Common use of Zeitlicher Geltungsbereich Clause in Contracts

Zeitlicher Geltungsbereich. Abweichend von Art. 29 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Ver- sicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festge- stellt wird (Art. 33, Pkt. 3.1.). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurück- zuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsver- trages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person gemäß Art. 27 bis zum Abschluss des Ver- sicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Art. 29, Pkt.

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Zeitlicher Geltungsbereich. Abweichend von Art. 29 20 erstreckt sich der Versicherungsschutz die Versiche- rung auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit Wirk- samkeit des Ver- sicherungsschutzes Versicherungsschutzes oder spätestens zwei 2 Jahre danach festge- stellt festgestellt wird (Art. 3316, Pkt. 3.1.2.3.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit Wirk- samkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurück- zuführen Versi- cherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens innerhalb von zwei Jahre Jahren vor Abschluss des Versicherungsver- trages Versicherungsvertra- ges ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person gemäß Art. 27 dem Versicherten bis zum Abschluss des Ver- sicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung Umweltstö- rung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Art. 29, Pkt.

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