Common use of Zugangssperre für Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst Clause in Contracts

Zugangssperre für Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst. Die Bank kann Kontoinformationsdienstleistern oder Zahlungsauslösedienstleistern den Zugang zu einem Zahlungskonto des Kunden verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoin- formationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslö- sung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen. Die Bank wird den Kunden über eine solche Zugangsverweigerung auf dem vereinbarten Weg un- terrichten. Die Unterrichtung erfolgt möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Sobald die Gründe für die Verweigerung des Zu- gangs nicht mehr bestehen, hebt die Bank die Zugangssperre auf. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

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Samples: www.psd-koblenz.de, www.raiba-bidingen.de, www.meine-vvb.de

Zugangssperre für Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst. Die Bank kann Kontoinformationsdienstleistern oder Zahlungsauslösedienstleistern den Zugang zu einem Zahlungskonto des Kunden verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoin- formationsdienstleisters Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslö- sung Auslösung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen. Die Bank wird den Kunden über eine solche Zugangsverweigerung auf dem vereinbarten Weg un- terrichtenunterrichten. Die Unterrichtung erfolgt möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Sobald die Gründe für die Verweigerung des Zu- gangs Zugangs nicht mehr bestehen, hebt die Bank die Zugangssperre auf. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

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Samples: www.merckfinck.de, www.psd-berlin-brandenburg.de, www.procreditbank.de

Zugangssperre für Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst. Die Bank kann Kontoinformationsdienstleistern oder Zahlungsauslösedienstleistern den Zugang zu einem Zahlungskonto des Kunden verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoin- formationsdienstleisters Kontoinformations- dienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslö- sung Auslösung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen. Die Bank wird den Kunden über eine solche Zugangsverweigerung auf dem vereinbarten Weg un- terrichtenunterrichten. Die Unterrichtung erfolgt möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Sobald die Gründe für die Verweigerung des Zu- gangs Zugangs nicht mehr bestehen, hebt die Bank die Zugangssperre auf. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

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Samples: www.psd-rhein-ruhr.de, www.psd-muenchen.de, www.psd-braunschweig.de

Zugangssperre für Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst. Die Bank kann Kontoinformationsdienstleistern oder Zahlungsauslösedienstleistern Zahlungsauslöse- dienstleistern den Zugang zu einem Zahlungskonto des Kunden verweigernverwei- gern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang Zusam- menhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoin- formationsdienstleisters Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslö- sung betrüger- ischen Auslösung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen. Die Bank wird den Kunden über eine solche Zugangsverweigerung auf dem vereinbarten Weg un- terrichtenunterrichten. Die Unterrichtung erfolgt möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Sobald die Gründe für die Verweigerung des Zu- gangs Zugangs nicht mehr bestehen, hebt die Bank die Zugangssperre auf. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

Appears in 5 contracts

Samples: b2b.dab-bank.de, b2b.dab-bank.de, b2b.dab-bank.de

Zugangssperre für Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst. Die Bank kann Kontoinformationsdienstleistern oder Zahlungsauslösedienstleistern den Zugang zu einem Zahlungskonto des Kunden verweigernverwei- gern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoin- formationsdienstleisters Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslö- sung Auslösung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen. Die Bank wird den Kunden über eine solche Zugangsverweigerung auf dem vereinbarten Weg un- terrichtenunterrichten. Die Unterrichtung erfolgt möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des ZugangsZu- gangs. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Sobald die Gründe für die Verweigerung des Zu- gangs Zugangs nicht mehr bestehen, hebt die Bank die Zugangssperre auf. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich. Auf den Zugang zum Online-Banking über TEO findet diese Ziffer (9.5) keine Anwendung.

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Samples: www.sparda-bw.de, www.sparda-bw.de, www.sparda-bw.de

Zugangssperre für Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst. Die Bank kann Kontoinformationsdienstleistern oder Zahlungsauslösedienstleistern Zahlungsauslöse- dienstleistern den Zugang zu einem Zahlungskonto des Kunden verweigernverwei- gern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang Zusam- menhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoin- formationsdienstleisters Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslö- sung betrüger- ischen Auslösung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen. Die Bank wird den Kunden über eine solche Zugangsverweigerung auf dem vereinbarten Weg un- terrichtenunterrichten. Die Unterrichtung erfolgt möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Sobald die Gründe für die Verweigerung des Zu- gangs Zugangs nicht mehr bestehen, hebt die Bank die Zugangssperre auf. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglichunverzüg- lich.

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Samples: www.aad-fondsdiscount.de, www.fonds-super-markt.de, b2b.dab-bank.de

Zugangssperre für Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst. Die Bank kann Kontoinformationsdienstleistern oder Zahlungsauslösedienstleistern den Zugang zu einem Zahlungskonto des Kunden verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoin- formationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslö- sung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen. Die Bank wird den Kunden über eine solche Zugangsverweigerung auf dem vereinbarten Weg un- terrichtenunterrichten. Die Unterrichtung erfolgt möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs. Die Angabe von Gründen Grün- den darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Sobald die Gründe für die Verweigerung des Zu- gangs Zugangs nicht mehr bestehen, hebt die Bank die Zugangssperre auf. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

Appears in 4 contracts

Samples: www.psd-koblenz.de, www.sparda-bank-hamburg.de, www.rb-dietersheim.de

Zugangssperre für Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst. Die Bank kann Kontoinformationsdienstleistern oder Zahlungsauslösedienstleistern Zahlungsauslösedienst- leistern den Zugang zu einem Zahlungskonto des Kunden verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoin- formationsdienstleisters Kontoinformati- onsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslö- sung Auslösung eines ZahlungsvorgangsZah- lungsvorgangs, es rechtfertigen. Die Bank wird den Kunden über eine solche Zugangsverweigerung auf dem vereinbarten Weg un- terrichtenunterrichten. Die Unterrichtung erfolgt möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen Verpftichtungen verstoßen würde. Sobald die Gründe für die Verweigerung des Zu- gangs Zugangs nicht mehr bestehen, hebt die Bank die Zugangssperre Zugangssper- re auf. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

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Samples: www.edekabank.de, www.edekabank.de

Zugangssperre für Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst. Die Bank kann Kontoinformationsdienstleistern oder Zahlungsauslösedienstleistern den Zugang zu einem Zahlungskonto des Kunden verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoin- formationsdienstleisters Kontoinformations- dienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslö- sung Auslösung eines ZahlungsvorgangsZahlungs- vorgangs, es rechtfertigen. Die Bank wird den Kunden über eine solche Zugangsverweigerung auf dem vereinbarten Weg un- terrichtenunterrichten. Die Unterrichtung erfolgt möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Sobald die Gründe für die Verweigerung des Zu- gangs Zugangs nicht mehr bestehen, hebt die Bank die Zugangssperre auf. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

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Samples: www.psdbank-ht.de, www.psdbank-ht.de

Zugangssperre für Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst. Die Bank kann Kontoinformationsdienstleistern oder Zahlungsauslösedienstleistern den Zugang zu einem Zahlungskonto des Kunden verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoin- formationsdienstleisters Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslö- sung Auslösung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen. Die Bank wird den Kunden über eine solche Zugangsverweigerung Zugangsver- weigerung auf dem vereinbarten Weg un- terrichtenunterrichten. Die Unterrichtung erfolgt möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs. Die Angabe von Gründen Grün- den darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Sobald die Gründe für die Verweigerung des Zu- gangs Zugangs nicht mehr bestehen, hebt die Bank die Zugangssperre auf. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

Appears in 2 contracts

Samples: www.vwfs.de, www.vwfs.de

Zugangssperre für Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst. Die Bank kann Kontoinformationsdienstleistern oder Zahlungsauslösedienstleistern den Zugang zu einem Zahlungskonto des Kunden verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoin- formationsdienstleisters Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslö- sung Auslösung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen. Die Bank wird den Kunden über eine solche Zugangsverweigerung Zugangs- verweigerung auf dem vereinbarten Weg un- terrichtenunterrichten. Die Unterrichtung erfolgt möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs. Die Angabe von Gründen Grün- den darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Sobald die Gründe für die Verweigerung des Zu- gangs Zugangs nicht mehr bestehen, hebt die Bank die Zugangssperre auf. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

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Samples: www.vwfs.de

Zugangssperre für Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst. Die Bank kann Kontoinformationsdienstleistern oder Zahlungsauslösedienstleistern den Zugang zu einem Zahlungskonto des Kunden verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen betrügeri­ schen Zugang des Kontoin- formationsdienstleisters Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslö- sung Auslösung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen. Die Bank wird den Kunden über eine solche Zugangsverweigerung auf dem vereinbarten Weg un- terrichtenunterrichten. Die Unterrichtung erfolgt möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Sobald die Gründe für die Verweigerung des Zu- gangs Zugangs nicht mehr bestehen, hebt die Bank die Zugangssperre auf. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

Appears in 1 contract

Samples: www.vwfs.de

Zugangssperre für Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst. Die Bank kann Kontoinformationsdienstleistern oder Zahlungsauslösedienstleistern Zahlungsauslö- sedienstleistern den Zugang zu einem Zahlungskonto des Kunden verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoin- formationsdienstleisters Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters Zahlungsaus- lösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich ein-schließlich der nicht autorisierten auto- risierten oder betrügerischen Auslö- sung Auslösung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen. Die Bank wird den Kunden über eine solche Zugangsverweigerung Zugangs- verweigerung auf dem vereinbarten Weg un- terrichtenunterrichten. Die Unterrichtung Unterrich- tung erfolgt möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs. Die Angabe von Gründen darf unterbleibenunter- bleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen Verpflichtun- gen verstoßen würde. Sobald die Gründe für die Verweigerung des Zu- gangs Zugangs nicht mehr bestehen, hebt die Bank die Zugangssperre auf. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

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Samples: www.consorsbank.de

Zugangssperre für Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst. Die Bank kann Kontoinformationsdienstleistern oder Zahlungsauslösedienstleistern den Zugang zu einem Zahlungskonto des Kunden verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen betrüge- rischen Zugang des Kontoin- formationsdienstleisters Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters Zahlungsauslösedienst- leisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslö- sung Auslösung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen. Die Bank wird den Kunden über eine solche Zugangsverweigerung auf dem vereinbarten Weg un- terrichtenunterrichten. Die Unterrichtung Unter- richtung erfolgt möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Sobald die Gründe für die Verweigerung des Zu- gangs Zugangs nicht mehr bestehen, hebt die Bank die Zugangssperre auf. Hierüber unterrichtet unter- richtet sie den Kunden unverzüglich.

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Samples: www.vwfs.de