleistung Überstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt. Als Geltendmachung Gel- tendmachung von Überstunden bzw. bzw Gutstunden gelten gel- ten die betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnungen. (2) Zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung vereinbaren die Kollektivvertragspartner im Sinne des § 12 a Arbeitsruhegesetzes 12a Ar- beitsruhegesetzes (ARG), dass bei betriebs- oder kundenspezifischen kun- denspezifischen Notwendigkeiten Arbeiten an Sonn- und Feiertagen möglich sind. In derartigen Ausnahmefällen Ausnah- mefällen sind entsprechende Regelungen, insbesondere insbeson- dere Ausgleichsmaßnahmen über Betriebsvereinbarung bzw. Betriebsvereinba- rung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat über schriftliche schriftli- che Einzelvereinbarung festzulegen. Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes (Basis: 12 Monate) darf der Arbeitnehmer höchstens an 10 Wochenenden Dienst verrichten. (3) Arbeitnehmer, die nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung Ar- beitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe Wochenend- ruhe beschäftigt werden, haben in jeder Kalenderwoche Kalenderwo- che anstelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (WochenruheWochen- ruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. (4) Ersatzruhe im Sinne des ARG ist während der Normalarbeitszeit Nor- malarbeitszeit zu gewähren. (5) Wird ein Überstundenpauschalentgelt oder eine All Inclusive All-Inclusive-Vereinbarung getroffen, so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsummen der Grundsatz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten ge- leisteten Überstundenzahl entspricht, wobei die Überstundenzuschläge Über- stundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind. Bei diesen Vereinbarungen ist das Überstundenpauschale entweder betragsmäßig oder in Form der Stundenanzahl auszuweisen. (6) Mehrarbeitsstunden bei Teilzeitarbeit sind nicht zuschlagspflichtigzu- schlagpflichtig, wenn sie innerhalb eines festgelegten Zeitraums von vier Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen 1 : 1 ausgegli- chen werden oder bei gleitender Arbeitszeit bzw. Anwendung bzw An- wendung des Gleitzeitkontomodells die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode bzw. bzw des Durchrechnungszeitraumes im Gleitzeitkontomodell im Durchschnitt nicht überschritten wird. Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die kollektivvertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit unterschreitet.

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Zeiterfassung. (1) Für die nachvollziehbare Erfassung der Anwesenheitszeiten und der Absenzen mit Entgeltanspruch sind vom Arbeitgeber Dienstgeber die für die Zeitaufzeichnung erforderlichen Vorkehrungen sicherzustellen. (2) Als Geltendmachung von Gutstunden gelten die betrieblichen Arbeits- zeitaufzeichnungenArbeitszeitaufzeichnungen. I. Generelle Regelungen (unabhängig vom Arbeitszeit-Arbeitszeit- modell) (1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 I. (1)) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 II. festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitarbeit liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Dienstnehmer festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird. Die Überstundenentlohnungen bzw. deren Abgeltung in bezahlter Freizeit müssen binnen vier Monaten nach dem Tage der Überstun- denleistung Überstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt. Als Geltendmachung von Überstunden bzw. Gutstunden gelten die betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnungen. (2) Zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung vereinbaren die Kollektivvertragspartner im Sinne des § 12 a Arbeitsruhegesetzes (ARG), dass bei betriebs- oder kundenspezifischen Notwendigkeiten Arbeiten an Sonn- und Feiertagen möglich sind. In derartigen Ausnahmefällen sind entsprechende Regelungen, insbesondere Ausgleichsmaßnahmen über Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat über schriftliche Einzelvereinbarung festzulegen. Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes (Basis: 12 Monate) darf der Arbeitnehmer Dienstnehmer höchstens an 10 Wochenenden Dienst verrichten. (3) ArbeitnehmerDienstnehmer, die nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt werden, haben in jeder Kalenderwoche anstelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. (4) Ersatzruhe im Sinne des ARG ist während der Normalarbeitszeit zu gewähren. (5) Wird ein Überstundenpauschalentgelt oder eine All Inclusive Vereinbarung getroffen, so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsummen der Grundsatz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten Überstundenzahl entspricht, wobei die Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind. Bei diesen Vereinbarungen ist das Überstundenpauschale entweder betragsmäßig oder in Form der Stundenanzahl auszuweisen. (6) Mehrarbeitsstunden bei Teilzeitarbeit sind nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb eines festgelegten Zeitraums von vier Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden oder bei gleitender Arbeitszeit bzw. Anwendung des Gleitzeitkontomodells die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode bzw. des Durchrechnungszeitraumes im Gleitzeitkontomodell im Durchschnitt nicht überschritten wird. Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die kollektivvertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit unterschreitet.

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Zeiterfassung. (1) Für die nachvollziehbare Erfassung der Anwesenheitszeiten und der Absenzen mit Entgeltanspruch sind vom Arbeitgeber die für die Zeitaufzeichnung erforderlichen Vorkehrungen sicherzustellen. (2) Als Geltendmachung von Gutstunden gelten die betrieblichen Arbeits- Arbeits-zeitaufzeichnungen.. § 5 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Mehrarbeit bei Teilzeit I. Generelle Regelungen (unabhängig vom Arbeitszeit-modell) (1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 I. (1)) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 II. festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitarbeit liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird. Die Überstundenentlohnungen bzw. deren Abgeltung in bezahlter Freizeit müssen binnen vier Monaten nach dem Tage der Überstun- Überstun-denleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt. Als Geltendmachung von Überstunden bzw. Gutstunden gelten die betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnungen. (2) Zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung vereinbaren die Kollektivvertragspartner im Sinne des § 12 a Arbeitsruhegesetzes (ARG), dass bei betriebs- oder kundenspezifischen Notwendigkeiten Arbeiten an Sonn- und Feiertagen möglich sind. In derartigen Ausnahmefällen sind entsprechende Regelungen, insbesondere Ausgleichsmaßnahmen über Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat über schriftliche Einzelvereinbarung festzulegen. Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes (Basis: 12 Monate) darf der Arbeitnehmer höchstens an 10 Wochenenden Dienst verrichten. (3) Arbeitnehmer, die nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt werden, haben in jeder Kalenderwoche anstelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. (4) Ersatzruhe im Sinne des ARG ist während der Normalarbeitszeit zu gewähren. (5) Wird ein Überstundenpauschalentgelt oder eine All Inclusive Vereinbarung getroffen, so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsummen der Grundsatz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten Überstundenzahl entspricht, wobei die Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind. Bei diesen Vereinbarungen ist das Überstundenpauschale entweder betragsmäßig oder in Form der Stundenanzahl auszuweisen. (6) Mehrarbeitsstunden bei Teilzeitarbeit sind nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb eines festgelegten Zeitraums von vier Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden oder bei gleitender Arbeitszeit bzw. Anwendung des Gleitzeitkontomodells die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode bzw. des Durchrechnungszeitraumes im Gleitzeitkontomodell im Durchschnitt nicht überschritten wird. Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die kollektivvertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit unterschreitet.

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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte in Der Datenverarbeitung Und Informationstechnik