Zeitliche Begrenzung. A3-11.1 Der Versicherungsschutz gemäß A3-7.1 ff. umfasst die Folgen aller während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Diese dreijährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm un- verschuldet versäumt wurde. A3-11.2 Für Ansprüche nach A3-7.1 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrags ausgeliefert wurden, besteht Versicherungs- schutz nur bei besonderer Vereinbarung.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Sicherheitsdienstleistern, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung (Avb Bhv)
Zeitliche Begrenzung. A3-11.1 7.1 Der Versicherungsschutz gemäß A3-7.1 Ziffern 4.2 ff. umfasst die Folgen aller während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben blei- ben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Diese dreijährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm un- verschuldet versäumt wurde.
A3-11.2 7.2 Für Ansprüche nach A3-7.1 Ziffern 4.2 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrags Versicherungs- vertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur bei besonderer beson- derer Vereinbarung.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Zeitliche Begrenzung. A3-11.1 7.1 Der Versicherungsschutz gemäß A3-7.1 Ziffer 4.2 ff. umfasst die Folgen aller während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags Versicherungs- vertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen AnzeigeobliegenheitenAnzeige- obliegenheiten. Diese dreijährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm un- verschuldet unverschuldet versäumt wurde.
A3-11.2 7.2 Für Ansprüche nach A3-7.1 Ziffer 4.2 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung.
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Samples: Haftpflicht Versicherung
Zeitliche Begrenzung. A3-11.1 8.1 Der Versicherungsschutz gemäß A3-7.1 den Ziffern 4.2 ff. umfasst die Folgen aller während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags Versiche- rungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Diese dreijährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm un- verschuldet versäumt wurde.
A3-11.2 8.2 Für Ansprüche nach A3-7.1 den Ziffern 4.2 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten In- krafttreten dieses Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Zeitliche Begrenzung. A3-11.1 6.1 Der Versicherungsschutz gemäß A3-7.1 Ziffer 4.2 ff. umfasst die Folgen aller während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Diese dreijährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm un- verschuldet unverschuldet versäumt wurde.
A3-11.2 6.2 Für Ansprüche nach A3-7.1 Ziffer 4.2 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung