Zeitlicher Geltungsbereich. Abweichend von Art.4 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf einen Umweltschaden, der während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt.2.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Ein Umweltschaden, der zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, der aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens ein Jahr vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder der Umweltschaden nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Art 4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
Appears in 2 contracts
Samples: Rahmenvereinbarung, Rahmenvereinbarung
Zeitlicher Geltungsbereich. Abweichend von Art.4 Art. 4 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf einen Umweltschaden, der während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei 2 Jahre danach festgestellt wird (Pkt.2.1Pkt. 2.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Ein Umweltschaden, der zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, der aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens ein Jahr 2 Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder der Umweltschaden nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Art 4, Pkt.2 Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
Appears in 2 contracts
Samples: Rahmenvereinbarung, Rahmenvereinbarung
Zeitlicher Geltungsbereich. Abweichend von Art.4 AHVB AH VB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf einen Umweltschaden, der während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt.2.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Ein Umweltschaden, der zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, der aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens ein Jahr zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder der Umweltschaden nicht bekannt war und auch euch nicht bekannt sein konnte. Art 4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
Appears in 2 contracts
Samples: Rahmenvereinbarung, Rahmenvereinbarung
Zeitlicher Geltungsbereich. Abweichend von Art.4 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf einen Umweltschaden, der während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt.2.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Ein Umweltschaden, der zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, der aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens ein Jahr zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder der Umweltschaden nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Art 4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung