Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten Musterklauseln

Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten. 10.1. Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig. 10.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur bei Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern. 10.3. Sofern für die Leistungserbringung durch die Agentur erforderlich und nicht durch die Agentur zu erbringen, (i) stellt der Auftraggeber die technischen Einrichtungen wie Hardware oder Datenübertragungsleitungen funktionsbereit und stellt diese in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung; (ii) stellt der Auftraggeber die Zugangsdatendaten zur Verfügung; (iii) unterstützt der Auftraggeber die Agentur bei Testläufen und Abnahmetests durch entsprechendes Personal. 10.4. Mitwirkungsleistungen und Beistellungen des Auftraggebers erfolgen kostenfrei für die Agentur. 10.5. Kann die Agentur die Leistungen wegen fehlender und unzureichender Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen des Auftraggebers nicht oder nur mit Mehraufwendungen erbringen, ist die Agentur berechtigt, hierdurch notwendige Mehraufwendungen gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. 10.6. Die Vertragsparteien und deren Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen, die gemeinsam festgelegt werden, über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können. 10.7. Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder undurchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der Agentur unverzüglich mitzuteilen. 10.8. Die Kommunikation zwischen der Agentur und dem Auftraggeber soll möglichst effektiv, d.h. schnell und fehlerresistent erfolgen. Hierbei hat der Auftraggeber etwaige formelle Kommunikationsvoraussetzungen zu beachten, sofern diese ihm mitgeteilt wurden oder sonst bekannt sind, erreichbar sind und deren Wahrnehmung dem Auftraggeber zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von Ticketing-Systemen und hinreichende Beschreibung von Problemen, Symptomen, technischen Störungen, o.ä. Werden die formellen Kommunikationsvoraussetzungen durch den Auftraggeber nicht beachtet, werden keine Rechte und...
Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten. 8.1. Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig. 8.2. Der Kunde verpflichtet sich, die progressio OG bei Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. 8.3. Sofern für die Leistungserbringung durch die progressio OG erforderlich und nicht durch die progressio OG zu erbringen, (i) stellt der Kunde die technischen Einrichtungen wie Hardware oder Datenübertragungsleitungen funktionsbereit und stellt diese in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung; (ii) stellt der Kunde die Zugangsdaten zur Verfügung; (iii) unterstützt der Kunde die progressio OG bei Testläufen und Abnahmetests durch entsprechendes Personal. 8.4. Mitwirkungsleistungen und Beistellungen des Kunden erfolgen kostenfrei für die progressio OG. 8.5. Sofern die progressio OG einen Kunden zu einer Rückmeldung innerhalb einer angemessenen Frist (die grundsätzlich drei (3) Werktage beträgt) auffordert und den Kunden darauf hinweist, dass sie bei fehlender Rückmeldung mit einer Zustimmung zu ihrem Vorschlag rechnet, gilt die fehlende Rückmeldung des Kunden innerhalb der Frist als Zustimmung und Freigabe. Die progressio OG kann dem Kunden aber auch jede andere beliebige Frist zur Rückmeldung setzen, so werden insbesondere eingeplante Postings kurzfristig zur Rückmeldung geschickt und zum mitgeteilten Zeitpunkt gepostet, wenn der Kunde nicht zumindest rückmeldet, dass er Änderungswünsche hat oder eine längere Prüfzeit benötigt. Die fehlende Rückmeldung gilt unter den oben genannten Bedingungen als Zustimmung. Bei Zustimmung des Kunden (wie oben beschrieben) haftet die progressio OG nicht für die Richtigkeit von Inhalten. Insbesondere die rechtliche Überprüfung hat durch den Kunden zu erfolgen und gilt als gegeben, wenn er nicht etwas Anderes innerhalb der Frist zur Rückmeldung bekannt gibt. Der Kunde wird den Vorschlägen (wie Texte, Postings, Werbemaßnahmen und andere erbrachte Leistungen) der progressio OG erst dann im oben angeführten Sinne zustimmen, wenn er sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, die Risiken, die mit der Durchführung der Maßnahme verbunden sind, selbst zu tragen. Spätestens mit...
Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten. 1. Der Vertragspartner wird den Anbieter bei Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung nach eigenem Ermessen auf Anforderung unterstützen. Dies gilt insbesondere für Rückgriffsansprüche des Anbieters gegen Vorlieferanten. 2. Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.
Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten. Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig. Der Kunde verpflichtet sich, die PoLi Marketing GmbH bei Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Sofern für die Leistungserbringung durch die PoLi Marketing GmbH erforderlich und nicht durch die PoLi Marketing GmbH zu erbringen, (i) stellt der Kunde die technischen Einrichtungen wie Hardware oder Datenübertragungsleitungen funktionsbereit und stellt diese in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung;

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  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Mitteilungspflichten Kunden haben Schäden an der Kundenanlage, durch die Heizwasserverluste eintreten und/ oder durch die die Qualität des Heizmediums verändert wird, dem FVU unverzüglich mitzuteilen und beseitigen zu lassen.

  • Sorgfalts Und Mitwirkungspflichten Des Karteninhabers 4.1 Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter zur Durchführung von Internet-Zahlungen Zugang zu seinem für das Verfahren genutzten Endgerät er- langt. Die App ist gegen unberechtigte Freigaben – z. B. durch ein sicheres Passwort – zu schützen. Das Endgerät ist vor Verlust und Diebstahl zu sichern. Im Fall von Verlust oder Diebstahl des Endgerätes ist nach Möglichkeit die App per Fernzugriff zu löschen und die SIM-Karte des Endgerätes sperren zu lassen. Zugangsdaten zur App dürfen nicht auf dem Endgerät gespeichert werden. Die App darf nicht auf Endgeräten eingesetzt werden, deren Betriebssystem manipuliert wurde, z. B. durch sogenannte Jailbreaks oder Rooten oder sonstige nicht vom Hersteller des Endgeräts freigegebene Betriebssystemvarianten. Weiter gilt Ziffer 6.4 der Vertrags- bzw. Ziffer 5.4 der Einsatzbedingungen. 4.2 Das Endgerät, das zur Freigabe der Transaktion dient, sollte nicht gleichzeitig für die Internet-Zahlungen genutzt werden (physische Trennung der Kommunikationska- näle). 4.3 Der Karteninhaber hat die Übereinstimmung der von der Bank dem Nutzer über- mittelten Transaktionsdaten mit den von ihm für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Unstimmigkeiten ist die Transaktion abzubrechen und die Bank zu informieren. 4.4 Der Karteninhaber hat die App nur aus offiziellen App-Stores (Apple App Store oder Google Play Store) herunterzuladen und die für die App vorgesehenen Updates regelmäßig zu installieren.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Mitwirkungspflicht des Kunden Der Kunde ist zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Informationen sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der allfällige Installationen durchgeführt werden sollen. Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde stellt ferner gegebenenfalls erforderliche Testdaten sowie alle Texte und sonstige Inhalte (zB. Logos), die eingesetzt werden sollen, zur Verfügung. Sofern der ISP dem Kunden Entwürfe, Programmtestversionen, eine fertige Fassung oder ähnliches vorlegt, werden diese vom Kunden gewissenhaft geprüft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden - dies, außer bei Verbrauchern, bei sonstigem Verlust aller Ansprüche gegen den ISP.

  • Mitwirkungspflichten des Kunden Der Kunde hat im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags insbesondere folgende Pflichten: - Ausfüllen und Unterzeichnen für sämtliche benötigte Unterlagen wie Pflichtenheft, IT-Systemanalyse, Anlage Softwareimplementierung etc. Mit der Unterzeichnung bestätigt der Kunde die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben; - Sicherstellung des Zutritts zum Gebäude und des Zugangs zur Infrastruktur; - Stellung von Testsystemen oder Testmandanten, Durchführung von Tests und Freigabe von Weiterentwicklungen zur produktiven Nutzung; - Sicherstellung der Verfügbarkeit (physische Anwesenheit, Remote Unterstützung etc.) einer Person mit den benötigten Rechten und dem erforderlichen Know-How während der gesamten Installation, Inbetriebnahme und Integration der Software, sowie im Fall der Behebung einer Störung; - zur Verfügungsstellung entsprechender Zugangsinformationen, um die Installation der zu integrierenden Software zu gewährleisten; - Bereitstellung eines kostenlosen Remote-Zugriffs für TA (ihre Mitarbeitenden, Drittlieferanten, Software-Hersteller und Beauftragte der TA); - zur Verfügungsstellung der erforderlichen Arbeitsplätze, Arbeits- und Kommunikationsmittel; - beauftragte Leistungen jeglicher Art kann TA per Remote-Zugriff erbringen. Der Kunde hat die hierzu erforderlichen Systemvoraussetzungen zu schaffen. Verzögerungen welche durch den Kunden verursacht sind, gehen zu Lasten des Kunden und befreien TA von jeglichem Verzug; - Schaffung und Beibehaltung der erforderlichen technischen Voraussetzungen (d.h. Beschaffung, Herstellung und Beibehaltung der Betriebsbereitschaft der IT-Infrastruktur gemäss den Vorgaben der TA); - Der Kunde ist verpflichtet, bei allen Leistungen sowie vor der Installation eines von TA gelieferten oder von TA zu installierenden Softwareprodukts eine Datensicherung (inkl. Systemsicherung) durchzuführen; - Dem Kunden soll die ihm überlassenen Weiterentwicklungen einzusetzen, um eine optimale Softwarefunktionalität zu gewährleisten; - Sofern eine Änderung der Systemvoraussetzungen notwendig ist, obliegt es dem Kunden diese auf eigene Kosten und ohne Verzug vorzunehmen. TA kann Support- und andere Leistungen gemäss den Bestimmungen von Ziffer 6 einstellen, wenn der Kunde Weiterentwicklungen nicht nutzt oder die hier vereinbarten oder sonst notwendigen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht gehörig erbringt; - Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, stellt Zusatzkosten (z.B. für die einplante Arbeitszeit des TA Mitarbeiters) separat in Rechnung. - Der Kunde hat fachliche Weisungen der TA oder im Einzelfall angeordnete Vorbereitungs- oder Mitwirkungspflichten zu beachten.

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Ihre Pflichten a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende Deckung aufweist. b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah- lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un- verzüglich nach unserer in Textform abgegebe- nen Zahlungsaufforderung erfolgt. c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last- schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum Beitragseinzug Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an- derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug widerrufen, so können wir den Vertrag zum En- de des laufenden Versicherungsmonats außerordentlich kündigen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.