Zustandekommen des Vertrages / Beginn des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Zustandekommen des Vertrages / Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn der Versicherungsschein übermittelt oder angeboten wird oder wir schrift- lich die Annahme des Antrages erklären. Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig nach den in Nr. 7 Absatz 1 und 2 bestimmten Zeitpunkten, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem die Zahlung veranlasst wurde. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Zustandekommen des Vertrages / Beginn des Versicherungsschutzes. Der Vertrag kommt mit Zugang des Versicherungsscheins beim Versicherungsnehmer zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche- rungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf der Widerspruchsfrist zahlt. An Ihren Antrag sind Sie einen Monat gebunden.
Zustandekommen des Vertrages / Beginn des Versicherungsschutzes. Nach Eingang des Versicherungsantrages am Hauptsitz von Helvetia in St. Gallen informiert Helvetia den Versicherungsnehmer sobald als möglich, ob sie den Antrag annimmt. Sobald dem Versicherungs- nehmer die Annahme zugegangen ist, gilt die Versicherung als abgeschlossen. Zum Nachweis des Versicherungsabschlusses erhält der Versicherungsnehmer seine Police. Der Versicherungsschutz beginnt, sofern nicht auf einen früheren Zeitpunkt eine Deckungszusage in Textform abgegeben wurde, mit dem in der Police festgelegten Beginn.
Zustandekommen des Vertrages / Beginn des Versicherungsschutzes. Nach Eingang Ihres Versicherungsantrages am Hauptsitz der Helvetia in St. Gallen informieren wir Sie sobald als möglich, ob wir Ihren Antrag annehmen. Sobald Ihnen unsere Annah- me zugegangen ist, gilt die Versicherung als abgeschlossen. Zum Nachweis des Versicherungsabschlusses erhalten Sie Ihre Police. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung der Prämie, sofern nicht auf einen früheren Zeitpunkt eine De- ckungszusage abgegeben, die Police ausgehändigt oder in der Police ein späterer Beginn festgelegt worden ist.
Zustandekommen des Vertrages / Beginn des Versicherungsschutzes. 6 Vorbehaltlose Annahme 3
Zustandekommen des Vertrages / Beginn des Versicherungsschutzes. 9 8. Widerrufsbelehrung 10 9. Laufzeit und Kündigungsbedingungen 11 10. Anwendbares Recht 11 11. Zuständiges Gericht 11 12. Vertragssprache 11 13. Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxxxx 00 Merkblatt zur Datenverarbeitung 12 Chubb European Group SE ist ein Unternehmen, das den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des französischen Versicherungsgesetzes unterliegt |eingetragen unter der Registrierungsnummer 450 327 374 RCS Nanterre | eingetragener Sitz: La Tour Carpe Diem, 00 Xxxxx xxx Xxxxxxxx, Xxxxxxxxx Xxxx, 00000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxx | Die Liste der Direktoren ist einsehbar unter https: // www .xxxxx.xxx/xx-xx/xxxxxxxxx.xxxx | Die Chubb European Group SE hat ein voll eingezahltes Aktienkapital von €896.176.662,-- und unterliegt der Zulassung und Aufsicht der ,,Autorité de contrôle prudentiel et de résolution (ACPR) 4‘‘, Place de Budapest, CS 92459, 75436 PARIS CEDEX 09 sowie in Deutschland zusätzlich den Regularien der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Ausübung der Geschäftstätigkeit, welche sich von den französischen Regularien unterscheiden können | Direktion für Deutschland | Baseler Straße 10, 60329 Frankfurt am Main | Amtsgericht Frankfurt HRB 58029 | Hauptbevollmächtigter Xxxxxxx Xxxxx | XXx-XxXx.: XX000000000 | XxxxXxXx.: 807/V90807004025 | Citigroup Global Markets Deutschland | IBAN: DE47 5021 0900 0210 1170 24 | BIC: XXXXXXXX 1 Versicherungsumfang
Zustandekommen des Vertrages / Beginn des Versicherungsschutzes. Der Vertrag kommt durch Online-Abschluss zustande. Beginn des Vertrages und Ihres Versicherungsschutzes ist der im Versicherungsschein genannte Tag. Auf die Wartezeiten in Ziffer 6.2 der Versicherungsbedingungen weisen wir hin.
Zustandekommen des Vertrages / Beginn des Versicherungsschutzes dem Versicherungsnehmer zu, wenn über die Prämienerhöhung keine Einigung erzielt wer- den sollte. Nach Eingang des Versicherungsantrages am Hauptsitz der Helvetia in St. Gallen informiert die Helvetia den Versicherungsnehmer sobald als möglich, ob sie den Antrag annimmt. So- bald dem Versicherungsnehmer die Annahme zugegangen ist, gilt die Versicherung als ab- geschlossen. Zum Nachweis des Versicherungsabschlusses erhält der Versicherungsnehmer seine Police. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung der Prämie, sofern nicht auf einen früheren Zeitpunkt eine Deckungszusage abgegeben, die Police ausgehändigt oder in der Police ein späterer Beginn festgelegt worden ist.

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