Zuständigkeit – Gerichtsstand Musterklauseln

Zuständigkeit – Gerichtsstand. Alle Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit dem Fonds, die während der Dauer des Fondsbetriebs oder bei Liquidation des Fonds zwischen den Anteilsinhabern oder zwischen den Anteilsinhabern und der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle auftreten können, unterliegen der Gerichtsbarkeit der zuständigen Gerichte. A) Verarbeitung der Zeichnungs-, Rücknahme- und Rückzahlungsaufträge und Durchführung der sonstigen Zahlungen an Anleger in einem OGAW entsprechend den Bedingungen, die in den gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2009/65/EG vorgeschriebenen Dokumenten dargelegt sind: Land Österreic h Deutschland Belgien Spanien Frankreich Irland Italien* Luxemburg Niederlande Schweden Einrichtu ng Bitte wenden Sie sich an BNP Paribas S.A., Kreditinstitut mit Zulassung durch die ACPR, 16, Boulevard des Italiens – 75009 Paris – Handelsregister Paris Nr. 662 042 449 – Postanschrift: 0, xxx xx Xxxxxxxxxxx, 00000 Xxxxxx, Xxxxxxxxxx *In Italien wenden Sie sich bitte an: Banca Sella Holding S.p.A. (Sella), ALLFUNDS BANK S.A.U. – Succursale di Milano, (AFB), CACEIS Bank Italy Branch, (CACEIS), Monte dei Paschi di Siena S.p.A. (MPS), RBC Investor Services Bank S.A. Milan Branch (RBC), Société Générale Securities Services (SGSS), State Street Bank International Gmbh – Succursale Italia (State Street). B) Information darüber, wie die in Artikel 92 Buchstabe b) der Richtlinie 2009/65/EG genannten Aufträge erteilt werden können und wie Rücknahme- und Rückzahlungserlöse ausgezahlt werden: Land Österreic h Deutschland Belgien Spanien Frankreich Irland Italien Luxemburg Niederlande Schweden Einrichtu ng Bitte beachten Sie den Verkaufsprospekt des OGAW, der auf der Website der Verwaltungsgesellschaft (xxx.xxxxxxxxx.xxx) vorliegt, oder kontaktieren Sie die Verwaltungsgesellschaft des OGAW: CARMIGNAC GESTION, Société Anonyme, 00 Xxxxx Xxxxxxx, 00000 Xxxxx, Xxxxxxxxxx C) Erleichterung der Verarbeitung von Informationen und des Zugangs zu den Verfahren und Vorkehrungen, die in Artikel 15 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehen sind und die die Wahrnehmung der Rechte durch die Anleger in Verbindung mit ihrer Anlage im OGAW in dem Mitgliedstaat betreffen, in dem dieser vertrieben wird: Land Österreic h Deutschland Belgien Spanien Frankreich Irland Italien Luxemburg Niederlande Schweden Einrichtu ng Bitte beachten Sie Abschnitt 6 im Bereich „Verfahrenstechnische Informationen“ auf der Website xxx.xxxxxxxxx.xxx oder wenden Sie sich an die Verwaltungsgesellschaft des OGAW: CARMIGNAC GESTION...
Zuständigkeit – Gerichtsstand. Alle Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit dem Fonds, die während der Dauer des Fondsbetriebs oder bei Liquidation des Fonds zwischen den Anteilsinhabern oder zwischen den Anteilsinhabern und der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle auftreten können, unterliegen der Gerichtsbarkeit der zuständigen Gerichte.
Zuständigkeit – Gerichtsstand. Alle Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit dem Fonds, die während der Dauer des Fondsbetriebs oder bei Liquidation des Fonds zwischen den Anteilsinhabern oder zwischen den Anteilsinhabern und der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle auftreten können, unterliegen der Gerichtsbarkeit der zuständigen Gerichte. • China New Economy • Credit • EM Debt • Emergents • Emerging Discovery • Emerging Patrimoine • Family Governed • Flexible Bond • Global Bond • Grandchildren • Grande Europe • Climate Transition • Investissement • Long-Short European Equities • Patrimoine • Patrimoine Europe • Sécurité Kontakt- und Informationsstelle in Österreich gemäß den Bestimmungen nach EU-Richtlinie 2019/1160 Art. 92: Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG Xx Xxxxxxxxx 0, X-0000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxxx0000@xxxxxxxxx.xx Die Kontakt- und Informationsstelle stellt sicher, dass die Anleger in Österreich in den Genuss der Zahlungen, des Rückkaufs und der Rücknahme der Anteile kommen und die von der SICAV zu liefernden Informationen erhalten. Folgende Unterlagen und Informationen sind bei der österreichischen Kontakt- und Informationsstelle kostenlos erhältlich: • Prospekt einschließlich Satzung und Kurzbeschreibungen, • Wesentliche Anlegerinformationen, • Jahres- und Halbjahresberichte, • Ausgabe- und Rücknahmepreise, • Etwaige Mitteilungen an die Anleger.
Zuständigkeit – Gerichtsstand. Alle Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit dem Fonds, die während der Dauer des Fondsbetriebs oder bei Liquidation des Fonds zwischen den Anteilsinhabern oder zwischen den Anteilsinhabern und der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank auftreten können, unterliegen der Gerichtsbarkeit der zuständigen Gerichte.

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  • Erfüllungsort, Gerichtsstand 1. Erfüllungsort für alle Lieferungen/Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle. 2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers oder nach Xxxx des Auftraggebers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.

  • Rechtswahl, Gerichtsstand Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

  • Recht und Gerichtsstand Unbeschadet anderslautender Bestimmungen in den Allgemeinen Vertragsbedingungen unterliegt dieser Anhang LVM dem Recht von Kalifornien, und Sie und Oracle vereinbaren, sich bei Rechtsstreitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Anhang LVM ergeben, der ausschliesslichen Gerichtsbarkeit der Gerichte im County San Francisco oder Santa Clara in Kalifornien zu unterwerfen. {Do not localize this section. Modifications to governing law/jurisdiction require approval on a deal by deal basis}

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist. L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge- werbebetrieb abgeschlossen haben. L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach L.2.2 das Ge- richt als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zustän- dig ist.

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand 15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat. 15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. 15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

  • Zuständiges Gericht 33.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche- rer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 33.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsneh- mer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesell- schaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist. 33.3 Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zustän- digkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche- rungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Rechtswahl und Gerichtsstand Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen den Gesetzen von Deutschland. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Gerichte von Deutschland zuständig. Wenn ein Teil oder eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem Gericht oder einer anderen Behörde als ungültig und / oder nach geltendem Recht nicht durchsetzbar befunden wird, wird dieser Teil oder diese Bestimmung im maximal zulässigen Umfang geändert, gelöscht und / oder durchgesetzt die Absicht dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwirklicht. Die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt.

  • Rechtsstreitigkeiten Sollte es zu einer Streitigkeit zwischen Ihnen und ECA kommen, ist es unser Ziel, Ihnen ein objektives und kostengünstiges Verfahren zur schnellen Lösung der Streitigkeit zur Verfügung zu stellen. Wir empfehlen Ihnen dringend, sich zunächst mit uns in Verbindung zu setzen, um eine Lösung zu finden. Sofern Ihr Anliegen nicht durch Kontaktaufnahme mit dem Kundendienst beigelegt werden kann, müssen sämtliche Mitteilungen mit rechtlicher Wirkung und sonstige Kommunikation in diesem Zusammenhang an den eingetragenen Vertreter der ECA gemäß dem nachfolgenden Abschnitt "Mitteilungen" gesendet werden. Wir werden angemessene Verlangen zur Beilegung der Streitigkeit durch alternative Streitbeilegungsverfahren, wie z.B. Schlichtung oder Schiedsgerichtsbarkeit, als Alternativen zum Rechtsstreit in Betracht ziehen.

  • Gerichtsstand 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. 2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.